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VB.2020.00220
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 1. Juli 2017 von Deutschland her, wo er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, in die Schweiz ein. Am 7. September 2017 heiratete er die Schweizerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis 6. September 2019. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 24. April 2019 betreffend Eheschutzmassnahmen wurde davon Vormerk genommen, dass A die eheliche Wohnung am 2. März 2019 verlassen hatte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. Februar 2020 ab. III. Mit Beschwerde vom 3. April 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 28. Februar 2020 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. April 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 2.2 Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen jedoch, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Als Rechtsmissbrauch gilt die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, die mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 5; VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 3.2). Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 24. April 2019 wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung am 2. März 2019 verlassen hatte. Dies bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in der Folge auch gegenüber dem Beschwerdegegner. Die Ehefrau führte darüber hinaus aus, ihr Ehewille sei im November/Dezember 2018 erloschen und es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen. Später bekräftigte sie ihren Scheidungswunsch erneut. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 angab, sein Ehewille sei nicht erloschen und er rechne in einem Jahr mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, hat die Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers qualifiziert. Damit ist die Ehe des Beschwerdeführers mit C definitiv gescheitert. Mithin ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG erloschen. 3. 3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; vgl. VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2 f.). 3.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit C wurde am 7. September 2017 geschlossen. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde – wie bereits ausgeführt – am 2. März 2019 aufgehoben und seither nicht mehr aufgenommen. Demnach ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht, und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Dass die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, spielt deshalb keine Rolle. 3.3 Vorliegend sind keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Insbesondere stellen der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter der Trennung von seiner Ehefrau leide, sowie die Anwesenheit seiner Geschwister in der Schweiz keine wichtigen Gründe im oben genannten Sinn dar. Der Beschwerdeführer reiste erst vor knapp 3 Jahren im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Die Wiedereingliederung in Deutschland, wo er bis 2017 niedergelassen war, sollte ihm gelingen. Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass es nicht sicher sei, ob er in Deutschland wieder einen Aufenthaltstitel erhalten werde. Falls dies nicht der Fall wäre, würde ihm die Wegweisung in die Türkei drohen. Als Kurde würde er in der Türkei schlecht behandelt werden, was sich in den letzten Jahren und insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Armee in Syrien verstärkt habe. Weiter habe er in den Jahren 1998 und 1999 in der Türkei eine kurdische Zeitung verteilt, wobei er einmal erwischt worden sei und zwei Tage im Gefängnis habe verbringen müssen. Während der Haft sei ihm gedroht worden, dass er im Wiederholungsfall umgebracht werde. Zudem habe er sich geweigert, Dienst in der türkischen Armee zu leisten, da er den Krieg gegen die Kurden nicht habe unterstützen wollen, weshalb er auch den Wehrpflichtersatz von Fr. 6'000.- nicht bezahlt habe. Im Übrigen werde er in der Türkei nur schon deshalb grosse Schwierigkeiten haben, weil verschiedene mit ihm verwandte Männer wegen politischer Gründe von der Polizei ausgeschrieben seien. Die Wegweisung in die Türkei ist für Angehörige der kurdischen Ethnie nicht generell unzumutbar (BVGr, 4. Januar 2016, D-3305/2015, E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer bringt zu wenig substanziiert und glaubhaft vor, inwiefern er bei einer Rückkehr in die Türkei Repressionen seitens der türkischen Regierung ausgesetzt und damit konkret gefährdet wäre. Seine Vorbringen, insbesondere auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei dem Militärdienst entzogen hat (vgl. BVGr, 9. Februar 2018, E-7583/2016, E. 5.4.2), lassen seine soziale Wiedereingliederung in der Türkei nicht als stark gefährdet erscheinen. Dem Beschwerdeführer kommt folglich auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. 4. Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475, E. 3.1). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. 5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, der Beschwerdeführer habe Angst davor, die Schweiz verlassen zu müssen und die Unterstützung seiner Verwandten zu verlieren, weshalb er selbstmordgefährdet sei. Die wegweisungsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unzulässig erscheinen zu lassen (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 4.4.1). Gemäss der Bundesgerichtspraxis sind die schweizerischen Behörden generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an den bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz, Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids, Abgabe von Medikamenten usw.). Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv) nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage nach den sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.5.3; BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7.1; BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Derzeit liegen keine Hinweise vor, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einen Vollzug seiner Wegweisung verunmöglichte. Wenn sich beim Wegweisungsvollzug ergäbe, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn der Rechtsprechung vorläge, wäre auf diese Einschätzung zurückzukommen (vgl. VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 4.4.5). 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Satz 2 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). Der Beschwerdeführer unterlässt es, in der Beschwerde seine Mittellosigkeit nachzuweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an: … |