{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00241_2020-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220581&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5da2187e858c3b32844dd114c4d42b06"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00241"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierungskosten | Fremdplatzierungskosten: Perpetuierter Unterst\u00fctzungswohnsitz nach Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit. Die Beschwerdef\u00fchrerin wehrt sich gegen die Einstellung der \u00dcbernahme ihrer Fremdplatzierungskosten nach Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit durch die Sozialbeh\u00f6rde am bisherigen Unterst\u00fctzungswohnsitz und beantragt deren weitere Bezahlung zumindest bis zum Abschluss der Erstausbildung. Der Unterst\u00fctzungswohnsitz lag bis zum Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit am von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit bestimmt sich der Unterst\u00fctzungswohnsitz des Kindes grunds\u00e4tzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser einfach dahinf\u00e4llt. Zu pr\u00fcfen ist, ob ein perpetuierter Wohnsitz vorliegt. Beruht der weitere Verbleib des vollj\u00e4hrig gewordenen Kindes auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht dauernden Verbleibens vorhanden, kann der bisherige Unterst\u00fctzungswohnsitz auch bei Vollj\u00e4hrigkeit fortdauern, sofern dessen Perpetuierung nicht aus anderen Gr\u00fcnden entf\u00e4llt. F\u00fcr eine \u00fcber die Beendigung der Ausbildung hinausgehende Phase besteht jedoch keine Grundlage (E. 4). Der Betrag f\u00fcr die Unterbringung kann in diesem Verfahren nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, deshalb ist die Sache mittels Sprungr\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abkl\u00e4rung zur\u00fcckzuweisen. Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung betreffend perpetuierter Unterst\u00fctzungswohnsitz beim vollj\u00e4hrig werdenden Kind (E. 4.5-9). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung. Im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:30", "Checksum": "86ddd827cef95e5ac23a1876cb8b9ec6"}