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Geschäftsnummer: VB.2020.00250  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Schweizer Ehemanns wurde kein Jahr in der Schweiz gelebt (E. 2.1).
Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten; namentlich gelingt es ihr nicht, die behauptete eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, sondern ist aufgrund der Akten einzig davon auszugehen, dass sie grosse Mühe hatte, sich in der Schweiz einzugewöhnen, und die kurze Ehe von ihr und ihrem Ehemann von gegenseitigen verbalen sowie vereinzelt auch tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war, welche Letzteren zur Einleitung der Scheidung veranlassten (E. 2.2). Beschwerdegegner und Vorinstanz haben ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt (E. 3). Der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die herrschende Pandemielage in ihrer Heimat und den von der dortigen Regierung verhängten Einreisestopp eine längere Ausreisefrist anzusetzen (E. 4.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSREISEFRIST
CORONA-PANDEMIE
DREIJAHRESFRIST
HÄUSLICHE GEWALT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SCHEIDUNG
TRENNUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 50 Abs. 2 AIG
Art. 64d Abs. 1 AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00250

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1990 geborene Staatsangehörige Perus, reiste am 23. April 2018 in die Schweiz ein, wo ihr nach der Heirat des 1992 geborenen Schweizers C eine bis am 19. Juni 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde.

Am 13. März 2019 informierte C das Migrationsamt Zürich darüber, dass er sich "[a]ufgrund steigender Gewaltausbrüche" seiner Ehefrau zur Beendigung ihrer Beziehung entschieden habe und sie seit dem 4. März 2019 in getrennten Haushalten lebten. Mit Verfügung vom 6. August 2019 verweigerte das Migrationsamt A daraufhin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist bis 6. Oktober 2019 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. März 2020 ab und setzte der inzwischen – seit dem 24. September 2019 – vom Schweizer Ehe­-gatten geschiedenen A eine neue Ausreisefrist bis 31. Mai 2020.

III.  

A liess am 23. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 5. März 2020 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 6. August 2019 aufzuheben und sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. subeventualiter ihr eine Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Angesichts der kurzen Dauer ihrer Ehe lässt die Beschwerdeführerin zu Recht unbeanstandet, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneinte. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) vorliege, weil sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei.

2.2  

2.2.1 Eheliche Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur, kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es aber, von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. So genügt etwa eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet vielmehr systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, das heisst, die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr, 28. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019, E. 4.1 [jeweils mit Hinweisen]). Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss überdies derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.2 mit Hinweis).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3).

