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VB.2020.00229
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird seit Oktober 2009 von der Sozialbehörde der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss der Sozialbehörde vom 3. April 2019 wurde A die Auflage erteilt, seine Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert zweimonatlich statt wie bisher monatlich durch ein Arztzeugnis zu belegen. II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 16. Mai 2019 Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte unter anderem, die Arztzeugnisse nur alle drei Monate einreichen zu müssen. Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Februar 2020 ab, soweit er darauf eintrat. Im Weiteren wies er die Rekursgegnerin aufsichtsrechtlich zur besseren Aktenführung an, gab im Übrigen der Aufsichtsbeschwerde von A aber keine Folge. III. Hierauf erhob A am 7. April 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte: "1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Intervall von drei Monaten für die jeweilige Einreichung der Arbeitsunfähigkeit durch ein Arztzeugnis einzuhalten, welche ich [A] mit meinem Sozialberater C an der Sitzung vom 19. Februar 2019 vereinbart habe (mündlicher Vertrag) und dieser so in den Protokollauszug einbringen wollte. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, persönliche auf die jeweilige Person bezogenen Protokollauszüge zu verfassen und nicht pauschale Beschlüsse ins Leben zu rufen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Klienten Dossiers nach den geltenden Richtlinien des Zürcher Datenschutzbeauftragten abzulegen, diese verstossen aktuell gegen die Aktenaufbewahrungs- & Aktenführungsgrundsätze. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ÖV-Billette von 2018 bis dato endlich zur Auszahlung zu bringen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Themen, Vereinbarungen und wichtige Punkte bei einem Termin vor Ort in einem kurzen schriftlichen Protokoll zusammenzuführen, wie dies bei den Banken längst Pflicht ist. Somit haben diese Sitzungen/Termine einen verbindlichen Charakter, werden sie zum Schluss von beiden Parteien unterzeichnet und dem Klienten wird unaufgefordert und verpflichtend eine Kopie ausgehändigt. Diese müssen rechtliche Akzeptanz bei Rekursen haben. 6. Für die Sozialbehördenmitglieder, namentlich Herr D und E stelle ich [A] ein Ausstands-Gesuch. Diese Personen sind befangen und können nicht objektiv urteilen, hebeln Gesetze aus und halten sich nicht an die verbindlichen Richtlinien der SKOS. 7. Die Vorinstanz muss endlich seine Pflichten als Aufsichtsorgan wahren und Herr D, Leiter Abteilung Soziales von seinem Amt entheben und Ihn auffordern, zurückzutreten." Die Sozialbehörde B verzichtete am 24. April 2020 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat B verwies am 11. Mai 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer wurde angedroht, bei Nichtbefolgen der Weisung werde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (monatlich Fr. 986.-) für vorerst sechs Monate um maximal 30 % gekürzt. Zusätzlich könne die Integrationszulage für Nichterwerbstätige (Fr. 100.-) für vorerst sechs Monate gestrichen werden. Da eine solche Kürzung resp. Einstellung der Leistung auf zwölf Monate berechnet den Streitwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fiele die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings gilt es aufgrund des auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzten § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind (vgl. zu dessen Verfassungsmässigkeit BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019), eine intertemporalrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Aus diesem Grund ist der Fall an die Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG). 1.3 1.3.1 Am 1. April 2020 trat § 21 Abs. 2 SHG in Kraft, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 7. April 2020 (Poststempel 8. April 2020) und damit erst nach Inkrafttreten von § 21 Abs. 2 SHG erhoben. Bislang waren Auflagen und Weisungen nach verwaltungsgerichtlicher Praxis (als Zwischenentscheide) unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig anfechtbar (vgl. statt vieler VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531, E. 1.3). 1.3.2 Damit stellt sich vorliegend die intertemporalrechtliche Frage nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Nach einer allgemeinen Regel ist neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht infrage gestellt wird. Dieser Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; 126 III 431 E. 2b). Wo die Anfechtungsmöglichkeiten nach altem und neuem Recht nicht als gleichwertig erscheinen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der sofortigen Anwendung des neuen Verfahrensrechts Zurückhaltung geboten (BGr, 22. April 2005, 2A.312/2004, E. 2.3). Vorliegend sieht der neue § 21 Abs. 2 SHG einen Systemwechsel von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen dazu vor, dass diese als solche nicht mehr anfechtbar sind, sondern erst – vorfrageweise – im Rahmen einer vorgenommenen Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wegen Missachtung einer angeordneten Weisung. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen besteht und die Anfechtungsmöglichkeiten auch nicht gleichwertig erscheinen, ist vorliegend das neue Verfahrensrecht noch nicht anwendbar. 