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VB.2020.00245
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
hat sich ergeben: I. A. A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Kosovos, kam 2004 im Rahmen des Ehegattennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Im Mai 2013 heiratete A in seiner Heimat B, eine 1978 geborene Landsfrau, mit welcher er die gemeinsamen Kinder E (geboren 2001), C (geboren 2002) und F (geboren 2013) hat. Auf Gesuch von A vom 25. Juni 2013 hin wurde der Familiennachzug für B, C, E und F bewilligt (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509). Diese reisten 2014 in die Schweiz ein. B, C und E erhielten in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche den beiden Erstgenannten zuletzt bis 24. Mai 2020 verlängert wurde; F verfügt über die Niederlassungsbewilligung. B. A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: - Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2017 wurde er wegen Misswirtschaft mit 70 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 26. April 2018 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung mit 15 Tagessätzen Geldstrafe bestraft; - mit Urteil des Obergerichts des Kantons H vom 5. Februar 2018 wurde er wegen Geldwäscherei sowie Verbrechens im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (bestätigt durch Urteil 6B_376/2018 des Bundesgerichts vom 25. September 2018). C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich zeigte A am 17. Mai 2019 an, dass es seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz überprüfe. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A sowie die Aufenthaltsbewilligungen von B und C und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2020. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 2. Dezember 2019 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A sowie B zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 11. Juni 2020 und C eine solche bis 1. August 2020 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A sowie B und C die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.- unter solidarischer Haftung füreinander zu gleichen Teilen (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV). III. A, B und C liessen am 21. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen verlangen, unter Entschädigungsfolge sei von einem Widerruf ihrer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung abzusehen. A leistete am 29. April 2020 fristgerecht eine ihm mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 auferlegte Kaution. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, jedoch am 11. Mai 2020 weitere Akten ein, wozu sich A, B und C am 15. Mai 2020 äusserten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2020 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). 2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4). 2.3 Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2018 in Bestätigung eines Schuldspruchs wegen Geldwäscherei und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Obergericht des Kantons H vom 5. Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt; der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 13. Oktober 2016, 2C_288/2016, E. 2.2.2 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 – 22. Oktober 2015, 2C_361/2014, E. 4.2 [je mit Hinweisen]). 3.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach Intention des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch gewisse Betäubungsmitteldelikte zu zählen sind (vgl. Art. 121 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 BV und nunmehr [dem auf den 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) – wie bei wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145 E. 2.4 f.). Für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer 1 – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3). 3.3 Anlass für den hier umstrittenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 gab das Strafurteil des Bundesgerichts vom 25. September 2018 bzw. diejenigen Strafurteile des Obergerichts des Kantons H vom 5. Februar 2018 bzw. des Bezirksgerichts I vom 9. März 2017. Der Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wegen Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikten lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1 im Frühjahr 2015 ein international operierendes Netzwerk von Drogenhändlern unterstützte, indem er Geschäftsräumlichkeiten seiner Firma für die Lagerung von Kokain zur Verfügung stellte, einen aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Betrag von rund Fr. 50'000.- über ein Geschäftskonto wusch und an einem konkreten Verkaufsgeschäft von Kokain mitwirkte. Allein die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher die Strafgerichte das geschilderte Verhalten ahndeten, indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein schweres Verschulden attestiert (vgl. BGr, 25. September 2018, 6B_376/2018, E. 3.2–7). Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass sämtliche mildernden Umstände bei der Festsetzung des Strafmasses durch das bzw. die Strafgerichte bereits mitberücksichtigt werden, weshalb dessen bzw. deren Beurteilung im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig nicht mehr infrage gestellt werden kann (BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis). Zutreffend ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, dass die Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 gebende Verurteilung unter Ausschöpfung des bis zum Bundesgericht reichenden Instanzenzugs überprüft wurde. Weshalb nunmehr im ausländerrechtlichen Verfahren ausnahmsweise die strafrechtliche Würdigung infrage gestellt bzw. das aus dem Strafmass abzuleitende Fernhalteinteresse relativiert werden könnte, wie dies die Beschwerde verlangt, ist nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, entsprechende Einwände im Strafverfahren geltend zu machen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 gilt es dessen wiederholte Straffälligkeit zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen Misswirtschaft im Sinn des Art. 165 Ziff. 1 StGB mit 70 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 1'000.