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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00226
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste
am 15. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo ihm nach der im Februar 2007
erfolgten Heirat mit der hier niederlassungsberechtigten Ukrainerin C (geboren
1966) eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde; seit
Anfang März 2012 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am
1. Dezember 2014 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.
Am 31. März 2016 heiratete A in der Heimat D, eine
1978 geborene Staatsangehörige Serbiens, mit der er eine bereits im Juli 2003
geborene Tochter und einen im April 2007 geborenen Sohn hat . Am 2. Juni
2016 und am 20. März 2018 ersuchten A bzw. D um Bewilligung der Einreise
Letzterer und ihrer beiden Kinder zum Ehemann bzw. Vater in die Schweiz. Während
das erste Gesuch Anfang 2017 noch wegen Fehlens erforderlicher Unterlagen
abgeschrieben worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das zweite
Gesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2019 mit der Begründung ab, D und A
hätten während dessen erster Ehe in der Schweiz in der Heimat eine
Parallelbeziehung geführt; gleichzeitig widerrief es die
Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 31. Oktober 2019.
II.
Hiergegen liess A bei der Sicherheitsdirektion
rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. März 2020 abwies
und dem Genannten eine neue Ausreisefrist bis 10. Juni 2020 ansetzte.
III.
Am 9. April 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 6. März 2020 aufzuheben und seine
Niederlassungsbewilligung "zu erneuern" sowie seiner Familie der
Nachzug in die Schweiz zu gestatten, eventualiter die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht
ersuchte er zudem um Gewährung aufschiebender Wirkung. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 7. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa
betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde
aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde
und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die
Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist
sich das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers als von Anfang an gegenstandslos.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie habe seine
Ausführungen im Rekurs vom 27. August 2019 kaum berücksichtigt und einfach
die Argumentation des Beschwerdegegners übernommen, wodurch sein Gehörsanspruch
verletzt worden sei.
3.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 145 IV 99 E. 3.1, 142 II 218
E. 2.3 [jeweils mit weiteren Hinweisen]). Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229
E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).
Entgegen dem Beschwerdeführer ging die Vorinstanz auf die von
ihm gegen eine Scheinehe vorgebrachten wesentlichen Punkte näher ein (Zeugung
seiner beiden Kinder vor der Ehe mit C, Deklaration der Vaterschaft gegenüber
dem Steueramt, Vaterschafts- und Unterhaltsklage zumindest seinen Sohn
betreffend). Die Gründe, warum sie die
diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung als
unerheblich erachtet, finden sich im vorinstanzlichen Entscheid mithin einlässlich
dargelegt. Ob dieser inhaltlich überzeugt und die Vorinstanz namentlich mit Fug
davon ausging, der Beschwerdeführer habe mit C keine wirkliche Ehe
geführt, sondern mit der Heirat bloss die ausländerrechtlichen Vorschriften
umgehen wollen, ist dagegen nicht eine Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz
lässt sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.
4.
4.1 Als
eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal – wie hier – gestützt auf
Art. 43 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung])
zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung
der Ehe nicht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann
die Niederlassungsbewilligung allerdings bei einem Aufenthalt von weniger als
15 Jahren widerrufen werden, wenn die Person ausländischer
Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw.
die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr,
19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Der betreffende Widerrufsgrund
ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur
Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinn von
Art. 43 Abs. 1 f. AIG getäuscht wird (sogenannte Schein-,
Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135
II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1). Ob eine
Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt
sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr, 29. November 2018,
2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und
E. 10.3). Entsprechende Indizien lassen
sich nach der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne
Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der
Heirat erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen
ihnen besteht, dem Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland sowie
allgemein in widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des Partners
oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das Eheleben (BGr,
21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch zum Folgenden). Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht
leichthin angenommen werden darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von
Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird
indes durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90
AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf und muss von
den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände
vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu
entkräften.
4.2 Hier
bilden bereits die zeitlichen Abläufe und äusseren Umstände gewichtige Indizien
dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C lediglich aus
ausländerrechtlichen Motiven eingegangen ist: Unstreitig eröffnete ihm erst die
Heirat mit seiner ersten Ehefrau die Möglichkeit eines längeren Lebens- und
Arbeitsaufenthalts in der Schweiz, wobei aufgrund der widersprüchlichen Angaben
der Parteien fraglich erscheint, wie lange sich das Ehepaar vor der Trauung
effektiv kannte. So gaben die Eheleute im Rahmen des kurz nach dem Eheschluss
gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwar (noch)
übereinstimmend an, sich bereits im Oktober 2003 in E (Albanien) kennengelernt
und im Mai 2006 entschieden zu haben, künftig gemeinsam in der Schweiz zu
leben; in die Schweiz eingereist war der Beschwerdeführer vor der Hochzeit
allerdings mit einem Visum für medizinische Behandlungen und nicht etwa mit
einer Einreisebewilligung zwecks des (längst) geplanten Eheschlusses. Im Rahmen
der Gehörsgewährung im September 2018 sagte er ausserdem aus, seine erste
Ehefrau bereits im August 2002, das heisst noch vor der Geburt seiner Tochter mit
D und zur gleichen Zeit, als er mit dieser in einer Beziehung gewesen sein
will, kennengelernt zu haben, während C zu Protokoll gab, sie habe den
Beschwerdeführer "im Herbst ca. 2004" zum ersten Mal getroffen.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 8. März 2012, das heisst
knapp einen Monat nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 43
Abs. 2 AIG, die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, liess sich
das Ehepaar am 1. Dezember 2014 (Einleitung der Scheidung Ende September
2014) einvernehmlich scheiden. Aus den Unterlagen des Scheidungsgerichts geht
in diesem Zusammenhang hervor, dass die Eheleute über kein zusammen
erwirtschaftetes Vermögen und keine gemeinsamen Schulden verfügten, der
Beschwerdeführer jedoch (allein) für den Erwerb bzw. Bau eines Hauses in seinem
Heimatdorf F sowie seine jährlichen Ferien dort einen (noch nicht
zurückbezahlten) Kleinkredit über Fr. 200'000.- aufgenommen hatte und C
umgekehrt über ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto mit
Fr. 220'000.- verfügte. Keine eineinhalb Jahre nach der Scheidung der
ersten Ehe des Beschwerdeführers heiratete dieser schliesslich die in der
Heimat lebende Mutter seiner vorehelichen Kinder, D; weitere zwei Monate später
wurden die streitgegenständlichen Gesuche um Bewilligung der Einreise für sie
und die beiden Kinder eingereicht.
Diese zeitliche Abfolge entspricht in weiten Teilen einem aus
zahlreichen Verfahren bekannten Verhaltensmuster, mit welchem die ausländische
Person beabsichtigt, sich in der Schweiz ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu
verschaffen und der Familie später den Nachzug zu ermöglichen (vgl. BGE 137
II 10; BGr, 27. November 2016, 2C_672/2013, E. 3.1 – 26. Juli
2011, 2C_215/2011 – 19. April 2010, 2C_734/2009 – 11. Februar 2010,
2C_599/2009 – 5. Januar 2010, 2C_311/2009). Damit liegt ein stark zu
gewichtendes Indiz für eine Scheinehe vor. Hierfür spricht weiter der Umstand, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und C ein Altersunterschied von zwölf Jahren
bestand, was – entgegen der Beschwerde – sowohl in der Schweiz als auch im
Herkunftsland des Beschwerdeführers in dieser Geschlechterkonstellation (immer
noch) unüblich ist.
4.3 Bis zum
Gesuch um Nachzug seiner zweiten Ehefrau setzte der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner sodann auch nicht über seine zweifache Vaterschaft in
Kenntnis, obschon ihm hätte klar sein müssen, dass der Beschwerdegegner im
Wissen darum Abklärungen bezüglich seiner Beziehung zur gleichaltrigen
Kindsmutter vorgenommen hätte (vgl. BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018,
E. 4.4, wonach [auch] die Geburt eines vorehelichen Kinds während der ein
Anwesenheitsrecht vermittelnden Ehe ein entscheidendes Indiz für eine
Parallelbeziehung bilden könne). Im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs vom
2. Juni 2016 führte der Beschwerdeführer hierzu denn auch noch aus, dass
seine erste Ehe "immer wieder von Spannungen geprägt" gewesen sei und
er "[w]ährend diese Jahren [...] aussereheliche intime Beziehung mit seine
bereits frühere Partnerin" gepflegt habe. Erst im Rahmen der späteren
Gehörsgewährung brachte das heutige Ehepaar hiervon abweichend vor, den Kontakt
vor der Geburt ihrer Tochter abgebrochen und sich erst wiedergesehen zu haben,
als diese "3-4 Jahre alt" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe
– so die Eheleute weiter – damals seine Tochter kennenlernen wollen, und bei
dieser Gelegenheit hätten sie unter Alkoholeinfluss eine Nacht miteinander
verbracht. Im Anschluss hätten sie sich abermals für mehrere Jahre nicht
gesehen, abgesehen von zwei Gerichtsverhandlungen in den Jahren 2010 und 2013
betreffend die Anerkennung der Vaterschaft ihrer Kinder und die Zahlung von
Unterhalt für sie. Den Schilderungen von D zufolge brachte sie die beiden
Kinder dann allerdings noch im Jahr 2013 bei den Eltern des Beschwerdeführers
in F unter, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich in finanzieller
Hinsicht um sie zu kümmern. Knapp zwei Jahre später, im April oder Mai 2015, habe
sie gehört, dass der Beschwerdeführer während einer Woche bei seinen Eltern zu
Besuch in der Heimat weile, und die Chance genutzt, ihn und die Kinder
wiederzusehen. Bei dieser Gelegenheit hätten sie wieder zueinandergefunden. Der
Beschwerdeführer äusserte sich demgegenüber nicht näher zur Wiederannäherung
zwischen ihm und seiner (zweiten) Ehefrau, sondern meinte hierzu lediglich
lapidar, D einzig wegen der Kinder geheiratet zu haben. Dass diese bereits seit
2013 bei seinen Eltern gewohnt hätten, lässt sich seinen Vorbringen dabei nicht
entnehmen; zu ihren Wohnverhältnissen gab er nur an, dass seine zweite Ehefrau
seit ihrer Heirat in seinem Haus bzw. bei seinen Eltern in F lebe und die
Kinder dort zur Schule gingen. C wiederum führte im Rahmen der Gehörsgewährung
aus, bis zur Anerkennung des 2007 geborenen Sohns des Beschwerdeführers durch
diesen im Jahr 2013 nicht gewusst zu haben, dass "dieses Verhältnis"
zwischen ihm und seiner heutigen Ehefrau noch bestanden habe. Sie habe gewusst,
dass er Kontakt zu dieser Frau gehabt habe, zumal sie ja die Mutter seiner
Tochter sei, habe aber nie geglaubt, dass er "diese Beziehung weiterführte
hinter [ihrem ...] Rücken". Sie sei allerdings auch nie dabei gewesen,
wenn er Ferien im Kosovo gemacht habe.
Vor diesem Hintergrund
erscheinen erhebliche Zweifel an den jüngsten Schilderungen des
Beschwerdeführers und von D zu ihrer Beziehung angebracht. Dies gilt umso mehr,
als sich in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2008, 2009
und 2011 und dem die Anerkennung seiner Tochter betreffenden heimatlichen
Gerichtsentscheid vom August 2010 als Wohnort der Kinder und/oder deren Mutter
jeweils F bzw. (der nächstgrössere Ort) G angegeben findet, was darauf
hindeutet, dass D schon Jahre vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer mit den
gemeinsamen Kindern in dessen Haus in F gewohnt hat. Erst in dem die
Anerkennung des Sohns des Beschwerdeführers betreffenden Gerichtsentscheid vom
November 2013, den Steuererklärungen 2014 und 2018 und dem Familiennachzugsgesuch
vom März 2019, als die Kinder laut D längst im Heimatdorf des Beschwerdeführers
gewohnt haben sollen, wird H (Serbien), der Heimatort von D, als ihr gemeinsamer
Wohnort bzw. als Wohnort der Kinder genannt. Dem letztgenannten Gesuch liegt
überdies eine vom Juni 2017 datierende Bestätigung bei, dass D ihren
"festen Wohnsitz" seit 1997 unverändert in der Gemeinde H habe,
obschon sie jedenfalls seit der Heirat im März 2016 unstreitig in F leben soll.
Weitere Anzeichen dafür, dass es sich bei der Ehe des
Beschwerdeführers und von C lediglich um eine Umgehungsehe gehandelt hat, sind
daneben aber auch in den teils lückenhaften, teils widersprüchlichen Angaben
der beiden im Rahmen der polizeilichen Befragungen zu ihrer Hochzeit – das
heisst einem für ein Ehepaar grundsätzlich bedeutsamen Ereignis – zu sehen. So
gab der Beschwerdeführer im September 2018 gegenüber der Polizei zu Protokoll,
dass der Sohn eines langjährigen Geschäftspartners und guten Freunds von C ihr
Trauzeuge gewesen sei, während Letztere vorbrachte, ein Kollege ihres Mannes
unbekannten Namens habe als ihr Trauzeuge gewirkt. Sie vermochte sich ausserdem
nicht mehr an das Hochzeitsdatum erinnern. Betrachtet man die übrigen Aussagen
des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau, fällt ferner auf, dass der
Beschwerdeführer bei der Angabe des Geburtsdatums von C grob danebenlag (dd.mm.1962
statt dd.mm.1966), die Geburtsdaten seiner zweiten Frau und seiner Kinder indes
korrekt anzugeben vermochte. Zudem behauptete er, mit seiner ersten Ehefrau insgesamt
zehnmal gemeinsam Ferien in seinem Heimatland verbracht zu haben, während C aussagte,
nie in der Heimat ihres früheren Ehemanns gewesen zu sein, sondern jeweils ohne
diesen verreist zu sein, wenn er zu seinem alljährlichen mindestens
zweiwöchigen Heimaturlaub aufgebrochen sei. Ihre früheren Schwiegereltern
lernte sie eigenen Angaben zufolge denn auch nie kennen, obwohl sie während
ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer mehrmals Ferien im Nachbarland Albanien
verbracht haben will.
4.4 Insgesamt lassen
die zahlreichen und teils gewichtigen Indizien nur den Schluss zu, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und C keine echte Lebens- und
Schicksalsgemeinschaft begründet oder gelebt wurde, sondern jedenfalls der
Beschwerdeführer die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven
eingegangen ist.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine
Vaterschaft der zuständigen Steuerbehörde und der Familienausgleichskasse des
Kantons Zug gegenüber schon vor Jahren deklarierte, um Leistungen zu beziehen
bzw. Abzüge geltend zu machen, musste er doch – wie die Vorinstanz zu Recht
einwendet – nicht davon ausgehen, dass diese Behörden dem Beschwerdegegner über
seine familiären Verhältnisse Meldung erstatteten. Nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ausserdem aus dem Umstand, dass ihn D
2010 und 2013 auf Unterhalt verklagte, da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass er die betreffenden zivilrechtlichen Erkenntnisse für andere Zwecke
benötigte, so etwa um Abzüge geltend zu machen oder die – damals jeweils kurz
vor der Einschulung stehenden – Kinder allenfalls ohne die Mutter in die
Schweiz nachziehen zu können. Sollte es D damit nämlich tatsächlich darum
gegangen sein, anders nicht erhältliche finanzielle Leistungen des
Beschwerdeführers für ihre beiden Kinder einzufordern, fragt sich, weshalb sie
die Vaterschafts- bzw. Unterhaltsklage für ihren 2007 geborenen Sohn nicht auch
bereits im Jahr 2010 anhängig gemacht hat, sondern damit drei weitere Jahre
zuwartete, um die Kinder dann, als der Beschwerdeführer für beide Kinder zu
Unterhaltszahlungen verpflichtet worden war, aus finanziellen Gründen zu seinen
Eltern zu schicken.
Wie im Übrigen auch die vereinzelten übereinstimmenden
Aussagen des Beschwerdeführers und von C im Rahmen der Gehörsgewährung wirft
das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau demnach
mehr Fragen auf, als es beantwortet. Aufgrund der ansonsten für eine Scheinehe
sprechenden Indizienlage hätte es dabei am Beschwerdeführer gelegen, Klarheit
in das sich aus den Akten ergebende Bild seiner Beziehungen zu seiner früheren
und seiner heutigen Ehefrau zu bringen. Dies ist ihm nicht gelungen.
5.
5.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung;
diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung
der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig
erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung
der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der
Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung
vorzunehmen (Art. 96 AIG).
5.2 Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält
sich hier seit bald 14 Jahren auf. Seine hiesige Anwesenheit beruhte indes
einzig auf einer Täuschung der Behörden. Vor diesem Hintergrund spielt die
Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle. Er mag
sodann zwar in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht gut integriert sein,
ausserfamiliäre soziale Kontakte sind indes nicht belegt, und auch die Deutschkenntnisse
des Beschwerdeführers bleiben weitestgehend im Dunkeln (zum geringen Gewicht
der wirtschaftlichen Integration in solchen Fällen BGr, 6. Februar 2018, 2C_483/2017,
E. 5.2).
Dagegen hat der Beschwerdeführer auch während seines hiesigen
Aufenthalts regelmässige Kontakte zu seinem Heimatland aufrechterhalten. So
verbrachte er dort nicht nur den Grossteil seines bisherigen Lebens, sondern
seine Kinder und deren Mutter bzw. seine zweite Ehefrau, seine Eltern sowie
vier seiner insgesamt neun Geschwister leben auch heute noch im Kosovo, weshalb
er in den vergangenen Jahren jährlich für mindestens zwei Wochen zu
Besuchszwecken dorthin zurückkehrte. Mit den in der Heimat herrschenden
Verhältnissen ist der Beschwerdeführer somit noch bestens vertraut. Mit der
Hilfe seiner Familie sollte es ihm daher ohne grössere Probleme möglich sein,
sich in der Heimat wieder zu integrieren, zumal er dort auch über Wohneigentum
verfügt. Dass ein Verbleib in der Schweiz, wo der Beschwerdeführer einer
geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, für ihn vorteilhafter wäre, führt
praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung.
5.3 Unter
diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz (vgl. auch BGr, 3. Januar 2018, 2C_523/2017, E. 2.3).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
6.
Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers fällt auch ein allfälliger Nachzugsanspruch seiner Ehefrau
und ihrer beiden Kinder dahin (Art. 43 Abs. 1 AIG). Ebenso wenig
ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen
Bestimmungen (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]).
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
geht oder sonst ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (vgl. BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 1, und
9. März 2017, 2C_1085/2016, E. 1.2 mit Hinweisen); ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …