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VB.2020.00248
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug (verkehrsmedizinische Abklärung),
hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A, Jahrgang 1944, mit Verfügung vom 23. Januar 2020 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) und Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, auf unbestimmte Dauer ab sofort den Führerausweis und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 3 oder höher gemäss Art. 28a VZV an und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es folgende von der Untersuchungsstelle zu beantwortende Fragen: a) Besteht aufgrund der Abklärung eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung? b) Beeinflussen allfällig verschriebene Medikamente die Fahreignung respektive die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs? c) Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht bejaht werden und welche Auflagen sind gegebenenfalls nötig? II. Dagegen erhob A am 29. Januar 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A. III. Am 23. April 2020 reichte A gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen sowie die Entzugsverfügung aufzuheben und das Verfahren zur Tauglichkeit des Führens eines Motorfahrzeugs erneut durchzuführen. Eventuell sei das ordentliche, altersbedingte Verfahren zur Überprüfung der Führungstauglichkeit beim beigezogenen Arzt erneut durchzuführen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 6. Mai 2020 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten ein. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. 2.1 Als über 75-jährige Ausweisinhaberin ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV verpflichtet, sich alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin wurde daher von der Beschwerdegegnerin im Herbst 2019 standardmässig aufgefordert, bis zum 21. Januar 2020 eine ärztliche Kontrolle zu veranlassen. Der entsprechende hausärztliche Untersuch erfolgte am 18. Dezember 2019. Dem in der Folge erstellten ärztlichen Bericht ist als Befund zu entnehmen, es beständen mit einer Epilepsie oder anderen neurologischen Erkrankung sowie einer demenziellen Entwicklung verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen oder Zustände. Zu diesem Befund wird auf die beigezogene "St. n. TIA" vom 20. November 2019 (Untersuchungsbericht Klinik) verwiesen. Unter den Schlussfolgerungen wurde festgehalten, die medizinischen Mindestanforderungen der 1. med. Gruppe gemäss Anhang 1 VZV seien nicht erfüllt. Als Begründung wurde "psychointellektuell ungenügend" angegeben und dazu auf die Testergebnisse TMT A: 69 s (Norm <73) und TMT B: 289 s (Norm <148) verwiesen. Am 8. Januar 2020 teilte der untersuchende Hausarzt dem Strassenverkehrsamt brieflich mit, die Fahrkarenz aufgrund des neurologischen Ereignisses vom 17. November 2019 werde ab dem 17. Februar 2020 beendet sein. Ab diesem Zeitpunkt sei die Fahrfähigkeit unter Aufsicht eines Fahrlehrers für einige Fahrstunden gegeben. Danach habe eine verkehrsmedizinische Abklärung der Anerkennungsstufe 3 zu erfolgen. 2.2 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese beiden Berichte zum Schluss, es beständen erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin als Motorfahrzeugführerin. Daher sei gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV der Führerausweis vorsorglich, bis zur Klärung der Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt, mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Die Fahreignungsabklärung habe bei einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 3 oder höher gemäss Art. 28a VZV zu erfolgen. 2.3 Die Vorinstanz führte zum Sachverhalt aus, die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Ausführungen zufolge am 17. November 2019 mit Verdacht auf einen Schlaganfall notfallmässig für vier Tage in Spitalpflege gebracht werden müssen. Die üblichen Abklärungen hätten keine Ursache erkennen lassen und es sei ihr geraten worden, das Autofahren vorsichtshalber für drei Monate zu unterlassen. Nach Ablauf dieser Frist würde sie zu einer Kontrolle aufgeboten. Sodann erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf den Arztbericht zu Recht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin angenommen. Zwar sei es möglich, dass die hausärztliche Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt ein anderes Ergebnis gezeigt hätte. Doch auch wenn es sich dabei um eine Momentaufnahme handle, genüge sie, um Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu lassen. Diese Zweifel würden durch das spätere Schreiben des untersuchenden Arztes nicht beseitigt, sondern im Gegenteil bestätigt. Die Voraussetzungen gemäss Rechtsprechung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Fahreignungsabklärung seien gegeben. Zudem erweise sich diese Massnahme als verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an einem sicheren Strassenverkehr das private Interesse am Autofahren überwiege. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die hausärztliche Beurteilung habe zur Unzeit stattgefunden, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Erholungsphase von einer transienten ischämischen Attacke befunden hätte, während der ihr vom Autofahren abgeraten worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf deren Ergebnisse abstellen dürfen, welche auf Untersuchungshypothesen im Spitalbericht beruhten, und es hätten die angekündigten Kontrolluntersuchungen der Klinik abgewartet werden müssen. Sie wirft der Beschwerdegegnerin überspitzt formalistisches Handeln vor. Zudem seien die (knappen) Berichte des untersuchenden Hausarztes falsch interpretiert worden. 3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist namentlich bei der Meldung eines Arztes der Fall, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV). Der untersuchende Arzt hat über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 zu verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV). Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b). 3.3 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der von der Beschwerdeführerin am 17. November 2019 erlittene Anfall, welcher zu einem viertätigen Spitalaufenthalt führte, war schwerwiegend. Auch wenn keine Ursache gefunden werden konnte, bleibt (auch nach Ablauf der Karenzfrist) eine Unsicherheit darüber bestehen, ob ein solcher Anfall in gleicher oder ähnlicher Form wieder auftreten könnte. Das Vorbringen, sie sei gemäss Schlussbericht ohne neurologische Defizite aus dem Spital entlassen worden, vermag daran nichts zu ändern. Wesentlicher als die Ursache dieser neurologischen Störungen sind deren Auswirkungen, welche mit den psychointellektuell ungenügenden Testergebnissen noch sechs Wochen später erheblich scheinen. Die Tatsache des erlittenen Anfalls sowie insbesondere die genannten Testergebnisse lassen Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin aufkommen. Diese Zweifel werden durch das Schreiben vom 8. Januar 2020 nicht zerstreut, sondern bestärkt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. Entgegen der Beschwerdeführerin wurde nicht lediglich auf die Untersuchungshypothesen der Klinik nach dem neurologischen Vorfall abgestellt, sondern im Wesentlichen auf die Testergebnisse des Hausarztes sowie dessen spätere Einschätzung. Die Beschwerdegegnerin hat daher nicht überspitzt formalistisch gehandelt oder den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, indem sie das laufende Kontrollverfahren nicht verlängerte und das Ergebnis der anberaumten Schlussuntersuchung in der Klinik nicht abwartete. Letztere fand den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge am 25. Februar 2020 statt und es habe dabei weiterhin keine Ursache festgestellt werden können. Einen sichtbaren Grund für die Annahme einer Altersepilepsie habe es keinen gegeben; eine solche sei als insgesamt unwahrscheinlich beurteilt worden. Das Bild habe beiläufig die Möglichkeit einer gewissen Beeinträchtigung gezeigt, welche aber den Ausführungen des untersuchenden Arztes zufolge in Grenzen gehalten werden könne. Dieser habe ferner von einem leichten demenziellen Syndrom gesprochen. Ihr sei ein Medikament sowie ein neuer Termin nach Ablauf von weiteren drei Monaten empfohlen worden. Dieses von der Beschwerdeführerin zusammengefasste Ergebnis der Schlussuntersuchung ist damit ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an ihrer Fahreignung zu zerstreuen. Eine ärztliche Fahreignungsuntersuchung erweist sich daher als angezeigt. Angesichts des erwähnten grossen Gefährdungspotenzials beim Führen von Motorfahrzeugen reichen diese Umstände für das Aufkommen erheblicher Zweifel aus, welche einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der Regel, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, rechtfertigen würden, liegen mit dem zeitlichen Zusammentreffen des medizinischen Notfalls und dem Standarduntersuch nicht vor. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hätte, indem sie die Klinikberichte nicht in ihre Beurteilung einbezogen hat. Der Einbezug weiterer, den Klinikaufenthalt betreffende Akten erübrigt sich auch im Beschwerdeverfahren; der massgebliche Sachverhalt ergibt sich zureichend aus den Akten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f. sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11). 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und der vorsorgliche Führerausweisentzug sowie die angeordnete Fahreignungsabklärung als verhältnismässig und zulässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Ein Abweichen von der üblichen Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt sich vorliegend nicht. 5. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: … |