2.2.2 Hier setzte nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren heute geschiedener Ehemann den Beschwerdegegner Mitte März 2019 von sich aus darüber in Kenntnis, sich nach verschiedenen "Übergriffen" seiner Ehefrau von dieser getrennt zu haben und die Scheidung beantragen zu wollen. Er schilderte dabei vier Situationen, welche ihn mit zu diesem Schritt bewogen hätten. So habe ihm seine Ehefrau einmal vor den Augen seiner Freunde ein Getränk ins Gesicht geschüttet und ihm ein weiteres Mal – ebenfalls im Beisein seiner Freunde – ohne Grund eine Ohrfeige gegeben. Ein anderes Mal habe sie ihn "[b]ei einem Konflikt" an den (langen) Haaren gerissen, woraufhin er sie mit dem Fuss "in den Hintern" getreten habe. Am frühen Morgen des 20. Januar 2019 sei die Lage schliesslich eskaliert. Die Beschwerdeführerin und er hätten sich zum fraglichen Zeitpunkt nach einer Partynacht gemeinsam mit einem weiteren Pärchen auf ihrem Bett ausgeruht, als Erstere begonnen habe, ihn zu "provozieren", ihn leicht zu boxen und an seinen Hosen herumzureissen. Aufgrund ihres alkoholisierten Zustands habe die Beschwerdeführerin allerdings das Gleichgewicht verloren und sei vom Bett gefallen. Ihm unterstellend, sie vom Bett geworfen zu haben, habe sie ihn in der Folge zunächst mit der geballten Faust auf Mund und Stirn geschlagen und ihm dann – nach dem gescheiterten Versuch seinerseits, sie zu beruhigen – mit einem weiteren Faustschlag die Nase gebrochen. Der Schlag habe ihn "total" unvorbereitet getroffen, und er habe sich im Anschluss daran umgehend in die Notfallaufnahme des Universitätsspitals Zürich (USZ) begeben. In den Folgetagen habe er ausserdem auch noch seinen Hausarzt aufgesucht und sich bei der Opferberatung Zürich, Herrn D, gemeldet, da er "mit der Situation überfordert" gewesen sei. Nach Absprache mit den Genannten und einer Bedenkzeit von knapp zwei Wochen habe er der Beschwerdeführerin Anfang Februar mitgeteilt, die Beziehung beenden zu wollen, was sie nicht gut aufgenommen habe. Sie habe geweint und ihm gedroht, sich das Leben zu nehmen, wenn er sie verlasse, weshalb er alle scharfen Gegenstände aus der ehelichen Wohnung entfernt und für sich den Entschluss gefasst habe, bis zu den anstehenden gemeinsamen Ferien in Peru ("11.2.19 bis 4.3.19") zunächst so zu tun, als ob zwischen ihnen beiden wieder alles in Ordnung wäre, und erst im Heimatland der Beschwerdeführerin im Beisein "ihre[r] wichtigsten Bezugspersonen" das Gespräch erneut auf die von ihm gewünschte Trennung bzw. Scheidung zu bringen. Dies habe er dann auch getan, wobei die Beschwerdeführerin den Entscheid dieses Mal viel besser aufgenommen habe als noch Anfang Februar 2019. Sie habe mithin selbst eingeräumt, "dass sie mit der ganzen Situation und kulturellen Unterschieden völlig überfordert" gewesen sei. Zum Beleg des Gesagten sind dem Schreiben ein vom 28. Februar 2019 datierender Bericht des Hausarztes von C sowie ein diesen betreffender Austrittsbericht des USZ vom 20. Januar 2019 beigelegt, aus welchen hervorgeht, dass sich der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin am Morgen des 20. Januar 2019 wegen einer Nasenbeinfraktur in notfallärztliche Behandlung begeben hatte.

Vom Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert, äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu am 6. Mai 2019 wie folgt: C und sie hätten nach ihrer Heirat Ende Juni 2018 zunächst im Haus seiner Eltern bzw. ihrer Schwiegereltern gewohnt und während dieser Zeit "many kinds of discussions, fights" gehabt. Sie habe deswegen unter starken Depressionen sowie Haarausfall gelitten; auch sei bei ihr eine Schilddrüsenüberfunktion diagnostiziert worden. Bald sei es zu ersten Handgreiflichkeiten gekommen. So habe ihr ihr Ehemann einmal im Rahmen eines Streits einen Stoss in den Rücken gegeben ("he push me in my back"); sie habe sich aber nicht getraut, die Polizei zu rufen, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann alles abstreiten würde und ihre Schwiegereltern nicht zu ihr halten würden. Eine weitere heftige Auseinandersetzung habe sich sodann nach ihrem Umzug in eine eigene Wohnung im Januar 2019 ereignet. Sie hätten damals Freunde ihres Mannes zu Besuch gehabt, welche sich auf ihr Ehebett gelegt hätten. Dies habe sie als Eingriff in ihre Privatsphäre empfunden, sodass sie wütend geworden sei und ihrem Ehemann, welcher ihr in dieser Situation nicht beigestanden habe, die Nase gebrochen habe. Der solcherart Angegangene habe daraufhin beschlossen, sich in ihren gemeinsamen Ferien von ihr zu trennen, und sie hätten sich auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt.

2.2.3 Nach Eröffnung der Ausgangsverfügung vom 6. August 2019 brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin demgegenüber weitergehend vor, während der Ehe unter massiver physischer und psychischer Gewalt seitens ihres Gatten gelitten zu haben. Anfang August 2018 habe er sie ein erstes Mal geschlagen und auf den Boden gestossen, sich hernach aber bei ihr entschuldigt, sodass sie ihn nicht angezeigt habe. In der Folge sei es an ihrem Geburtstag Ende August 2018 zu einem nächsten körperlichen Übergriff gekommen. C habe sie "drangsaliert, indem er seine Fingernägel in ihre Hand rammte bis es blutete", und sie "massiv" beleidigt. Nach diesem Vorfall habe sie sich ihrer Schwiegermutter anvertraut, welche das Ganze jedoch heruntergespielt habe, weshalb sie sich abermals gegen eine Strafanzeige entschieden habe. Danach hätten "immer wieder körperliche Übergriffe" stattgefunden, bis die Situation am 20. Januar 2019 "vollends eskaliert" sei. An diesem Tag habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach einer Party mit seiner besten Freundin und einem guten Kollegen im Bett erwischt, worauf es zu einer "wüsten Auseinandersetzung" zwischen ihnen gekommen sei. Ihr Ehegatte sei auf sie losgegangen und habe sie gekratzt sowie so fest gehalten, dass sich auf ihren Armen später Hämatome abgezeichnet hätten. Als sie sich habe verteidigen wollen, habe sie ihm aus Versehen die Nase gebrochen. Ein Teil der "Partygesellschaft" habe sich deshalb auf den Weg zum USZ gemacht, wo man (auch) sie später ohnmächtig und allein vor dem Eingang liegend aufgefunden habe. Da sie jedoch "weiterhin unter grossen Einfluss ihres Mannes stand", habe sie selbst nach diesem Vorfall an ihrer Ehe festhalten wollen, zumal sie katholisch erzogen worden sei. Ihr Ehemann aber habe ihr in ihren anschliessenden gemeinsamen Ferien in Peru erklärt, sich scheiden lassen zu wollen, und sei ohne sie zurückgereist. Noch im Heimatland habe sie sich vor diesem Hintergrund bzw. "[a]ufgrund der erlebten psychischen und physischen Gewalt" in psychologische Behandlung begeben und der behandelnden Psychologin dabei "das Erlebte eindrücklich" geschildert. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sich ihr psychischer Zustand allerdings wieder verschlechtert, da ihr ihr Ehemann mit einer Strafanzeige wegen Körperverletzung gedroht habe, wenn sie die Scheidungspapiere nicht unterzeichne, sodass sie (zunächst) in eine einvernehmliche Scheidung eingewilligt habe. Anlässlich der Scheidungsverhandlung vor dem Bezirksgericht E am 16. April 2019 habe sie der Richterin jedoch offenbart, mit der Scheidung nicht einverstanden zu sein, worauf die von ihnen eingereichte Scheidungsvereinbarung nicht genehmigt worden sei.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen ebenfalls auf einen vom 20. Januar 2019 datierenden Austrittsbericht des USZ sowie auf einen Bericht des psychologischen Instituts Peru vom 22. Februar 2019, verschiedene Fotografien und das Protokoll ihrer mündlichen Anhörung vom 24. Mai 2019 durch das Bezirksgericht E, wonach sie diesem mitgeteilt habe, keine Scheidung zu wünschen bzw. in die Scheidung vorgängig nur eingewilligt zu haben, weil ihr Ehemann sie dazu genötigt habe.

Dem erstgenannten Bericht lässt sich dabei entnehmen, dass die stark alkoholisierte (1,3 Promille) Beschwerdeführerin am Morgen des 20. Januar 2019 nach "vermuteter" Ohnmacht bzw. kurzzeitiger Bewusstlosigkeit vor dem Spitaleingang liegend aufgefunden worden sei und sich nur noch daran habe erinnern können, ihrem Ehemann in Notwehr die Nase gebrochen und daraufhin gemeinsam mit ihm und Freunden das Spital aufgesucht zu haben, wo ihr beim Anblick der blutenden Nase unwohl geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe – so der ärztliche Befund – Kratz- und Schürfwunden an linkem und rechtem Oberarm sowie eine minimale Kratzwunde am Oberbauch aufgewiesen, sich ansonsten aber agitiert präsentiert und stabile Vitalparameter aufgewiesen. Nach unauffälliger Überwachung habe sie deshalb gleichentags in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die ebenfalls eingereichten Fotografien sollen wohl die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Verletzungen (Schürfungen bzw. Kratzspuren und kleinere Hämatome) dokumentieren, sie lassen sich jedoch weder einer bestimmten Person zu- noch zeitlich einordnen. Der von der Beschwerdeführerin im Weiteren eingereichte, in der Heimat erstellte psychologische Bericht wiederum hält zwar fest, dass Erstere im Untersuchungszeitpunkt (18. und 19. Februar 2019) an einer depressiven Episode im Zusammenhang mit erlebter häuslicher Gewalt gelitten habe; die Rede ist aber von gegenseitigen Aggressionen bzw. Gewalthandlungen zwischen ihr und ihrem Ehemann ("violencia familiar cruzada" bzw. "agresiones mutuas"). Den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge – so der Bericht im Einzelnen – seien die ersten Monate in der Schweiz für sie sehr schwierig gewesen (Anpassung an eine fremde Kultur, kaltherzige Leute usw.). Von ihrem Ehemann habe sie während dieser Zeit keine Unterstützung erfahren. Sie hätten beide bei seinen Eltern gelebt und sich praktisch nur im Beisein seiner Freunde sowie nachts vor dem Schlafengehen gesehen, weil ihr Ehemann tagsüber studiert und gearbeitet habe. Als sie ihn gebeten habe, mehr Zeit mit ihr allein zu verbringen, seien sie ein erstes Mal aneinandergeraten. C habe sie angeschrien und ihr einen Tritt in den unteren Rücken verpasst. An ihrem Geburtstag hätten sie sich dann ein nächstes Mal gestritten, weil ihr Ehemann ihre Geburtstagsparty vorzeitig habe verlassen und seine beste Freundin habe besuchen wollen. Als sie ihn habe aufhalten wollen, habe er ihr mit seinen Fingernägeln eine Wunde am Arm zugefügt und sei einfach gegangen. Zu einem letzten heftigen Streit zwischen ihnen sei es schliesslich gekommen, nachdem sie eine eigene Wohnung bezogen hätten. Sie hätten auswärts gefeiert und seien im Anschluss gemeinsam mit den besten Freunden ihres Mannes in ihre neue Wohnung zurückkehrt, wo sich Letzterer gegen ihren Willen mit dem Besuch auf ihr gemeinsames Ehebett gelegt habe. Dies habe sie so wütend gemacht, dass sie ihn letztlich geschlagen habe. Sie habe nie gewollt, dass es so weit komme, aber sie habe in diesem Moment vor lauter Wut einfach nicht mehr klar denken können.

2.2.4 Die vorstehend wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemanns zeichnen nicht das Bild einer harmonischen Beziehung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die kurze Ehe der beiden von teilweise heftigen Spannungen und verbalen sowie (vereinzelt) auch tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. Wie sich den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der in der Heimat aufgesuchten Psychologin entnehmen lässt, hatte jene offenbar anfangs grosse Mühe mit der Eingewöhnung in der Schweiz und hätte sich hierbei (mehr) Unterstützung seitens ihres früheren Ehemanns gewünscht sowie generell lieber mehr Zeit mit ihm allein verbracht; der Umstand, dass das junge Ehepaar während der ersten Monate ihrer Ehe im Haus der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin lebte, dürfte die Situation für die Beschwerdeführerin nicht einfacher gemacht haben (vgl. auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die ersten Monate sehr schwierig gewesen seien, da "[d]ie Kultur hier [...] ganz anders" sei und die Familie ihres Mannes "nicht so" sei wie ihre).

Weder aus den von der Beschwerdeführerin als Beweise angerufenen noch aus den weiteren Akten sind jedoch klare bzw. objektivierte Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin diese systematisch misshandelt hätte, und so einen nachehelichen Härtefall im Sinn des Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu begründen vermöchten. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der früheren Eheleute ist diesbezüglich vielmehr einzig als erstellt anzusehen, dass es zwischen den beiden während ihres knapp neun Monate dauernden Zusammenwohnens zu insgesamt drei Fällen (gegenseitiger) körperlicher Gewalt kam und der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin dieser dabei einmal im Streit einen Tritt ins Gesäss gab, sie ein weiteres Mal mit den Fingernägeln an der Hand bzw. am Arm verletzte und sie im Rahmen ihres letzten ehelichen Konflikts im Januar 2019 an den Armen packte und sie kniff. Diese Vorkommnisse sind offenkundig nicht von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit, wie sie nach dem Dargelegten für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt vorausgesetzt werden. Für die erstmals im Rekursverfahren (pauschal) geltend gemachten zahlreichen weiteren körperlichen Übergriffe von C aber finden sich keinerlei Belege in den Akten; der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe unter kreisrundem Haarausfall gelitten haben soll, lässt sich jedenfalls nicht nur mit der behaupteten "massiven Oppression" seitens ihres früheren Ehemanns begründen, sondern etwa auch mit ihrer Schilddrüsenerkrankung oder ihren Problemen bei der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse.

Es war denn auch nicht die Beschwerdeführerin, die zufolge der angeblich erlittenen ehelichen Gewalt die Ehe für unzumutbar erachtet hätte, sondern es war ihr damaliger Ehemann, der die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wünschte und die Scheidung in die Wege leitete. Dass er die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang genötigt haben soll, in die Scheidung einzuwilligen, mag jene gegebenenfalls über die Trennung hinaus noch zusätzlich belastet haben, eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist allerdings auch damit nicht dargetan. Das geschilderte Vorgehen des früheren Ehemanns der Beschwerdeführerin, sollte es denn überhaupt den Tatsachen entsprechen, zeugte stattdessen eher von seinem dringenden Wunsch, sich so schnell als möglich aus der (auch) für ihn unglücklichen Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu lösen.

2.3 Insgesamt lassen sich weder den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch den Akten genügende Anhaltspunkte für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt entnehmen. Daneben liegen bei ihr auch keine anderen wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten.

3.  

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier erst seit etwas mehr als 2 Jahren auf, wovon zudem knapp 1 Jahr auf das vorliegende Verfahren fällt. Sie ist hier zwar nie straffällig geworden, musste weder durch Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden und verfügt seit Längerem über eine feste Anstellung in der Gastronomie; eine derart vertiefte Integration, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene, liegt indes nicht vor.

Mit ihrem Heimatland sollte die Beschwerdeführerin dagegen – entgegen der Beschwerde – noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal sie noch nicht lange in der Schweiz lebt und zuletzt Anfang 2019 für mehrere Wochen zu Besuchszwecken in Peru weilte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich dort mithilfe ihrer Familie und Freunde rasch wieder zurechtfinden und neue Beziehungen aufbauen oder alte Kontakte wieder aufnehmen können wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Peru, vermag an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin dabei ebenso wenig etwas zu ändern wie die gegenwärtige Pandemielage dort bzw. der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das südamerikanische Land unter Umständen zunächst in Quarantäne begeben müsste (BGr, 22. August 2017, 2C_106/2017, E. 4.2). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegen, kann sie ihr psychisches Leiden doch – wie schon während ihres letzten Besuchsaufenthalts – auch dort behandeln lassen und kann ihre Familie ihr Wohlergehen durch eine Begleitung unterstützen. Soweit erforderlich, kann dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausserdem durch adäquate medizinische Rückkehrhilfe vor und bei der Ausreise Rechnung getragen werden (vgl. dazu BGr, 24. August 2018, 2C_17/2018, E. 2.2.3).

3.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Im Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten, weil sie im Fall einer Rückkehr in die Heimat zahlreiche organisatorische Belange regeln müsste und die "bereits erwähnte weltweite Problematik betreffend Pandemie COVID-19" besondere organisatorische Aufwendung erforderlich machen dürfte.

Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Allein mit dem Hinweis auf die Kündigungsfrist ihres hiesigen Miet- und Arbeitsverhältnisses, die Organisation ihres Umzugs sowie die Beschaffung einer neuen Wohnung in der Heimat aber legt die Beschwerdeführerin keine solchen besonderen Umstände dar, welche die Ansetzung einer mehr als 30 Tage dauernden Ausreisefrist rechtfertigten, zumal ihr Arbeitsvertrag eine einmonatige Kündigungsfrist vorsieht, sie hier bloss eine WG bewohnt und nicht ersichtlich ist, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Peru nicht vorübergehend bei ihrer Familie unterkommen können sollte. Den Angaben der peruanischen Botschaft in Bern zufolge sind die Grenzen Perus jedoch vorerst bis 31. August 2020 geschlossen, und der internationale Passagierverkehr auf dem Land-, Luft-, See- und Flussweg ist ausgesetzt (www.embaperu.ch > PROMPERÚ informa; www.auswaertiges-amt.de > Sicher Reisen > Reise- und Sicherheitshinweise > Peru: Reise und Sicherheitshinweise). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin daher eine längere Ausreisefrist zu gewähren, und zwar bis zum 31. Oktober 2020. Sollten Reisen nach Peru bis dahin immer noch nicht möglich sein, hätte sie beim Beschwerdegegner (nochmals) um Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 1.1). Ansonsten sowie gegen die Modalitäten der Wegweisung (Ausreisefrist) steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG; vgl. BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Oktober 2020 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …