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VB.2020.00222
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, Staatsangehöriger der Türkei, geboren 1987, reiste am 5. Mai 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Mai 2010 ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2010 heiratete er die 1979 geborene und (damals) im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau C und zog in der Folge sein Asylgesuch zurück, worauf ihm am 7. April 2011 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt befristet bis 13. Dezember 2014. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 verweigerte das Migrationsamt A eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil es sich bei der Ehe mit C um eine Scheinehe gehandelt habe, und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 9. September 2015 an. Die hiergegen von A erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht ab. Am 24. November 2016 wurde die Ehe geschieden. B. Am 14. Juni 2017 heiratete A die Schweizer Staatsangehörige D und reiste am 1. Juli 2017 erneut in die Schweiz ein. Am 15. August 2017 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin, zuletzt verlängert bis zum 25. August 2019. Die Ehegatten trennten sich gemäss Angaben von D bzw. von A am 6. bzw. 8. Juni 2019. Mit Gesuch vom 25. Juli 2019 leitete D das Eheschutzverfahren ein. Mit Verfügung vom 14. November 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 14. Juni 2019 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 21. Februar 2020. II. A erhob gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2019 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. März 2020 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis 3. Juni 2020. III. Mit Beschwerde vom 8. April 2020 (Poststempel) beantragte A (Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. März 2020 sei abzuweisen und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventuell sei von der Wegweisung abzusehen und subeventuell sei die Sache zurückzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Vorinstanzen bei und verzichtete im Übrigen darauf, von diesen eine Vernehmlassung einzuholen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). 2. Der Beschwerdeführer zielt mit seinen Vorbringen zunächst darauf ab, die Verfügung vom 10. Juli 2015 des Migrationsamts bzw. die Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. November 2015 sowie des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2016 infrage zu stellen. Er verlangt zumindest sinngemäss eine Neubeurteilung seines dannzumaligen, längst rechtskräftig beurteilten Verlängerungsgesuchs unter Berücksichtigung des Umstands, dass er mit seiner ersten Ehefrau mehr als drei Jahre verheiratet gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer behauptet letzteres unter Hinweis auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit C von 2011 bis 2016 für circa fünf Jahre ausländerrechtlich geregelt in der Schweiz gelebt habe. Entgegen seiner Auffassung geht daraus indes mitnichten hervor, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers länger als drei Jahre dauerte. Wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend erwog, besteht daher keine Veranlassung, dieselben tatsächlichen Verhältnisse, welche dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2016 zugrunde lagen, einer erneuten materiellen Prüfung zu unterziehen. Eine Verletzung von Art. 43 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) liegt nicht vor. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 30 Abs. 1 lit. k sowie Art. 62 AIG. 3.2 Verfügungen im Zusammenhang mit den in Art. 30 AIG vorgesehenen möglichen Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall [Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG] und Wiederzulassung [Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG]) erfolgen im Rahmen des behördlichen Ermessens (Art. 96 AIG) und beruhen nicht auf einem Rechtsanspruch (vgl. BGr, 25. Juni 2014, 2C_566/2014, E. 2.2.1, mit Hinweis). Ein solcher steht dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht gestützt auf eine andere Bestimmung – etwa Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – zu. Eine Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG fällt von vornherein ausser Betracht, da vorliegend nicht die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach freiwilliger Ausreise (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE), sondern die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Wegfall des ursprünglichen Aufenthaltszwecks im Streit steht. Damit kann offenbleiben, ob die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE überhaupt erfüllt wären. 3.3 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gelangte zum Schluss, dass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens von ca. 23 Monaten als sehr kurz zu bezeichnen sei. Der heute 32-jährige Beschwerdeführer halte sich seit dem 1. Juli 2017 in der Schweiz auf und habe bereits von 2011 bis 2016 hier gelebt. Auch bei einer Addition dieser Aufenthalte könne nicht von einer besonders tiefen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei zwar im ersten Arbeitsmarkt (als Schadstoffsanierer) angestellt und soll über Deutschkenntnisse verfügen. Er sei jedoch im Strafregister mit einer groben Verkehrsregelverletzung vermerkt. Ferner weise sein Betreibungsregisterauszug zwei offene Verlustscheine im Betrag von gesamthaft Fr. 15'023.10 auf, wobei es sich bei jenem im Betrag von Fr. 13'307.90 um Kreditschulden handle. Der Beschwerdeführer lege nicht subtanziiert dar, welche sozialen Beziehungen er zur hiesigen Bevölkerung pflege. Er sei kinderlos und habe in der Schweiz keine Familienangehörige. Der Rekurrent sei in der Türkei aufgewachsen und in die Schule gegangen. Aufgrund seines Alters und der in der Schweiz gesammelten Erfahrungen sei zu erwarten, dass dem gesunden Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in der Türkei gelingen sollte. 3.4 Was der Beschwerdeführer vorträgt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 96 AIG zu begründen. Die geltend gemachten Umstände, dass der Beschwerdeführer arbeitstätig sowie auf keine Sozialhilfe angewiesen sei und sich weiterhin um Sprachzertifikate bemühe, genügen für sich allein nicht, damit die materiellrechtlichen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer weist keine konkreten sozialen Kontakte in der Schweiz nach und bringt auch nicht vor, solche im vorinstanzlichen Verfahren belegt zu haben. Eine soziale Integration, wie sie der Beschwerdeführer lediglich pauschal behauptet, ist demnach nicht erstellt, weshalb die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion eine solche auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen musste. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration des Beschwerdeführers nicht vollends gelungen. Wohl geht er einer Arbeitstätigkeit nach, doch bestehen zwei offene Verlustscheine über einen nicht mehr geringfügigen Betrag von insgesamt rund Fr. 15'000.-. Zusätzlich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des ersten Rekursverfahrens nicht bezahlte, weshalb sie im Betrag von Fr. 1'703.- abgeschrieben werden mussten. Der Beschwerdeführer gibt nicht zu erkennen, dass er je die Absicht gehabt hätte, diese Schulden noch zu begleichen. Zumindest Ratenzahlungen wären ihm angesichts der bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen zweifelsohne möglich gewesen. Soweit er behauptet, es sei ihm nicht möglich gewesen, in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. seine (wirtschaftliche) Existenz sei im Heimatland gefährdet, bleiben seine Vorbringen oberflächlich und unsubstanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne, E. 1.2). Der Beschwerdeführer wurde sodann wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (in der Fassung vom 20. März 1975) zu einer bedingten Geldstrafe (Probezeit zwei Jahre) von 15 Tagessätzen à Fr. 110.- verurteilt. Wohl handelt es sich hierbei nicht um ein Verbrechen, doch überschritt er gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2012 innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vorsätzlich um mindestens 28 km/h und stellte damit eine erhebliche, abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer dar. Auch wenn das Delikt bereits rund acht Jahre zurückliegt, ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dieses basiert wohl auf einem Vorfall, der sich während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz ereignet haben soll. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt oder der Beschwerdeführer vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen worden wäre. Der Ausgang dieses zweiten Strafverfahrens ist demnach noch offen. Auch wenn das erwähnte zweite Strafverfahren nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, ist insgesamt weder dargetan, dass ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE]) gegeben ist, noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben sollen. Ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt, ist bei diesem Ergebnis unerheblich. 4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm aufgrund der Covid-19-Pandemie eine längere Ausreisefrist (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG) anzusetzen sei, ist anzumerken, dass das Migrationsamt der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Ansetzung der Ausreisefrist ohnehin von Amtes wegen Rechnung tragen wird (vgl. Weisung Nr. 323.7-5040/3 vom 15. Juni 2020 des Staatssekretariats für Migration [SEM], Umsetzung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19-Verordnung 2] sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz, Ziff. 3.3; vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; 14. April 2020, 2C_270/2020, E. 4.2.4). Es besteht keine Veranlassung, anstelle des Migrationsamts eine Ausreisefrist zu bestimmen und damit dessen Ermessensentscheid vorwegzunehmen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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