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Geschäftsnummer: VB.2020.00239  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Parkplätze. Bewilligungsfähigkeit. Verkehrssicherheit. Quartierplan.

Zwei Parkplätze beeinträchtigen das Schutzobjekt und zwei Parkplätze sind nicht verkehrssicher (E. 3).
Es besteht kein Anspruch auf ein Quartierplanverfahren nach §§ 147 PBG ff. (E. 3.6.2).
Die Anordnung zum Rückbau der Parkplätze ist verhältnismässig (E. 4).

Abweisung, soweit Eintreten.

 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEWILLIGUNGSFÄHIGKEIT
PARKPLATZ
QUARTIERPLAN
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 147 PBG
§ 240 Abs. 1 PBG
§ 240 Abs. 3 PBG
§ 244 Abs. 2 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00239

 

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 3. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster,

Beschwerdegegner,  

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 20. September 2019 verweigerte der Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für insgesamt vier auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 im Ortsteil B bereits erstellte Abstellplätze. Zwei davon befinden sich hinter dem Wohnhaus C-Strasse 02 und die zwei weiteren im Vorgartenbereich. Die strassenrechtliche Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. Juli 2019 wurde koordiniert eröffnet.

Zugleich verfügte die kommunale Vorinstanz den Rückbau der Abstellplätze im Vorgarten und die dauerhafte Absperrung der Zufahrt zu den rückwärtigen Abstellplätzen. Des Weiteren wurde der Grundeigentümer aufgefordert, einen detaillierten Umgebungsplan für die Begrünung und Bepflanzung des Vorgartens sowie für die baulichen Massnahmen zur dauerhaften Absperrung der Abstellplätze im Hinterhof einzureichen.

II.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. September 2019, mit Ausnahme der Begrenzung der Abstellplatzwahl mit dem Verzicht auf die Erhebung auf die Ersatzabgabe, abzuweisen, die aufgelaufenen Kosten seien vom Bauamt zu tragen, die Erschliessung der drei Parzellen wie vor fünfzig Jahren zu ermöglichen, den Landabtausch zwischen Parzelle 03 und 04 offenzulegen und die Parkplätze 1 bis 5 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 11. März 2020 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war.

III.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 20. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid vom 11. März 2020 vollumfänglich abzuweisen, den Rekurs vom 28. Oktober 2019 gutzuheissen, die Verfügung vom 20. September 2019 inkl. Kostenfolge abzuweisen, die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. Juli 2019 gutzuheissen, das Protokoll vom Statthalteramt Uster zu berücksichtigen und die auferlegte Geldbusse aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 beantragte die Stadt Uster, Abteilungsvorsteher Bau, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

Für die Behandlung der Einsprache gegen die per Strafbefehl vom 18. Februar 2019 erhobene Geldstrafe in Höhe von Fr. 500.- ist das Verwaltungsgericht allerdings nicht zuständig. Auf die entsprechende Rüge, die Busse aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten. Von einer diesbezüglichen Überweisung an die zuständige Behörde kann von vornherein abgesehen werden, da der Beschwerdeführer, wie die von ihm eingelegten Akten zeigen, gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat.

2.  

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 09 und 10 (C-Strasse 02, 05 und 06), welche je mit einem Wohnhaus überstellt sind. Die Grundstücke grenzen im Süden an die C-Strasse (Staatsstrasse) an und sind im Übrigen von der Parzelle Kat.-Nr. 07 umgeben. Westlich der Parzelle Kat.-Nr. 01 stösst die Wegparzelle Kat.-Nr. 11 an, welche im Miteigentum des Beschwerdeführers und des Eigentümers der soeben genannten Nachbarparzelle steht. Die Wegparzelle reicht fast bis zur nördlichen Grundstücksgrenze der Parzelle des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 26. November 2013 wurden die Gebäude des Beschwerdeführers sowie deren südlichen Vorgärten unter Schutz gestellt.

Das Bauamt stellte im Jahr 2016 fest, dass im Vorgartenbereich der Gebäude C-Strasse 02 (Kat.-Nr. 01) und 06 (Kat.-Nr. 10) sowie im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 insgesamt fünf Fahrzeugabstellplätze eingerichtet worden waren. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Baugesuche nicht nachgekommen war, erstellte die Behörde ersatzvornahmeweise die Baugesuche selbst. Im nun angefochtenen Beschluss entschied die kommunale Vorinstanz, dass der Abstellplatz auf der Parzelle Kat.-Nr. 10 ersessen sei. Die beiden Abstellplätze im Vorgartenbereich der Parzelle Kat.-Nr. 01 würden hingegen der Schutzverfügung widersprechen und die beiden im Hofbereich angeordneten Abstellplätze seien verkehrsgefährdend. Letzteres deshalb, weil den von den rückwärtigen Abstellplätzen ausfahrenden Automobilisten auf der Bauparzelle selbst keine Wendemöglichkeit zur Verfügung stehe und dem Beschwerdeführer kein Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle Kat.-Nr. 07 eingeräumt worden sei. Der Rückbau bzw. die Absperrung der vier Abstellplätze wurde als verhältnismässig erachtet.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss ähnlich wie bereits im Rekursverfahren vor, dass der Beschwerdegegner seinem Erschliessungsauftrag nicht nachkommen wolle. Der Architekt der neuen Überbauung habe wohlweislich das Erschliessungskonzept so gestaltet, dass dem Erschliessungsvorschlag des Beschwerdeführers ohne bauliche Veränderung entsprochen werden könne. Die jetzigen Absperrpfosten liessen sich im Boden versenken und das Überfahrrecht müsse vom Bauamt über den Quartierplan geregelt werden.

Seinem Begehren, ein Teilquartierplanverfahren zu eröffnen, sei allerdings nicht entsprochen worden. Treffen und Besprechungen seien verhindert worden; weder konnten das Bauamt noch der Strassenplaner erreicht werden.

3.2 Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts (namentlich des Bau- und Umweltschutzrechtes) realisiert, hat die Baubehörde unbesehen der Durchführung bzw. des Ausgangs eines Strafverfahrens grundsätzlich den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, d. h. die vollständige oder teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f. PBG).

Hierfür hat die Behörde zunächst ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, mit dem über die materielle Rechtmässigkeit der eigenmächtig erstellten Baute oder aufgenommenen Nutzung entschieden wird. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Baute oder Nutzung gemäss dem zum Zeitpunkt der Realisierung oder aber gemäss dem zum Zeitpunkt der nachträglichen behördlichen Prüfung geltenden Recht bewilligt werden kann. Ebenso hat sie von Amtes wegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu prüfen (§ 220 PBG). Wenn diese Prüfung zum Schluss führt, dass weder eine ordentliche Bewilligung noch ein Dispens erteilt werden kann, darf die Behörde dem Pflichtigen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands befehlen.

3.3 Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Nach § 240 Abs. 3 PBG haben Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen.

Laut § 244 Abs. 2 PBG müssen Abstellplätze verkehrssicher angelegt sein. Dies wird in der noch geltenden Vekehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) konkretisiert.

3.4 Der Beschwerdegegner hält die Abstellplätze auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 für nicht bewilligungsfähig. Die Parkplätze im Vorgartenbereich des Reihenhauses Nr. 19 beträfen ein Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung, widersprächen dem Schutzziel gemäss Disp.-Ziff. A.2.3 des Stadtratsbeschlusses Nr. 456 vom 26. November 2013 und seien darum nicht bewilligungsfähig. Die beiden Abstellplätze im Hinterhofbereich widersprächen mangels genügender Wendemöglichkeit auf dem eigenen Grundstück der Verkehrssicherheit. Eine Dienstbarkeit zur Beanspruchung des Nachbargrundstücks sei nicht ausgewiesen, weshalb auch diese Parkplätze nicht bewilligungsfähig seien.

3.5 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Begründung nicht auf die im Vorgartenbereich ausgeschiedenen Abstellplätze und setzt sich nicht mit den heimatschutzrechtlichen Bauhinderungsgründen auseinander, weshalb darauf von vornherein nicht näher einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der Unzulässigkeit des Erstellens von Abstellplätzen im Vorgartenbereich nicht als rechtsverletzend erscheinen.

3.6 Analoges gilt sodann auch für die beiden Abstellplätze im Hinterhofbereich. Das Baurekursgericht hat dargelegt, weshalb es die Benützung diese Parkplätze für nicht verkehrssicher hält; es kann darauf verwiesen werden.

3.6.1 Weder auf der Strassenparzelle Kat.-Nr. 11 noch auf der Bauparzelle steht genügend Platz zur Verfügung, um die auf den rückwärtigen Abstellplätzen abgestellten Fahrzeuge zu wenden. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vor. Seine Einwände beschränken sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Abstellplätze würden rechtmässig sein, wenn er die Nachbarparzelle befahren dürfte. Dies könnte zwar zutreffen; jedoch besteht ein solches Recht des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich nicht. Allenfalls könnte der ein solches auf dem privatrechtlichen Weg über eine Dienstbarkeit zu erlangen (vgl. Art. 730 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB].

3.6.2 Die weiter vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit eines Teilquartierplanverfahrens ist zwar ebenfalls denkbar, aber wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Quartierplanverfahren ist in einem festgelegten Verfahren nach §§ 147 ff. PBG durchzuführen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ein solch öffentliches Quartierplanverfahren beantragt zu haben, welches torpediert würde; dies wird durch den Beschwerdeführer jedoch nicht weiter substanziiert. Der Beschwerdegegner legte bereits in einem Brief vom 5. April 2019 an den Beschwerdeführer ausführlich dar, dass kein Anlass für ein Quartierplanverfahren bestünde, weil die zur Diskussion stehenden Grundstücke bereits genügend erschlossen seien (vgl. auch § 147 PBG).

3.6.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Offenlegung des Landabtauschs der abgebrochenen städtischen Liegenschaft auf einer Nachbarparzelle betrifft, so ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Landabtausch auf der Nachbarzelle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Bewilligungsfähigkeit der beschwerdeführerischen Parkplätze ist.

4.  

Die Vorinstanz prüfte des Weiteren die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch den Beschwerdegegner und die Beanspruchung des Beschwerdeführers für die Störungsbeseitigung. Der Beschwerdeführer bringt hierzu in seiner Beschwerde keine Beanstandungen mehr vor. Eine weitere Prüfung erübrigt sich deshalb.

Der Vollständigkeit halber ist unter Verweisung auf das vorinstanzliche Urteil jedoch festzuhalten, dass eine Unverhältnismässigkeit des Abbruchbefehls nicht ersichtlich ist. Ebenso wurde der Beschwerdeführer zu Recht ins Recht gefasst, um die Störung zu beseitigen. Er gilt als Zustandsstörer und steht, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, dem Gefahrenherd am nächsten und ist sachlich und persönlich zur Beseitigung fähig. Deshalb spielt es keine entscheidwesentliche Rolle, ob ursprünglich Mieter der Liegenschaft die Abstellplätze errichtet haben, wie der Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend machte, aber den Akten nicht schlüssig entnommen werden konnte.

5.  

Damit erweist sich die Beschwerde zusammengefasst als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--;    Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …