{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00246_2021-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221106&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "82254f6f2532f0b595ccb6d626fe6467"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierungskosten | Fremdplatzierungskosten: Pflegegeld bei ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen (Rechtsgleichheit/Vertrauensschutz) [Die Beschwerdef\u00fchrenden waren Arbeitnehmer einer Stiftung und nahmen in dieser Funktion als sozialp\u00e4dagogische Familie Pflegekinder auf. Nach Beendigung dieses Arbeitsverh\u00e4ltnisses wollten sie als private Pflegefamilie weiterarbeiten und erhielten die Bewilligung zur Aufnahme eines zuvor auftrags der Stiftung betreuten Kindes. Der von der Sozialbeh\u00f6rde als Pflegegeld bewilligte Tagessatz betrug weniger als die Entsch\u00e4digung, welche die Beschwerdef\u00fchrenden von der Stiftung f\u00fcr die Aufnahme des Pflegekinds erhalten hatten.] Umstritten ist, nach welchen Ans\u00e4tzen die Beschwerdef\u00fchrenden zu entsch\u00e4digen sind, nachdem weder ein Pflegevertrag noch eine konkludente Vereinbarung \u00fcber die Entsch\u00e4digungsfrage geschlossen worden waren (E. 5.1). Die Beschwerdef\u00fchrenden betreiben kein Jugendheim im Sinn der Pflegekinderverordnung oder des Jugendheimgesetzes (E. 6.1). Ohne eine Heimbewilligung kann ihre Entsch\u00e4digung nicht nach den f\u00fcr Institutionen mit einer solchen Bewilligung anwendbaren Ans\u00e4tzen erfolgen. Angesichts der ver\u00e4nderten tats\u00e4chlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen folgt aus Art. 8 Abs. 1 BV kein Anspruch auf gleichbleibende Entsch\u00e4digung (E. 6.2.2). Auch besteht keine Vertrauensgrundlage f\u00fcr eine gleichbleibende Entsch\u00e4digung (E. 6.2.3). Zu beurteilen ist nicht eine Reduktion der Entsch\u00e4digung innerhalb eines Arbeits- oder anderen Rechtsverh\u00e4ltnisses, sondern deren erstmalige Festsetzung in einer anderen Rechtsbeziehung (E. 6.2.4). Die Pflegegeld-Richtlinien als an die Beh\u00f6rden gerichtete Verwaltungsverordnung dienen der einheitlichen, rechtsgleichen und sachrichtigen Praxis im Kantonsgebiet (E. 6.3.2.1). Dem erheblichen Mehraufwand und der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern trug die Festsetzung eines gegen\u00fcber den Pflegegeld-Richtlinien um 40% erh\u00f6hten Tagessatzes Rechnung, womit die Sozialbeh\u00f6rde ihr Ermessen rechtm\u00e4ssig aus\u00fcbte (E. 6.3 f.). DiePflegegeld-Richtlinien sind zwar f\u00fcr das Verwaltungsgericht nicht verbindlich, es weicht davon ohne triftigen Grund aber nicht noch weitergehend ab (E. 6.4). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:13", "Checksum": "52f8e5ed292f539f6c2b115fc1618311"}