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Geschäftsnummer: VB.2020.00219  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200077-L)


Zwangsweiser Wegweisungsvollzug nach Eritrea.

Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.3).

Es ist Sinn und Zweck der Ausschaffungshaft, die zwangsweise Ausschaffung auch gegen den Willen des Betroffenen sicherzustellen (E. 4.2).

Der Beschwerdeführer weigert sich, freiwillig nach Eritrea zurückzukehren. Der deshalb erforderliche zwangsweise Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist indes als unmöglich zu qualifizieren. Eine erfolgreiche Rückführung bedingt eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, was aber den Zweck der Ausschaffungshaft sprengt (E. 4.3).

Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
ERITREA
UNTERTAUCHENSGEFAHR
WEGWEISUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AIG
Art. 80 Abs. VI lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00219

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200077-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 13. März 2020 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.

II.  

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis 13. Juni 2020 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 13. März 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 13. Juni 2020.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 3. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Am 6. April 2020 ging hier zudem ein vom Migrationsamt zuständigkeitshalber weitergeleitetes Schreiben von A vom 31. März 2020 ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. April 2020 (hier eingegangen am 14. April 2020) auf eine Vernehmlassung. Am 14. April 2020 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A hielt in der Eingabe vom 20. April 2020 an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer aus Eritrea reiste am 5. August 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM am 17. Mai 2017 mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaften ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 11. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 10. Oktober 2018 unbekannten Aufenthalts war, wurde er gestützt auf das Dublin-Verfahren am 28. August 2019 von Brüssel in die Schweiz überstellt. Weitere Überstellungen von Brüssel in die Schweiz erfolgten am 14. November 2019 und dann am 12. März 2020, worauf der Beschwerdeführer sogleich in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Auf sein Haftentlassungsgesuch vom 27. März 2020 trat das Zwangsmassnahmengericht am 31. März 2020 nicht ein. Darauf erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2020 Beschwerde gegen die angeordnete Ausschaffungshaft an das Verwaltungsgericht.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des SEM vom 17. Mai 2017).

3.3 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).

In der Vergangenheit galt der Beschwerdeführer (zumindest) einmal als verschwunden, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht hat.

4.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei nicht durchführbar, da Eritrea keine Zwangsrückschaffungen akzeptiere.

4.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

4.2 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2, je mit Hinweisen).

In anderen Worten ist es Sinn und Zweck der Ausschaffungshaft, die zwangsweise Ausschaffung auch gegen den Willen des Betroffenen sicherzustellen (BGr, 1. Mai 2012, 2C_304/2012, E. 2.3.2; BGE 130 II 56 E. 4.2.3). Insofern muss die Ausschaffungshaft beendet werden, sobald der zwangsweise Wegweisungsvollzug nicht (mehr) durchführbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Zielstaat nur die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert (vgl. dazu VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, E. 3.4) oder wenn begleitete Sonderflüge zurzeit nicht durchgeführt werden können (BGr, 25. Juni 2010, 2C_473/2010, E. 4.2; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 61).

4.3 Der Beschwerdeführer hat sich bisher kategorisch geweigert, nach Eritrea zurückzukehren (Haftanhörung vom 13. März 2020; Einvernahme vom 12. März 2020; Einvernahme vom 11. November 2019). Daher hat der beschwerdegegnerisch beabsichtigte Wegweisungsvollzug zwangsweise zu erfolgen. In dieser Hinsicht hielt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018 indes fest, dass die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich sei. Dass sich diese Einschätzung zwischenzeitlich geändert hat – und somit eine (zwangsweise) Ausschaffung nach Eritrea tatsächlich möglich wäre – ist den Akten nicht zu entnehmen: Im Antrag des Migrationsamts auf Bestätigung der Ausschaffungshaft an das Zwangsmassnahmengericht ist der Durchführungsvollzug mit keinem Wort erwähnt. Darauf bejahte der Haftrichter die Durchführbarkeit der Wegweisung in pauschaler Weise, ohne den (eingeschränkten) Rückführungsmodalitäten nach Eritrea Rechnung zu tragen. Auch die Eingabe des Migrationsamts vom 14. April 2020 äusserte sich im Hinblick auf die Ausschaffung allein zur (bis anhin noch nicht eingeleiteten) Beschaffung von Ausweispapieren für den Beschwerdeführer. Somit ist die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch zum jetzigen Zeitpunkt und nach wie vor als unmöglich zu qualifizieren (so generell auch das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Entscheid, BVGr, 2. April 2020, F-7295/2018, E. 3.6).

Vor diesem Hintergrund und angesichts der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers zum freiwilligen Verlassen der Schweiz in Richtung Eritrea ist die angeordnete ausländerrechtliche Haft, welche gerade (und einzig) die Ausschaffung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers sicherstellt, unzulässig. Eine erfolgreiche Rückführung bedingt eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, was aber den Zweck der Ausschaffungshaft sprengt. Der Beschwerdeführer ist somit umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

5.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und ergänzte diese mit der Replik. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der Stundeansatz für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.- festzusetzen. Damit resultiert eine Entschädigung von total Fr. 2'316.30 (6,25 h zu Fr. 220.-, 9,25 h zu Fr. 100.- und Fr. 16.30 Barauslagen). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 1'316.30 zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

       Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 13. März 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'316.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AIG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)