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VB.2020.00244
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren im Jahr 1989, Staatsangehöriger Äthiopiens, heiratete am 25. September 2014 in seiner Heimat die Landsfrau D, geboren im Jahr 1981. Letztere lebt seit dem 11. Mai 2003 in der Schweiz, wo sie sich zunächst als Asylbewerberin aufhielt. Nachdem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihr Asylgesuch am 23. Februar 2004 abgewiesen hatte, trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf ihre Beschwerde am 16. April 2004 nicht ein. Der Aufforderung, die Schweiz bis 16. Juni 2004 zu verlassen, kam sie in der Folge nicht nach. Am 29. Juni 2007 stellte sie beim Bundesamt für Migration (heute: SEM) ein Wiedererwägungsgesuch, welches am 5. Mai 2009 abgewiesen wurde. Dagegen erhob D Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; zudem stellte sie am 23. November 2009 ein Härtefallgesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2012 (E-3620/2009) ab. Das Härtefallgesuch wurde durch das Migrationsamt bzw. die Härtefallkommission des Kantons Zürich am 22. März 2013/12. April 2013 abgewiesen. Das am 24. Juni 2013 gestellte Härtefallgesuch wurde schliesslich gutgeheissen. Darauf wurde D am 21. Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. B. Im Jahr 2015 wurde der gemeinsame Sohn von A und D, E, in I (Kanton Zürich) geboren. Dieser ist wie seine Mutter im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. C. D und ihr Sohn mussten vom 1. Juni 2014 bis Ende September 2015 und vom 1. April 2016 bis 31. März 2019 – teilweise ergänzend zum Einkommen von D – mit Fr. 125'343.85 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Vom 1. April 2019 bis 25. Februar 2020 bezogen sie weitere Leistungen der öffentlichen Fürsorge in der Höhe von Fr. 21'971.45. D. Am 19. November 2018 reiste A in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, ohne Verfolgungsgründe geltend zu machen. Ferner ersuchte er am 5. Februar 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin und Sohn. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, da keine Gefährdung im Heimatland geltend gemacht worden sei. Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 3. Juli 2019 das Familiennachzugsgesuch für A ab, da D, welche Sozialhilfe beziehe, nicht über ausreichende Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verfüge. Ferner ordnete es an, A habe die Schweiz bis am 28. August 2019 zu verlassen. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. März 2020 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2020.
III. Mit Beschwerde vom 21. April 2020 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens zu gestatten und der Beschwerdegegner anzuweisen, während der Verfahrensdauer von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem seien die Akten von D und E beizuziehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 ordnete der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben hätten. Zudem zog er die D und E betreffenden Migrationsakten bei. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Am 7. Juli 2020, 24. Juli 2020 und 26. August 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten, so ein seine Ehefrau betreffendes Kündigungsschreiben der F AG vom 21. April 2020, ein E-Mail betreffend den neuen Arbeitseinsatz seiner Ehefrau als Reinigungskraft beim Spital G ab 1. Juli 2020 sowie Lohnabrechnungen des Spitals G vom Juli und August 2020. Mit Eingabe vom 23. September 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, so die Anstellungs- und Änderungsverfügung betreffend das Anstellungsverhältnis (neu 100%-Pensum; befristet bis Ende Februar 2021) seiner Ehefrau ein. Am 8. Dezember 2020 ging die Mitteilung ein, die Familie habe sich von der Sozialhilfe lösen können. Am 5. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer die bis 30. Juni 2021 verfügte Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau beim Spital G ein. Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 2. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht geltend macht, es sei ihm gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist Folgendes auszuführen: 2.2 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 1.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff. und § 52 N. 11). Wohl erwähnten die Vorinstanzen lediglich der Vollständigkeit halber und ohne entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Dies reicht allein nicht aus, dass im Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand um die Thematik Härtefallbewilligung ausgeweitet werden dürfte. Somit ist auf die Beschwerde – soweit die Erteilung einer Härtefallbewilligung beantragt wird – nicht einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Privatlebens ergeben. Auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen jedoch eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Indessen ist nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September 2019, 2C_990/2018, E. 2.2). 3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit dem 21. Mai 2014 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3 AIG grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, seine Ehefrau verfüge gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, da sie sich seit 17 Jahren in der Schweiz aufhalte und hier überdurchschnittlich integriert sei. 3.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers kam ursprünglich als Asylbewerberin in die Schweiz und lebt hier seit 17 Jahren. Bevor ihr am 21. Mai 2014 die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, durchlief sie erfolglos ein Asylverfahren und hatte sich auch ihr anschliessendes Wiedererwägungsgesuch als erfolglos erwiesen. Mit Blick auf einen allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben rechnete die Vorinstanz als ordnungsgemässen Aufenthalt lediglich die Zeitdauer an, in welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Da der ordnungsgemässe Aufenthalt erst seit fünf Jahren und neun Monaten bestehe, liege keine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor, die auf so enge soziale Beziehungen zur Schweiz hindeute, dass ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK bestehe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die lange Verfahrensdauer – das Wiedererwägungsverfahren dauerte über fünf Jahre – könne nicht von seiner Ehefrau verantwortet werden. Einer überlangen Dauer von Asylverfahren müsse – auch wenn sie einen negativen Ausgang nehmen – Rechnung getragen werden. 3.2.2 Als ordnungsgemässer bzw. rechtmässiger Aufenthalt gilt bei einem Flüchtling die Zeit zwischen dem Asylgesuch und Gutheissung desselben. Der Aufenthalt gilt diesfalls auch dann als rechtmässig, wenn sich das Verfahren unter Umständen einige Zeit dahinzieht. Anders verhält es sich demgegenüber für einen Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, wenn der Ausgang des Rechtsmittels nicht dazu führt, dass dem Gesuch entsprochen wird. Analoges gilt bei Asylgesuchen: Wird das Asylgesuch schliesslich abgewiesen, ist der bisherige Aufenthalt zwar nicht illegal, denn ein Asylbewerber darf sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG), jedoch ist es nicht ein ordnungsgemässer oder rechtmässiger Aufenthalt (BGE 137 II 10 E. 4.4 ff.; BGr, 5. September 2016, 2C_21/2016, E. 2.2). Die lange Aufenthaltsdauer während des Wiedererwägungsverfahrens wäre im Licht dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts nur als ordnungsgemässer Aufenthalt anzurechnen, wenn dieses erfolgreich gewesen wäre. Dies war hier jedoch nicht der Fall (siehe das die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 [E-3620/2009]). Dabei ist unerheblich, dass die lange Verfahrensdauer nicht von der Ehefrau des Beschwerdeführers zu verantworten war und diese das Bundesverwaltungsgericht mehrmals um Beschleunigung des Verfahrens ersuchte, wie dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil zu entnehmen ist. Es liegt daher noch keine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor. Wohl kann schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen sein. So kann die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht) vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September 2019, 2C_990/2018, E. 2.2). Allein die gelungene soziale und sprachliche Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers reicht für die vorausgesetzte überdurchschnittliche Integration nicht aus, konnte sie sich doch in beruflicher Hinsicht erst seit Kurzem und in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integrieren. Aus dem Umstand, dass ihr der Kanton Zürich eine Härtefallbewilligung erteilte, ist zwar prinzipiell von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen (vgl. auch den Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG). Indessen wies auch das Migrationsamt in seinem Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 16. April 2014 darauf hin, dass im Hinblick auf die berufliche Integration keine erfolgreiche Integration vorliege. Eine vorzügliche Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich und muss ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ihrerseits verneint werden. Dass das gemeinsame Kind im Juni 2015 in der Schweiz geboren wurde, seither hier lebt und aufwächst, lässt keinen anderen Schluss zu: Als ein hier geborenes ausländisches unmündiges Kind teilt er das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Folglich kann der Beschwerdeführer keinen Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 44 AIG ableiten und ist zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu erteilen, im pflichtgemässen Ermessen war. 4. 4.1 Unbestritten ist, dass das Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer rechtzeitig gestellt wurde (Art. 73 Abs. 1 VZAE), die Familie zusammenlebt (Art. 44 Abs. 1 lit. a AIG) und über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG). Indessen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Familie würde nicht über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG verfügen. 4.2 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.3; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00773, E. 2.2.3; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3). 4.3 Die Vorinstanz erwog, die finanziellen Mittel würden bei Weitem nicht ausreichen, um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Dabei ging sie von folgenden Prämissen aus:
Diesem monatlichen
Lebensbedarf von Fr. 4'381.80 stünde das Erwerbseinkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers als Unterhaltsreinigerin bei der F AG von
durchschnittlich rund Fr. 625.- (Quellensteuer aufgerechnet) gegenüber.
Sie und ihr Sohn müssten weiterhin ergänzend zum Erwerbseinkommen von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Die Familie verfüge daher nicht über genügende
finanzielle Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinn von Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer demnächst eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen werde und so zu den Lebenshaltungskosten beitragen
könne, seien nicht ersichtlich. Zwar habe dieser Bestätigungen zweier
potenzieller Arbeitgeber eingereicht. Indessen seien die vom Migrationsamt an
jene Arbeitgeber gerichteten Anfragen zur Anstellungsart usw. unbeantwortet
geblieben. Einer der potenziellen 4.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr gemeinsamer Sohn bezogen vom 1. Juni 2014 bis 25. Februar 2020 insgesamt Fr. 147'315.30 Sozialhilfe. Die Unterstützung dauerte bis zum 1. November 2020 an; auf diesen Zeitpunkt konnte sich die Familie von der Sozialhilfe lösen. Insofern hat sich der Sachverhalt gegenüber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich verändert. Zu prüfen bleibt, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht. 4.5 Aufgrund neu eingereichter Unterlagen ist die Bedarfsberechnung der Vorinstanz wie folgt abzuändern: Für die Wohnung an der H-Strasse 01 in I sind bei den Mietkosten neu Fr. 1'470.- zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien für die ganze Familie belaufen sich aktuell auf Fr. 1'088.35, zusammengesetzt aus den Beträgen Fr. 529.55 (D), Fr. 127.55 (E) und Fr. 431.25 (A). Hinzu kommt ein Zwölftel der Jahresfranchisen von je Fr. 25.- für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Dies ergibt neu einen monatlichen Lebensbedarf der Familie von Fr. 4'702.35. 4.6 Im Vergleich zur Sachlage vor Vorinstanz ist zudem die veränderte Erwerbssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen: Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde seitens der F AG per 21. April 2020 gekündigt, weil die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung an diesem Datum ablief. Am 1. Juli 2020 trat sie eine neue Anstellung beim Spital G als Reinigungskraft in einem 60%-Pensum an, welche vorerst bis 31. Dezember 2020 befristet wurde. Mit Änderungsverfügungen vom 16. September 2020 wurde der Beschäftigungsgrad auf 100% heraufgesetzt und die befristete Anstellung bis 28. Februar 2021 verlängert. Am 5. Januar 2021 wurde die Anstellung erneut verlängert, diesmal bis 30. Juni 2021. An der neuen Stelle erzielt die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Monatslohn von Fr. 4'204.55 (netto, inkl. Kinderzulage von Fr. 200.-). Hinzu kommt der monatliche Anteil am 13. Monatslohn (Fr. 350.-) sowie die individuelle Prämienverbilligung (Fr. 401.- pro Monat für beide Ehepartner und das gemeinsame Kind). Dies ergibt insgesamt ein Monatseinkommen von Fr. 4'955.-. Mit diesem monatlichen Einkommen erscheint der Bedarf der Familie knapp gedeckt. Problematisch ist hingegen, dass die Anstellung der Ehefrau befristet ist. Indessen wurde das Anstellungsverhältnis bereits zweimal verlängert, zuletzt bis 30. Juni 2021. Damit kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Anstellung auch in Zukunft wieder erneuert oder gegebenenfalls in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, wie es offenbar der Usanz des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers entspricht. Jedenfalls kann aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine 100%-Anstellung im ersten Arbeitsmarkt hat, wenn auch befristet, aber mit einer grossen Wahrscheinlichkeit, dass das Anstellungsverhältnis wieder verlängert wird, angenommen werden, dass die Familie in Zukunft nicht mehr Leistungen der öffentlichen Fürsorge beanspruchen muss und die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. 4.7 Was die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer selbst anbelangt, so reichte dieser im Rekursverfahren zwei Schreiben ein, in welchem ihm zwei Arbeitgeber – unter Vorbehalt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – eine Anstellung zusicherten. So erklärte der Inhaber der Firma J, K, mit Schreiben vom 5. Juli 2019, den Beschwerdeführer als Allrounder einstellen zu wollen, sollte ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Der Inhaber des Restaurants L, M, gab in seinem Schreiben vom 8. Juli 2019 ebenfalls an, den Beschwerdeführer einstellen zu wollen. Der Beschwerdeführer könne ab Oktober 2019 ein 80%-Pensum im Stundenlohn (Fr. 22.80 pro Stunde) übernehmen. Mit umfangreichem Fragekatalog vom 7. August 2019 wandte sich das Migrationsamt daraufhin an die potenziellen Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Darin wurde u.a. eine Kopie der letzten Steuererklärung des Inhabers des Restaurants L verlangt bzw. zusätzlich noch Kopien der Geschäftsabrechnungen der Jahre 2017 und 2018 von der Firma J sowie danach gefragt, ob offene Schulden bestünden. Der Inhaber des Restaurants L liess sich mit Schreiben vom 19. August 2019 dahingehend vernehmen, dass das Restaurant als junges Unternehmen vier Mitarbeiter beschäftige. Für telefonische Auskünfte stünde er weiter zur Verfügung. Daraufhin kontaktierte das Migrationsamt den Inhaber des Restaurants erneut mit Schreiben vom 5. September 2019 und forderte den Inhaber u.a. zusätzlich auf, Kopien der Geschäftsabrechnungen der Jahre 2017 und 2018 einzureichen. Nachdem dieser das Schreiben nicht abholte, erfolgte ein Mahnschreiben per 20. September 2019. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit Schreiben vom 11. November 2019 mit, die Stelle im Restaurant sei an eine andere Person vergeben worden, da sie ab 1. Oktober 2019 habe besetzt werden müssen; dies belegte er anhand eines undatierten Schreibens des Inhabers des Restaurants. In der Beschwerde wird das Vorgehen des Migrationsamts gegenüber den damals potenziellen Arbeitgebern zu Recht als unverhältnismässig kritisiert: Selbst wenn der Verdacht von Gefälligkeitsarbeitsverhältnissen bzw. Gefälligkeitsschreiben im Raum stand, wie das Migrationsamt gegenüber der Vorinstanz im Schreiben vom 18. Oktober 2019 zu bedenken gab, geht es nicht an, von den potenziellen Arbeitgebern derart detaillierte Auskünfte und gar Steuererklärungen und Geschäftsabrechnungen der Vorjahre zu verlangen. Dies ändert aber nichts daran, dass seit den potenziellen Arbeitsangeboten vom Juli 2019 mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der Beschwerdeführer neue Anstellungsmöglichkeiten in Aussicht gehabt hätte bzw. solche belegt hätte. Allfällige Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers, welche zum Unterhalt der Familie beitragen könnten, sind im jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Der Unterhalt der Familie erscheint jedoch vorerst auch ohne Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers gedeckt. Seine Anwesenheit trägt zudem entscheidend dazu bei, dass seine Ehefrau einem Vollzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin nachgehen kann, indem er während ihrer Arbeitstätigkeit den gemeinsamen Sohn betreut. 4.8 Damit wäre die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit grundsätzlich zu bejahen. Da sich die Familie erst aufgrund der Aufstockung des Arbeitspensums der Ehefrau des Beschwerdeführers per 1. November 2020 von der Sozialhilfe lösen konnte, waren die Vorinstanzen noch nicht gehalten, die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug, namentlich die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG (Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache) und Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG (kein Bezug von Ergänzungsleistungen), zu prüfen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Sache daher an das Migrationsamt zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, welche sich primär auf die Frage der Vorwerfbarkeit der Sozialhilfeabhängigkeit beziehen, nicht weiter einzugehen. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch MLaw C. 5.2.1 Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Anhand der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch war sein Begehren nicht aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist. 5.2.2 Das Verfahren wurde durchgehend von MLaw C mit Substitutionsvollmacht geführt; Rechtsanwalt B wurde in der Sache – soweit ersichtlich – nicht tätig. Gemäss der eingereichten Honorarnote vom 9. Dezember 2020 stellt MLaw C für seine Bemühungen vor Verwaltungsgericht insgesamt Fr. 5'521.45 in Rechnung. Der geltend gemachte Aufwand setzt sich wie folgt zusammen: 22.89 Stunden à Fr. 220.- (ergibt Fr. 5'035.80), zuzüglich Auslagen von Fr. 90.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 394.75. 5.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Gemäss § 3 AnwGebV beträgt die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – namentlich Praktikanten bzw. Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz von in der Regel Fr. 110.- entschädigt (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 9. Januar 2020, VB.2020.00709, E. 6.2.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3). Diese Kürzung des Ansatzes trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Praktikanten und Substituten regelmässig mehr Zeit für die Verfassung von Rechtsmitteleingaben benötigen als patentierte Anwälte und Anwältinnen (vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.3 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; BGr, 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 5.5). Gestützt auf diese Überlegungen ist der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 110.- festzusetzen und ist der insgesamt zu hohe Stundenaufwand von 22.89 Stunden gerade noch nicht zu kürzen. Dies führt zu einer Entschädigung von MLaw C von insgesamt Fr. 2'810.- (inkl. MWST). Daran ist die Parteientschädigung anzurechnen. 5.3 Da die Ehefrau des Beschwerdeführers erst mit der Aufstockung ihres Arbeitspensums per 1. Oktober 2020 ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt, erscheint der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des Rekursverfahrens durch den Beschwerdeführer verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3.3). 6. Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B, substituiert durch MLaw C, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Juli 2019 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. März 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. 7. Rechtsanwalt B, subsituiert durch MLaw C, wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'310.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |