{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00244_2021-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220939&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de215a33c23500837bbd196ab5c722c5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00244"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00244"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Kein Nachzugsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 44 AIG, da sich die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers nicht erfolgreich auf das Recht auf Privatleben berufen kann. Sie lebt zwar seit 2003 in der Schweiz; ein ordnungsgem\u00e4sser Aufenthalt liegt aber erst seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014 vor. Gest\u00fctzt auf den Sozialhilfebezug liegt denn auch keine erfolgreiche (wirtschaftliche) Integration vor (E. 3). Zur Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabh\u00e4ngigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG (E. 4.2). Die Familie konnte sich vor Kurzem von der Sozialhilfe l\u00f6sen; insofern hat sich der Sachverhalt gegen\u00fcber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich ver\u00e4ndert (E. 4.4). Die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers hat eine 100%-Anstellung im ersten Arbeitsmarkt inne, wenn auch eine befristete. Nachdem das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits zweimal verl\u00e4ngert wurde, darf grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass die Familie in Zukunft keine Leistungen der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge mehr beanspruchen muss. Die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist damit erf\u00fcllt (E. 4.6). Da die Vorinstanzen noch nicht gehalten waren, die weiteren Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG, namentlich lit. d und e, zu pr\u00fcfen, ist die Sache zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen (E. 4.8). Gegenstandslosigkeit des uP-Gesuchs (E. 5.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf Substituten bzw. Praktikanten anwendbarer Stundenansatz von Fr. 110.- (E. 5.2). Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:32", "Checksum": "de6f959b6b3e0cb3073b536e8476fd02"}