|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00236
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren … 1984 und Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste am 2. September 2001 im Alter von 16 Jahren unter dem Namen C in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton D zum Verbleib bei seinen Eltern. Am … 2004 heiratete er die kosovarische Staatsangehörige E, welche am 17. September 2004 in die Schweiz einreiste. Am 6. Juli 2007 zog A in den Kanton Zürich, woraufhin ihm der Kantonswechsel bewilligt und am 29. Oktober 2008 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, zuletzt befristet bis am 19. Oktober 2020. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 wurde er der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.- bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde er mit Verfügung vom 14. November 2008 erstmals ausländerrechtlich verwarnt. B. Mit Beschluss des Innenministeriums der Republik Mazedonien vom 14. Oktober 2009 wurde die Änderung des Familiennamens von C auf den Namen A genehmigt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. März 2010 wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen A und E geschieden. C. Am 26. Mai 2010 heiratete A die mazedonische Staatsangehörige F, welche im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erhielt. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2014 gerichtlich getrennt. D. A arbeitet in der Schweiz vorwiegend im ..., zuerst als Angestellter, anschliessend versuchte er es mit einer eigenen Unternehmung. So gründete er im April 2009 die G GmbH und im Januar 2011 die H AG, über welche beide innerhalb von zwei Jahren der Konkurs eröffnet wurde. Zwischen 2008 und 2013 erlitt er drei Arbeitsunfälle, aufgrund deren er jeweils über längere Zeit arbeitsunfähig war. E. Per Oktober/November 2018 hatte A offene Schulden im Umfang von rund Fr. 230'000.-. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 25. Juli 2017 wurde A aufgrund der Nichterfüllung seiner öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen. A holte die eingeschriebene Verfügung innerhalb der Abholfrist nicht ab. Diese wurde ihm am 17. und am 29. August 2017 erneut zugestellt. F. A erwirkte zwischen 2006 und März 2019 sechs Strafbefehle wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit denen er insgesamt mit Geldstrafen von 175 Tagessätzen und Bussen von Fr. 1'260.- bestraft wurde. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Dezember 2013 der mehrfachen Täuschung der Behörden, der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.- sowie einer Busse von Fr. 3'000.- verurteilt. Die Probezeit wurde am 20. Januar 2015 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um ein Jahr verlängert und am 30. November 2016 wurde der bedingt gewährte Strafvollzug widerrufen. Zusätzlich ergingen gegen ihn zwischen Juli 2013 und Februar 2018 vorwiegend wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz 24 Straf- bzw. Bussenentscheide. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Januar 2020. II. Den gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Februar 2020 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 25. Mai 2020. III. Mit Beschwerde vom 17. April 2020 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid Nr. 09 vom 21. Februar 2020 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben. Es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen und die Wegweisung aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staats. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2020 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- innerhalb von 20 Tagen sicherzustellen. Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss innert erstreckter Frist. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Zustellung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs. Der Beschwerdeführer reichte eine solchen zusammen mit seinem neuen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen innert Frist ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf diverse relevante Vorbringen in der Rekursschrift nicht eingegangen. Dadurch sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Werde die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, habe sich die Beschwerdeinstanz mit den vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen. Als Beweisofferte wird auf die Rekursschrift vom 2. Dezember 2019 verwiesen. 2.2 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Vorliegend kann der Beschwerde nicht entnommen werden, auf welche Vorbringen des Beschwerdeführers die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll; die "diversen relevanten Vorbringen" werden nicht näher konkretisiert. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die als Beweisofferte pauschal angegebene gesamte Rekursschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu vergleichen, um damit zu eruieren, welche Vorbringen aus Sicht des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht behandelt worden sein sollen. Mangels Begründung der Gehörsverletzung ist diese nicht weiter zu prüfen. 3. 3.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). In Bezug auf das anwendbare Recht ist in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Da das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 entzogen hat, ist vorliegend die ab 1. Januar 2019 geltende Gesetzesfassung des AIG massgebend. 3.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf den sich die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbst verschuldet wurde und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1). 3.3 Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt habe. Die Verschuldung habe seit der ausländerrechtlichen Verwarnung erheblich zugenommen. Bemühungen um Schuldensanierung seien nicht bzw. kaum ersichtlich. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. Ein namhafter Betrag der Betreibungen stamme aus der Zeit, als er die beiden Unternehmen geführt habe und aufgrund des Arbeitsunfalles sowie der psychischen Leiden arbeitsunfähig gewesen sei. 3.5 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: 3.5.1 Der Beschwerdeführer lebt seit September 2001 in der Schweiz und seit Juli 2007 im Kanton Zürich. Zwischen 2004 und 2008 war er bei verschiedenen Arbeitgebern, vorwiegend in der Baubranche, angestellt. Die Arbeitsverhältnisse waren meist von sehr kurzer Dauer. Mit der ... AG befand er sich zwischen dem 8. Mai 2008 und 16. Mai 2008 in einem temporären Arbeitsverhältnis, welches, wie aus dem Arbeitszeugnis hervorgeht, aufgrund eines Berufsunfalls beendet wurde. Zufolge Angaben des Beschwerdeführers war er nach dieser Entlassung acht Monate arbeitslos. 3.5.2 Daraufhin gründete der Beschwerdeführer am 30. April 2009 die G GmbH, bei welcher er als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift tätig war. Am 6. April 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall und war danach während längerer Zeit zu 100 % krankgeschrieben. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten des K-Spitals war er vom 5. Juli bis 21. Juli 2010 im Epilepsie-Zentrum hospitalisiert. Es wurde ihm eine dissoziativ-somatoforme Entwicklung mit anfallsweise auftretenden Schwächegefühlen, Muskelzittern und chronischen Kopfschmerzen diagnostiziert. Die festgestellte psychiatrische Erkrankung sei behandelbar und begründe keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zwischen dem 30. September und dem 5. Oktober 2010 war er zudem in der psychiatrischen Klinik L hospitalisiert. Kurze Zeit nach seinen Spitalaufenthalten, am 5. Januar 2011, wurde über die G GmbH der Konkurs eröffnet und sodann mangels Aktiven eingestellt. 3.5.3 Am 27. Januar 2011 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Ehefrau die H AG (später: M AG). Wie bereits die G GmbH bezweckt die H AG die Herstellung, Installation, Vermietung und Vertrieb von sowie Handel mit …; das Erbringen von Dienstleistungen im Baugewerbe. Am 20. März 2013 wurde auch über die H AG der Konkurs eröffnet und daraufhin mangels Aktiven eingestellt. Zwischen Juni 2013 und Mai 2014 arbeitete der Beschwerdeführer als … bei der … GmbH. Am 2. Oktober 2013 hatte der Beschwerdeführer erneut einen Unfall, wovon er sich eine Verstauchung und ein Bänderriss am Fuss zuzog und erneut während längerer Zeit krankgeschrieben war. 3.5.4 Von Mitte November bis Ende Dezember 2014 war der Beschwerdeführer bei der … AG beschäftigt, welche das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen auflösen musste. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2015 und Januar 2016 Arbeitslosentaggelder bezog, welche teilweise gepfändet wurden. Ab dem 1. Juli 2016 war der Beschwerdeführer bei der … AG als … angestellt. Von Januar bis März 2017 war er für die … AG und danach bis Ende Dezember 2017 für die … AG tätig. Im März 2018 arbeitete er für die … GmbH. Zwischen April 2018 und November 2019 war er erneut arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder. Im November 2019 trat er eine neue Stelle bei der … GmbH in … an. Seit März 2020 ist er für die … GmbH tätig; zuerst in einem Teilzeitpensum und seit Mai 2020 in einem Vollzeitpensum mit einem Monatslohn von Fr. 4'600.-. 3.5.5 Seine Verschuldung entwickelte sich wie folgt: Gemäss dem ältesten bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug der Gemeinde N vom 17. Mai 2010, wo er vom 6. Juli 2007 bis am 12. Juni 2012 wohnte, wurden gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2008 Betreibungen in Höhe von Fr. 455.-, im Jahr 2009 solche von Fr. 25'622.85 und im Jahr 2010 solche von Fr. 5'068.40 eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz gingen per März bzw. Mai 2017 - d. h. kurz vor der zweiten Verwarnung - von einer Verschuldung von Fr. 165'173.21 aus und berücksichtigten dazu die Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter O, P, Q (alle vom 28. März 2017) sowie R (vom 16. Mai 2017). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weisen diese Betreibungsregisterauszüge jedoch eine Gesamtverschuldung von Fr. 231'886.- aus (11 Betreibungen über Fr. 15'191.25 und 41 Verlustscheine über Fr. 216'694.61). Welche Auffassung zutrifft, kann offenbleiben, da beide Beträge eine hohe Verschuldung ausweisen und die Höhe der nach der Verwarnung eingegangenen Neuverschuldung entscheidender ist als die absolute Höhe der Verschuldung. Im Oktober 2018, d. h. ein gutes Jahr nach der Verwarnung, erhöhte sich die Gesamtverschuldung auf Fr. 264'080.56. Diese setzt sich wie folgt zusammen: - Betreibungsamts R1: 3 Betreibungen im Umfang von Fr. 2'862.05 und 18 Verlustscheine in Höhe von Fr. 58'848.56 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Oktober 2018) - Betreibungsamt O: eine Betreibung im Umfang von Fr. 2'660.25 und 15 Verlustscheine in Höhe von Fr. 136'849.60 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. Oktober 2018) - Betreibungsamt P: 1 Betreibung im Umfang von Fr. 260.- und 7 Verlustscheine in Höhe von Fr. 15'981.30 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. November 2018) - Betreibungsamt Q: 4 Betreibungen im Umfang von Fr. 19'546.25 und 1 Verlustschein im Höhe von Fr. 5'015.15 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. November 2018) - Betreibungsamt R2: 7 Betreibungen im Umfang von Fr. 12'738.70 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. November 2018) - Betreibungsamt W: 6 Betreibungen im Umfang von Fr. 9'318.70 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. November 2018) Die Summe der in den sechs Betreibungsregistern ausgewiesenen Schulden ergibt Fr. 264'080.56. Die Vorinstanz ist aufgrund der doppelten Berücksichtigung eines Verlustscheins der Versicherung S über rund Fr. 28'000.- von einer Verschuldung von Fr. 236'000.- ausgegangen. Da die Verlustscheine der Versicherung S vor der Verwarnung eingetragen wurden, reduziert sich auch die Gesamtverschuldung vor der Verwarnung entsprechend um rund Fr. 28'000.-. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Verschuldung habe per Oktober 2018 Fr. 233'000.- betragen. Entscheidender als die genaue Höhe der Gesamtverschuldung ist wie bereits ausgeführt die Zunahme der Verschuldung nach der Verwarnung vom 25. Juli 2017. Gemäss Betreibungsregisterauszug R vom 8. November 2018 wurden nach dem 25. Juli 2017 Betreibungen in Höhe von Fr. 3'511.30 eingeleitet, in W solche im Betrag von Fr. 9'315.70 sowie in Q solche von Fr. 16'451.45. Dies ergibt eine gesamthafte Neuverschuldung von Fr. 29'350.45. Sollte die V SA die in W betriebene Forderung über Fr. 7'733.50 acht Monate später beim Betreibungsamt Q nochmals geltend gemacht haben, würde sich die Neuverschuldung auf Fr. 21'616.95 reduzieren. Gemäss dem aktuellsten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q vom 8. Juli 2020, wo der Beschwerdeführer seit dem 6. September 2018 wohnt, wurden seither neue Schulden in Höhe von Fr. 68'891.70 eingetragen. Auch wenn es sich beim Verlustschein der T AG über Fr. 24'299.05 um die bereits beim Betreibungsamt O von der Rechtsvorgängerin U AG eingegebene Forderung handelt, resultiert dennoch eine Neuverschuldung von rund Fr. 45'000.- 3.6 3.6.1 Die Akten bestätigen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009, als er seine erste Unternehmung gegründet hatte, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen war. Dass die Verschuldung in den Folgejahren weiter anstieg, ist wohl auch auf den Arbeitsunfall vom 6. April 2010 und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dass sich die Neuverschuldung zwischen Frühling 2017 und Herbst 2018 – nach der zweiten Verwarnung vom 25. Juli 2017 – um mehr als Fr. 20'000.- erhöhte und seit September 2018 an seinem neuen Wohnort in Q weiter Schulden von rund Fr. 70'000.- hinzugekommen sind, kann jedoch weder mit den Konkursen der Unternehmen noch mit den Arbeitsunfällen erklärt werden. Auch die Tatsache, dass der jüngste Betreibungsregisterauszug in den Jahren 2019 und 2020 neue Betreibungen aufweist, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation noch immer nicht im Griff hat und sich eine positive Entwicklung nicht abzeichnet. Bis auf die wenigen Tilgungen durch Pfändung seines Lohns und seiner Arbeitslosentaggelder sind sodann keine Bemühungen ersichtlich, die bestehenden Schulden abbauen zu wollen. Auch Raten- oder Teilzahlungen mit Gläubigern werden keine geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer selbst nach der zweiten Verwarnung vom Juli 2017 weiterhin hohe Schulden anhäufte und sich nicht um eine Sanierung seiner finanziellen Situation kümmerte, belegt die Mutwilligkeit der Verschuldung. Damit hat er den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. 3.6.2 Neben der Verschuldung fällt auch seine Straffälligkeit negativ ins Gewicht. So ergingen gegen ihn zwischen 2006 und März 2019 sieben Strafbefehle, mit denen er insgesamt mit Geldstrafen von 295 Tagessätzen und Bussen von Fr. 4'260.- bestraft wurde. Hinzu kommen zwischen Juli 2013 und Februar 2018 24 Straf- bzw. Bussenentscheide vorwiegend wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er bereits mit Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2008 verwarnt und am 7. März 2014 sowie am 29. April 2015 erneut darauf hingewiesen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geprüft werde, sollte er erneut strafrechtlich verurteilt werden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz und im Ausland gefährden oder zu anderen Klagen Anlass geben. Selbst wenn alleine wegen der Verschuldung der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (noch) nicht als erfüllt betrachtet würde, wäre der Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund der Kombination der Verschuldung und der andauernden Straffälligkeit gegeben (vgl. BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 5.1.2). 4. Zu prüfen ist, ob der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 4.1 Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Dass keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer vorliegen, vermag das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht entscheidend zu relativieren. 4.2 4.2.1 Der heute 35-jährige Beschwerdeführer ist mit 16 Jahren, d. h. vor 19 Jahren, in die Schweiz eingereist. Seine Mutter und seine Halbschwester mit zwei Kindern leben in der Schweiz. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann trotz seiner langen Anwesenheit nicht von einer guten Integration und Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. Seit 2009 kommt er seinen finanziellen Verpflichtungen unzureichend nach, was zu einer erheblichen Verschuldung geführt hat. Dass er Mühe hat, sich wirtschaftlich zu integrieren, zeigt auch der ständige Stellenwechsel bzw. die hohe Anzahl an verschiedenen Arbeitsstellen, die der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren innehatte, die meisten nur für wenige Monate ausüben konnte und zwischendurch immer wieder arbeitslos war. Soweit aus den Akten ersichtlich, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über eine Ausbildung wie beispielsweise einen Lehrabschluss. Negativ fällt zudem ins Gewicht, dass zwei ausländerrechtliche Verwarnungen den Beschwerdeführer nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen konnten. Zugutezuhalten ist ihm jedoch, dass er nie Sozialhilfe bezog. Eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration kann ihm jedoch nicht attestiert werden. 4.2.2 In sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Abgesehen von seiner Mutter und seiner Halbschwester und deren beiden Kinder werden keine Beziehungen in der Schweiz geltend gemacht. Zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Beziehung zu den zwei Kindern seiner Halbschwester dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung vor dem Hintergrund des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ERMK unverhältnismässig wäre. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.1). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine Halbschwester sei alleinerziehend und auf seine Unterstützung angewiesen. Sie und ihre beiden Kinder hätten sehr unter der häuslichen Gewalt des Vaters und Ehemannes gelitten. Die beiden Kinder hätten das Vertrauen zu Männern verloren, in der Anwesenheit des Onkels würden sie jedoch richtig aufblühen. Für die Entwicklung der beiden sei es entscheidend, dass sie den Beschwerdeführer weiterhin als Bezugsperson behalten könnten. Diese Ausführungen legen zwar nahe, dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu den Kindern seiner Halbschwester pflegt, sie reichen indes nicht aus, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches zu einer Person ausserhalb der Kernfamilie verlangt wird, zu begründen. So kann ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Zwar macht seine Halbschwester in ihrem Schreiben geltend, der Beschwerdeführer sei immer für sie und ihre Kinder da. Es wird jedoch in keinerlei Hinsicht dargelegt, geschweige denn belegt, inwiefern der Beschwerdeführer seine Schwester mit den beiden Kindern unterstützt. Dies vermag keine besonders enge Beziehung zu begründen. Die Beziehung des Beschwerdeführers steht damit nicht unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK. 4.3 Für eine Wiedereingliederung in Nordmazedonien sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebte dort bis zu seinem 16. Lebensjahr und besuchte dort noch während zwei Jahren das Gymnasium. Seinen Angaben zufolge ist Albanisch seine Muttersprache. Des Weiteren ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrfach in Nordmazedonien war. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass er in Nordmazedonien Freunde hat, die ihn in der Schweiz besucht haben. Es ist ihm daher zuzumuten, in Nordmazedonien seinen Freundeskreis weiter auszubauen, was ihm die Wiedereingliederung in seiner Heimat erleichtern wird. Auch in beruflicher Hinsicht sollte ihm eine Wiedereingliederung möglich sein, kann er doch die in der Baubranche erlernten Fähigkeiten auch in Nordmazedonien einsetzen. Der Kontakt zwischen ihm, seiner Mutter, Halbschwester und den beiden Kindern kann telefonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche weiterhin gepflegt werden. Dass ihm die Rückkehr vor dem Hintergrund seiner psychischen Instabilität nicht zumutbar sei, vermag nicht zu überzeugen, da die psychische Erkrankung schon mehrere Jahre zurückliegt. Die Arztberichte, welche beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden diagnostizierten, datieren aus dem Jahr 2011. Dass er später erneut psychische Beschwerden hatte, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde auch nicht geltend gemacht. 4.4 Die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland erwachsenden Nachteile und seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz erscheinen mit Blick auf das Ausgeführte nicht derart, dass sie das gewichtige öffentliche Interesse zu überwiegen vermögen. In Anbetracht aller Umstände erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer bereits zweimal verwarnt wurde und er dennoch weiterhin straffällig wurde und Schulden anhäufte, wäre eine (weitere) Verwarnung nicht sachgerecht. 5. 5.1 Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) als Ersatz für die zu widerrufende Niederlassungsbewilligung fällt nicht in Betracht: Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) nicht erfüllt sind. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (wie vorliegend) nicht (allein) mangels Erfüllung der Integrationskriterien, sondern wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einer entsprechenden Gefährdung erfolgt (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2; BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). 6. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Wegweisung für den Beschwerdeführer eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG darstellt. 6.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140) 6.3 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird weder substanziiert geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer befindet sich weder in einer persönlichen Notlage noch hätte die Wegweisung einen schweren Nachteil für ihn zur Folge wie beispielsweise, dass er von seiner Kernfamilie getrennt würde oder seinen Beruf nicht mehr ausüben könnte. Damit erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG wurden keine geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |