{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00245_2020-10-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220660&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0a76ba701151134f75119df9e535eeef"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.10.2020  VB.2020.00245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.10.2020  VB.2020.00245"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.10.2020  VB.2020.00245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Aufenthaltsbewilligungen | [Der Beschwerdef\u00fchrer 1 lebt seit 2004 in der Schweiz, seine Ehegattin und die 2001, 2002 sowie 2013 geborenen Kinder seit 2014. Er wurde 2017 wegen Misswirtschaft mit 70 Tagess\u00e4tzen Geldstrafe sowie Fr. 1'000.- Busse und 2018 wegen Geldw\u00e4scherei sowie Verbrechens gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. In der Folge widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers 1 und verweigerte der Ehegattin sowie den beiden j\u00fcngeren (noch nicht vollj\u00e4hrigen) Kindern die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung.] Der Beschwerdef\u00fchrer 1 erf\u00fcllt den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (E. 2.3). Das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse ist angesichts der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, der damit geahndeten Delikte aus dem Bereich des organisierten Drogenhandels und der wiederholten Straff\u00e4lligkeit gewichtig und wird durch das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen, zumal eine eigentliche Entfremdung von der Heimat nicht anzunehmen ist und die wirtschaftliche Integration in der Schweiz zweifelhaft erscheint (E. 3.3 f.). Der weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht integrierten Ehefrau ist die R\u00fcckkehr ins gemeinsame Heimatland ohne Weiteres zumutbar (E. 3.5.1). Auch dem j\u00fcngsten Kind ist es zumutbar, mit den Eltern in den Kosovo zu ziehen (E. 3.5.3). Der 2002 geborene Sohn ist inzwischen vollj\u00e4hrig, weshalb \u00fcber seinen Verbleib unabh\u00e4ngig von demjenigen seiner Eltern zu befinden ist. Weil er bei Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des Familiennachzugs erst 10 Jahre alt war, hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was den hier streitigen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung umfasst (E. 3.5.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:15", "Checksum": "461a4190295ea8ef8a4513a443bacaf8"}