{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00221_2020-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220697&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "15b2beb469bb9287ec70e579c3384cbc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00221"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2020  VB.2020.00221"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2020  VB.2020.00221"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2020  VB.2020.00221"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsverfahren | Funktionale Zonenkonformit\u00e4t und Sekund\u00e4rimmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines 24-Stunden-Shops.  Die Bewilligungspflicht einer baulichen Massnahme ist im baurechtlichen Verfahren zu kl\u00e4ren. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren \u00fcberhaupt einzuleiten ist, steht der Baubeh\u00f6rde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt im Sinn von Art. 22 RPG bzw. \u00a7 309 Abs. 1 PBG vorliegen k\u00f6nnte, hat die Baubeh\u00f6rde im Zweifelsfall ein nachtr\u00e4gliches Bewilligungsverfahren einzuleiten (E. 5). Zur funktionalen Zonenkonformit\u00e4t: Anders als bei den genannten Handwerks- und Gewerbebetrieben \u2013 oder etwa bei Hundepensionen \u2013, von denen erfahrungsgem\u00e4ss unmittelbar Immissionen ausgehen, ist bei nichtl\u00e4rmigen Betrieben wie Lebensmittelgesch\u00e4ften die Einhaltung der \u00fcblichen Arbeitszeiten keine generelle Voraussetzung daf\u00fcr, nicht als st\u00f6rend qualifiziert zu werden (E. 6.5).  Zu den Sekund\u00e4rimmissionen z\u00e4hlt der L\u00e4rm, der von den Ben\u00fctzern ausserhalb der Anlage verursacht wird. Das betrifft zun\u00e4chst F\u00e4lle, in denen die L\u00e4rmverursachung in unmittelbarer N\u00e4he der Anlage und in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgt, wie beim Betreten und Verlassen eines Restaurants oder beim Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge (...). L\u00e4rm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird wie zum Beispiel die von den Besuchern eines Sportanlasses verursachte Ruhest\u00f6rung auf dem Weg nach Hause, l\u00e4sst sich dagegen nicht so eindeutig zuordnen. Entsprechend f\u00fchrt das Bundesamt f\u00fcr Umwelt in seiner einschl\u00e4gigen Vollzugshilfe aus, dass Sekund\u00e4rl\u00e4rm einer Anlage nur zuzurechnen ist, sofern die L\u00e4rmverursachung in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgt, was beispielweise beim Betreten und Verlassen eines Gewerbebetriebes oder beim Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge der Fall sei (E. 7.2).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:54", "Checksum": "e9fc7454e78335a3cc05e1249f916d96"}