- Busse. Den genannten Tatbestand verwirklicht, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird. Das Obergericht erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer 1 sei einziges Organ von J gewesen und seinen daraus erwachsenden Pflichten in arg nachlässiger Weise nicht nachgekommen, als er die Anzeichen der Überschuldung seiner Gesellschaft erkannte. Durch Zuwarten und Hinausschieben des Konkurses der Gesellschaft habe sich die Überschuldung der Gesellschaft verschlimmert, was der Beschwerdeführer 1 in Kauf genommen habe. Das Bezirksgericht habe das Verschulden in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht eingeschätzt, da es dem Beschwerdeführer 1 ein Leichtes gewesen wäre, sich über die Pflichten eines Verwaltungsrats zu informieren und entsprechend zu handeln. In subjektiver Hinsicht sei das Bezirksgericht von einem leichten Verschulden ausgegangen, weil es dem Beschwerdeführer 1 wohl nicht darum gegangen sei, Gläubiger zu schädigen oder einen Vermögensvorteil für sich zu erzielen, worum es indes beim Tatbestand der Misswirtschaft gerade nicht gehe und was als zu wohlwollend erscheine. Angesichts der konkreten Umstände sei eher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 1 sich um das Schicksal der Gläubigerforderungen fortgesetzt recht eigentlich foutiere und aus seiner unseriösen Art der Geschäftsführung doch eigene Vorteile ziehe. Wenige Wochen nachdem der Beschwerdeführer 1 J abgestossen habe, habe er sich (erneut) einen Aktienmantel beschafft, dessen Name und Sitz geändert und mit dieser neuen K seine Geschäfte in gewohnter Manier weitergeführt, nicht ohne bald eine erneute Betreibungswelle auszulösen. Die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe werde dem Fall nicht gerecht und sei unverständlich mild, indes aus strafprozessualen Gründen zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 insbesondere mit Blick auf die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die damit geahndeten Delikte aus dem Bereich des organisierten Drogenhandels und die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 als gewichtig. 3.4 Hinsichtlich des privaten Interesses des Beschwerdeführers 1 an einem Verbleib in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit rund 16 Jahren auf; die lange Aufenthaltsdauer indiziert grundsätzlich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Immerhin hat der Beschwerdeführer 1 seine Kindheit, Jugend und einen Teil des Erwachsenenlebens im Kosovo verbracht und ist davon auszugehen, dass er mit seinem Heimatland stets verbunden blieb: So gab er im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2019 an, seine Ehefrau vor 18 oder 19 Jahren im Kosovo kennengelernt und dort 2013 geheiratet zu haben. In seiner Heimat leben seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder; mit seiner Herkunftsfamilie pflegt der Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben guten Kontakt. Auch hat er seine Ferien regelmässig im Kosovo verbracht. Seine sozialen Beziehungen in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen auf seine Familie sowie berufliche Kontakte. Eine eigentliche Entfremdung von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlechter ist als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen). In sprachlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer 1 erfolgreich integriert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hegt die Vorinstanz indes zu Recht Zweifel an einer auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelungenen Integration: Nachdem der Beschwerdeführer 1 J abgestossen hatte, übernahm er 2014 wie erwähnt (oben E. 3.3) K und war seither deren einziges Verwaltungsratsmitglied. K wurde ab Ende 2014 wiederholt betrieben. Mitte Mai 2018 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet; das Konkursverfahren wurde im Dezember 2019 mangels Aktiven eingestellt. Im Betreibungsregister waren am 1. April 2020 98 Einträge über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 1'300'000.- gegen die Gesellschaft verzeichnet. Der Beschwerdeführer 1 hatte im Dezember 2017 eine weitere Aktiengesellschaft übernommen, welche heute als L firmiert. Gemäss einem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2020 wurde L ab Juni 2018 mehrfach betrieben und konnte ihre Schulden nicht bezahlen. Anfang September 2019 wies die Gesellschaft im Betreibungsregister 44 Einträge über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 320'000.- auf. Gegen den Beschwerdeführer 1 sollen im April 2020 im Betreibungsregister 66 Einträge über einen Gesamtbetrag von Fr. 1'735'596.30 verzeichnet gewesen sein. Es bestehen mithin begründete Zweifel an stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers 1 und der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin 2. 3.5 Hinsichtlich der Nachteile, welche die Familienangehörigen des Beschwerdeführers 1 bei einem Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung infolge des Dahinfallens ihres abgeleiteten Aufenthaltsrechts und/oder der Trennung von Familienmitgliedern zu gewärtigen hätten, ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Die 42-jährige Beschwerdeführerin 2 kam erst vor rund 6 Jahren in die Schweiz. Sie hat sich hier weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht integriert. Nach eigenen Angaben hat sie ihr Heimatland seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig ca. alle 6 Monate besucht und unterhält zu ihrer dort lebenden Schwiegerfamilie sowie zu ihrem im Kosovo wohnhaften Bruder einen guten Kontakt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist ihr eine Rückkehr ins Heimatland ohne Weiteres zumutbar. 3.5.2 Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2, E, ist volljährig und verfügt über ein eigenständiges Anwesenheitsrecht. Ein im Sinn des Art. 8 EMRK besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde macht denn auch im Wesentlichen geltend, E habe nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit eine kaufmännische Lehre begonnen, diese indes abgebrochen und als Verkäuferin "bei M" gearbeitet. Sie verfüge noch nicht über eine abgeschlossene Erstausbildung und werde eine solche bei einer Ausreise des Beschwerdeführers 1 auch nie abschliessen können; im August 2020 habe sie einen Lehrgang als N am O begonnen. Es mag sein, dass E noch keinen Berufsabschluss erworben hat. Im Rahmen einer Standortbestimmung vom Dezember 2019 wurden ihre Leistungen und ihr Verhalten als sehr gut beurteilt und ihr in der Folge die Übernahme der Kosten für die ab Sommer 2020 geplante Weiterbildung zugesichert. Der infrage stehende Lehrgang ist sodann als berufsbegleitende Ausbildung konzipiert und lässt eine reguläre Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 80 % zu. Entgegen der Beschwerde ist der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs mithin nicht vom Verbleib der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz abhängig. 3.5.3 Der jüngeren Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2, F, ist es mit Blick auf ihr Alter, ihre Sprachkenntnisse und die regelmässigen Ferienaufenthalte im Kosovo ohne Weiteres zumutbar, mit ihren Eltern dorthin überzusiedeln. 3.5.4 Der Beschwerdeführer 3 wurde während des Beschwerdeverfahrens volljährig. Mithin teilt er das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern nicht (mehr) aus zivilrechtlichen Gründen, vielmehr ist über seinen Verbleib unabhängig von demjenigen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu befinden. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 19. November 2014 ausführte, hat er angesichts seines Alters zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des Familiennachzugs Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (VB.2014.00509, E. 3.4). Er verfügt mithin über ein eigenständiges, gefestigtes Anwesenheitsrecht. Dass vorliegend lediglich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung streitig ist, ändert daran nichts. Auch zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinen Eltern besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Er hat zudem nach eigenen Angaben im Juli 2020 eine Lehre abgeschlossen. Weshalb es sich dabei – wie in der Beschwerde geltend gemacht – nicht um eine ordentliche Erstausbildung handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann besucht der Beschwerdeführer 3 seit August 2020 denselben Lehrgang wie seine Schwester E. Selbst wenn er die damit verbundenen Weiterbildungskosten selber tragen müsste, ist er auch in finanzieller Hinsicht nicht auf einen Verbleib seiner Eltern in der Schweiz angewiesen (vgl. oben E. 3.5.2 Abs. 1). Am Wohnort des Beschwerdeführers 3 leben im Übrigen seine Grosseltern mütterlicherseits, zwei Onkel und eine Tante. Die Familienangehörigen pflegen ein gutes Verhältnis, namentlich hat ein Onkel die Beschwerdeführerin 2 und ihre Kinder schon während der Haft des Beschwerdeführers 1 unterstützt. Die Verwandten des Beschwerdeführers 3 könnten ihn mithin nach einer Ausreise seiner Eltern unterstützen, soweit dies nötig sein sollte. Ebenso können die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren volljährigen Kindern vom Heimatland aus beratend beistehen. 3.6 Insgesamt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 angesichts dessen wiederholter und teils schwerer Straffälligkeit das private Interesse der Beschwerdeführenden 1 und 2 an einer Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts auch unter Berücksichtigung der Interessen der weiteren Familienmitglieder. Eine Verwarnung ist demnach nicht angezeigt. Vielmehr erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 als rechtmässig. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 zu verlängern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Mit Blick auf das eigenständige, gefestigte Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 3 (oben 3.5.4), seine Berufsausbildung und damit seine berufliche Integration in der Schweiz sowie den Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Wegweisung durch den Beschwerdegegner bereits rund 17 Jahre alt – mithin nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter – war und keine Hinweise auf Integrationsdefizite vorliegen, erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 nicht zu verlängern, als schon zum Verfügungszeitpunkt fehlerhaft. Die Beschwerdeführenden erscheinen damit (auch) im Rekursverfahren teilweise obsiegend, weshalb die Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Demgegenüber bleibt es angesichts des überwiegenden Unterliegens der Rekurrent- bzw. Beschwerdeführerschaft bei der Verweigerung einer Parteientschädigung. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie teilweise § 14 VRG). Der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerschaft bleibt eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. März 2020 wird der Beschwerdegegner eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 zu verlängern. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. März 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander zu je einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt. Die vom Beschwerdeführer 1 bezahlte Kaution wird diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils im Umfang von Fr. 690.- zurückerstattet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |