{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00234_2020-09-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220606&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eb9d9499701ce1f338eac922368cd917"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.09.2020  VB.2020.00234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.09.2020  VB.2020.00234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.09.2020  VB.2020.00234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entgelt f\u00fcr Nachtarbeit | [Entsch\u00e4digung f\u00fcr geleistete Nachtarbeit nach erfolgter K\u00fcndigung] Gem\u00e4ss Art. 17b Abs. 2 ArG haben Arbeitnehmer, die dauernd oder regelm\u00e4ssig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, Anspruch auf eine Kompensation von zehn Prozent der Zeit, w\u00e4hrend der sie Nachtarbeit geleistet haben. Solche gesetzliche (Ausgleichs-)Ruhezeiten d\u00fcrfen nicht durch Geldleistungen oder andere Verg\u00fcnstigungen abgegolten werden - ausser bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (E. 3.1). Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes finden auf die Beschwerdegegnerin grunds\u00e4tzlich Anwendung. Gem\u00e4ss Art. 4 ArGV 2 ist sie lediglich von der Bewilligungspflicht der Sonntags- und Nachtarbeit sowie f\u00fcr den ununterbrochenen Betrieb befreit; sie ist jedoch gehalten, ihren Arbeitnehmenden den Zeitzuschlag gem\u00e4ss Art. 17b Abs. 2 ArG zu gew\u00e4hren (E. 3.2). Die von der Beschwerdegegnerin behaupteten gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten gem\u00e4ss Art. 17b Abs. 3 ArG blieben unbelegt (E. 3.3). Sowohl in der Lehre als auch in der kantonalen Rechtsprechung wird eine Pflicht des Arbeitgebers zur (finanziellen) Abgeltung von vorgeschriebenen, aber nicht gew\u00e4hrten Ruhezeiten bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bzw. ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers gest\u00fctzt auf Art. 22 ArG abgelehnt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Im \u00dcbrigen w\u00e4re eine nachtr\u00e4gliche Abgeltung vorliegend auch deshalb nicht geschuldet, weil das Vorgehen des Beschwerdef\u00fchrers rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. Er hat sich erst nach seiner K\u00fcndigung an die Beschwerdegegnerin gewandt und von Beginn an nicht die Gew\u00e4hrung der Ausgleichszeit, sondern eine Abgeltung derselben verlangt (E. 3.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:25", "Checksum": "1865353e9a5db14dd398a90f03ac0fbf"}