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VB.2020.00240
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A wird seit dem 1. August 2016 mit Unterbruch von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Januar 2020 wurde A u. a. die Auflage erteilt, mindestens acht Suchbemühungen pro Monat für eine günstigere Wohnung vorzulegen. II. Dagegen erhob A am 21. Februar 2020 Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Auflage eine neue Wohnung zu suchen aufzuheben. Der Bezirksrat C wies mit Beschluss vom 31. März 2020 den Rekurs ab. III. Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 16. April 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der Zahlung der vollen Wohnungsmiete von Fr. 1'500.- für mindestens weitere 12 Monate. Der Bezirksrat C verwies am 23. April 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Sodann wird bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30 % während der Dauer von zwölf Monaten den Streitwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.3 Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung der Zahlung der vollen Wohnungsmiete von Fr. 1'500.- für mindestens weitere 12 Monate. Insofern sich dieser Antrag auf den Beschluss vom 18. September 2019 bezieht, womit beschlossen wurde, dass die aktuell über der Mietzinslinie liegende Miete (Fr. 1'410.- pro Monat) per 31. März 2020 auf die Limite eines 1-Personenhaushalts (Fr. 1'000.- pro Monat) gekürzt werde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dieser Beschluss nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 sah keine Frist vor, sondern drohte lediglich an, den Grundbedarf um bis zu 30 % zu kürzen, sollte die Beschwerdeführerin nicht genügend Suchbemühungen einreichen. 1.4 Insofern sich der Antrag der Beschwerde auf die Auflage in der Verfügung vom 22. Januar 2020 bezieht, ist diese auch unter dem Aspekt, dass § 21 Abs. 1 SHG, wonach Weisungen und Auflagen nicht mehr anfechtbar sind, am 21. April 2020 in Kraft trat, intertemporalrechtlich noch anfechtbar (vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3 [noch nicht publiziert]). 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.1.1 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03 Ziff. 2, Version vom 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2). 2.1.2 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalmietzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.). 2.1.3 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers oder der -empfängerin und der Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von relativ kurzer Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel für den Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 11. November 2019, VB.2019.00503, E. 2.1.3; 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.5 m. w. H.; 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2). 2.1.4 Die Auflage, sich eine neue Wohnung zu suchen, ist der betroffenen Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen. Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (SKOS-Richtlinien, Kap. 8–2; VGr, 11. November 2019, VB.2019.00503, E. 2.1.3). So muss insbesondere ein zeitlicher Rahmen für die Wohnungssuche abgesteckt werden. Neben der Frist zur Suche einer Wohnung muss auch die Grösse der zu suchenden Wohnung sowie die Höhe des maximal zulässigen Mietzinses (inklusive oder exklusive Nebenkosten) bekannt sein. Andernfalls wäre die Auflage zu wenig konkret formuliert und könnte im Fall einer Kürzung nicht überprüft werden, ob die Auflage eingehalten wurde oder nicht (VGr, 11. November 2019, VB.2019.00503, E. 2.4 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Anfang Jahr eine Stelle gefunden, mit Hilfe des daraus erzielten Einkommens und einer Untervermietung ihrer Wohnung sie sich diese hätte leisten können, weshalb kein Grund bestanden habe, die Wohnung zu wechseln. Allerdings habe sie die Stelle aufgrund der Coronakrise wieder verloren. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rekursfrist, des Rekurses sowie auch der Beschwerdefrist und der Beschwerde (§ 25 in Verbindung mit § 55 VRG), galt die Auflage des Beschlusses vom 22. Januar 2020 Suchbemühungen für eine Wohnung einzureichen noch nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich alle auf diese Zeitspanne. Da sie die gefundene Stelle bereits wieder verloren hat, ist eine zeitnahe Ablösung von der Sozialhilfe aktuell kaum absehbar, weshalb sich die Anordnung grundsätzlich als verhältnismässig erweist. Dass die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht in der Lage wäre, sich eine günstigere Wohnung zu suchen und umzuziehen oder sich die Auflage aus einem anderen Grund als unverhältnismässig erweist, macht sie nicht geltend. 3. 3.1 Mit Entscheid der Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2019 war die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, monatlich unaufgefordert mindestens acht Wohnungssuchbemühungen abzugeben. Sie wurde aufgefordert, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und ihre Bemühungen gegenüber dem Sozialdienst regelmässig monatlich zu dokumentieren. Sollte die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde der Mietzins zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (31. März 2020) auf die maximal zulässige Mietzinslimite von Fr. 1'000.- reduziert. Bis längstens 31. März 2020 wurde die (überhöhte) Miete von Fr. 1'410.- (exklusive Nebenkosten) übernommen. Während die Kürzung der überhöhten Miete auf den Maximalmietzins von Fr. 1'000.- im Entscheid vom 18. September 2019 noch davon abhängig gemacht worden war, dass die Beschwerdeführerin die ihr erteilte Auflage (Suche einer günstigeren Wohnung) einhalte, scheint die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 22. Januar 2020 davon auszugehen, dass in jedem Fall die Miete ab April 2020 auf den Maximalmietzins von Fr. 1'000.- gekürzt werde. Nachdem diese Auflage aufgrund der Rechtsmittelverfahren noch gar nicht in Kraft treten konnte, könnte die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht wie beschrieben vorgehen. 3.2 Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich ernsthaft um eine neue Wohngelegenheit zu bemühen. Die Wohnungssuchbemühungen, mindestens acht Suchbemühungen pro Monat, müssten ihrem Sozialdienst per Ende jeden Monats, unaufgefordert und in schriftlicher Form, vorgelegt werden. Angedroht wurde für den Fall der Missachtung der Anordnungen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 %. 3.3 Auch wenn aus dem Entscheid vom 22. Januar 2020 in Verbindung mit dem Entscheid der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2019 hervorgeht, dass das Mietzinsmaximum, das der Beschwerdeführerin zugestanden wird, Fr. 1'000.- beträgt, geht daraus nicht hervor, ob die Nebenkosten darin bereits eingeschlossen sind. Nachdem die bisherige Miete exklusiv Nebenkosten aufgeführt wird, ist zwar anzunehmen, dass die Nebenkosten zu den Fr. 1'000.- hinzukommen, doch besteht darüber letztlich keine definitive Klarheit, auch nicht über eine allfällige Höchstgrenze der Nebenkosten. Ausserdem fehlt jeder Zeitrahmen für die Beschwerdeführerin, um sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Zwar wird ihr im Entscheid vom 22. Januar 2020 im Fall der Nichtbeachtung der Auflage nicht mehr eine Kürzung des Mietzinses auf den vorgesehenen Maximalmietzins von Fr. 1'000.- angedroht (wie noch im Entscheid vom 18. September 2019; vorn E. 3.1), sondern eine Kürzung des Grundbedarfs. Sollte die Beschwerdeführerin aber trotz Vorlage von ernsthaften und genügenden Suchbemühungen nach einer günstigeren Wohnung erfolglos bleiben, dürfte keine Kürzung erfolgen (VGr, 11. November 2019, VB.2019.00503, E. 2.3). Es liegt daher im Interesse beider Parteien, einen Zeitrahmen zu bestimmen, innerhalb dessen der Erfolg der Wohnungssuche durch die Beschwerdeführerin beurteilt werden kann und die Auflage allenfalls anzupassen ist. 3.4 Zwar bestünde dem Grundsatz nach die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin mittels Untervermietung eines Zimmers ihre bestehenden Mietkosten auf den vorgesehenen Maximalmietzins von Fr. 1'000.- reduzieren könnte. Allerdings scheint sie Angst davor zu haben, mit einer anderen Person zusammenzuwohnen, weshalb die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, insofern nicht zu beanstanden ist. Da somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin allein wohnen wird, ist die Frage nach der Wohnungsgrösse vorliegend von untergeordneter Bedeutung, wenn nur der Maximalmietzins eingehalten wird. 3.5 Nach dem Ausgeführten erweist sich die erteilte Auflage an die Beschwerdeführerin, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, als zu wenig konkret, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Konkretisierung der Auflage zur Wohnungssuche im erwähnten Sinn und zu allenfalls weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4). 4. 4.1 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksrats C vom 31. März 2020 sowie der Beschluss der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 in Dispositiv-Ziffer 7 aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erwähnte Auflage im Sinn der Erwägungen konkretisiere und neu anordne. Hinzuweisen bleibt darauf, dass aufgrund einer Gesetzesänderung von § 21 Abs. 1 SHG Auflagen und Weisungen, die nach dem 21. April 2020 erlassen wurden, nicht mehr selbständig anfechtbar sind (vorn E. 1.4). 4.2 Ausgangsgemäss sind Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang der Beschwerdegegnerin zu auferlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksrats C vom 31. März 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 insofern aufgehoben, als dieser darin die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung erteilt wird. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu neuer Anordnung einer konkretisierten Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Entscheidung. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an: …
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