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Geschäftsnummer: VB.2020.00249  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.07.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Führerausweis


Verkehrsmedizinische Fahreignungsbeurteilung infolge Parkinson-Syndroms. Dem Beschwerdeführer wurde wegen eines verkehrsmedizinisch relevanten Parkinson-Syndroms der Führerausweis entzogen (E. 2). Das etwaige Auslassen von unzweckmässigen Untersuchungen führt nicht unweigerlich zu einer unvollständigen verkehrsmedizinischen Fahreignungsbeurteilung. Somit ist nicht rechtsverletzend, wenn die begutachtende Ärztin aufgrund der festgestellten Defizite im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Kontrollfahrt sowie die körperliche Untersuchung ausbleiben liess (E. 3.3). Die verkehrsmedizinische Fahreignungsbeurteilung setzt sich nicht in Widerspruch zu einer anderen ärztlichen Untersuchung (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
FAHREIGNUNG
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
KONTROLLFAHRT
PARKINSON-SYNDROM
VERKEHRSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. a SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00249

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Führerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 22. Januar 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 23. März 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 22. April 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Wiedererteilung des Führerausweises für Motorfahrzeuge; eventualiter bzw. subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz respektive an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Am 15. Mai 2020 beantragte das Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtet mit Schreiben vom 19. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. A sah mit Eingabe vom 8. Juni 2020 von einer weiteren Stellungnahme ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.  

Strittig ist in vorliegender Angelegenheit die Fahreignung des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht.

2.1 Im ärztlichen Bericht zur Fahreignung des Beschwerdeführers (Jahrgang 1945) vom 21. März 2018 ist festgehalten, dass infolge verkehrsmedizinisch relevanter Erkrankungen des Beschwerdeführers die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) unter der Auflage erfüllt seien, dass sich dieser einer Beurteilung allfälliger kognitiver Beeinträchtigungen durch eine Spezialärztin/einen Spezialarzt für Neurologie unterziehe. Darauf unterzog sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. med. C. Dessen ärztliches Zeugnis vom 16. Juli 2019 erwähnte als verkehrsmedizinisch relevante Diagnose das Parkinson-Syndrom, welches unter regelmässiger Medikamenteneinnahme und im Verlauf leichter Anpassung (Erhöhung) der Medikamentendosis stabil und gut eingestellt sei. Eine (erneute) Abklärung am Institut für Rechtsmedizin (IRM-UZH) sei daher nicht angezeigt.

2.2 Gestützt auf diese Zeugnisse empfahl das IRM-UZH zur definitiven Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einer anerkannten Ärztin/einem anerkannten Arzt der Stufe 4, da die Gesundheitssituation (Parkinson-Syndrom, fehlende Angaben zur kognitiven Leistungsfähigkeit) zu besprechen sei. Diese Einschätzung teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2019 mit, welcher sich darauf am 18. November 2019 einer verkehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. med. D, einer anerkannten Ärztin der Stufe 4, unterzog. Das vom 20. November 2019 datierende Gutachten hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen bezüglich Aufmerksamkeit, Konzentration, Aufnahmefähigkeit sowie Erfassen und Verarbeiten von Sinneseindrücken innert nützlicher Frist zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges nicht mehr erreichen würde. Daher müsse seine Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht bei verkehrsrelevanten kognitiven Defiziten klar verneint werden.

Darauf gestützt entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 SVG den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit. Hiergegen wehrt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren.

3.  

3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Für die psychologischen Aspekte wird der Begriff der psychophysischen Leistungsfähigkeit verwendet. Dabei geht es darum, ob bei einem Menschen aus verkehrspsychologischer Sicht Hirnleistungsdefizite (kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit) in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (BGr, 10. Mai 2017, 1C_7/2017, E. 3.2).

3.2 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer moniert eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die Beurteilung seines kognitiven Gesundheitszustands beruhe allein auf einem unvollständig durchgeführten und damit nicht aussagekräftigen ärztlichen Bericht. So sei die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht umfassend beurteilt worden, da Tests anlässlich der Begutachtung nur bruchstückhaft durchgeführt worden seien. Diese Rüge nimmt auf den Umstand Bezug, dass ein aus zwei Teilen bestehender Kurztest zur Überprüfung der Frontalhirn-Leistungsfunktion von Dr. med. D wegen Überforderung des nach ihrem Dafürhalten plan- und konzeptlos wirkenden Beschwerdeführers abgebrochen wurde (Teil A) respektive gar nicht durchgeführt werden konnte, da dieser zur Lösung der Vorübung nicht imstande war (Teil B). Dies hatte wiederum zur Folge, dass die begutachtende Verkehrsmedizinerin auf die körperliche Untersuchung verzichtete sowie die ärztlich begleitete Kontrollfahrt als nicht vertretbar erachtete.

Damit erweist sich das Gutachten von Dr. med. D aber nicht als unvollständig. Die korrekte Durchführung der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbeurteilung verlangt nicht in jedem Fall, dass gleichsam schematisch sämtliche der üblichen Untersuchungen getätigt werden (vgl. Bruno Liniger, Verkehrsmedizin, in: Manfred Dähler/René Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 10 N. 27). Insofern liegt mit dem etwaigen Auslassen von nicht indizierten bzw. unzweckmässigen Untersuchungen nicht unweigerlich eine unvollständige verkehrsmedizinische Fahreignungsbeurteilung vor. Vorliegend kam die begutachtende Verkehrsmedizinerin angesichts der gemachten Untersuchungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Defizite im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit in der Verkehrspraxis nicht werde kompensieren können (vgl. Liniger, § 10 N. 51) und liess daher die ärztlich begleitete Kontrollfahrt ausbleiben (was der Beschwerdeführer moniert). Dies ist mit Blick auf Art. 5j VZV, wonach der Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragen kann, um allfällige Zweifel am Untersuchungsergebnis auszuräumen, schlüssig. Diese Bestimmung erhellt zunächst, dass die Kontrollfahrt nicht zwingender Bestandteil jeder verkehrsmedizinischen Fahreignungsbeurteilung ist, sondern von der Ärztin/dem Arzt beantragt werden kann. Sodann müssen die Zweifel am Untersuchungsergebnis derart sein, dass sie sich im Rahmen einer Kontrollfahrt ausräumen lassen. Soweit die begutachtende Ärztin zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die anlässlich der Untersuchung festgestellten Zweifel auch unter Einbezug seiner überdurchschnittlichen Erfahrung als Fahrzeuglenker im Zuge der Kontrollfahrt nicht werde ausräumen können, so ist dies somit nicht rechtsverletzend und bewirkt weiter nicht die Unvollständigkeit des Gutachtens. Ebenso wenig ersichtlich ist, welchen Beitrag in Anbetracht der festgestellten Hirnleistungsdefizite die körperliche Untersuchung (deren Ausbleiben der Beschwerdeführer ebenso moniert) im Hinblick auf die Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers leisten würde.

3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die ärztliche Untersuchung bei Dr. med. C stehe konträr zur verkehrsmedizinischen Fahreignungsbeurteilung von Dr. med. D, weshalb letztere widersprüchlich sei. Dem ist nicht zu folgen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich das Zeugnis von Dr. med. C nicht zur kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vernehmen lässt. Dieser Umstand bildete für das IRM-UZH gerade Anlass für weitere Abklärungen im Hinblick auf die definitive Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers (oben E. 2.2). Die Einschätzung von Dr. med. C, wonach beim Beschwerdeführer ein stabiles und gut eingestelltes Parkinson-Syndrom vorliege (oben E. 2.1), beinhaltet – auch in impliziter Weise – nicht die Aussage, dass der Beschwerdeführer in kognitiver Hinsicht davon unberührt sei, da ersterer Umstand nicht zwangsläufig das vollständige Ausbleiben kognitiver Beeinträchtigungen bedeutet (was nur schon die verkehrsmedizinischen Testresultate zeigten).

4.  

4.1 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …