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VB.2020.00224
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Haftentlassungsgesuch Ausschaffungshaft (GI200087-L), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 26. April 2019 an, dass A in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG in Ausschaffungshaft genommen werde. II. Am 19. März 2020 stellte A ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 1. April 2020 abwies. III. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 8. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte – "unter o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge" – die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 1. April 2020 sowie seine sofortige Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht forderte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren. Mit Eingabe vom 17. April 2020 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Am 28. April 2020 replizierte A, wobei er an seinen Anträgen festhielt. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2018 in die Schweiz ein und stellte am 25. Oktober 2018 ein Asylgesuch. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2019 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Am 14. März 2019 grenzte ihn die Beschwerdegegnerin für zwei Jahre aus dem Gebiet der Stadt Zürich und dem Gebiet der Gemeinde Oetwil am See aus. Gegen diese Ausgrenzung verstiess er. Das Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 4. April 2019 ab und wies den Beschwerdeführer – mit einer Ausreisefrist bis 23. April 2019 – aus der Schweiz weg. Gemäss den Akten galt er ab dem 15. April 2019 als verschwunden. Die Beschwerdegegnerin ordnete am 26. April 2019 – in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG – an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde und stützte diese im Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 26. April 2019 auf den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 sowie Art. 76 Abs. 1 Ziff. 4 AIG. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft am 27. April 2019 und bewilligte sie bis 25. Juli 2019. Auf die jeweiligen Anträge der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2019, 11. Oktober 2019 sowie 17. Januar 2020 hin bewilligte es am 17. Juli 2019 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 25. Oktober 2019, am 14. Oktober 2019 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 25. Januar 2020 sowie am 20. Januar 2020 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 25. April 2020. Die gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2020 gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2020.00095 vom 19. März 2020 ab. Auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2019 war das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 5. August 2019 nicht eingetreten. Am 21. Dezember 2019 hatte der Beschwerdeführer ein erneutes Haftentlassungsgesuch eingereicht, das vom Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 7. Januar 2020 abgewiesen wurde. Am 19. März 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 1. April 2020 abwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Ebenfalls mit Verfügung vom 1. April 2020 war das SEM auf ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es führte dabei aus, dass es sich bei "der Begründung des Staatenlosengesuchs weitgehend um eine Wiederholung der bereits im Asylverfahren gemachten vagen und unsubstanziierten Aussagen" handle. 3. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Nach Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). 3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Asylentscheid des SEM vom 4. April 2019). 3.3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug vom 12. August 2019 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt. Der Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Es handelt sich mithin bei dem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG folglich zu Recht bejaht. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert. Es ist davon auszugehen, dass er nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben ist (vgl. VGr, 19. März 2020, VB.2020.00095, E. 3.5 mit Hinweisen). 3.4 3.4.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). 3.4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. April 2019 in Ausschaffungshaft. Er wurde noch nicht identifiziert (vgl. E. 2). Insofern fällt es nicht unmittelbar ins Gewicht, ob Rückführungen aufgrund des Coronavirus COVID-19 kurzfristig möglich sind. Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend den Coronavirus COVID-19 sind sehr schwierig. Ob sich die Lage in absehbarer Zeit wieder normalisieren wird und einzelne Flüge stattfinden können, ist ungewiss. Es kann heute indes nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Entgegen dem Beschwerdeführer, der sich primär auf Rechtsprechung und Literatur zur Durchsetzungshaft bezieht, handelt es sich durchaus noch immer um ein "schwebendes Ausweisungsverfahren". Die erhöhte Ungewissheit aufgrund der Coronavirus COVID-19-Pandemie betreffend die Rückführungsmöglichkeit ist grundsätzlich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 5.2). 3.5 Es ist nach dem Gesagten nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer zieht generell die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in Zweifel. 4.2 Zur Erforderlichkeit ist zu bemerken, dass mildere Massnahmen anstelle der Ausschaffungshaft vorliegend nicht als zweckmässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2019 aus dem Gebiet der Stadt Zürich und der Gemeinde Oetwil am See ausgegrenzt wurde und er diese Ausgrenzung in der Folge missachtete. 4.3 Mit Blick auf die Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Ausschaffung besteht (vgl. E. 2). Zwar gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass aufgrund der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 Prognosen betreffend die Rückführungsmöglichkeit mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4). Im vorliegenden Fall ist dies jedoch insofern zu relativieren, als die Identität des Beschwerdeführers noch nicht feststeht. Auch dass es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung der Haft zu beachten gilt, dass das Haftregime aufgrund des Coronavirus COVID-19 verschärft wurde (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4), führt im Licht der genannten Umstände noch nicht zur Unverhältnismässigkeit der Haft. 4.4 Insgesamt erscheint die Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig. 5. Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Aus den Akten seien seit dem 21. Februar 2020 keine Handlungen der Behörden mehr ersichtlich. 5.1 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat, ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3). 5.2 Vorliegend sind den Akten – trotz der mutmasslich mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers bezüglich Angaben zu seiner Identität und Vorgeschichte – einige behördliche Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang auch die Ausreisegespräche vom 27. August 2019 sowie vom 4. Februar 2020. Zumal die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiert, erscheint das von ihr gewählte Vorgehen nachvollziehbar. Antworten der palästinensischen und der algerischen Behörden sind noch ausstehend. Insofern erscheinen die Bemühungen der schweizerischen Behörden als noch genügend und ist eine Verletzung des Beschleunigungsverbots im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen. 6. Soweit der Beschwerdeführer mit Blick darauf, dass die kantonalen Behörden in den letzten Wochen "zahlreiche Personen" aus der Administrativhaft entlassen hätten, rügt, dass die Behörden dies offenbar in "verschiedenen Fällen unterschiedlich handhaben" würden und darin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) erblickt, dringt er nicht durch. Im Licht der genannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3 und 4) ist nicht von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit auszugehen, sondern ist die Zulässigkeit der (weiteren) Ausschaffungshaft jeweils einzelfallweise unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen: so ist es denn auch selbstverständlich, dass verschiedene Fälle jeweils unterschiedlich zu handhaben sind. 7. Nach dem Gesagten wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch zu Recht ab. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8.2 8.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 8.2.2 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann waren die Beschwerden nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). 8.2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und ergänzte diese mit der Replik. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der Stundeansatz für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.- festzusetzen. Damit resultiert eine Entschädigung von total Fr. 2'241.30 (8,5 h zu Fr. 220.-, 6,25 h zu Fr. 100.- und Fr. 16.30 Barauslagen). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 7. Rechtsanwältin B, substituiert durch C, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'241.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis: AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) GebV VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 03. Juli 2018 (LS 175.252) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) |