{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00226_2020-09-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220565&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "af175a583360e3b5a481d9e1dde0f19d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.09.2020  VB.2020.00226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.09.2020  VB.2020.00226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.09.2020  VB.2020.00226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug | [Der Beschwerdef\u00fchrer ersuchte nach der Scheidung der ihm ein hiesiges Anwesenheitsrecht vermittelnden Ehe in der Schweiz darum, die Mutter seiner zwei vorehelich gezeugten Kinder in die Schweiz nachzuziehen, woraufhin - nach Abkl\u00e4rungen zum Verdacht auf eine Scheinehe - seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde.]  Als eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal gest\u00fctzt auf Art. 43 Abs. 2 AIG zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung mit Aufl\u00f6sung der Ehe nicht; sie kann allerdings widerrufen werden, wenn die Person ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6rigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gest\u00fctzt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (E. 4.1). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da zahlreiche und teils gewichtige Indizien nur den Schluss zulassen, dass es sich bei der ersten Ehe des Beschwerdef\u00fchrers mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ukrainerin um eine reine Scheinehe handelte (E. 4.2 ff.). Der Widerruf erweist sich sodann auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal ein Grossteil der Familie des Beschwerdef\u00fchrers in der Heimat lebt, er dort j\u00e4hrlich Ferien verbrachte und zudem \u00fcber Wohneigentum verf\u00fcgt (E. 5). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00e4llt auch ein allf\u00e4lliger Nachzugsanspruch seiner jetzigen Ehefrau und ihrer beiden Kinder dahin (E. 6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:05", "Checksum": "87bd01ca0cc73ec517d2bb74b12fa948"}