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Geschäftsnummer: VB.2020.00242  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Fremdplatzierungskosten


Fremdplatzierungskosten: Perpetuierter Unterstützungswohnsitz nach Erreichen der Volljährigkeit. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Einstellung der Übernahme ihrer Fremdplatzierungskosten nach Erreichen der Volljährigkeit durch die Sozialbehörde am bisherigen Unterstützungswohnsitz und beantragt deren weitere Bezahlung zumindest bis zum Abschluss der Erstausbildung. Der Unterstützungswohnsitz lag bis zum Eintritt der Volljährigkeit am von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser einfach dahinfällt. Zu prüfen ist, ob ein perpetuierter Wohnsitz vorliegt. Beruht der weitere Verbleib des volljährig gewordenen Kindes auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht dauernden Verbleibens vorhanden, kann der bisherige Unterstützungswohnsitz auch bei Volljährigkeit fortdauern, sofern dessen Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt. Für eine über die Beendigung der Ausbildung hinausgehende Phase besteht jedoch keine Grundlage (E. 4). Der Betrag für die Unterbringung kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden, deshalb ist die Sache mittels Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung betreffend den perpetuierten Unterstützungswohnsitz beim volljährig werdenden Kind (E. 4.5-9). Teilweise Gutheissung. Rückweisung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung URB.
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
FORTBESTAND
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
MINDERJÄHRIGE
PFLEGEFAMILIE
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
VOLLJÄHRIGES KIND
VOLLJÄHRIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITZ
ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ
Rechtsnormen:
§ 37 SHG
§ 37 Abs. 3 SHG
§ 41 SHG
Art. 2 ZUG
Art. 4 ZUG
Art. 5 ZUG
Art. 7 ZUG
Art. 7 Abs. 3 ZUG
Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
Art. 9 Abs. 3 ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00242

 

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 26. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 2001) und D (geboren 2002, vgl. VB.2020.00241) leben bei einer Pflegefamilie der Institution E. Mit Beschluss vom 25. September 2019 erteilte die Sozialbehörde C gestützt auf die Pflegegeldrichtlinien des Kantons Zürich Kostengutsprache für den Aufenthalt bei der Pflegefamilie in der Höhe von Fr. 2'060.- pro Kind. Die Kostengutsprache für A wurde bis zum 12. August 2019 geleistet; diejenige für D bis zum 11. Juli 2020.

II.  

Dagegen liess A mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 durch ihren anwaltlichen Prozessbeistand Rekurs an den Bezirksrat F erheben und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 25. September 2019. Die Kosten der Betreuung durch die Institution E seien in der Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat rückwirkend ab dem 1. April 2019 und bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Sozialbehörde C.

Mit Beschluss vom 11. März 2020 hob der Bezirksrat F in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die Sozialbehörde C, die Kosten der Unterbringung von D bei der Pflegefamilie der Institution E für die Zeit vom 1. April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.- pro Monat zu übernehmen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Schliesslich wurde der anwaltliche Prozessbeistand von A für seinen Aufwand im Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 3'577.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositivziffer IV) und A auf die Nachzahlungspflicht bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (Dispositivziffer V).

III.  

Dagegen liess A durch ihren Prozessbeistand am 17. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats F (fortan: Vorinstanz) vom 11. März 2020 sei insofern aufzuheben, als der Rekurs von A abgewiesen worden sei; und, es seien die beantragten Kosten für die Betreuung durch die Institution E und die ausserfamiliäre Unterbringung in Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat rückwirkend ab dem 13. August 2019 bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu gewähren.

Zudem sei Dispositivziffer III des Beschlusses der Vorinstanz aufzuheben, und es sei A für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'577.75 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zulasten der Sozialbehörde C zuzusprechen. Weiter sei Dispositivziffer V des Beschlusses der Vorinstanz aufzuheben; eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Sozialbehörde C.

In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Bezirksrat F verwies am 27. April 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde C beantragte am 14. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde mangels ihrer sozialhilferechtlichen Zuständigkeit. Eventualiter sei sie zu verpflichten, für den Aufenthalt und Lebensunterhalt von A in der Institution E ab 13. August 2019 bis zum Abschluss der derzeitigen Lehre Fr. 2'060.- pro Monat zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

A liess am 8. Juni 2020 an ihren Anträgen festhalten. Die Gemeinde C hielt am 18. Juni 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest und verzichtete im Übrigen auf eine eingehende Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Aufgrund der monatlichen Kosten von Fr. 7'800.- ist vorliegend die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrer Pflegefamilie in G (Kanton H). Ursprünglich lebte sie zusammen mit ihren Eltern bzw. mit ihrer sorgeberechtigten Mutter in C (Kanton Zürich). Vorab ist deshalb festzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) zur Anwendung kommt, da der rechtserhebliche Sachverhalt eine interkantonale Dimension aufweist (Art. 1 ZUG).

2.2 Das dauernd nicht mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil zusammenlebende Kind
begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz dort, wo es zuletzt mit den Eltern bzw.    einem Elternteil zusammengelebt hat (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Ein Aufenthalt in einer Einrichtung oder die behördliche Unterbringung einer Person in Familienpflege begründet grundsätzlich keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG) respektive lässt einen bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht untergehen.

2.3 § 37 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) regelt den Unterstützungswohnsitz minderjähriger Kinder. Das minderjährige Kind teilt grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei dem es wohnt (Abs. 2). Wohnt das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat es an seinem letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3 lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an seinem Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d).

Die für die Bestimmung der innerkantonalen Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist inhaltlich identisch mit Art. 7 ZUG, welcher die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG).

2.4 In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (vgl. VGr, 10. Mai 2020, VB.2012.00054; VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420, E. 2.1). § 37 Abs. 3 lit. c SHG – und somit auch Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende Kinder (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich 1994, N. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten – Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SHG hatte. Diese Gemeinde bleibt so lange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420, E. 2.2).

2.5 Die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründet gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz. Die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigt zudem einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 von der Vormundschaftsbehörde C in der Pflegefamilie von der Institution E platziert worden. Der sozialhilferechtliche Wohnsitz habe sich weiterhin in C befunden. In der Folge seien die Eltern nach I bzw. J gezogen. Auch danach sei der sozialhilferechtliche Wohnsitz in C verblieben. Es werde nicht geltend gemacht und es ergebe sich auch nicht aus den Akten, dass vorgesehen gewesen wäre, die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Volljährigkeit behördlich in der Pflegefamilie unterzubringen. Damit sei der ursprünglich von ihren Eltern abgeleitete sozialhilferechtliche Wohnsitz bei Eintritt der Volljährigkeit weggefallen. Der Aufenthalt eines Erwachsenen in einer Pflegefamilie könne den Wohnsitz am Pflegeort gemäss Art. 4 ZUG begründen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie ihren Lebensmittelpunkt habe, zumal sie auch dort eine Lehre absolviere. Sollte dies nicht so sein, so habe sie zumindest Aufenthalt in G. So oder so sei seit Eintritt der Volljährigkeit der Kanton H zur Unterstützung zuständig. Die Beschwerdegegnerin sei höchstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 12. August 2019 zuständig gewesen. Die Beiständin und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hätten bis dahin genügend Zeit gehabt, um mit der neu zuständigen Gemeinde eine Anschlusslösung in die Wege zu leiten.

Zu prüfen sei daher nur die Kostengutsprache für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 12. August 2019. Die Beschwerdegegnerin zweifle die Notwendigkeit der Platzierung der Beschwerdeführerin zumindest bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht an, wolle jedoch den Tarif der Institution E kürzen. Dieser erscheine für eine Platzierung in einer Pflegefamilie tatsächlich hoch. Dennoch sei eine Kürzung nicht zulässig, würde doch dadurch die Platzierung der Beschwerdeführerin gefährdet. Es sei Aufgabe der KESB, auch über die Angemessenheit der Kostenfolgen zu entscheiden. Insofern sei auch bereits darüber entschieden, dass eine Abweichung von den Pflegegeld-Richtlinien des Kantons gerechtfertigt und begründet sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten wie von der Institution E verrechnet zu übernehmen. Die Zahlung dürfe auch nicht mit der Begründung verweigert werden, die Beiständin habe es unterlassen, Ersatzeinkommen geltend zu machen, da damit ebenfalls die Platzierung der Beschwerdeführerin gefährdet würde. Die Beschwerdegegnerin sei daher zur vorläufigen Kostenübernahme gehalten, und in einem zweiten Schritt könne sie dann überprüfen, ob die Kosten allenfalls durch Dritte gedeckt bzw. zurückerstattet würden.

 

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Lehrtochter im Kantonsspital H. Ihr Einkommen sei der Institution E abgetreten worden, und es werde ihr von dieser der Grundbedarf ausbezahlt. Es sei unbestritten, dass sie als Minderjährige dauernd von ihren Eltern getrennt gelebt habe. Seit dem 13. August 2019 dauere der Aufenthalt bei der Pflegefamilie zudem auch nach Eintritt der Volljährigkeit weiter an. Der Unterstützungswohnsitz, welchen sie als Minderjährige gehabt habe, dauere nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG respektive § 37 Abs. 3 lit. c SHG bis zum Austritt aus dem Heim an, was auch für behördlich bei Pflegefamilien untergebrachte Kinder gelte (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-Departements [EJPD], 15. September 2003, Rek. C2-0260536). Das EJPD habe entschieden, dass die Perpetuierungstheorie bezüglich des Wohnsitzes auch für in Pflegefamilien Untergebrachte nach Erreichen der Volljährigkeit Anwendung finde und diese somit ab dem 18. Lebensjahr bei der Pflegefamilie keinen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 ZUG begründeten – und dies auch bei freiwilligem Aufenthalt bei der Pflegefamilie. Für die Beschwerdeführerin bedeute dies, dass ihr Unterstützungswohnsitz auch für die Dauer des Verbleibs bei der Pflegefamilie über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bei der Beschwerdegegnerin liegen werde, und dies mindestens bis zum Abschluss der Erstausbildung und für die Dauer des danach einsetzenden "Abkoppelungsprozesses" von in der Regel drei Monaten. Die Beschwerdeführerin brauche die Unterstützung an ihrer bisherigen Unterbringung mindestens bis zum Abschluss der Ausbildung. Nicht zu unterschätzen sei dabei auch die Bindung zur Pflegefamilie. Die Begründung der Vorinstanz sei deshalb nicht nachvollziehbar, denn eine behördliche Unterbringung nach Eintritt der Volljährigkeit werde gerade nicht vorausgesetzt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren Entscheid mittels einer ausführlichen Begründung in diesem Punkt darzulegen. Es bestehe demnach Anspruch auf weitere Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin auch über die Volljährigkeit hinaus.

3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, seit Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin am 12. August 2019 bestimme sich der Unterstützungswohnsitz der in G lebenden Beschwerdeführerin nicht mehr nach Art. 7 ZUG, sondern nach Art. 4, 5 und 9 ZUG. Da die Beschwerdeführerin weder in einem Heim lebe noch als volljährige Person behördlich in Familienpflege untergebracht sei oder behördlich in Familienpflege belassen werde, befinde sich ihr Wohnsitz dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Ab Eintritt der Volljährigkeit habe die Beschwerdeführerin freiwillig bei der Pflegefamilie gelebt und müsse auch von dieser nicht mehr besonders betreut werden. Zudem absolviere sie von dort aus ihre Ausbildung und habe damit dort ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Mit Eintritt der Volljährigkeit habe sie dort einen Unterstützungswohnsitz begründet. Dort habe sie sich per 1. November 2019 angemeldet, weshalb auch die in Art. 4 Abs. 2 ZUG vorgesehene Vermutung der Wohnsitzbegründung durch die polizeiliche Anmeldung zusätzlich für den neuen Unterstützungswohnsitz spreche. Art. 4 ZUG komme hier sehr wohl zur Anwendung, da es vorliegend weder um ein Heim noch um eine behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege gehe, weshalb es auch zu keiner Perpetuierung des Minderjährigenwohnsitzes über die Volljährigkeit hinaus komme. Die im Sozialhilfe-Behördenhandbuch formulierten Voraussetzungen zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am Ort der Pflegefamilie seien viel zu streng formuliert. Die Perpetuierungstheorie, von welcher der zitierte Entscheid des EJPD ausgehe und wonach gestützt auf Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG eine volljährige Person keinen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz der Pflegeeltern begründen könne, gelte nur für Aufenthalte in Heimen und nicht für solche in Pflegefamilien. Die Beschwerdeführerin könne aus diesem unrichtigen Einzelentscheid nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es wäre weder zulässig noch angemessen, der Beschwerdegegnerin weiterhin und noch über die Erstausbildung hinaus und zudem unter dem fraglichen Titel "Abkoppelungsprozess" solche Kosten aufzuerlegen.

4.  

4.1 Bei dieser Ausgangslage und aufgrund der Beschwerdeanträge ist zu prüfen, wo sich der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin seit Eintritt ihrer Volljährigkeit am 12. August 2019 befand und welche Sozialbehörde damit zur Errichtung der Kosten für die Platzierung über die Volljährigkeit hinaus zuständig ist. Dass die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin bei der Pflegefamilie verbleibt, steht für die Beschwerdeführerin, die Pflegefamilie und die KESB nicht infrage.

4.2 Danach lag der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen – zumindest bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit – in C (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin war somit die Beschwerdegegnerin – wie auch nach dem vorinstanzlichen Entscheid – gehalten, weiterhin für die Kosten der Platzierung der Beschwerdeführerin aufzukommen.

4.3 Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst sowohl freiwillige als auch behördliche Unterbringungen (BGr, 29. Juni 2006, 2A.134/2006 E. 4.3.1; Thomet, Kommentar ZUG, Art. 7, N. 125; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.03, 9. Januar 2019). Die Fremdplatzierung erfordert keinen behördlichen Akt. Wesentlich ist allein, dass ein Kind vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der elterlichen Sorge getrennt lebt (Peter Stadler, Entscheide zum Zuständigkeitsgesetz, in: ZeSo 2/2000, S. 27 ff., 28).

Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch und in jedem Fall dahin fällt. Zu prüfen ist, ob ein perpetuierter Wohnsitz gegeben ist.

4.4 Lebte eine bis anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4 Abs. 1 ZUG keine Anwendung finden. In diesem Fall ist nämlich gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes grundsätzlich ausgeschlossen.

4.5 Art. 9 Abs. 3 ZUG hält explizit fest, dass eine behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigt. Vielmehr dauert der als Kind gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründete Wohnsitz bis zum Austritt aus dem Heim als perpetuierter Wohnsitz weiter an. Das gilt auch in Fällen, in denen ein Kind auf Veranlassung der KESB oder einer anderen Behörde in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Dabei ist es gemäss der SKOS unerheblich, ob die Unterbringung förmlich beschlossen oder bloss faktisch veranlasst wurde (Merkblatt des SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Bern 2019, https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/SKOS-Merkblatt-OErtliche-Zustaendigkeit_01.pdf besucht am 5. August 2020, Kap. 8.3).

Somit ist insofern nicht relevant, dass die Platzierung der Beschwerdeführerin nicht erneut bzw. behördlich angeordnet wurde. Die Kindesschutzmassnahme sowie die darauffolgende Platzierung erfolgten im Jahr 2012 gestützt auf Art. 310 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, nachdem den Eltern die Obhut entzogen worden war. Auch wenn Kindesschutzmassnahmen mit Eintritt der Volljährigkeit dahinfallen, spielt dies für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes nur eine untergeordnete Rolle. Vielmehr sind nach dem Gesagten die tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.

4.6 Bleibt das volljährig gewordene Kind freiwillig in Familienpflege, besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung; beruht der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise die Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden, kann an diesem Ort ein Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet werden. Das gilt auch für Kinder, die nicht dauernd fremdplatziert sind und sich (zu einem Sonderzweck) ausserhalb ihres Wohnortes aufhalten. Werden sie volljährig, muss geprüft werden, ob dieser Sonderzweck nach wie vor gegeben ist (Merkblatt des SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Bern 2019,https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/SKOS-Merkblatt-OErtliche-Zustaendigkeit_01.pdf besucht am 5. August 2020, Kap. 8.3).

4.7 Für einen perpetuierten Wohnsitz sprechen Schnyder/Mösch Payot in Bezug auf Situationen, wenn ein Volljähriger zwar keiner Pflege mehr bedarf, jedoch zu einem Sonderzweck, zum Beispiel dem Absolvieren der Fachmatur, bei einer Pflegefamilie bleiben würde (Ruth Schnyder/Peter Mösch Payot, Der Unterstützungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis Volljährigkeit, N. 73, in: jusletter, 14. November 2016). Nichts anderes kann bei einem Verbleib über die Volljährigkeit hinaus gelten, wenn die Familienpflege von der Behörde als indiziert betrachtet wird und die Pflegeeltern nach wie vor einen entsprechenden Auftrag zu Pflege und Betreuung haben (N. 75).

Verbleibt nun der Volljährige in der Pflegefamilie oder Einrichtung, weil weiterhin die entsprechende Betreuung benötigt wird, so ändert sich der Charakter des Aufenthaltes nicht. Ist aber der Verbleib des Volljährigen an keine Notwendigkeit mehr gebunden (z. B. weil die Ausbildung bereits abgeschlossen ist etc.) und bleibt der Volljährige dennoch in der Pflegefamilie, so kann, falls der Lebensmittelpunkt gegeben ist, auch der Unterstützungswohnsitz an den Ort der Pflegeeltern wechseln (Vogel Urs, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo Schwander (Hrsg.), Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 577 ff., 587). Bigger vertritt ebenfalls die These des ausnahmsweise über die Volljährigkeit fortdauernden Unterstützungswohnsitzes gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (Edwin Bigger, Zum Unterstützungswohnsitz von Mündigen, insbesondere bei Eintritt der Mündigkeit und bei Wochenaufenthalt, in: ZeSo, 10/1998, S. 157 ff., insbesondere S. 160).

4.8 Das EJPD kam in einem Entscheid vom 15. September 2003, in welchem die Volljährigwerdende sich freiwillig bei der Pflegefamilie befand, zum Schluss, die Situation sei faktisch wie eine (behördliche) Unterbringung zu betrachten. Da sie sich noch in der Lehre befand, begründe sie, auch nachdem sie volljährig geworden sei, keinen Wohnsitz am Ort der Pflegefamilie (Entscheid des EJPD, 15. September 2003, Rek. C2-0260536). Ebenso stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einem Fall, in welchem sich das volljährig werdende platzierte Kind noch in gymnasialer Ausbildung befand, fest, dass weder mit Eintritt der Volljährigkeit noch mit Wegfall der Kindesschutzmassnahmen ein Grund für die Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes eingetreten sei (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2020, U1968, E. 3.3.2).

4.9 Ein Sonderzweck, der das Fortbestehen eines Unterstützungswohnsitzes begründen kann, ist das von der SKOS und in der Literatur explizit genannte Beispiel einer Lehre bzw. Ausbildung. Die Beschwerdeführerin befindet sich in ihrer Erstausbildung, welche sie von ihrem Wohnort bei der Pflegefamilie aus absolviert und aufgrund deren der weitere Verbleib bei der Pflegefamilie vonnöten ist. Die Beschwerdeführerin absolviert seit August 2019 eine Lehre als ... im Kantonsspital H und kann bis zu deren Abschluss bei der Pflegefamilie verbleiben. Es liegt damit ein Sonderzweck des weiteren Verbleibs in der Pflegefamilie vor, selbst wenn dieser insofern als "freiwillig" bezeichnet werden kann, zumal er nicht behördlich neu angeordnet wurde. Nach der SKOS (vgl. oben E. 4.6) ist dies auch unerheblich und eine behördliche Unterbringung ist unter diesen Umständen zur Perpetuierung des Unterstützungswohnsitzes auch nicht verlangt. Es kann unter diesen Umständen vorliegend auch offenbleiben, welche Art von Unterbringung verfügt worden wäre, wäre ein weiterer Aufenthalt in der Pflegefamilie nach Eintritt der Volljährigkeit nicht möglich gewesen.

4.10 Die Grundausbildung zur ... dauert für gewöhnlich drei Jahre, wovon die Beschwerdeführerin im August 2020 bereits zwei Lehrjahre abgeschlossen haben wird. Für eine über den Abschluss hinausgehende Phase des Abkopplungsprozesses, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht, besteht jedoch keine Grundlage. Der Unterstützungswohnsitz bleibt damit vorliegend nur bis zum effektiven Abschluss der Erstausbildung bestehen, soweit dessen Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt (z. B. Wegzug der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb etc.).

5.  

5.1 Der Betrag für die Unterbringung kann, soweit die Beschwerdegegnerin dessen Höhe beanstandet, im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings von Bedeutung, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin über die Mündigkeit hinaus behördlich angeordnet worden ist oder freiwillig erfolgt. Bei KESB-angeordneten Unterbringungen ist den Sozialhilfebehörden eine Überprüfung der Höhe der daraus erwachsenden Kosten grundsätzlich untersagt, weil die KESB entsprechende Abklärungen selber tätigt und bei kostspieligen Massnahmen die betroffene Gemeinde anzuhören hat (§ 49 Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] vom 25. Juni 2012). Liegt demgegenüber eine freiwillige Unterbringung vor, ist eine solche Überprüfung hingegen erlaubt.

5.2 Nun ist mindestens den Akten kein neuerlicher KESB-Entscheid zu entnehmen, der den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Pflegefamilie auch nach Erreichen der Volljährigkeit behördlich angeordnet hätte, weshalb ihr Aufenthalt – vorbehältlich einer anderen Anordnung – als freiwillig erachtet werden darf. Allerdings ist diesbezüglich einerseits der Sachverhalt mangels entsprechender Unterlagen nicht erstellt, andererseits ist nicht ersichtlich, dass bereits von einer Instanz über die Kostenhöhe für die Unterbringung nach Erreichen der Volljährigkeit entschieden worden wäre. Insofern ist die Sache deshalb mittels Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme entsprechender Abklärungen bezüglich Rechtfertigung des Settings, der Höhe der Beträge und der weiteren von der KESB geltend gemachten Notwendigkeit der Unterbringung in der Pflegefamilie in diesem Umfang.

5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2019 sind aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Grundsatz nach die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom 1. April 2019 bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der Höhe der Beträge ist die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.4 Da das Unterliegen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den "Abkoppelungsprozess" von drei Monaten im Vergleich zur Gesamtdauer sehr gering ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Dem Vertreter der Beschwerdeführerin ist entsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen ist schliesslich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

5.5 Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs steht der Beschwerdeführerin nicht nur für das Beschwerde-, sondern auch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu. Sie stellte in beiden Verfahren den Antrag um Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.  Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Verfahren Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-; zzgl. MWST) zu bezahlen. Entsprechend ist Dispositivziffer III des vorinstanzlichen Entscheids, wonach keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, aufzuheben.  Entgegen der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht die Rede davon sein, dass sich die Beschwerdegegnerin über Bundesrecht hinweggesetzt hätte. Vielmehr handelte es sich um eine Frage der Auslegung bzw. Praxis.

Die Parteientschädigung ist im Rekursverfahren an die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Dispositivziffer IV zugesprochene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen bzw. wie beantragt direkt an die Staatskasse zur Entlastung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Dies wiederum bedingt die Anpassung der Nachzahlungspflicht, auf welche die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheids hinwies. Diese ist insofern ­ in teilweiser Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführerin –  anzupassen, als sich die Nachzahlungspflicht um den Betrag der Parteientschädigung reduziert.

5.6 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Weil der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Ebenso wäre ihr im Rekursverfahren gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels der Erhebung von Verfahrenskosten im Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben gewesen.

Die Beschwerdeführerin ist als mittellos zu bezeichnen und angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens sowie des Eingriffs in ihre persönlichen Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist deshalb gutzuheissen, und es ist der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.7 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.

Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren in seiner Honorarnote vom 19. August 2020 geltend gemachte Aufwand von 9,39 Stunden erscheint angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 61.97) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt ein Total von Fr. 2'291.60 (Fr. 2'127.76 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer = Fr. 163.84). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 2'291.60 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.8 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Grundsatz nach die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie rückwirkend ab 13. August 2019 zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

       Soweit die Beschwerdegegnerin die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten sowie die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie infrage stellt, ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März 2020 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Staatskasse zur Entlastung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung ist an die im Rekursverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Dispositivziffer V des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März 2020 wird insofern abgeändert, als sich die Nachzahlungspflicht nur auf den um die Parteientschädigung reduzierten Betrags der unentgeltlichen Rechtspflege beläuft. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     145.--     Zustellkosten,
Fr. 4'145.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand (inkl. Barauslagen) im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'214.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 93.55]; unter erfolgter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 vorstehend) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an …