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Geschäftsnummer: VB.2020.00226  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.02.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug


[Der Beschwerdeführer ersuchte nach der Scheidung der ihm ein hiesiges Anwesenheitsrecht vermittelnden Ehe in der Schweiz darum, die Mutter seiner zwei vorehelich gezeugten Kinder in die Schweiz nachzuziehen, woraufhin - nach Abklärungen zum Verdacht auf eine Scheinehe - seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde.] Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht; sie kann allerdings widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (E. 4.1). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da zahlreiche und teils gewichtige Indizien nur den Schluss zulassen, dass es sich bei der ersten Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ukrainerin um eine reine Scheinehe handelte (E. 4.2 ff.). Der Widerruf erweist sich sodann auch als verhältnismässig, zumal ein Grossteil der Familie des Beschwerdeführers in der Heimat lebt, er dort jährlich Ferien verbrachte und zudem über Wohneigentum verfügt (E. 5). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers fällt auch ein allfälliger Nachzugsanspruch seiner jetzigen Ehefrau und ihrer beiden Kinder dahin (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BERÜCKSICHTIGUNG VORBRINGEN
FAMILIENNACHZUG
INDIZIENBEWEIS
PARALLELBEZIEHUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VOREHELICHE KINDER
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 2 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00226

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste am 15. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo ihm nach der im Februar 2007 erfolgten Heirat mit der hier niederlassungsberechtigten Ukrainerin C (geboren 1966) eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde; seit Anfang März 2012 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 1. Dezember 2014 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.

Am 31. März 2016 heiratete A in der Heimat D, eine 1978 geborene Staatsangehörige Serbiens, mit der er eine bereits im Juli 2003 geborene Tochter und einen im April 2007 geborenen Sohn hat . Am 2. Juni 2016 und am 20. März 2018 ersuchten A bzw. D um Bewilligung der Einreise Letzterer und ihrer beiden Kinder zum Ehemann bzw. Vater in die Schweiz. Während das erste Gesuch Anfang 2017 noch wegen Fehlens erforderlicher Unterlagen abgeschrieben worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das zweite Gesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2019 mit der Begründung ab, D und A hätten während dessen erster Ehe in der Schweiz in der Heimat eine Parallelbeziehung geführt; gleichzeitig widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2019.

II.  

Hiergegen liess A bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. März 2020 abwies und dem Genannten eine neue Ausreisefrist bis 10. Juni 2020 ansetzte.

III.  

Am 9. April 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 6. März 2020 aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung "zu erneuern" sowie seiner Familie der Nachzug in die Schweiz zu gestatten, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung aufschiebender Wirkung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers als von Anfang an gegenstandslos.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie habe seine Ausführungen im Rekurs vom 27. August 2019 kaum berücksichtigt und einfach die Argumentation des Beschwerdegegners übernommen, wodurch sein Gehörsanspruch verletzt worden sei.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 145 IV 99 E. 3.1, 142 II 218 E. 2.3 [jeweils mit weiteren Hinweisen]). Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).

Entgegen dem Beschwerdeführer ging die Vorinstanz auf die von ihm gegen eine Scheinehe vorgebrachten wesentlichen Punkte näher ein (Zeugung seiner beiden Kinder vor der Ehe mit C, Deklaration der Vaterschaft gegenüber dem Steueramt, Vaterschafts- und Unterhaltsklage zumindest seinen Sohn betreffend). Die Gründe, warum sie die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung als unerheblich erachtet, finden sich im vorinstanzlichen Entscheid mithin einlässlich dargelegt. Ob dieser inhaltlich überzeugt und die Vorinstanz namentlich mit Fug davon ausging, der Beschwerdeführer habe mit C keine wirkliche Ehe geführt, sondern mit der Heirat bloss die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen, ist dagegen nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz lässt sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.

4.  

4.1 Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal – wie hier – gestützt auf Art. 43 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]) zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung allerdings bei einem Aufenthalt von weniger als 15 Jahren widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen).

Der betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 43 Abs. 1 f. AIG getäuscht wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1). Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der Heirat erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen ihnen besteht, dem Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland sowie allgemein in widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das Eheleben (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch zum Folgenden). Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht leichthin angenommen werden darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird indes durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf und muss von den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften.

4.2 Hier bilden bereits die zeitlichen Abläufe und äusseren Umstände gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen ist: Unstreitig eröffnete ihm erst die Heirat mit seiner ersten Ehefrau die Möglichkeit eines längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalts in der Schweiz, wobei aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Parteien fraglich erscheint, wie lange sich das Ehepaar vor der Trauung effektiv kannte. So gaben die Eheleute im Rahmen des kurz nach dem Eheschluss gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwar (noch) übereinstimmend an, sich bereits im Oktober 2003 in E (Albanien) kennengelernt und im Mai 2006 entschieden zu haben, künftig gemeinsam in der Schweiz zu leben; in die Schweiz eingereist war der Beschwerdeführer vor der Hochzeit allerdings mit einem Visum für medizinische Behandlungen und nicht etwa mit einer Einreisebewilligung zwecks des (längst) geplanten Eheschlusses. Im Rahmen der Gehörsgewährung im September 2018 sagte er ausserdem aus, seine erste Ehefrau bereits im August 2002, das heisst noch vor der Geburt seiner Tochter mit D und zur gleichen Zeit, als er mit dieser in einer Beziehung gewesen sein will, kennengelernt zu haben, während C zu Protokoll gab, sie habe den Beschwerdeführer "im Herbst ca. 2004" zum ersten Mal getroffen.

Nachdem dem Beschwerdeführer am 8. März 2012, das heisst knapp einen Monat nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 43 Abs. 2 AIG, die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, liess sich das Ehepaar am 1. Dezember 2014 (Einleitung der Scheidung Ende September 2014) einvernehmlich scheiden. Aus den Unterlagen des Scheidungsgerichts geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Eheleute über kein zusammen erwirtschaftetes Vermögen und keine gemeinsamen Schulden verfügten, der Beschwerdeführer jedoch (allein) für den Erwerb bzw. Bau eines Hauses in seinem Heimatdorf F sowie seine jährlichen Ferien dort einen (noch nicht zurückbezahlten) Kleinkredit über Fr. 200'000.- aufgenommen hatte und C umgekehrt über ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto mit Fr. 220'000.- verfügte. Keine eineinhalb Jahre nach der Scheidung der ersten Ehe des Beschwerdeführers heiratete dieser schliesslich die in der Heimat lebende Mutter seiner vorehelichen Kinder, D; weitere zwei Monate später wurden die streitgegenständlichen Gesuche um Bewilligung der Einreise für sie und die beiden Kinder eingereicht.

Diese zeitliche Abfolge entspricht in weiten Teilen einem aus zahlreichen Verfahren bekannten Verhaltensmuster, mit welchem die ausländische Person beabsichtigt, sich in der Schweiz ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu verschaffen und der Familie später den Nachzug zu ermöglichen (vgl. BGE 137 II 10; BGr, 27. November 2016, 2C_672/2013, E. 3.1 – 26. Juli 2011, 2C_215/2011 – 19. April 2010, 2C_734/2009 – 11. Februar 2010, 2C_599/2009 – 5. Januar 2010, 2C_311/2009). Damit liegt ein stark zu gewichtendes Indiz für eine Scheinehe vor. Hierfür spricht weiter der Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und C ein Altersunterschied von zwölf Jahren bestand, was – entgegen der Beschwerde – sowohl in der Schweiz als auch im Herkunftsland des Beschwerdeführers in dieser Geschlechterkonstellation (immer noch) unüblich ist.

4.3 Bis zum Gesuch um Nachzug seiner zweiten Ehefrau setzte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner sodann auch nicht über seine zweifache Vaterschaft in Kenntnis, obschon ihm hätte klar sein müssen, dass der Beschwerdegegner im Wissen darum Abklärungen bezüglich seiner Beziehung zur gleichaltrigen Kindsmutter vorgenommen hätte (vgl. BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4, wonach [auch] die Geburt eines vorehelichen Kinds während der ein Anwesenheitsrecht vermittelnden Ehe ein entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung bilden könne). Im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs vom 2. Juni 2016 führte der Beschwerdeführer hierzu denn auch noch aus, dass seine erste Ehe "immer wieder von Spannungen geprägt" gewesen sei und er "[w]ährend diese Jahren [...] aussereheliche intime Beziehung mit seine bereits frühere Partnerin" gepflegt habe. Erst im Rahmen der späteren Gehörsgewährung brachte das heutige Ehepaar hiervon abweichend vor, den Kontakt vor der Geburt ihrer Tochter abgebrochen und sich erst wiedergesehen zu haben, als diese "3-4 Jahre alt" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe – so die Eheleute weiter – damals seine Tochter kennenlernen wollen, und bei dieser Gelegenheit hätten sie unter Alkoholeinfluss eine Nacht miteinander verbracht. Im Anschluss hätten sie sich abermals für mehrere Jahre nicht gesehen, abgesehen von zwei Gerichtsverhandlungen in den Jahren 2010 und 2013 betreffend die Anerkennung der Vaterschaft ihrer Kinder und die Zahlung von Unterhalt für sie. Den Schilderungen von D zufolge brachte sie die beiden Kinder dann allerdings noch im Jahr 2013 bei den Eltern des Beschwerdeführers in F unter, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich in finanzieller Hinsicht um sie zu kümmern. Knapp zwei Jahre später, im April oder Mai 2015, habe sie gehört, dass der Beschwerdeführer während einer Woche bei seinen Eltern zu Besuch in der Heimat weile, und die Chance genutzt, ihn und die Kinder wiederzusehen. Bei dieser Gelegenheit hätten sie wieder zueinandergefunden. Der Beschwerdeführer äusserte sich demgegenüber nicht näher zur Wiederannäherung zwischen ihm und seiner (zweiten) Ehefrau, sondern meinte hierzu lediglich lapidar, D einzig wegen der Kinder geheiratet zu haben. Dass diese bereits seit 2013 bei seinen Eltern gewohnt hätten, lässt sich seinen Vorbringen dabei nicht entnehmen; zu ihren Wohnverhältnissen gab er nur an, dass seine zweite Ehefrau seit ihrer Heirat in seinem Haus bzw. bei seinen Eltern in F lebe und die Kinder dort zur Schule gingen. C wiederum führte im Rahmen der Gehörsgewährung aus, bis zur Anerkennung des 2007 geborenen Sohns des Beschwerdeführers durch diesen im Jahr 2013 nicht gewusst zu haben, dass "dieses Verhältnis" zwischen ihm und seiner heutigen Ehefrau noch bestanden habe. Sie habe gewusst, dass er Kontakt zu dieser Frau gehabt habe, zumal sie ja die Mutter seiner Tochter sei, habe aber nie geglaubt, dass er "diese Beziehung weiterführte hinter [ihrem ...] Rücken". Sie sei allerdings auch nie dabei gewesen, wenn er Ferien im Kosovo gemacht habe.

Vor diesem Hintergrund erscheinen erhebliche Zweifel an den jüngsten Schilderungen des Beschwerdeführers und von D zu ihrer Beziehung angebracht. Dies gilt umso mehr, als sich in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2008, 2009 und 2011 und dem die Anerkennung seiner Tochter betreffenden heimatlichen Gerichtsentscheid vom August 2010 als Wohnort der Kinder und/oder deren Mutter jeweils F bzw. (der nächstgrössere Ort) G angegeben findet, was darauf hindeutet, dass D schon Jahre vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer mit den gemeinsamen Kindern in dessen Haus in F gewohnt hat. Erst in dem die Anerkennung des Sohns des Beschwerdeführers betreffenden Gerichtsentscheid vom November 2013, den Steuererklärungen 2014 und 2018 und dem Familiennachzugsgesuch vom März 2019, als die Kinder laut D längst im Heimatdorf des Beschwerdeführers gewohnt haben sollen, wird H (Serbien), der Heimatort von D, als ihr gemeinsamer Wohnort bzw. als Wohnort der Kinder genannt. Dem letztgenannten Gesuch liegt überdies eine vom Juni 2017 datierende Bestätigung bei, dass D ihren "festen Wohnsitz" seit 1997 unverändert in der Gemeinde H habe, obschon sie jedenfalls seit der Heirat im März 2016 unstreitig in F leben soll.

Weitere Anzeichen dafür, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers und von C lediglich um eine Umgehungsehe gehandelt hat, sind daneben aber auch in den teils lückenhaften, teils widersprüchlichen Angaben der beiden im Rahmen der polizeilichen Befragungen zu ihrer Hochzeit – das heisst einem für ein Ehepaar grundsätzlich bedeutsamen Ereignis – zu sehen. So gab der Beschwerdeführer im September 2018 gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Sohn eines langjährigen Geschäftspartners und guten Freunds von C ihr Trauzeuge gewesen sei, während Letztere vorbrachte, ein Kollege ihres Mannes unbekannten Namens habe als ihr Trauzeuge gewirkt. Sie vermochte sich ausserdem nicht mehr an das Hochzeitsdatum erinnern. Betrachtet man die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau, fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer bei der Angabe des Geburtsdatums von C grob danebenlag (dd.mm.1962 statt dd.mm.1966), die Geburtsdaten seiner zweiten Frau und seiner Kinder indes korrekt anzugeben vermochte. Zudem behauptete er, mit seiner ersten Ehefrau insgesamt zehnmal gemeinsam Ferien in seinem Heimatland verbracht zu haben, während C aussagte, nie in der Heimat ihres früheren Ehemanns gewesen zu sein, sondern jeweils ohne diesen verreist zu sein, wenn er zu seinem alljährlichen mindestens zweiwöchigen Heimaturlaub aufgebrochen sei. Ihre früheren Schwiegereltern lernte sie eigenen Angaben zufolge denn auch nie kennen, obwohl sie während ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer mehrmals Ferien im Nachbarland Albanien verbracht haben will.

4.4 Insgesamt lassen die zahlreichen und teils gewichtigen Indizien nur den Schluss zu, dass zwischen dem Beschwerdeführer und C keine echte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft begründet oder gelebt wurde, sondern jedenfalls der Beschwerdeführer die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen ist.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Vaterschaft der zuständigen Steuerbehörde und der Familienausgleichskasse des Kantons Zug gegenüber schon vor Jahren deklarierte, um Leistungen zu beziehen bzw. Abzüge geltend zu machen, musste er doch – wie die Vorinstanz zu Recht einwendet – nicht davon ausgehen, dass diese Behörden dem Beschwerdegegner über seine familiären Verhältnisse Meldung erstatteten. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ausserdem aus dem Umstand, dass ihn D 2010 und 2013 auf Unterhalt verklagte, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die betreffenden zivilrechtlichen Erkenntnisse für andere Zwecke benötigte, so etwa um Abzüge geltend zu machen oder die – damals jeweils kurz vor der Einschulung stehenden – Kinder allenfalls ohne die Mutter in die Schweiz nachziehen zu können. Sollte es D damit nämlich tatsächlich darum gegangen sein, anders nicht erhältliche finanzielle Leistungen des Beschwerdeführers für ihre beiden Kinder einzufordern, fragt sich, weshalb sie die Vaterschafts- bzw. Unterhaltsklage für ihren 2007 geborenen Sohn nicht auch bereits im Jahr 2010 anhängig gemacht hat, sondern damit drei weitere Jahre zuwartete, um die Kinder dann, als der Beschwerdeführer für beide Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden war, aus finanziellen Gründen zu seinen Eltern zu schicken.

Wie im Übrigen auch die vereinzelten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und von C im Rahmen der Gehörsgewährung wirft das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau demnach mehr Fragen auf, als es beantwortet. Aufgrund der ansonsten für eine Scheinehe sprechenden Indizienlage hätte es dabei am Beschwerdeführer gelegen, Klarheit in das sich aus den Akten ergebende Bild seiner Beziehungen zu seiner früheren und seiner heutigen Ehefrau zu bringen. Dies ist ihm nicht gelungen.

5.  

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG).

5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit bald 14 Jahren auf. Seine hiesige Anwesenheit beruhte indes einzig auf einer Täuschung der Behörden. Vor diesem Hintergrund spielt die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle. Er mag sodann zwar in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht gut integriert sein, ausserfamiliäre soziale Kontakte sind indes nicht belegt, und auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bleiben weitestgehend im Dunkeln (zum geringen Gewicht der wirtschaftlichen Integration in solchen Fällen BGr, 6. Februar 2018, 2C_483/2017, E. 5.2).

Dagegen hat der Beschwerdeführer auch während seines hiesigen Aufenthalts regelmässige Kontakte zu seinem Heimatland aufrechterhalten. So verbrachte er dort nicht nur den Grossteil seines bisherigen Lebens, sondern seine Kinder und deren Mutter bzw. seine zweite Ehefrau, seine Eltern sowie vier seiner insgesamt neun Geschwister leben auch heute noch im Kosovo, weshalb er in den vergangenen Jahren jährlich für mindestens zwei Wochen zu Besuchszwecken dorthin zurückkehrte. Mit den in der Heimat herrschenden Verhältnissen ist der Beschwerdeführer somit noch bestens vertraut. Mit der Hilfe seiner Familie sollte es ihm daher ohne grössere Probleme möglich sein, sich in der Heimat wieder zu integrieren, zumal er dort auch über Wohneigentum verfügt. Dass ein Verbleib in der Schweiz, wo der Beschwerdeführer einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, für ihn vorteilhafter wäre, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung.

5.3 Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. auch BGr, 3. Januar 2018, 2C_523/2017, E. 2.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.

6.  

Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers fällt auch ein allfälliger Nachzugsanspruch seiner Ehefrau und ihrer beiden Kinder dahin (Art. 43 Abs. 1 AIG). Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]).

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesen­heitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 1, und 9. März 2017, 2C_1085/2016, E. 1.2 mit Hinweisen); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …