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Geschäftsnummer: VB.2020.00218  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zum Verbleib bei der Adoptivmutter bzw. Halbschwester (Familiennachzug)


Umgehungsadoption. Der Familiennachzug von adoptierten Kindern ist zu verweigern, wenn der Nachzug rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich wenn mit der Adoption zur Umgehung der Nachzugsfristen ungebührlich lange zugewartet wurde oder Adoptivkinder aus wirtschaftlichen Gründen nachgezogen werden sollen, ohne dass das Zusammenleben der Familienmitglieder im Vordergrund steht (E. 4.1). Vorliegend bestehen zahlreiche Hinweise für eine sogenannte Umgehungsadoption (E. 4.2 ff.). Auf den Beizug weiterer Adoptionsunterlagen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal die Adoptionsbehörden für die Prüfung der ausländerrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen nicht zuständig sind und sich höchstens in untergeordneter Weise mit einwanderungs- und integrationsspezifischen Fragen zu befassen haben (E. 4.5). Die Verfahrenskosten sind aufgrund des Verursacherprinzips und aus Billigkeitserwägungen sowie der elterlichen Fürsorge- und Unterstützungspflicht der im Namen ihrer Tochter prozessierenden Adoptivmutter und nicht der minderjährigen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 7). Abweisung UP/URB zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und zweifelhafter Prozessbedürftigkeit der kostenpflichtigen Adoptivmutter (E. 8). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ADOPTION
ADOPTIVMUTTER
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT
BETREUUNGSSITUATION
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENVERHÄLTNISSE
JAMAIKA
KINDESSCHUTZ
KOSTENAUFLAGE
MINDERJÄHRIGE
MINDERJÄHRIGE KINDER
MINDERJÄHRIGKEIT
NACHZUGSFRIST
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT
UMGEHUNGSADOPTION
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
VERURSACHERPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE MOTIVE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AIG
Art. 47 AIG
Art. 47 Abs. III lit. b AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II lit. a AIG
Art. 126 Abs. I AIG
Art. 126 Abs. III AIG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 47 AuG
Art. 47 Abs. III lit. b AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II VRG
Art. 75 VZAE
Art. 276 ZGB
Art. 278 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00218

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B und diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zum Verbleib bei der Adoptivmutter bzw. Halbschwester

(Familiennachzug),


 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1981 geborene jamaikanische Staatsangehörige B heiratete am 5. Juli 2014 in ihrem Heimatland den 1971 geborenen Schweizer D und reiste am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo ihr am 9. Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nachdem sie am 15. November 2015 ihre beiden leiblichen Kinder (geboren 2001 und 2000) aus einer früheren Beziehung in die Schweiz nachgezogen hatte, kam am 10. Februar 2017 ein aus ihrer Ehe mit D stammendes Kind zur Welt. Am 17. August 2018 adoptierte sie in Jamaika ihre 2002 geborene jamaikanische Halbschwester A und ersuchte am 11. Oktober 2018 um deren Nachzug. Das Migrationsamt wies am 31. Oktober 2019 das Familiennachzugsgesuch ab, da es von einer sogenannten Umgehungsadoption ausging, mit welcher allein die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollten.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. Februar 2020 ab. Zugleich wies sie auch deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. April 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihr die Einreise zum Verbleib bei ihrer Adoptivmutter und Halbschwester zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht und der Beizug der Adoptionsakten beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2020 stellte das Verwaltungsgericht einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und den allfälligen Beizug der Adoptionsakten nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. De­zember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 2), sofern die altrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen allesamt bereits vor Inkrafttreten der neurechtlichen Änderungen erfüllt waren (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 1.4). Demgemäss kommen im vorliegenden Fall grundsätzlich noch die altrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen des AuG zur Anwendung (vgl. auch BGr, 13. November 2019, 2C_496/2019, E. 4; BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 1.1). Nachfolgend werden deshalb grundsätzlich die altrechtlichen Bestimmungen des AuG genannt, sofern nicht ausdrücklich die neurechtlichen Regelungen des AIG gemeint sind, obwohl dies zumindest bei denjenigen Bestimmungen entbehrlich wäre, welche materiell unverändert in das AIG übernommen wurden (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2. [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

3.  

3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthalts­bewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Zudem wurde bereits vor Inkrafttreten der Änderungen des AIG praxisgemäss vorausgesetzt, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden war (vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010, E. 1.2, vgl. hierzu neu auch Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG). Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d und e AIG zusätzlich verlangten Nachzugsvoraussetzungen finden – wie bereits dargelegt wurde – auf das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Die Fristen beginnen demnach grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG).

3.2 Vorliegend ist unstrittig, dass das Familienverhältnis, auf welches sich das Nachzugsgesuch stützt, mit der am 17. August 2018 erfolgten Adoption der Beschwerdeführerin entstand und das am 11. September 2018 von der Adoptivmutter und Halbschwester gestellte Nachzugsgesuchs somit fristgerecht erfolgte. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nach einem Nachzug bei ihrer Adoptivmutter wohnen und hierfür eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein würde. Strittig ist hingegen, ob die Adoption vorliegend im Sinn einer sogenannten Umgehungsadoption allein der Umgehung ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften diente.

4.  

4.1 Gemäss Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AuG ist ein Familiennachzug zu verweigern, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen oder der Nachzug rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich der Umgehung von ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften dient. Eine Umgehungsadoption, mit welcher die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollen, widerspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs und führt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG zum Erlöschen des Anspruchs nach Art. 43 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 19. Juni 2014, 2C_404/2014, E. 2.2 [in Bezug auf Art. 42 AuG], BGr, 11. Februar 2014, 2C_1115/2013, E. 2.6). Ein missbräuchlicher Familiennachzug von Kindern aus nichtfamiliären Gründen liegt dann vor, wenn aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass Kinder in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen (d. h. zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nachgezogen werden sollen und dabei nicht das Zusammenleben der Familienmitglieder im Vordergrund steht (BBl 2002, 3709 ff., insb. 3794 f.; ausführlich zur Umgehungsadoption auch Kantonsgericht BS, 22. November 2018, 810 18 191). Selbst wenn ein Zusammenleben tatsächlich beabsichtigt ist, kann ein Familiennachzugsgesuch immer noch rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn mit der Anerkennung oder Adoption eines Kindes ungebührlich lange zugewartet wurde, um dadurch die Begründung des Familienverhältnisses hinauszuzögern und die vom Gesetzgeber vorgesehenen Nachzugsfristen zu umgehen (vgl. zum Ganzen auch BGr, 3. April 2006, 2A.744/2005, E. 3.2).

4.2 Aufgrund der Adoptionsumstände und Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen sprechen mehrere Indizien für eine Umgehungsadoption:

-    Die Beschwerdeführerin hätte ohne Adoption keinerlei Aussichten auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt.

-    Die Adoptionsvorbereitungen und die Adoption erfolgten wenige Jahre vor Erreichen der Volljährigkeit und nach jahrelanger räumlicher Trennung von der Halbschwester und späteren Adoptivmutter, wobei diese im Nachzugs- und Adoptionsverfahren wiederholt auf die besseren Berufschancen und Zukunftsaussichten in der Schweiz verwies, was wirtschaftliche Motive für den Nachzug nahelegt.

-    Das Nachzugsgesuch wurde in einer am 10. Dezember 2018 beim Migrationsamt eingegangenen Stellungnahme insbesondere damit begründet, dass die Finanzierung der Schulkosten in Jamaika schwieriger geworden sei, woraus sich wiederum schliessen lässt, dass der Nachzug mitunter dazu diente, von der kostenlosen Grundschulbildung in der Schweiz zu profitieren.

-    Obwohl die Adoptivmutter ihre leiblichen Kinder bereits kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz nachzog, wurde das spätere Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin damit begründet, dass die Adoptivmutter durch andere Betreuungsaufgaben absorbiert gewesen sei und zuerst in der Schweiz habe Fuss fassen müssen.

4.3 All dies deutet im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen stark daraufhin, dass nicht primär die Begründung einer echten Familiengemeinschaft angestrebt, sondern der Beschwerdeführerin vielmehr ein Aufenthaltstitel und damit bessere Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz verschafft werden sollten.

Insbesondere erscheint es sehr ungewöhnlich, dass die Adoptionsvorbereitungen und die Adoption erst nach jahrelanger (räumlicher) Trennung der beiden Halbschwestern erfolgten, obwohl die heutige Adoptivmutter bereits in Jamaika faktisch die Mutterrolle für die Beschwerdeführerin übernommen haben will. Während sich die Adoptivmutter bereits kurz nach ihrer Einreise um den Nachzug ihrer leiblichen Kinder gekümmert hatte, wartete sie mehrere Jahre mit einer Adoption der Beschwerdeführerin zu. Inwieweit die spätere Adoptivmutter nach dem im Dezember 2004 erfolgten Unfalltod der leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin deren Rolle übernommen hatte, lässt sich aus den vorhandenen Akten nicht eindeutig nachvollziehen. Jedenfalls konnte die spätere Adoptivmutter ihre behauptete Mutterrolle seit ihrer Einreise in die Schweiz nur noch in sehr eingeschränktem Umfang wahrnehmen. Ihre Rolle beschränkte sich – abgesehen von einem mehrwöchigen Ferienaufenthalt in Jamaika Mitte 2018 – auf elektronische bzw. telefonische Kontakte und Geldüberweisungen. Die nach Jamaika überwiesenen und dokumentierten Geldbeträge belegen zwar eine gewisse finanzielle Unterstützung der in Jamaika verbliebenen Familienangehörigen. Jedoch fallen die von der heutigen Adoptivmutter überwiesenen und dokumentierten Geldbeträge von durchschnittlich unter Fr. 300.- pro Monat auch nicht sonderlich ins Gewicht. Ungeachtet der über die Distanz weitergepflegten Beziehung bestand – abgesehen von der hierdurch eröffneten Nachzugsmöglichkeit – wenig Notwendigkeit für eine Adoption. Dies zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters bereits zum Adoptionszeitpunkt nur noch in geringem Mass auf Beistand angewiesen war und dieser wie bis anhin durch den Stiefgrossvater hätte geleistet werden können. Der 1959 geborene Stiefgrossvater hatte nach dem Unfalltod der leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin deren Betreuung übernommen und leidet gemäss einem in der Schweiz erstellten Arztbericht vom 13. November 2019 inzwischen an "schwerwiegenden Geschwüren an beiden Unterschenkeln", wobei eine Verbesserung der Beschwerden festgestellt wurde. Gesundheitliche Beeinträchtigungen gehen sodann auch aus einem am 24. November 2019 erstellten Attest eines jamaikanischen Arztes hervor. Zudem soll der Stiefgrossvater an Diabetes leiden, wenngleich medizinische Unterlagen hierzu fehlen. Jedenfalls deutet der Umstand, dass sich der Stiefgrossvater zur Behandlung in die Schweiz begeben konnte, auf eine fortbestehende, wenngleich allenfalls eingeschränkte Mobilität hin. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der Stiefgrossvater trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht mehr in altersadäquater Weise mit Rat und Tat zur Seite stehen könnte bzw. hierzu plötzlich nicht mehr bereit sein sollte. Kinder im Alter der Beschwerdeführerin benötigen nur noch eine beschränkte Betreuung, welche grundsätzlich auch durch körperlich beeinträchtigte Personen geleistet werden kann (VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710 E. 4.4.1; VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 4.3.3; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.4.8). Sodann kann die Adoptivmutter die Beschwerdeführerin wie bis anhin auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen.

4.4 Wenig glaubhaft erscheint sodann, dass die Adoptivmutter nach dem Nachzug ihrer leiblichen Kinder und einer Schwangerschaft (sowie einer vorangegangenen Fehlgeburt) zu ausgelastet gewesen sein soll, um sich um eine Adoption und einen Nachzug der Beschwerdeführerin zu kümmern: Die leiblichen Kinder der Adoptivmutter waren zum Nachzugszeitpunkt bereits rund 14 und 15 Jahre alt, womit sie keine permanente Beaufsichtigung mehr benötigten. Hingegen indiziert es gerade rechtsmissbräuchliche Motive, wenn die Halbschwester der Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblichen "faktischen" Mutterrolle gleichwohl noch mehrere Jahre mit einer Adoption zuwartete: Wären tatsächlich die Betreuungspflichten der späteren Adoptivmutter gegenüber den leiblichen Kindern ausschlaggebend für den späten Adoptionszeitpunkt gewesen, hätte diese das Adoptionsverfahren kaum zu einem Zeitpunkt eingeleitet, in welchen sie aufgrund der soeben erst erfolgten Geburt ihres dritten Kindes wieder verstärkt durch Kinderbetreuungsaufgaben absorbiert war.

4.5 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Adoptionseignung der Adoptivmutter gemäss den Feststellungen der Zentralbehörde Adoption und einen Sozialbericht des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 10. November 2017 verweist, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Die Adoption ist ein Rechtsinstitut des Zivilrechts. Entsprechend entfaltet sie in erster Linie zivilrechtliche Wirkungen. Sie muss ausländerrechtlich nicht zwingend zur Folge haben, dass das adoptierte Kind nachgezogen werden kann. Kein Nachzugsanspruch besteht namentlich dann, wenn ein Kind erst kurz vor dessen 18. Lebensjahr adoptiert wurde, nachdem diesem zuvor nie selber Pflege und Erziehung gewährt wurde, oder wenn von der persönlichen Ausgangslage her sowohl die Adoption als auch die Obhut bereits früher möglich gewesen wären, die Betreuungsverhältnisse aber erst im Hinblick auf das Erreichen des erwerbsfähigen Alters geändert wurden (BGr, 15. Juni 2006, 2A.171/2006, E. 2.2). Die fachbehördlichen Berichte von Kindesschutz- und Adoptionsbehörden sind zu beachten, soweit sie Ausschluss darüber geben, ob ein Familiennachzug dem Kindswohl zuträglich ist und die Begründung einer echten Familiengemeinschaft beabsichtigt ist. Jedoch ist die Überprüfung der Einhaltung von Nachzugsfristen und die Einhaltung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften nicht Aufgabe von Kindesschutz- und Adoptionsbehörden. Diese haben namentlich nicht zu prüfen, ob zu diesem Zwecke mit der Begründung eines Familienverhältnisses ungebührlich lange zugewartet wurde (vgl. BGr, 3. April 2006, 2A.744/2005, E. 3.2). Ebenso wenig haben sie das Vorhandensein allfälliger Betreuungsalternativen im Heimatland vertieft zu prüfen. Vielmehr liegt der Fokus der Adoptionsabklärungen auf der Eignung der Adoptionseltern, während einwanderungs- und integrationsspezifische Gründe im Adoptionsverfahren zweitrangig und lediglich mit Blick auf das Kindswohl zu prüfen sind (vgl. die Vorgaben der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 [AdoV], insbesondere Art. 5 AdoV). Dies wird auch aus den eingereichten Berichten deutlich, welche sich höchstens in untergeordneter Weise mit den zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten befassen, mit welchen die Beschwerdeführerin bei einem Nachzug konfrontiert wäre. Ein Familiennachzug ist aber nicht schon deshalb zu bewilligen, weil das Kindswohl einem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. auch Art. 75 VZAE): Gerade bei älteren Kindern ist auch dem öffentlichen Interesse an einer raschen und reibungslosen Integration Rechnung zu tragen, weshalb der Gesetzgeber für Kinder über 12 Jahren eine Nachzugsfrist von lediglich einem Jahr vorsieht. Auch aus diesem Grund behält Art. 8 Abs. 2 der AdoV den ausländerrechtlichen Entscheid ausdrücklich den kantonalen Migrationsbehörden vor.

Die Vorinstanz hat deshalb den Abklärungen zur Adoptionseignung der Adoptivmutter zu Recht keine entscheidwesentliche Bedeutung zugemessen. Auf den beantragten Beizug weiterer Adoptionsunterlagen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal diese zumindest auszugsweise vorliegen und die Migrationsbehörden und nicht die Adoptionsbehörden für die Prüfung der ausländerrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen zuständig sind. Sodann kann davon ausgegangen werden, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die zu ihren Gunsten sprechenden Adoptionsakten bereits in das ausländerrechtliche Verfahren eingebracht hat.

4.6 Es liegt somit eine Umgehungsadoption vor, mit welcher die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollen. Sie widerspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs und führt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG zum Erlöschen des Anspruchs nach Art. 43 Abs. 1 AuG. Eine weitere Interessenabwägung ist hier nicht vorzunehmen, zumal die Umgehungsadoption als solche verfassungs- und konventionsrechtlich keinen besonderen Schutz verdient und schon aufgrund der jahrelangen Trennungssituation, der weiterhin hinreichend gesicherten Betreuung in Jamaika und dem altersbedingt nicht mehr allzu grossen Betreuungsbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht von einer besonders engen Beziehung und Abhängigkeit zur Adoptivmutter auszugehen ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2; BGr,  19. Juni 2014, 2C_404/2014, E. 2.2; BGr, 11. Februar 2014, 2C_1115/2013, E. 2.6; Kantonsgericht BS, 22. November 2018, 810 18 191).

5.  

Sodann ist ungeachtet des Rechtsmissbrauchs im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass die bald volljährige Beschwerdeführerin ihr gesamtes bisheriges Leben in Jamaika verbracht und dort sozialisiert worden ist. Aufgrund ihres Alters kann unabhängig von ihren rudimentären Deutschkenntnissen und ihren schulischen Fähigkeiten bei einer Übersiedelung in die Schweiz nicht mehr mit einer reibungslosen Integration gerechnet werden, weshalb diese auch ihren eigenen wohlverstandenen Interessen zuwiderliefe.

Aus den angeführten Gründen besteht auch kein Raum, den Familiennachzug im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zuzulassen.

6.  

Auch aus formeller Sicht bestehen keine Mängel, die eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gebieten würden:

Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass die Vorinstanz ihr Gesuch neu mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten begründet und dadurch eine Motivsubstitution vorgenommen habe, ohne ihr hierzu vorgängig das rechtliche Gehör gewährt zu haben. Weiter sollen die massgeblichen Amtsberichte der Zentralbehörde Adoption und medizinische Berichte zum Gesundheitszustand des Stiefgrossvaters ignoriert und der diesbezügliche Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime unrichtig erstellt worden sein. Sodann sei der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt worden, da trotz schweren Eingriffs in das Familienleben keine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden sei.

Von einer Motivsubstitution kann jedoch keine Rede sein, nachdem der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften zur Ermöglichung eines besseren Lebens in der Schweiz vorgeworfen wurde. Ebenso wenig ist den Vorinstanzen eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltserstellung vorzuwerfen, nachdem im Sinn nachfolgender Erwägungen der entscheidwesentliche Sachverhalt hinreichend und zutreffend abgeklärt worden ist und die dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Stiefgrossvaters dessen behauptete Betreuungsunfähigkeit und -unwilligkeit nicht zu belegen vermögen. Sodann erübrigt sich nach dargelegter Rechtslage (vgl. E. 4.6 vorstehend) eine weitere Interessensabwägung.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, welcher diesfalls auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten stattdessen allein den (auch) im Namen ihrer Kinder prozessierenden Eltern überbinden (vgl. z. B. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1). Dies muss grundsätzlich auch dann möglich sein, wenn sich die Eltern nicht selbst als Partei am Prozess beteiligen und lediglich als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten, da diesfalls der Prozess gleichwohl durch die Eltern und nicht das Kind initiierte wurde und diese gemäss Art. 276 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterstützungspflicht zivilrechtlich ohnehin für die Prozesskosten ihres Kindes aufzukommen hätten (vgl. BGE 127 I 202 E. 3c). Damit gebieten auch das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierte Verursacherprinzip und Billigkeitserwägungen eine Kostenauflage zu Lasten des im Namen des Kindes prozessierenden Elternteils, insbesondere wenn dieser nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes das Nachzugsverfahren initiiert hatte.

Aus diesen Gründen sind die Verfahrenskosten vorliegend der Adoptivmutter und nicht der minderjährigen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Aufgrund der vorgenommenen Kostenauflage ist die Adoptivmutter gesondert in den Mitteilungssatz aufzunehmen.

8.  

Bei dargelegter Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos. Darüber hinaus erscheint auch ihre Prozessbedürftigkeit zweifelhaft, zumal sich diese aufgrund der Unterstützungspflicht ihrer Adoptivmutter nicht nur anhand von ihren eigenen finanziellen Verhältnissen, sondern auch nach denjenigen der Adoptivmutter und des Ehegatten derselben (vgl. Art. 278 ZGB) bestimmt. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.        Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Adoptivmutter der Beschwerdeführerin, B, auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …