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Geschäftsnummer: VB.2020.00227  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zum Verbleib beim Schweizer Ehemann


[Die Beschwerdeführerin, eine 1973 geborene Staatsangehörige Brasiliens, wurde im Jahr 2017 nach Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen; im Juni 2017 wurde sie mit einem siebenjährigen Einreiseverbot belegt. Wenige Monate nach ihrer Ausreise heiratete sie einen 18 Jahre älteren Schweizer, mit welchem sie bereits seit 2015 in einer Beziehung sein will, ohne dies im Widerrufs- sowie im anschliessenden Wiedererwägungsverfahren zu erwähnen.] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, unter welchen Begriff namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2.1 f.). Vorliegend erlaubt die Indizienlage einzig den Schluss, dass die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde (E. 2.2). Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe auch aus anderen Gründen (derzeit noch) keinen Bewilligungsanspruch abzuleiten vermochte (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG); anzumerken ist lediglich, dass fraglich erscheint, ob das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der in einem ausländerrechtlich sensiblen Bereich straffällig gewordenen Beschwerdeführerin bereits von deren privaten Interessen aufgewogen würde, wenn es sich um eine tatsächlich gelebte Ehe handelte (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
EINREISEVERBOT
HEIRAT
INDIZIEN
INTERESSENABWÄGUNG
NEUBEURTEILUNG
RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG
SCHEINEHE
STRAFFÄLLIGKEIT
UMGEHUNGSEHE
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00227

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zum Verbleib beim Schweizer Ehemann,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1973 geborene Staatsangehörige Brasiliens, heiratete Anfang 2002 in Zürich einen hier niedergelassenen Landsmann. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, welche auch nach der im Juni 2005 erfolgten Scheidung regelmässig verlängert wurde. Aus einer früheren Beziehung hat sie einen heute erwachsenen Sohn (geboren 1998), welcher über das Schweizerbürgerrecht verfügt.

Am 14. Dezember 2015 verurteilte das Bezirksgericht Zürich die bereits wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vorbestrafte und ausländerrechtlich verwarnte A wegen Raubs sowie Versuchs hierzu, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Mit Verfügung vom 26. September 2016 widerrief das Migrationsamt Zürich daraufhin die bis am 18. Januar 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 3. Januar 2017. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 6. Januar 2017 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2017 (VB.2017.00095 [nicht publiziert]) abgewiesen.

Ende April 2017 meldete sich A aus der Schweiz ab, nachdem sie zuvor vergeblich um Erstreckung der ihr angesetzten Ausreisefrist sowie (ausserdem) um Wiedererwägung der Verfügung des Migrationsamts vom 26. September 2016 ersucht hatte, um "noch bis Ende der ersten beruflichen Ausbildung ihres Sohnes in der Schweiz wohnen" zu können. Am 12. Juni 2017 wurde ein siebenjähriges Einreiseverbot (bis 11. Juni 2024) gegen sie verhängt.

B. Am 20. Oktober 2017 heiratete A in der Heimat den 1955 geborenen Schweizer B und ersuchte kurz darauf um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2020 in der Hauptsache ab.

III.  

Am 14. April 2020 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und Ersterer sei die Einreise in die Schweiz sowie der Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. April 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die ihr wegen ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Dieser Anspruch erlischt nach Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (lit. a) oder wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (lit. b).

2.2  

2.2.1 Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Umgehungsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.1, und 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1).

Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der Heirat erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen ihnen besteht, sowie allgemein in widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das Eheleben (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch zum Folgenden). Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht leichthin angenommen werden darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf und muss von den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Hatten sie noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen; der Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann und die Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an verweigert werden darf.

2.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sprechen hier einige gewichtige Indizien für die Annahme einer Umgehungsehe (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). So stellte die Heirat mit dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit dar, bei ihrem (volljährigen) Sohn in der Schweiz zu verbleiben bzw. baldmöglichst nach Verhängung des Einreiseverbots zu ihm zurückzukehren. Dass sie daran ein erhebliches Interesse hat, zeigt nicht nur ihre Argumentation im Widerrufsverfahren, sondern auch das darauffolgende Geschehen. Nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden und sie aufgefordert war, die Schweiz bis Ende April 2017 zu verlassen, ersuchte die Beschwerdeführerin am 30. März 2017 zunächst erfolglos um Verlängerung der Ausreisefrist; nach Ablehnung dieses Gesuchs reichte sie zudem am 20. April 2017 ein solches um Wiedererwägung des inzwischen rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ein. Dabei fällt auf, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer in den betreffenden Verfahren mit keinem Wort erwähnte, obschon die beiden schon seit dem Jahr 2015 ein Paar sein und sich im Mai bzw. "anfangs" 2017 zur Heirat entschieden haben wollen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre damaligen Gesuche vielmehr einzig damit, bei ihrem Sohn in der Schweiz verbleiben zu wollen, weil sie seine einzige Bezugsperson sei. Kurz nach ihrer Ausreise Ende April 2017 muss die Beschwerdeführerin denn auch bereits wieder (mit einem Touristenvisum) in die Schweiz zurückgekehrt sein. Am 20. Juni 2017 teilte ihre damalige Rechtsvertreterin jedenfalls dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang Mai 2017 in der Schweiz aufhalte, um hier Zeit mit ihrem Sohn zu verbringen, und völlig unerwartet vom Einreiseverbot getroffen worden sei; auch in diesem Schreiben findet der Beschwerdeführer − immerhin ihr damaliger Verlobter, wenn man der Beschwerde folgt − keine Erwähnung. Nur fünf Tage später meldete sich der Sohn der Beschwerdeführerin dann jedoch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Zürich an. Ebenfalls noch im Juni 2017 sprach die Beschwerdeführerin beim Zivilstandsamt Zürich vor, um ein Verfahren zur Vorbereitung der Ehe mit Letzterem einzuleiten. Wegen der Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin wurde das Verfahren indes bereits Ende August 2017 wieder eingestellt, und statt in der Schweiz kam es am 20. Oktober 2017 in Brasilien zum beabsichtigten Eheschluss. Der Beschwerdeführer hatte sich hierfür Ende August 2017 für gut zwei Wochen ins Heimatland der Beschwerdeführerin begeben und dieser – wie er sagt – bei den Vorbereitungen der Heirat geholfen; die Trauung selbst fand dann allerdings in seiner Abwesenheit statt. Er wurde vom Schwager der Beschwerdeführerin vertreten.

Seit September 2017 hat sich das Paar nicht mehr gesehen; gemeinsame Fotografien existieren nicht. Eine überzeugende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang nicht in der Heimat besucht hat, lässt sich der Beschwerde dabei nicht entnehmen (vgl. dazu unten 2.3.3). Als einzigen Beleg für die Aufrichtigkeit ihrer Absichten verweisen die Beschwerdeführenden auf einen Auszug aus Textnachrichten, die sie im Juli/August 2017 und Februar/März 2019 untereinander ausgetauscht haben; dafür, dass sie angeblich bereits seit Dezember 2015 ein Paar sind, gibt es dagegen – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – keinerlei Hinweise in den Akten. Die vom Beschwerdegegner vorgesehene zeitgleiche Befragung der Eheleute wiederum konnte wegen des wiederholten unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von den angesetzten Gesprächsterminen nicht durchgeführt werden, sodass den schlussendlich fast zwei Monate auseinanderliegenden Aussagen der beiden von vornherein nur geringes Gewicht zukommt.

2.2.3 Damit drängt sich der von Beschwerdegegner und Vorinstanz aus den vorhandenen Indizien gezogene Schluss auf eine zumindest von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Scheinehe mit dem knapp 18 Jahre älteren Beschwerdeführer geradezu auf und ist der Beschwerdeführerin schon deshalb die nachgesuchte Bewilligung zu verweigern.

Die Frage, ob daneben auch noch andere Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 1 AIG vorliegen, sodass die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe selbst dann keinen Bewilligungsanspruch ableiten könnte, wenn sie nicht als Umgehungsehe zu qualifizieren wäre, braucht hier demnach nicht (abschliessend) beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit halber gilt es diesbezüglich jedoch Folgendes anzumerken:

2.3  

2.3.1 Die Bewilligung der Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG setzt – wie aufgezeigt – weiter voraus, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung nach der bundesgerichtlichen Praxis angezeigt, falls die bzw. der Betroffene sich bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden, und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und ihrer Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt wurde oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Neuprüfung eines Familiennachzugsgesuchs nach fünf Jahren; zuvor ist ein solcher zu bejahen, falls die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid grundlegend verändert haben (zum Ganzen BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3, und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.2 [jeweils mit Hinweisen]).

2.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2017 die Aufenthaltsbewilligung entzogen und sie rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, weil sie vom Bezirksgericht Zürich am 14. Dezember 2015 wegen Raubs und weiterer Delikte gegen das Vermögen mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe belegt worden war, womit sie den Widerrufsgrund von (Art. 63 Abs. 1 lit. a und) Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hatte (siehe dazu den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid VGr, 8. März 2017, VB.2017.00095 [nicht publiziert], insbesondere E. 5, auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht hielt damals im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dafür, dass schon allein aufgrund des Strafmasses sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin vorgängig ausländerrechtlich verwarnt worden sei, von einem erheblichen öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung auszugehen sei. Dieses Interesse werde – so der Entscheid vom 8. März 2017 weiter – durch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen, zumal sie erst im Alter von 28 Jahren hier eingereist sei und sich nur eingeschränkt integriert habe. So waren etwa im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin im August 2016 insgesamt 17 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.- verzeichnet und verfügte sie im Urteilszeitpunkt trotz ihrer langen Anwesenheit nur über geringe Deutschkenntnisse.

Seit der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie ihrer (tatsächlichen) Ausreise in die Heimat Ende Juni 2017 sind erst knapp drei Jahre vergangen; das ihr gegenüber verfügte siebenjährige Einreiseverbot läuft noch bis Juni 2024. Aus dem Zeitablauf könnte die Beschwerdeführerin deshalb keinen Anspruch auf Neubeurteilung ableiten. Zu prüfen bliebe einzig, ob mit dem Eheschluss der Beschwerdeführenden eine derart gewichtige Änderung der Sachlage eingetreten sei, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden könnte.

2.3.3 Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Rückkehr in die Schweiz hätten zweifelsohne an Gewicht gewonnen, wenn ihre Heirat mit dem Beschwerdeführer nicht aufgrund der Indizienlage als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Die Beschwerdeführenden wollen jedoch erst nach der Anlass für den Bewilligungswiderruf bildenden Delinquenz der Beschwerdeführerin ein Paar geworden sein, und ihre Hochzeit fand sogar erst nach der rechtskräftigen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz statt, weshalb den Eheleuten im Zeitpunkt der Eheschliessung bewusst gewesen sein muss, dass ihre Ehe zumindest in naher Zukunft nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Zusammenleben in der Schweiz wären daher aus diesem Grund etwas zu relativieren (vgl. BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 3.1, und 28. September 2012, 2C_50/2012, E. 7.4).

Wie das Verwaltungsgericht darüber hinaus mit Urteil vom 8. März 2017 festgehalten hat, ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr bzw. ein Verbleib im Heimatland, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hat und wo ihre Mutter und ihre Geschwister leben, grundsätzlich zumutbar. Daran vermögen auch die unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Heimat erfolgte Heirat mit dem Beschwerdeführer und die zwangsweise Trennung von diesem nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin seither finanziell unterstützt, sodass es ihr etwa möglich war, sich trotz Schulden und fehlendem Erwerbseinkommen in der Heimat im Kosmetikbereich weiterzubilden. Ihr Eheleben könnten die beiden sodann bis auf Weiteres auch über die Distanz hinweg in zumutbarer Weise leben, wollen sie sich doch vor ihrer Heirat über Jahre hinweg nur einmal in der Woche gesehen und nie zusammengewohnt haben. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, seine Ehefrau regelmässig in der Heimat zu besuchen. Seine Tochter aus einer früheren Beziehung, die sich seit dem Jahr 2018 in seiner Obhut befindet, ist jedenfalls heute bald 14-jährig, und ihr psychischer Zustand, welcher mitursächlich für die Platzierung beim Vater war, dürfte sich inzwischen soweit stabilisiert haben, dass sie für ein oder zwei Wochen allein bei der älteren Schwester, dem Halbbruder und/oder der Grossmutter in der Schweiz verbleiben oder aber mit dem Vater nach Brasilien reisen könnte. Etwas anderes wird denn auch nicht substanziiert vorgebracht. Seit Juni 2020 kann die Beschwerdeführerin schliesslich um Suspendierung des ihr gegenüber verhängten Einreiseverbots ersuchen, sodass selbst gegenseitige Besuche denkbar wären.

2.3.4 Damit erscheint fraglich, ob die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ihrer dauerhaften Anwesenheit in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung bereits aufzuwiegen vermöchten, wenn von einer intakten und tatsächlich gelebten Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer auszugehen wäre, zumal sie erst vor viereinhalb Jahren nach einschlägiger Verwarnung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe in einem für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sensiblen Bereich (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]) verurteilt worden ist.

Hiervon scheint im Übrigen auch das SEM auszugehen, belegte es die Beschwerdeführerin doch mit einer siebenjährigen Einreisesperre (vgl. Art. 67 Abs. 3 AIG) und verweigerte es ihr noch im Dezember 2019 deren Suspendierung, weil ihre privaten Interessen an einer Einreise hinter dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung zurückzutreten hätten.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …