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VB.2020.00230
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A wird seit 2009 von der Sozialbehörde der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 übernahm die Sozialbehörde Fr. 61.- der Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle für den Zeitraum vom 6. Februar 2018 bis 6. Mai 2019, anstelle der von A beantragten Fr. 177.20. II. Dagegen erhob A am 19. Juli 2019 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte im Hauptpunkt die Übernahme der vollen Transportkosten von Fr. 177.20. Der Bezirksrat D wies den Rekurs am 27. Februar 2020 ab, soweit er darauf eintrat. III. Hierauf erhob A am 11. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte: "1. Die Sozialbehörde sei zu verpflichten, die ausstehenden Billettkosten von Fr. 116.20 […] zu begleichen. 2. Die Sozialbehörde sei zu verpflichten, Stellung zu beziehen, warum über viele Jahre stets genau diese Kosten bezahlt wurden, obwohl die Richtlinien der SKOS keine entsprechende Grundlage bildete und so im aktuellen Protokollauszug festgehalten, jedoch nie durchgesetzt wurden. 3. C sei zu verpflichten, Stellung zu beziehen, warum er seine Sozialberater nicht über die nicht vorhandenen Grundlagen dieser Zahlungen/Kostenübernahmen informierte/schulte und diese danach auch durchsetzte und überwachte […]." Die Sozialbehörde B verzichtete am 24. April 2020 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat D verwies am 11. Mai 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Da der Streitwert Fr. 116.20 beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 1.2 1.2.1 Mit seinem Antrag 2 verlangt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, weshalb jahrelang Transportkosten bezahlt wurden, obwohl dies den SKOS-Richtlinien widersprochen habe. 1.2.2 Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). 1.2.3 Die vorangegangenen Übernahmen der vollen Kosten des öffentlichen Verkehrs sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 5. Juni 2019 und demgemäss auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf Antrag 2 ist daher nicht einzutreten. 1.3 1.3.1 Antrag 3 des Beschwerdeführers beabsichtigt eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Arbeit von C. 1.3.2 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz, hier der Regierungsrat möglich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf den Antrag 3 des Beschwerdeführers bzw. seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wie auch seine weiteren Rügen aufsichtsrechtlicher Natur ist folglich nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. 1.4 Betreffend die Rechtzeitigkeit der Replik des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Stempelverfügung vom 15. Mai 2020 eine Frist bis zum 26. Mai zur Einreichung der Replik angesetzt. Die Replik wurde am 30. Mai 2020 und damit verspätet der Post übergeben. Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel gar aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 1.2; Plüss, § 11 N. 5). Neue entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel wurden mit der Replik nicht eingebracht. Diese ist demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz müsse die gesamten Kosten für die Tickets des öffentlichen Verkehrs übernehmen, da sie dies bereits seit 2009 getan habe und er Vertrauensschutz geniessen würde. 2.2 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem auch Kosten für Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa; SKOS-Richtlinien Kap. B.2-1) enthalten. Bei den Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen ist zu beachten, dass im Grundbedarf bereits gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z. B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr, Halbtaxabo; SKOS-Richtlinien Kap. C.1-2). 2.3 Der in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern (kumulativ) eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt (VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer bestehenden Praxis in der Regel festgehalten wird. Den Behörden ist es aber nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, muss grundsätzlich erfolgen und darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrs dem Beschwerdeführer entgegen den SKOS-Richtlinien bis ins Jahr 2016 voll entschädigt hat. Damit hat sie eine Praxis begründet. Allerdings hat sie bereits mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 unter Hinweis auf die SKOS-Richtlinien festgehalten, dass sie die Fahrtkosten für den öffentlichen Verkehr nicht mehr wie bisher übernehmen würde und dass insbesondere die Kosten für das Halbtax-Abo bereits im Grundbedarf inbegriffen sei. Dabei ist unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat, durfte er doch ab diesem Entscheid nicht mehr gutgläubig davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin sämtliche ÖV-Kosten voll übernehmen würde, umso weniger, als die Übernahme der Kosten für ein Halbtax-Abo damals auf einer besonderen, Vertrauensschutz begründenden Grundlage beruhte (VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, I., E. 3.3.3). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid VB.2014.00186. Sodann gab es für die neue Praxis auch ernsthafte Gründe (nämlich die gesetzeskonforme Umsetzung der SKOS-Richtlinien) und erfolgte sie in grundsätzlicher Weise. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer keine reduzierten Billetts löste, war er doch vom 26. November 2017 bis zum 25. November 2018 in der Tat im Besitz eines Halbtax-Abonnements (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003). Die Beschwerdegegnerin musste somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die vollständigen Fahrkosten übernehmen. 3. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Einreichung des Rekurses vom 16. Mai 2019 beim Bezirksrat D (vgl. SO.2019.17/4.02.01 bzw. VB.2020.00229) dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2019 entgegenstehen würde. Zwar beantragte der Beschwerdeführer mit Rekursantrag 5 seines Rekurses vom 16. Mai 2019, dass die ÖV-Billette von 2018 bis dato endlich zur Auszahlung zu bringen seien. Die Kosten der ÖV-Billette waren jedoch nicht Streitgegenstand im Verfahren (SO.2019.17/4.02.01 resp. VB.2020.00229) und damit auch die Entscheidgewalt der Beschwerdegegnerin nicht betroffen. Insofern Antrag 5 des Rekurses des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde aufzufassen gewesen war, verblieb es ebenfalls der Beschwerdegegnerin, den verweigerten resp. verzögerten Entscheid über die Übernahme der Kosten der ÖV-Billette zu treffen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Aufgrund der vorgängigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: …
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