1.3.3 Im Hinblick auch auf künftige übergangsrechtliche Fallkonstellationen im Kontext von § 21 Abs. 2 SHG ist für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren von der intertemporalen Regel auszugehen, dass Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis anfechtbar bleiben. 1.3.4 Eine Besonderheit besteht bei Verfügungen, die Auflagen und Weisungen zum Gegenstand haben und bei denen eine Neubeurteilung nach § 170 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) verlangt werden kann. Nach dem Gemeindegesetz kann eine Behörde einem Mitglied, Ausschüssen, Gemeindeangestellten oder ihm unterstellten Kommissionen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen (§§ 44 f., 50 GG). Bei der Neubeurteilung handelt es sich um kein herkömmliches Rechtsmittel, sondern sie dient dazu, Verfügungen von untergeordneten Stellen, an welche die Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen wurden, gemeindeintern durch die an sich zuständige Behörde umfassend zu überprüfen und zu legitimieren. Das Gemeindegesetz lässt eine Delegation von Aufgaben und Entscheidbefugnissen innerhalb der Gemeinde relativ einfach zu, verlangt jedoch – gewissermassen als Korrektiv und im Gegensatz zum früheren Gemeindegesetz zwingend – die Rücküberprüfbarkeit durch das hauptverantwortliche (Gesamt-)Organ (Gemeindevorstand, Schulpflege, eigenständige Kommission). Mit Blick auf die besagte besondere Rechtsnatur der Neubeurteilung nach § 170 GG ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG für diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit nicht gilt und diese auch weiterhin offensteht. Mit Blick darauf, dass im Rahmen einer Neubeurteilung die Anordnung uneingeschränkt überprüft und in der Sache neu entschieden wird (§ 171 Abs. 3 GG), ist intertemporalrechtlich in Bezug auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, auf das Datum des Neubeurteilungsentscheids (nicht dagegen auf dasjenige der der Neubeurteilung unterliegenden Anordnung) abzustellen. 1.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegend am 3. April 2019 angeordnete, nun angefochtene Weisung zur Einreichung eines Arztzeugnisses mit einem Intervall von zwei Monaten als anfechtbar. 1.4 1.4.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Anträgen 2, 3, 5 und 7 Belange geltend, welche sich nicht auf den Beschluss vom 3. April 2019 beziehen, allgemeiner und mithin aufsichtsrechtlicher Natur sind. 1.4.2 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Vorliegend wurde denn auch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde tätig. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier der Regierungsrat – möglich (Plüss, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf die Anträge 2, 3, 5 und 7 des Beschwerdeführers bzw. seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wie auch seine weiteren Rügen aufsichtsrechtlicher Natur ist folglich nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. 1.5 1.5.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag 4 die Auszahlung von Geldern für Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrs. 1.5.2 Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). 1.5.3 Die Vergütung der Billetts des öffentlichen Verkehrs war nicht Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2019, sondern vom 5. Juni 2019; dieser wurde vom Beschwerdeführer in der Folge gesondert angefochten (Verfahren VB.2020.00230). Demgemäss ist auf Antrag 4 der Beschwerde nicht einzutreten. 1.6 Betreffend die Rechtzeitigkeit der Replik des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurde mit Stempelverfügung vom 15. Mai 2020 eine Frist bis zum 26. Mai zur Einreichung der Replik angesetzt. Die Replik wurde am 1. Juni 2020 und damit verspätet der Post übergeben. Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel gar aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 1.2; Plüss, § 11 N. 5). Neue entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel wurden mit der Replik nicht eingebracht. Entsprechend kann sie keine Beachtung finden. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte mit Antrag 6 ein Ausstandsgesuch gegen diejenigen Behördenmitglieder, welche den Beschluss vom 3. April 2019 unterzeichnet haben. 2.2 Zwar ist das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG ihrer zwingenden Natur entsprechend stets von Amtes wegen und damit auch dann zu prüfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden. Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. In zeitlicher Hinsicht sind die Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d.h. sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG – gleich wie alle anderen Verfahrensrügen – ohne Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen. Die Behörde hat den betroffenen Parteien mitzuteilen, welche Personen an einem Entscheid mitwirken bzw. mitgewirkt haben, damit der Ausstand auch rechtzeitig und effektiv vorgebracht werden kann. Dabei genügt es der Praxis zufolge, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 40, 45; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 199 ff.). In Bezug auf den Beschluss vom 3. April 2019 ist diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt, zumal der Beschwerdeführer zuvor schon seit längerer Zeit von den daran mitwirkenden Personen bzw. von der Beschwerdegegnerin sozialhilferechtlich betreut worden war. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers im Rekursverfahren (wiederholt im vorliegenden Beschwerdeverfahren) erweist sich daher als verspätet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass diese Personen von Amtes wegen in den Ausstand hätte treten müssen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (VGr, 21. März 2018, SB.2017.00087, E. 3.2; BGr, 7. April 2011, 2C_1/2011, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Zwar wurde aufsichtsrechtlich und auch vom Verwaltungsgericht festgestellt (vgl. u. a. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003), dass den Personen, gegen welche ein Ausstandsgesuch gestellt wurde, Rechtsfehler unterlaufen sind, diese nehmen jedoch noch kein solches Ausmass an, als dass sie einen Ausstand begründen würden. 2.3 Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch verletzt haben soll. So hatte der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift die Möglichkeit, seinen Antrag zu begründen und Tatsachen, welche einen Ausstandsgrund nahelegen, glaubhaft zu machen (Kiener, § 5a N. 42). 3. 3.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass das Intervall von zwei Monaten zur Einreichung eines Arztzeugnisses, welches seine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, auf drei Monate ausgedehnt wird. 3.2 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. 3.3 Nach § 21 SHG kann die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV). Die Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Um diese Ziele zu erreichen, ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen muss. Dabei kann nicht allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt werden, sondern muss der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden (VGr, 21. März 2014, VB.2013.00807, E. 3.2). 3.4 Der Beschwerdeführer reichte bislang monatlich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein. Dabei reichen die sich in den Akten befindlichen Zeugnisse von Januar 2018 bis einen Monat vor Rekurseinreichung (März 2019). Die Arztzeugnisse sind jeweils mit dem Hinweis versehen, dass sie ab 9. Januar 2008 und bis auf Weiteres gültig seien. Da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den Arztzeugnissen seit geraumer Zeit besteht und aufgrund seines Krankheitsbilds nicht zu erwarten ist, dass dieses sich rasch verändert, sowie aufgrund des Umstands, dass auch die Beschwerdegegnerin festhielt, reiche der Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis über einen Zeitraum von drei Monaten ein, gelte die Auflage grundsätzlich als erfüllt, erweist sich ein Intervall von zwei Monaten als nicht erforderlich (vgl. obiter dictum in VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 5.2 am Ende). Da mit der Einreichung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses alle drei Monate ein milderes Mittel zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit besteht, soweit es sich auch über diesen Zeitraum äussert, ist ein Intervall von zwei Monaten nicht mehr verhältnismässig. Antrag 1 der Beschwerde ist daher gutzuheissen. 4. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.1 Es stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich der Vorlage eines Arztzeugnisses nur zu einem 2-Monate-Intervall wechselte. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei mit dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ein 3-Monats-Intervall vereinbart worden. Das geht wiederum aus der Aktennotiz des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2020 so nicht hervor, wonach der Beschwerdeführer (nur) ein längeres als ein monatliches Intervall gewünscht habe. Dessen ungeachtet gestand die Beschwerdegegnerin bereits in der Rekursantwort vom 1. Juli 2019 zu, dass sie ein 3-Monate-Intervall für die Einreichung eines Arztzeugnisses als genügend ansehe, soweit sich dieses über einen solchen Zeitraum (drei Monate) ausweise. Dem steht die Beschwerdeantwort nicht entgegen, worin sich die Beschwerdegegnerin materiell nicht mehr äusserte. Insofern hat die Beschwerdegegnerin somit das vorliegende Verfahren mitverursacht, hätte es ihr doch obgelegen, sogleich Klarheit mit Bezug auf ein 3-Monats-Intervall zu schaffen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die unentgeltliche Prozessführung kann auch bloss teilweise gewährt werden, nämlich wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55). Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen sind seine Begehren bezüglich der aufsichtsrechtlichen sowie der ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Anträgen offenkundig aussichtslos. Diese Begehren liessen sich separat beurteilen. Soweit die Begehren des Beschwerdeführers beurteilt werden konnten, erwiesen sie sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich bloss teilweise gutzuheissen. Im Umfang von einem Viertel der gesamten Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats B vom 27. Februar 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 3. April 2019 soweit aufgehoben, als das Intervall zur Einreichung eines Arztzeugnisses auf zwei Monate festgelegt wurde. Dieses Intervall wird im Sinn der Erwägungen auf drei Monate festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung teilweise gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel und dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 821.25 wird im Umfang von Fr. 547.50 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |