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VB.2020.00246
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Stadt J, Beschwerdegegnerin,
betreffend Fremdplatzierungskosten, hat sich ergeben: I. A. D, geboren 2006, ist seit Geburt fremdplatziert. Am 10. Mai 2008 wurde er über die Stiftung E in der sozialpädagogischen Familie A und B in F platziert. Die Stiftung E stellt Personen (Ehepaare und im Konkubinat lebende Paare) ein, die als sozialpädagogische Familien Pflegekindern Platz bieten. Im Mai 2017 löste die Stiftung E den Arbeitsvertrag mit der Familie A/B auf Ende 2017 auf. Familie A/B wollte als private Pflegefamilie weiterarbeiten. Am 9. Januar 2018 erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks G A und B (unter einer Auflage) die Bewilligung, D als Pflegekind aufzunehmen. B. Mit Entscheid vom 9. Februar 2018 erteilte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums I Kostengutsprache für die Betreuung von D wie folgt:
Mit Einsprache bzw. Neubeurteilungsgesuch vom 18. März 2018 beantragte A, es sei dieselbe Kostengutsprache wie für die letzten zehn Jahre "wie bei der Stiftung E" zuzugestehen, nämlich eine Monatspauschale für die Aufenthaltskosten von Fr. 6'150.- und Nebenkosten von Fr. 320.- (Verfahren Nr. 01). Am 9. Mai 2018 zeigte die Sozialbehörde A an, sie erwöge eine Abänderung zu seinen Ungunsten und räumte ihm Frist zur Stellungnahme und zum allfälligen Rückzug ein. Auf Gesuch des Ehepaars A und B sistierte die Sozialbehörde am 15. August 2018 das Neubeurteilungsverfahren. C. Am 3. Januar 2019 bewilligte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums I unter Auflagen die subsidiäre Kostenübernahme für das Jahr 2019 wie folgt:
Weitere Kosten werden nach vorgängiger Einholung einer Gutsprache zusätzlich separat erteilt (Dispositiv-Ziff. 2). Dagegen erhoben A und B am 6. Februar 2019 Einsprache (bzw. ein Neubeurteilungsgesuch) an die Sozialbehörde (Verfahren Nr. 02). Sie beantragten im Wesentlichen, die beiden Verfahren seien zu vereinigen und es sei ihnen für das Pflegekind D ein Tagesansatz von Fr. 205.- sowie monatliche Nebenkosten von Fr. 320.- zuzugestehen. D. Mit Entscheid vom 9. Mai 2019 vereinigte die Sozialbehörde die beiden Verfahren unter der Nr. 02, schrieb das Verfahren Nr. 01 als dadurch erledigt ab und wies das Neubeurteilungsgesuch ab. II. Mit Rekurs vom 17. Juni 2019 an den Bezirksrat J beantragten A und B im Wesentlichen, es seien die Ziffern 1 bis 2 des Entscheids der Sozialbehörde vom 9. Mai 2019 aufzuheben und es sei ihnen für das Pflegekind D ein Tagesansatz von Fr. 205.- sowie monatliche Nebenkosten von Fr. 320.- zu bewilligen. Mit Beschluss vom 19. März 2020 wies der Bezirksrat J den Rekurs ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. III. Mit Beschwerde vom 22. April 2020 liessen A und B dem Verwaltungsgericht hauptsächlich beantragen, es sei der Beschluss des Bezirksrats J vom 19. März 2020 aufzuheben und es sei ihnen für das Pflegekind D ein Tagesansatz von Fr. 205.- sowie monatliche Nebenkosten von Fr. 320.- zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. von 7,7 %) aller Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt J beantragte am 7. Mai 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden Noven zur Beschwerde ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen entspricht der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 1.2 m. w. H.). Im angefochtenen Beschluss bestätigte der Bezirksrat J die Kostengutsprachen der Zentrumsleitung des Sozialzentrums I, die im Jahr 2018 Fr. 5'400.- pro Monat (bis 31.3.2018), Fr. 3'570.- (im April 2018) und Fr. 3'769.50 pro Monat (ab Mai 2018) sowie im Jahr 2019 Fr. 3'769.50 pro Monat betrug. Die Beschwerdeführenden verlangen indes eine Monatspauschale von Fr. 6'150.- und Nebenkosten von Fr. 320.-. Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 27'714.- (für das Jahr 2018) bzw. von Fr. 32'406.- (für das Jahr 2019). Folglich fällt die Erledigung der Beschwerde in die Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz führte aus, dass mangels eines Pflegevertrags zwischen den Beschwerdeführenden und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekinds oder der KESB die Pflegegeldrichtlinien des Amts für Jugend und Berufsberatung gälten. Die Beschwerdegegnerin habe das Pflegegeld nach diesen Richtlinien mathematisch korrekt berechnet. Sie habe dem erheblichen Mehraufwand der Beschwerdeführenden und der Qualifikation des Beschwerdeführers mit einer Erhöhung der Entschädigung um je 100 % Rechnung getragen. Eine stillschweigende Vereinbarung eines abweichenden Pflegegelds oder eine entsprechende Zusicherung existiere nicht. 2.2 Die Beschwerdeführenden monieren, dass sie mit den willkürlichen und gesetzeswidrigen, stark reduzierten Tarifen einer einfachen Pflegefamilie weiterarbeiten sollten. Die Pflegekinder benötigten einen viel höheren Betreuungsbedarf als einfache Pflegekinder. Sie – die Beschwerdeführenden – hätten das ganze Jahr hindurch nie private Ferien und nie ein privates Wochenende. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, das von den Beschwerdeführenden geführte Kleinheim plötzlich anders zu entlöhnen. Denn es habe sich nichts geändert, seitdem die Beschwerdeführenden nicht mehr bei der Stiftung E angestellt seien. Die Behörden in K hätten gestützt auf dieselben gesetzlichen Grundlagen für die Pflegeschwester eine leicht reduzierte Entschädigung festgesetzt. Es lägen sachliche Gründe – schwierige Kinder, professionelles Setting – vor, die ein Abweichen von den kantonalen Pflegegeld-Richtlinien rechtfertigten. Ausserdem gälten diese Richtlinien ohne Akzept in einer Vereinbarung nicht automatisch gegenüber den Beschwerdeführenden. Ein konkludenter Vertrag sei aber nicht abgeschlossen worden. 3. 3.1 Vorab ist auf die mehrfach wiederholte Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen, die Vorinstanzen seien in Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf die vielen Erwägungen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen und hätten die offerierten Beweise nicht abgenommen. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 141 V 557 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Des Weiteren kann die Entscheidinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der vorhandenen Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00768, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). 3.3 Ausgehend von den geschilderten Grundsätzen ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Zwar hat sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen der zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Sie ist aber – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden – auf die wesentlichen Argumente sehr wohl eingegangen. So hat sie in E. 3.2.2 berücksichtigt, dass die Entschädigung bei Mehraufwand und besonderer Qualifikation der Beschwerdeführenden erhöht werden könne. Sie hat sich in E. 3.2.3 dazu geäussert, dass die Stadt K ein höheres Pflegegeld für ein anderes Pflegekind bezahlt. Weiter hat sie in E. 3.2.1 ausgeführt, weshalb die kantonalen Pflegegeldrichtlinien nach ihrer Ansicht zur Anwendung gelangen. Dabei ging sie – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht von einem konkludenten Vertrag aus. Schliesslich prüfte die Vorinstanz in E. 3.2.4, ob den Beschwerdeführenden eine höhere Entschädigung gestützt auf Vertrauensschutz (Besitzstandswahrung) zustehen könnte. Alles in allem werden im angefochtenen Entscheid die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, sodass sich die Beschwerdeführenden über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnten. Ausserdem war und ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt; die Vorinstanzen durften somit, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Abnahme weiterer Beweise, wie etwa die Befragung der Beschwerdeführenden und des Pflegekinds, verzichten und ist davon auch im vorliegenden Verfahren abzusehen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden gehen fehl; sie zielen denn auch primär auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung ab. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird unter "BO" in Rz. 3.7 (zur Beschwer), in Rz. 4.16 (zum Streitgegenstand etc.) und in Rz. 8.11 folgender Beweis offeriert: "Der Fall für das Jahr 2018 mit allen dortigen Beweismitteln (…) ist mit diesem neuen, rechtshängigen Fall zu vereinigen und zu sistieren, bis der KESB-Entscheid gefällt ist". 4.2 Einen gleichlautenden Antrag hatten die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache vom 6. Februar 2019 (Antrag 2) gestellt. Die Sozialbehörde kam diesen Anträgen nach, vereinigte die beiden Verfahren in ihrem Entscheid vom 9. Mai 2019 und verwies in ihrem Entscheid (Rz. 25) auf den Entscheid der KESB J vom 11. Februar 2019, den sie abgewartet hatte. Vor diesem Hintergrund und mangels einer Begründung in der Beschwerdeschrift sind die Ausführungen nicht als Sistierungsantrag für das vorliegende Verfahren zu deuten, zumal die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt und nicht von einem Laien verfasst wurde und sich die Ausführungen unter dem Titel "Beweisofferte" befinden. 5. 5.1 Umstritten ist die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführenden als Pflegeeltern von D. Es existiert kein Pflegevertrag zwischen der gesetzlichen Vertretung des Pflegekinds oder der KESB und den Pflegeeltern und auch keine konkludente Vereinbarung, welche die Entschädigungsfrage regeln würden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden gingen die Vorinstanzen nie von einer konkludenten Vereinbarung aus. Somit stellt sich die Frage, nach welchen Ansätzen die Beschwerdeführenden zu entschädigen sind. 5.2 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Fremdplatzierungskosten gelten als Kosten von Kindesschutzmassnahmen und gehören zum Unterhaltsanspruch des Kindes (BGE 141 III 401 E. 4 m. w. H.). Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Hiermit wird in erster Linie auf die kantonalen Sozialhilfegesetze verwiesen (vgl. VGr, 3. Dezember 2015, VB.2015.00494, E. 2.2). Kann die Kindesschutzmassnahme nicht durch die Eltern oder Staatsbeiträge finanziert werden, muss die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz Kostengutsprache leisten (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054, E. 6.7). Falls das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf dieses über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. VGr, 3. Dezember 2015, VB.2015.00494, E. 2.2). 5.3 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde des Wohnorts und untersteht der staatlichen Aufsicht (Art. 316 ZGB, Art. 1 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 [PAVO]; § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge des Kantons Zürich vom 1. April 1962 [Jugendheimegesetz]). Nach Art. 294 Abs. 1 ZGB haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, was unter einem angemessenen Pflegegeld zu verstehen ist. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b PAVO können die Kantone zur Förderung des Pflegekinderwesens unter anderem Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Zürich Gebrauch gemacht: Für die Festlegung des Pflegegeldes und der Nebenkosten stellt das Amt für Jugend und Berufsberatung Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze zur Verfügung (vgl. § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 [VO Pflegekinderfürsorge]). Diese sehen je nach Betreuungsverhältnis unterschiedliche Ansätze vor. Bei diesen Pflegegeld-Richtlinien handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung (vgl. hinten E. 6.3.2.1; Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zürich 2012, N. 132; BGE 141 III 401 E. 4.2.2). 5.4 Gemäss § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz sind Jugendheime im Sinn des Gesetzes Heime, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen. Um als Jugendheim zu gelten, ist zudem eine entsprechende Bewilligung notwendig (Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden bezeichnen sich zwar als "Kleinheim mit nur drei Kindern" oder "dezentrales Kleinheim", behaupten indes nirgends, über eine entsprechende Bewilligung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO zu verfügen. Eine solche liegt auch nicht bei den Akten. Entgegen ihrer Behauptung existiert in § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz sehr wohl eine Regelung auf Gesetzesstufe, wie viele Kinder für ein (Klein-)Heim vorausgesetzt werden. Ob die Beschwerdeführenden von der Stiftung E als Kleinheim anerkannt worden seien – wie sie behaupten, aber im Übrigen nicht belegen und was auch den Akten oder der Website der Stiftung E, wo stets von "Sozialpädagogischen Familien" die Rede ist, nicht entnommen werden kann, – spielt vorliegend für die Qualifizierung aus öffentlich-rechtlicher Sicht gestützt auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen keine Rolle, galt der (privatrechtliche) Arbeitsvertrag zwischen der Stiftung E und den Beschwerdeführenden doch nur zwischen den Vertragsparteien und war bzw. ist für die Beschwerdegegnerin indes nicht verbindlich, zumal er inzwischen ohnehin aufgelöst worden ist. Festgehalten werden kann somit, dass die Beschwerdeführenden kein (Klein-)Heim i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO und § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz führen; zum einen fehlt ihnen die Bewilligung dafür, zum anderen erfüllen sie die gesetzlichen Voraussetzungen (Mindestanzahl aufgenommene Kinder) nicht. 6.2 Die sich in der Beschwerdeschrift stets wiederholende Argumentation läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass mangels einer Änderung des Betreuungssettings auch die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführenden nicht verändert werden dürfe. 6.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass sich das Betreuungssetting nicht verändert habe. Ob sich die von den Beschwerdeführenden für D geleistete Betreuungsarbeit im engsten Sinn seit der Auflösung des Arbeitsvertrags mit der Stiftung E aus ihrer Sicht verändert hat, kann dahingestellt bleiben, wenngleich zu hoffen ist, dass D mit zunehmendem Alter selbständiger wird. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass D "Betreuung rund um die Uhr" benötigte, zumal er die Schule besucht. Gesamtheitlich objektiv von aussen betrachtet sind sehr wohl Veränderungen des Betreuungssettings festzustellen. So haben sich zum einen die tatsächlichen Verhältnisse verändert: Sämtliche Leistungen, welche die Stiftung E für beide Parteien bislang erbracht hat, fallen nunmehr weg. Zum anderen haben sich die gesamten rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend verändert: Die Beschwerdeführenden befinden sich nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Stiftung E. Folglich haben sie auch keine Lohnansprüche mehr aus dem aufgelösten Arbeitsvertrag gegenüber der Stiftung E. Vielmehr verfügen sie neu über eine eigene Bewilligung der KESB, D als Pflegekind aufzunehmen, und sind folglich als Pflegeeltern grundsätzlich zu entschädigen (vgl. E. 5.2). 6.2.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, auf den sich die Beschwerdeführenden berufen, ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 141 I 78 E. 9.1). Dabei verkennen die Beschwerdeführenden, dass für eine Entschädigung nach den für Institutionen mit einer Heimbewilligung anwendbaren Ansätzen mangels entsprechender Betriebsbewilligung keine gesetzliche Grundlage (vgl. E. 6.1) und damit bereits wegen der daraus resultierenden Ungleichheit – zwischen ihnen und Heimen bzw. der Stiftung E – kein Anspruch auf Gleichbehandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV besteht. Ebenso wenig verletzt § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz, wonach Einrichtungen als Heim gelten, wenn sie für die Aufnahme von mehr als fünf Kindern zur Erziehung und Betreuung bestimmt sind, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, drängt sich doch eine gewisse Mindestanzahl betreuter Personen auf, um sich entsprechend anders – als Heimbetrieb und nicht mehr als Familie – organisieren zu müssen, indem etwa weitere Personen zwecks Betreuung etc. angestellt werden müssen. Im Übrigen lässt das Bundesrecht, namentlich Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO, den Kantonen auch Raum, im Rahmen ihrer Regelungs- bzw. Konkretisierungskompetenz die Pflegekategorien zahlenmässig abzugrenzen; eine solche Abgrenzung liegt nach der Rechtsprechung gerade im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit (BGr, 14. Juli 2003, 5A.3/2003, E. 5). Die Unterscheidung beruht somit auf einem sachlichen Grund. Dass die Beschwerdeführenden nicht gleich entschädigt werden wie Heime i.S.v. § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz und anders als die Stiftung E, stellt somit mangels vergleichbarer Situationen keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV dar. Folglich kann hier auch offenbleiben, ob die Höhe der Entschädigung der Stiftung E überhaupt rechtmässig war oder allgemein ob Fremdplatzierungsorganisationen von Gesetzes wegen notwendig sind. Angesichts der veränderten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen (E. 6.2.1) kann von vornherein kein Anspruch auf gleichbleibende Entschädigung, sozusagen auf Gleichbehandlung mit sich selbst in zeitlicher Hinsicht, aus Art. 8 Abs. 1 BV abgeleitet werden. Umgekehrt würde ein solcher Anspruch auf gleichbleibende Entschädigung zu einer stossenden Ungleichbehandlung von Pflegeeltern, die sich nicht auf eine frühere anderweitige höhere Entschädigung berufen können, bei ansonsten absolut identischen Umständen führen. 6.2.3 Zu prüfen ist, ob sich aus anderen rechtlichen Grundlagen ein solcher Anspruch auf Besitzstandswahrung, d. h. auf gleichbleibende Entschädigung, ergibt. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern (kumulativ) eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 627 ff.). Ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 2.2; 21. Januar 2016, VB.2014.00074, E. 2.1). Verfügungen und Verträge stellen qualifizierte Vertrauensgrundlagen dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 632). Bei der verfügten oder vertraglichen Zusicherung einer bestimmten Höhe eines Lohns ist Vertrauensschutz auch denkbar, ohne dass die Betroffenen bereits irgendwelche nachteiligen Dispositionen getroffen haben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 661 f.). Ebenso kann ein widersprüchliches Verhalten von Verwaltungsbehörden zu Vertrauensschutz führen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 712 ff.). Ungeachtet dessen, dass auch ein allfälliger Anspruch aus Vertrauensschutz unter dem Vorbehalt der veränderten tatsächlichen Verhältnisse stünde, mangelt es im vorliegenden Fall bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage für eine gleichbleibende Entschädigung. Eine solche Vertrauensgrundlage kann insbesondere nicht im aufgelösten Arbeitsvertrag zwischen der Stiftung E und den Beschwerdeführenden bzw. im darin vereinbarten Lohn oder in der Entschädigung der Stiftung E durch die Beschwerdegegnerin erblickt werden. Weder im Arbeitsvertrag noch in der Entschädigung der Stiftung E hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden einen bestimmten Lohn für die Zukunft zugesichert. Dasselbe gilt auch für die Entschädigung der Beschwerdeführenden durch die Stadt K (für ein anderes Pflegekind) sowie für die "Kostengutsprache" mit Briefkopf der Stiftung E und der Beschwerdeführenden in der Fusszeile sowie mit Unterschrift und Stempel des Sozialzentrums L. Selbst wenn in dieser Kostengutsprache eine taugliche Vertrauensgrundlage erblickt würde, stünde sie wie erwähnt unter dem Vorbehalt der veränderten tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 6.2.1). Da die Pauschale laut dieser Kostengutsprache ausdrücklich einen "Beitrag an Dienstleistungen der Geschäftsstelle des Stiftung E (Beratung, Begleitung, Koordination, Aufsicht, Entschädigung Supervision/Weiterbildung SF-Familien)" beinhaltet, durften sich die Beschwerdeführenden nicht in guten Treuen darauf verlassen, die Pauschale würde in unveränderter Höhe weiterbezahlt, auch wenn die damit vergüteten Leistungen der Stiftung E wegfielen. Des Weiteren stellt auch die Bewilligung der KESB, D als Pflegekind aufzunehmen, keine Vertrauensgrundlage für eine bestimmte Lohnhöhe dar. Darin, dass die zuständigen Behörden gestützt auf rechtliche Grundlagen Institutionen mit einer Heimbewilligung anders entschädigen als Pflegeeltern, kann sodann kein widersprüchliches Verhalten erblickt werden, zumal sie keinen Einfluss darauf nehmen können, wie Vermittlerinnen wie die Stiftung E ihre Angestellten entlöhnen, und wie gezeigt auch die Leistungen dieser Heime bzw. Vermittlerinnen entschädigt werden. Weitere Vertrauensgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Auch kein Widerspruch, sondern vielmehr ein grosszügiges Entgegenkommen ist darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden in einer Übergangszeit (vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018) höhere Ansätze gewährte. Aus dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018 geht eindeutig hervor, dass diese Übergangslösung eine Ausnahme bzw. eine bewusste einmalige Abweichung von den grundsätzlich geltenden Ansätzen darstellt. Vielmehr wäre – wie es die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2018 angedroht hatte – genau umgekehrt im Sinn einer reformatio in peius zu prüfen, ob es willkürlich war und gegen die sogleich zu erläuternden Regelungen verstiess, überhaupt eine grosszügige Übergangsentschädigung zu gewähren. 6.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf gleichbleibende Entschädigung keine rechtliche Grundlage existiert. Da die Beschwerdeführenden bislang nicht von der Beschwerdegegnerin entschädigt worden sind, geht es vorliegend entgegen ihren Ausführungen nicht um eine Lohnreduktion bzw. eine Reduktion der Entschädigung (innerhalb eines Arbeits- oder anderen Rechtsverhältnisses). Vielmehr ist die Frage, wie die Betreuungsleistungen der Beschwerdeführenden erstmalig in einer anderen Rechtsbeziehung von einer anderen Person (vgl. E. 5.2) zu entschädigen sind, wobei Leistungen der Vermittlerin wegfallen und nunmehr hauptsächlich von der Beschwerdegegnerin selbst zu erbringen sein dürften. Die Höhe des Lohns der Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anstellung bei der Stiftung E sowie der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin angestrebte Entschädigung tiefer ist, sind unbestritten, weshalb die neu eingereichten Zahlen betreffend das Einkommen der Beschwerdeführenden keine neuen Erkenntnisse bringen. 6.3 Damit bleibt die Frage, welche rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegnerin zur Anwendung gelangen. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden führen wie oben dargelegt kein Heim i. S. v. Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO und § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz (E. 6.1), sondern verfügen über eine Bewilligung, D als Pflegekind aufzunehmen. Sie sind daher klarerweise als Pflegeeltern zu qualifizieren und haben als solche gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. § 12 Abs. 1 VO Pflegekinderfürsorge lässt Raum, über Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, insbesondere Höhe des Pflegegeldes, Bestreitung der Nebenkosten, Versicherungsfragen, Besuchs- und Ferienregelungen sowie die religiöse Erziehung zu Beginn des Pflegeverhältnisses Vereinbarungen zu treffen. Für den Fall, dass – wie vorliegend – keine Einigung erzielt werden kann, sieht Abs. 2 vor, dass die "Richtlinien des Amts" gelten. Dass eine Vereinbarung nach den Vorgaben der Beschwerdeführenden ihrer Ansicht nach hätte abgeschlossen werden können oder müssen, ändert nichts an der Tatsache, dass keine Vereinbarung existiert. Gemäss dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 VO Pflegekinderfürsorge ist es genau Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Situationen, in denen sich die Parteien nicht einigen können oder wollen, zu regeln. Die Beschwerdeführenden irren somit, wenn sie meinen, diese Bestimmung sei ohne ihr Akzept nicht auf sie anwendbar. Die Anwendung rechtlicher Grundlagen hängt nicht vom Einverständnis der betroffenen Personen ab. 6.3.2 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) hat am 1. Juli 2015 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. b PAVO und § 12 Abs. 2 VO Pflegekinderfürsorge Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze (Pflegegeld-Richtlinien; LS 852.225) erlassen. Die Publikation dieser Richtlinien in der Offiziellen Gesetzessammlung und der Loseblattsammlung macht diese nicht zur Rechtsverordnung; vielmehr erlaubt § 6 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 (PublG; LS 170.5) gerade auch die Publikation von nicht rechtsetzenden Akten (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz, ABl 2014-11-07 [00090451], Erläuterungen zum 2. Abschnitt und zu § 6 Abs. 3; zu weiteren Beispielen von in der LS publizierten Verwaltungsverordnungen siehe Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich 2019, Rz. 413). Es handelt sich bei den Pflegegeld-Richtlinien um eine Verwaltungsverordnung (vgl. E. 5.3). 6.3.2.1 Solche Verwaltungsverordnungen richten sich an die Behörden; verpflichtende Wirkung entfalten sie grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit, d. h. es können nicht allein gestützt auf sie Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger geregelt werden und sie sind für Gerichte nicht verbindlich (vgl. z. B. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 81 ff.). Die Unterart der vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen kann namentlich dazu dienen, eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Praxis im Kantonsgebiet sicherzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 83 m. w. H.). Obwohl für das Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungsverordnungen aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Damit können Verwaltungsverordnungen die Rechtsstellung des Bürgers indirekt mitprägen und Aussenwirkung entfalten (BGE 133 V 346 E. 5.4.2; BGE 131 V 42 E. 2.3; BGE 130 V 163 E. 4.3.1; zur Kritik der Unterscheidung von Innen- und Aussenwirkung vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 91 f. m. w. H.). Spezifisch im Zusammenhang mit den kantonalen Pflegegeldrichtlinien ist fraglich, ob Behörden oder Mandatsträger ohne besondere Begründung von diesen abweichen können, erlaubt deren Publikation im Internet es den Pflegeeltern doch, die Pflegegeldansätze zu konsultieren, was vertrauensbildend sein kann (Anderer, N. 134). 6.3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Pflegegeld gestützt auf diese Pflegegeld-Richtlinien berechnet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist in einem ersten Schritt das Pflegegeld sehr wohl mathematisch korrekt zu ermitteln. Dies dient der rechtsgleichen einheitlichen Behandlung sämtlicher Pflegeeltern und verhindert Willkür der Behörden (E. 6.3.2.1). Welchen Fehler die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung der Pflegegeld-Richtlinien in diesem ersten Schritt gemacht haben sollte, geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist nicht ersichtlich. 6.3.2.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Pflegegeld-Richtlinien regelten den vorliegenden Fall nicht. Die Kriterien ''schwierige Kinder'' und ''professionelles Setting'' stellten sachliche Gründe dar, um von den kantonalen Pflegegeld-Richtlinien abzuweichen. Es trifft zu, dass in den Pflegegeld-Richtlinien lediglich einheitliche, auf alle Fälle anwendbare Entschädigungsansätze geregelt werden. Im Unterschied zu den Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze in Pflegefamilien des AJB in der vorherigen, ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung sehen die aktuell gültigen Pflegegeld-Richtlinien nicht mehr ausdrücklich vor, dass die Entschädigung in besonderen Fällen höher oder tiefer angesetzt werden könnte, z. B. bei ausgewiesenem erheblichem Mehraufwand oder bei besonderer Qualifikation der Pflegeeltern. Der Begründung zu den aktuellen Pflegegeld-Richtlinien (Ziff. 4) ist jedoch zu entnehmen, dass eine Erhöhung der Entschädigung "bei erheblichem Mehraufwand oder bei besonderer Qualifikation der Pflegeeltern (z. B. sozialpädagogische Ausbildung)" gerechtfertigt sei. Aufgrund der verschiedenen Ausbildungen, weiteren Qualifikationen und Betreuungsmodelle, die auf die Höhe der angemessenen Entschädigung einen Einfluss haben können, sähen die Richtlinien keinen Sondertarif für besonders qualifizierte Pflegefamilien vor. Es sei an den Parteien, sich auf eine der jeweiligen besonderen Qualifikationen der Pflegeeltern und dem Betreuungsmodell angepasste Entschädigung zu einigen. Mangels Einigung hat die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt dem erheblichen Mehraufwand ("schwierige Kinder") und der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern ("professionelles Setting") Rechnung dadurch getragen, dass sie erheblich zugunsten der Beschwerdeführenden von den Pflegegeld-Richtlinien abgewichen ist, indem sie anstelle eines Tagesansatzes von Fr. 58.- bzw. Fr. 64.- (ab 13. Altersjahr) für D von einem Tagesansatz von Fr. 85.50 zuzüglich Fr. 40.15 (Unterhalt/Barersatz) und in einer Übergangszeit gar von höheren Ansätzen (bis Fr. 120.- pro Tag zuzüglich Fr. 60.-) ausgegangen ist. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, dass dem erheblichen Mehraufwand und der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern nicht Rechnung getragen worden sei, geht somit ins Leere. Zutreffend ist, dass das Ausmass der Erhöhung der Entschädigung nicht ausführlich in Worten begründet wurde. Die Ansätze entsprechen jedoch im Wesentlichen dem, was die Fachstelle Pflegekinder der Sozialen Dienste im Schreiben vom 11. Dezember 2017 als Pflegegeldbetrag mit entsprechender Begründung empfohlen hat. Ob diese Empfehlung als Amtsbericht zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls beruht sie zweifelsohne auf besonderen Kenntnissen der Fachstelle Pflegekinder über die Höhe der Entschädigungen bei anderen Pflegeeltern in vergleichbaren Verhältnissen, wurde die Fachstelle doch genau aus diesem Grund zu Rate gezogen. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Abweichung von dieser Empfehlung gegenüber anderen Pflegeeltern in vergleichbaren Situationen (also mit schwierigen Kindern in einem professionellen Setting) entweder besser oder schlechter gestellt würden. Damit hätte die Beschwerdegegnerin eine Abweichung von dieser Empfehlung jedenfalls ausführlich begründen müssen. Die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien räumen der Behörde ein erhebliches Ermessen ein in Bezug auf die Erhöhung der Entschädigung bei erheblichem Mehraufwand und/oder besonderer Qualifikation der Pflegeeltern. Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Tagesansatz unter Berücksichtigung des erheblichen Mehraufwands und der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern gestützt auf die Empfehlung einer Fachstelle um mehr als 40 % erhöht. Damit hat die Beschwerdegegnerin von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Zutreffend ging die Beschwerdegegnerin von den Ansätzen für die Dauerpflege und nicht von den Ansätzen für die SOS- oder die Wochenpflege aus. In den Ansätzen für die Dauerpflege sind im Unterschied zu den Ansätzen für die Wochenpflege auch Wochenenden bereits entschädigt (zur Entlastung der Beschwerdeführenden an Wochenenden siehe sogleich). Die unterschiedliche (Ausgangs-)Höhe dieser Ansätze trägt den Unterschieden der damit einhergehenden Umstände des Pflegeverhältnisses Rechnung und beschränkt das Ermessen der Beschwerdegegnerin. Insbesondere die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte angestrebte Langfristigkeit des Pflegeverhältnisses und die damit verbundene zeitliche Belastung der Beschwerdeführenden mit der Betreuung sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden kein privates Wochenende und keine Feiertage für sich hatten, werden damit grundsätzlich bereits in den Ansätzen für die Dauerpflege berücksichtigt. Dem erhöhten Betreuungsbedarf sowie anderweitigem Mehraufwand wurde sodann durch die Erhöhung dieser pauschalen Ansätze Rechnung getragen. Dass D, in den hier strittigen Jahren (2018, 2019) zwölf bzw. dreizehn Jahre alt, "Betreuung rund um die Uhr" gebraucht hätte, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Kein sachlicher Grund für eine noch weitergehende Erhöhung dieser pauschalen Ansätze ist darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführenden die Entschädigungen für die Pflegekinder zu ihrer Haupteinkunft gemacht haben und somit von ihnen abhängig sind. Während die Erhöhung der Entschädigung zufolge erheblichen Mehraufwands und besonderer Qualifikation der Pflegeeltern gerechtfertigt erscheint, fehlt es vorliegend an einem sachlichen Grund, wie z. B. einer Mobilitätseinschränkung, für die Erhöhung der Pauschale für die Unterkunft (Fr. 375.- bzw. Fr. 350.- laut § 1 Pflegegeld-Richtlinien). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von sich aus eine "grosszügige Infrastruktur" anbieten, stellt hierfür keinen sachlichen Grund dar. Wenn die Beschwerdeführenden als Begründung für eine Erhöhung ihre laufende Weiterbildung und regelmässige Supervisionen ins Feld führen sowie bemängeln, dass sie nie private Ferien, Wochenenden oder Feiertage hätten verbringen können, verkennen sie, dass solche weiteren anfallenden Kosten nach vorgängig eingeholter Gutsprache zusätzlich von den Sozialen Diensten übernommen werden. Dies wird in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Zentrumsleitung vom 3. Januar 2019 ausdrücklich festgehalten. Darauf wurden sie von den Vorinstanzen bereits mehrfach hingewiesen. 6.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen im Rahmen der Festlegung der Entschädigung korrekt ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, welche die von ihnen geforderte Höhe der Entschädigung als "unverhandelbar" erachten, ist die Beschwerdegegnerin an die Pflegegeld-Richtlinien gebunden und kann die Ansätze zwecks Gleichbehandlung sämtlicher Pflegeeltern im Kanton Zürich nicht nach ihrem eigenen Belieben und damit willkürlich erhöhen. Auch wenn die geltenden Richtlinien die Möglichkeit der Erhöhung der Entschädigung nicht mehr bzw. nur noch in der Begründung der Richtlinien vorsehen, muss der Beschwerdegegnerin nach wie vor ein bestimmtes Ermessen eingeräumt werden, dem Einzelfall innert Schranken Rechnung zu tragen. Jedenfalls muss sie die Erhöhung der Entschädigung gegenüber den anwendbaren und für sie verbindlichen Ansätzen begründen oder – wie vorliegend – eine Fachstelle hierzu vernehmen. Die Pflegegeld-Richtlinien sind zwar für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Indes weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund – noch weitergehend – davon ab (vgl. E. 6.3.2.1). Ein solcher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich, dienen die Pflegegeld-Richtlinien doch gerade dazu, eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Praxis im Kantonsgebiet zu gewährleisten und wird die Erhöhung durch die Empfehlung der Fachstelle hinreichend ausgewiesen. Angefügt sei noch, dass die Pflegegeld-Richtlinien in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung die Erhöhung der Entschädigung auf maximal 20 % beschränkten (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.3). Eine Erhöhung in dem Ausmass wie im vorliegenden Fall wäre also nicht denkbar gewesen. Hinzu kommt, dass bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung nicht aus den Augen zu verlieren ist, dass die Kindesschutzmassnahme grundsätzlich durch die Eltern zu finanzieren ist (E. 5.2). Es kann und darf nicht (nur) von der Art der Finanzierung (durch die Sozialhilfe oder von den Eltern selbst) und damit von der finanziellen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Eltern abhängen, wie die Pflegeeltern entschädigt werden und in welcher Umgebung ("grosszügige Infrastruktur", Betreuung "rund um die Uhr" etc.) die Pflegekinder untergebracht werden (vgl. oben E. 5.2 und dazu BGE 141 III 401). Dies würde zu einer massiven Ungleichbehandlung der Pflegekinder führen. Ob die Stadt K ihr Ermessen bei der Festlegung der Entschädigung der Beschwerdeführenden (für ein anderes Pflegekind unter anderen Umständen) rechtmässig ausgeübt hat, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen. 7. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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