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VB.2020.00232
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten ab dem 7. Juni 2020 bis und mit 6. Oktober 2020. Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 6. Januar 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn lediglich zu verwarnen. Mit Entscheid vom 23. März 2020 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab. III. Am 15. April 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn höchstens zu verwarnen. Eventuell sei ihm das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu erlauben. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 11. Mai 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen. 2. 2.1 Am Montag, 19. November 2018 um 07.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen Kfz-Nr. 01 auf der B-Strasse in C Richtung D. Bei der Einmündung E-Strasse hielt er auf der Linksabbiegespur an und beabsichtigte, in die E-Strasse einzubiegen. Nachdem er ein entgegenkommendes Fahrzeug abgewartet hatte, fuhr er im Schritttempo los und kollidierte in der Folge mit einer entgegenkommenden, vortrittsberechtigten Fahrradlenkerin, welche er übersehen hatte. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden; die Fahrradfahrerin wurde leicht verletzt. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. 2.2 Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG den Führerschein für die Dauer von vier Monaten. Zur Begründung führte sie in ihrem Entscheid zusammengefasst aus, der Sachverhalt ergebe sich klar aus dem Polizeirapport. Die administrativmassnahmerechtliche Qualifikation des Sachverhalts sowie die anzuordnende Massnahme ergäben sich aus dem Gesetz. Ihr stehe diesbezüglich kein relevantes Ermessen zu. 2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Fahrradfahrerin treffe eine grosse Mitschuld an der Kollision, da sie aufgrund der ungenügenden Fahrradbeleuchtung in der Morgendämmerung nicht wie erforderlich aus 100 m Entfernung erkennbar gewesen und zudem sehr schnell "herangebraust" sei. Der Polizeirapport sei in dieser Hinsicht fehlerhaft. Sodann liege kein schwerwiegender Personenschaden und daher lediglich ein leichter Verkehrsunfall vor. Schliesslich dürfe das Ereignis von 2012 bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden. Er sei damals erstens zu Unrecht bestraft worden und liege dieses zweitens bereits sechs volle Jahre zurück. Aus diesen Gründen sei höchstens eine Verwarnung gerechtfertigt. Eventuell sei ihm die Fahrerlaubnis für die Spezialkategorie F zu belassen. Als Miteigentümer eines Bauernhofs und Forstbetriebs sei er auf das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen angewiesen. 3. Als Erstes stellt der Beschwerdeführer den Sachverhalt des Strafbefehls, auf welchen sich die Vorinstanzen stützten, infrage und rügt diesen als fehlerhaft. 3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3). 3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den massgeblichen zugrundeliegenden Polizeirapport am 7. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin einsehen können. Mit der Aufhebung der ersten Führerausweisentzugsverfügung vom 15. Januar 2019 und Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2019 wurde er von letzterer sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen und für den Entscheid im Administrativmassnahmeverfahren dereinst massgeblich auf den Entscheid im Strafverfahren abzustellen sein werde. 3.2.1 Im Strafverfahren wurde zur Sachverhaltserstellung zwar im Wesentlichen auf den Polizeirapport abgestellt, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle und enthält zudem unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussagen des Beschwerdeführers, der Geschädigten und eines Zeugen sowie Fotografien des Unfallorts und der Unfallfahrzeuge. Sodann wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt erneut befragt. Es verhält sich damit nicht so, dass dem Statthalteramt relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten konnte. 3.2.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festhielt, bestehen keine Hinweise, dass die Fahrradbeleuchtung der Geschädigten mangels Batterie nur noch geflimmert hätte und nicht sichtbar gewesen wäre. Im Gegenteil funktionierte diese gemäss Polizeirapport einwandfrei und bestand kein Grund zur Annahme, dass deren Überprüfung unzutreffend rapportiert worden wäre, zumal der Rapportierende dies glaubhaft bestätigte. Ebenso wenig bestanden Anhaltspunkte für ein ungewöhnlich hohes Tempo der Geschädigten. So fuhr sie gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15–20 km/h, was mit der Zeugenaussage, sie sei "nicht sehr schnell" gefahren, übereinstimmt. Sodann sprechen ihre leichten Verletzungen ebenfalls gegen das behauptete zu schnelle "Heranbrausen". 3.2.3 Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Entzugsverfügung die gesamten Strafakten, insbesondere auch der Polizeirapport vor. Nachdem sie ausdrücklich auf das Strafverfahren hingewiesen hatte, war die Beschwerdegegnerin bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war. Dies gilt insbesondere, weil der Beschwerdeführer von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch gemacht und gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte. Dass er diese wieder zurückgezogen hatte, ändert daran nichts. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung wurden daher im Administrativverfahren zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die den Sachverhalt betreffenden Rügen als unbegründet. Es bleiben die Rügen hinsichtlich dessen rechtlicher Würdigung zu prüfen. 4. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.4; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c SVG, N. 6). 4.2 Im Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtgewähren des Vortritts beim Linksabbiegen gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Demgemäss war er nicht ausreichend vorsichtig und hatte nicht bedacht, dass er als Fahrzeuglenker der Strasse und dem Verkehr stets den erforderlichen Grad an Aufmerksamkeit zu widmen hat, vor dem Linksabbiegen entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist und vortrittsberechtigte Personen in ihrer Fahrt nicht behindert werden dürfen. 4.3 Von Art. 90 Abs. 1 SVG werden die mittelschweren zusammen mit den leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Wie vorstehend (E. 3.4) ausgeführt, besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Zwar sind die Vorinstanzen grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 9 S. 56 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts), jedoch vorliegend zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt. 4.3.1 Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, da die Fahrradfahrerin bei der Kollision leicht verletzt worden sei, habe sich die Gefährdung für Dritte konkretisiert, weshalb die Qualifikation als leichte Widerhandlung ausser Betracht falle. Auch wenn sie unverletzt geblieben wäre, hätte dennoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen und die Widerhandlung hätte ebenfalls als mittelschwer qualifiziert werden müssen, da das Risiko erheblicher Verletzungen aufgrund von Vergleichsfällen klar gegeben gewesen sei. 4.3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ob durch die Verkehrsregelverletzung eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hänge von der Situation ab, in welcher diese begangen werde. Da sich die abstrakte Gefahr mit der Kollision vorliegend verwirklicht habe, könne keine geringe Gefahr angenommen werden. Auch die situativen Umstände würden dagegensprechen, weshalb die Annahme einer leichten Widerhandlung ungeachtet eines allfälligen Mitverschuldens der Fahrradfahrerin ausgeschlossen sei. Aus seinen Aussagen bei der Einvernahme schloss sie, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Unfall auf einen kurzen Moment der Unachtsamkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, welcher nach eigener Aussage von der Kollision überrascht wurde. Auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass die Unaufmerksamkeit verhältnismässig kurz gedauert habe, liege kein leichtes Verschulden im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. Beim Linksabbiegen im Morgenverkehr bei Dämmerlicht müsse von einem Fahrzeuglenker ungeteilte Aufmerksamkeit erwartet werden. 4.3.3 Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Aufgrund der geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdung, welche sich in der Kollision realisiert hat, und dem nicht mehr leichten Verschulden sind die Vorinstanzen zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Für das Aussprechen einer Verwarnung bleibt daher kein Raum. Dass bei der Kollision kein schwerwiegender Personenschaden entstand und eine einfache Verkehrsregelverletzung dazu geführt hatte, ändert nichts daran. Denn wie ausgeführt, werden auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (E. 4.3). Im Übrigen erfordert der Strassenverkehr zwar von allen Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit und Übersicht. Doch hätten die Vorinstanzen auch ein allfälliges Mitverschulden der Fahrradfahrerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verschuldenskompensierend berücksichtigen dürfen (vgl. BGr, 6. Februar 2008, 6B_377/2007, E. 2.3). 5. 5.1 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung muss der Führerschein für mindestens vier Monate entzogen werden, wenn dieser – wie vorliegend – in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen worden ist. Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. 5.2 Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt, dessen Führerausweis wegen eines schweren Verstosses gegen die Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) für drei Monate bis zum 2. Dezember 2016 entzogen worden war. Massgeblich für den Beginn der Zweijahresfrist ist nach der Rechtsprechung der letzte Tag des Entzugs (BGer, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 5.3). Der Zeitpunkt des ersten Verkehrsregelverstosses ist demgegenüber irrelevant und kann dessen rechtskräftig erfolgte rechtliche Qualifikation nicht mehr infrage gestellt werden. Nachdem die hier fragliche Widerhandlung am 19. November 2018 stattgefunden hat, war zu diesem Zeitpunkt die Bewährungsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen. Da die angefochtene Entzugsdauer von vier Monaten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, könnte auch eine allfällige berufliche Massnahmeempfindlichkeit nicht dagegen ins Feld geführt werden. 6. 6.1 Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Soweit er beantragte, eventuell ihm sei das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu erlauben, ist Folgendes festzuhalten. Vor Verwaltungsgericht ist nur Prozessgegenstand, was im Rekursverfahren Streitgegenstand war; neue Sachbegehren sind vor Verwaltungsgericht grundsätzlich unzulässig (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11). Da der genannte Eventualantrag im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde, erfolgt dieser verspätet und ist darauf nicht näher einzugehen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: … |