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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2020.00239
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 20. September 2019 verweigerte der
Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster A die nachträgliche baurechtliche
Bewilligung für insgesamt vier auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 im Ortsteil B
bereits erstellte Abstellplätze. Zwei davon befinden sich hinter dem Wohnhaus C-Strasse 02
und die zwei weiteren im Vorgartenbereich. Die strassenrechtliche Bewilligung
der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. Juli 2019 wurde koordiniert
eröffnet.
Zugleich verfügte die kommunale Vorinstanz den Rückbau der
Abstellplätze im Vorgarten und die dauerhafte Absperrung der Zufahrt zu den
rückwärtigen Abstellplätzen. Des Weiteren wurde der Grundeigentümer
aufgefordert, einen detaillierten Umgebungsplan für die Begrünung und
Bepflanzung des Vorgartens sowie für die baulichen Massnahmen zur dauerhaften
Absperrung der Abstellplätze im Hinterhof einzureichen.
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 28. Oktober 2019
Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. September
2019, mit Ausnahme der Begrenzung der Abstellplatzwahl mit dem Verzicht auf die
Erhebung auf die Ersatzabgabe, abzuweisen, die aufgelaufenen Kosten seien vom
Bauamt zu tragen, die Erschliessung der drei Parzellen wie vor fünfzig Jahren
zu ermöglichen, den Landabtausch zwischen Parzelle 03 und 04 offenzulegen
und die Parkplätze 1 bis 5 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 11. März
2020 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war.
III.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 20. April 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid vom 11. März
2020 vollumfänglich abzuweisen, den Rekurs vom 28. Oktober 2019
gutzuheissen, die Verfügung vom 20. September 2019 inkl. Kostenfolge
abzuweisen, die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. Juli
2019 gutzuheissen, das Protokoll vom Statthalteramt Uster zu berücksichtigen
und die auferlegte Geldbusse aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 beantragte die
Stadt Uster, Abteilungsvorsteher Bau, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
von A vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. A liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich
zuständig.
Für die Behandlung der Einsprache gegen die per Strafbefehl
vom 18. Februar 2019 erhobene Geldstrafe in Höhe von Fr. 500.- ist das
Verwaltungsgericht allerdings nicht zuständig. Auf die entsprechende Rüge, die
Busse aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten. Von einer diesbezüglichen
Überweisung an die zuständige Behörde kann von vornherein abgesehen werden, da
der Beschwerdeführer, wie die von ihm eingelegten Akten zeigen, gegen den
Strafbefehl Einsprache erhoben hat.
2.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01,
09 und 10 (C-Strasse 02, 05 und 06), welche je mit einem Wohnhaus
überstellt sind. Die Grundstücke grenzen im Süden an die C-Strasse
(Staatsstrasse) an und sind im Übrigen von der Parzelle Kat.-Nr. 07
umgeben. Westlich der Parzelle Kat.-Nr. 01 stösst die Wegparzelle Kat.-Nr. 11
an, welche im Miteigentum des Beschwerdeführers und des Eigentümers der soeben
genannten Nachbarparzelle steht. Die Wegparzelle reicht fast bis zur nördlichen
Grundstücksgrenze der Parzelle des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 26. November
2013 wurden die Gebäude des Beschwerdeführers sowie deren südlichen Vorgärten
unter Schutz gestellt.
Das Bauamt stellte im Jahr 2016 fest, dass im Vorgartenbereich
der Gebäude C-Strasse 02 (Kat.-Nr. 01) und 06 (Kat.-Nr. 10)
sowie im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 insgesamt fünf
Fahrzeugabstellplätze eingerichtet worden waren. Nachdem der Beschwerdeführer
der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Baugesuche nicht nachgekommen
war, erstellte die Behörde ersatzvornahmeweise die Baugesuche selbst. Im nun
angefochtenen Beschluss entschied die kommunale Vorinstanz, dass der
Abstellplatz auf der Parzelle Kat.-Nr. 10 ersessen sei. Die beiden
Abstellplätze im Vorgartenbereich der Parzelle Kat.-Nr. 01 würden hingegen
der Schutzverfügung widersprechen und die beiden im Hofbereich angeordneten
Abstellplätze seien verkehrsgefährdend. Letzteres deshalb, weil den von den
rückwärtigen Abstellplätzen ausfahrenden Automobilisten auf der Bauparzelle
selbst keine Wendemöglichkeit zur Verfügung stehe und dem Beschwerdeführer kein
Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle Kat.-Nr. 07 eingeräumt worden
sei. Der Rückbau bzw. die Absperrung der vier Abstellplätze wurde als
verhältnismässig erachtet.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bringt sinngemäss ähnlich wie bereits im Rekursverfahren vor,
dass der Beschwerdegegner seinem Erschliessungsauftrag nicht nachkommen wolle.
Der Architekt der neuen Überbauung habe wohlweislich das Erschliessungskonzept
so gestaltet, dass dem Erschliessungsvorschlag des Beschwerdeführers ohne
bauliche Veränderung entsprochen werden könne. Die jetzigen Absperrpfosten
liessen sich im Boden versenken und das Überfahrrecht müsse vom Bauamt über den
Quartierplan geregelt werden.
Seinem Begehren, ein Teilquartierplanverfahren zu
eröffnen, sei allerdings nicht entsprochen worden. Treffen und Besprechungen
seien verhindert worden; weder konnten das Bauamt noch der Strassenplaner
erreicht werden.
3.2 Werden
bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen
Vorschriften des öffentlichen Rechts (namentlich des Bau- und
Umweltschutzrechtes) realisiert, hat die Baubehörde unbesehen der Durchführung
bzw. des Ausgangs eines Strafverfahrens grundsätzlich den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen, d. h.
die vollständige oder teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der
Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f. PBG).
Hierfür hat die Behörde zunächst ein nachträgliches
Bewilligungsverfahren durchzuführen, mit dem über die materielle
Rechtmässigkeit der eigenmächtig erstellten Baute oder aufgenommenen Nutzung
entschieden wird. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Baute oder Nutzung gemäss
dem zum Zeitpunkt der Realisierung oder aber gemäss dem zum Zeitpunkt der
nachträglichen behördlichen Prüfung geltenden Recht bewilligt werden kann.
Ebenso hat sie von Amtes wegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu
prüfen (§ 220 PBG). Wenn diese Prüfung zum Schluss führt, dass weder eine
ordentliche Bewilligung noch ein Dispens erteilt werden kann, darf die Behörde
dem Pflichtigen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands befehlen.
3.3 Gemäss § 240
Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige
Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der
Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Nach § 240
Abs. 3 PBG haben Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher
Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer
Ausfahrten zu erfolgen.
Laut § 244 Abs. 2 PBG müssen Abstellplätze
verkehrssicher angelegt sein. Dies wird in der noch geltenden Vekehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VSiV) konkretisiert.
3.4 Der
Beschwerdegegner hält die Abstellplätze auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 für
nicht bewilligungsfähig. Die Parkplätze im Vorgartenbereich des Reihenhauses Nr. 19
beträfen ein Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung, widersprächen dem
Schutzziel gemäss Disp.-Ziff. A.2.3 des Stadtratsbeschlusses Nr. 456
vom 26. November 2013 und seien darum nicht bewilligungsfähig. Die beiden
Abstellplätze im Hinterhofbereich widersprächen mangels genügender
Wendemöglichkeit auf dem eigenen Grundstück der Verkehrssicherheit. Eine
Dienstbarkeit zur Beanspruchung des Nachbargrundstücks sei nicht ausgewiesen,
weshalb auch diese Parkplätze nicht bewilligungsfähig seien.
3.5 Der
Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Begründung nicht auf die im
Vorgartenbereich ausgeschiedenen Abstellplätze und setzt sich nicht mit den
heimatschutzrechtlichen Bauhinderungsgründen auseinander, weshalb darauf von
vornherein nicht näher einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist aber
festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der
Unzulässigkeit des Erstellens von Abstellplätzen im Vorgartenbereich nicht als
rechtsverletzend erscheinen.
3.6 Analoges
gilt sodann auch für die beiden Abstellplätze im Hinterhofbereich. Das
Baurekursgericht hat dargelegt, weshalb es die Benützung diese Parkplätze für
nicht verkehrssicher hält; es kann darauf verwiesen werden.
3.6.1
Weder auf der Strassenparzelle Kat.-Nr. 11 noch auf der Bauparzelle steht
genügend Platz zur Verfügung, um die auf den rückwärtigen Abstellplätzen
abgestellten Fahrzeuge zu wenden. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer auch
nichts Gegenteiliges vor. Seine Einwände beschränken sich im Wesentlichen auf
den Standpunkt, die Abstellplätze würden rechtmässig sein, wenn er die Nachbarparzelle
befahren dürfte. Dies könnte zwar zutreffen; jedoch besteht ein solches Recht
des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich nicht. Allenfalls
könnte der ein solches auf dem privatrechtlichen Weg über eine Dienstbarkeit zu
erlangen (vgl. Art. 730 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB].
3.6.2
Die weiter vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit eines
Teilquartierplanverfahrens ist zwar ebenfalls denkbar, aber wie der
Beschwerdegegner richtig ausführt, nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Ein Quartierplanverfahren ist in einem festgelegten Verfahren nach
§§ 147 ff. PBG durchzuführen. Der Beschwerdeführer macht zwar
geltend, ein solch öffentliches Quartierplanverfahren beantragt zu haben,
welches torpediert würde; dies wird durch den Beschwerdeführer jedoch nicht
weiter substanziiert. Der Beschwerdegegner legte bereits in einem Brief vom 5. April
2019 an den Beschwerdeführer ausführlich dar, dass kein Anlass für ein
Quartierplanverfahren bestünde, weil die zur Diskussion stehenden Grundstücke
bereits genügend erschlossen seien (vgl. auch § 147 PBG).
3.6.3
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Offenlegung des Landabtauschs
der abgebrochenen städtischen Liegenschaft auf einer Nachbarparzelle betrifft,
so ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Landabtausch auf der
Nachbarzelle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend
Bewilligungsfähigkeit der beschwerdeführerischen Parkplätze ist.
4.
Die Vorinstanz prüfte des Weiteren die Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch den Beschwerdegegner und die
Beanspruchung des Beschwerdeführers für die Störungsbeseitigung. Der
Beschwerdeführer bringt hierzu in seiner Beschwerde keine Beanstandungen mehr
vor. Eine weitere Prüfung erübrigt sich deshalb.
Der Vollständigkeit halber ist unter Verweisung auf das
vorinstanzliche Urteil jedoch festzuhalten, dass eine Unverhältnismässigkeit
des Abbruchbefehls nicht ersichtlich ist. Ebenso wurde der Beschwerdeführer zu
Recht ins Recht gefasst, um die Störung zu beseitigen. Er gilt als
Zustandsstörer und steht, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, dem Gefahrenherd
am nächsten und ist sachlich und persönlich zur Beseitigung fähig. Deshalb
spielt es keine entscheidwesentliche Rolle, ob ursprünglich Mieter der
Liegenschaft die Abstellplätze errichtet haben, wie der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
geltend machte, aber den Akten nicht schlüssig entnommen werden konnte.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde zusammengefasst als
unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.--; Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …