{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.08.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00227_18-08-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220483&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c19684d09cce8f2b10358b639652ae06"}, "Num": [" VB.2020.00227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.18.0  VB.2020.00227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.18.0  VB.2020.00227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.18.0  VB.2020.00227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einreise zum Verbleib beim Schweizer Ehemann | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine 1973 geborene Staatsangeh\u00f6rige Brasiliens, wurde im Jahr 2017 nach Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen; im Juni 2017 wurde sie mit einem siebenj\u00e4hrigen Einreiseverbot belegt. Wenige Monate nach ihrer Ausreise heiratete sie einen 18 Jahre \u00e4lteren Schweizer, mit welchem sie bereits seit 2015 in einer Beziehung sein will, ohne dies im Widerrufs- sowie im anschliessenden Wiedererw\u00e4gungsverfahren zu erw\u00e4hnen.] Die Anspr\u00fcche aus Art. 42 AIG stehen gem\u00e4ss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, unter welchen Begriff namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausl\u00e4nderrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2.1 f.). Vorliegend erlaubt die Indizienlage einzig den Schluss, dass die Ehe zwischen den Beschwerdef\u00fchrenden allein aus ausl\u00e4nderrechtlichen Motiven geschlossen wurde (E. 2.2). Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdef\u00fchrerin aus ihrer Ehe auch aus anderen Gr\u00fcnden (derzeit noch) keinen Bewilligungsanspruch abzuleiten vermochte (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG); anzumerken ist lediglich, dass fraglich erscheint, ob das \u00f6ffentliche Interesse an der Fernhaltung der in einem ausl\u00e4nderrechtlich sensiblen Bereich straff\u00e4llig gewordenen Beschwerdef\u00fchrerin bereits von deren privaten Interessen aufgewogen w\u00fcrde, wenn es sich um eine tats\u00e4chlich gelebte Ehe handelte (E. 2.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:19", "Checksum": "02b852eab7f43f0fc7a698d6ea3699b6"}