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VB.2020.00251
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der aus der Türkei stammende A, geboren 1960, reiste am 13. September 1980 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 12. September 2018. Vom 27. August 1984 bis zur Scheidung 1991 war er mit der hier niedergelassenen C verheiratet. Bald nach der Scheidung nahmen A und C das Zusammenleben wieder auf. Aus der Beziehung sind die Kinder D (geboren 1987), E (geboren 1993), F (geboren 2003) und G (geboren 2005) hervorgegangen. G wurde 2006 eingebürgert. Die anderen Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. Dem Lebenslauf von A ist zu entnehmen, dass er zwischen 1980 bis 1986 diverse Stellen als …, … und … innehatte. Von 1986 bis 1988 war er selbständiger Geschäftsführer eines .... Danach war er bis 1991 … im … . Zwischen 1991 bis 1995 folgten geschäftliche Tätigkeiten im Ausland, in welchem Zusammenhang er eigenen Angaben zufolge Kredite aufnahm. Von 1995 bis 1998 war er hier selbständiger Geschäftsführer einer Unternehmung. Für die Zeit zwischen 1998 bis 2000 gab er weitere geschäftliche Tätigkeiten im Ausland an. In den Jahren 2000 bis 2006 war er da als …, zuletzt auch als Partner, tätig. Ab 2006 bis 2008 war er Geschäftsführer eines … und bis 2013 anderer Firmen. Von 2014 bis 2017 war er selbständiger Geschäftsführer der Firma H in I und danach selbständiger … des dortigen Vereins J. B. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. April 1990 war ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden. Gleichzeitig wurde er verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Zur Begründung wurde auf ein zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1989 hingewiesen, wonach A der wiederholten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) für schuldig erklärt und mit zwölf Monaten Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt worden war. Eine weitere fremdenpolizeiliche Verwarnung wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 1998 mit Hinweis auf ein zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 1998 ausgesprochen, wonach A wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für schuldig erklärt und mit fünf Monaten Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft worden war. Am 26. April 2006 wurde ein erneutes Gesuch von A vom 9. März 2006 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom Migrationsamt abschlägig beantwortet, da aus dem Betreibungsregisterauszug vom 18. April 2006 ein Verlustschein von Fr. 70'857.65 hervorgehe. Zwischen Oktober 1993 bis Januar 2009 wurden A, seine Exfrau und die gemeinsamen Kinder von der Sozialhilfe mit Fr. 302'376.- unterstützt. C. Mit Mahnschreiben vom 12. Mai 2014 wies das Migrationsamt A auf die zahlreichen gegen ihn eingeleiteten Betreibungen und Verlustscheine hin. Dennoch sei die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden. Sollte er seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben, würde der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft. Ein ebensolches Mahnschreiben folgte nach erneuter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 16. September 2015. Mit Verfügung vom 20. März 2017 sah das Migrationsamt von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verwarnte A aber wegen seiner Verschuldungssituation. D. Am 3. Juli 2018 ersuchte A um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 19. Februar 2019 wurde A im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Absicht des Migrationsamts, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht mehr zu verlängern, polizeilich einvernommen. Gleichentags wurde auch C einvernommen. Mit Verfügung vom 29. August 2019 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch von A vom 3. Juli 2018 ab und wies ihn an, die Schweiz bis am 29. November 2019 zu verlassen, andernfalls Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. II. Ein dagegen von A am 7. Oktober 2019 erhobener Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion am 27. Februar 2020 abgewiesen. Es wurde ihm neu Frist bis 27. Mai 2020 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. III. Gegen den Rekursentscheid vom 27. Februar 2020 erhob A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 24. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Rekursentscheids und Gutheissung seines Gesuchs vom 3. Juli 2018 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. Die bis am 27. Mai 2020 angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sei aufzuheben und den Vorinstanzen sei zu verbieten, ihn überhaupt aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. In der Präsidialverfügung vom 28. April 2020 wurde erwogen, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und es wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts erging keine Beschwerdeantwort und es folgten keine weiteren Rechtsschriften. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei den Vorinstanzen zu verbieten, ihn "überhaupt" aus der Schweiz wegzuweisen und damit meinen sollte, das Verwaltungsgericht solle dies mit allgemeiner Wirkung und nicht nur bezogen auf das hängige Beschwerdeverfahren tun, wäre darauf nicht einzutreten. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74). 1.3 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1). Im Folgenden wird auf die neuen Bestimmungen Bezug genommen, sofern sie keine Änderungen erfahren haben. 2. 2.1 Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter dem Vorbehalt steht, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt. Vorliegend steht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG im Fokus, wonach ein Widerrufsgrund setzen kann, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Zwar liegen auch gegen den Beschwerdeführer im Strafregister bereits gelöschte Freiheitsstrafen vor, die gegebenenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung eines so genannten "tadellosen Verhaltens" zu berücksichtigen sind. Da die Freiheitsstrafen aber nicht mehr als ein Jahr betragen haben, erfüllen sie jedenfalls nicht das Kriterium einer "längerfristigen" Freiheitsstrafe im Sinn eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. 2.2 Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach dem inzwischen
aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b bzw. neuen Art. 77a Abs. 1
lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Die
Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung
eines Anwesenheitsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst
verursacht und dem 3. 3.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die betreibungsrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer bis ins Jahr 1988 zurückgingen. Seit der letzten Verwarnung am 20. März 2017, als gegen ihn gemäss Betreibungsregister des Betreibungsamts O-Stadt vom 24. August 2016 54 offene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 690'000.- (ohne Berücksichtigung gewisser ersetzter, aber offenbar nicht gelöschter Verlustscheine) vorgelegen hätten, habe sich die Anzahl und Summe der Verlustscheine gemäss dem Verlustscheinregisterauszug vom 13. August 2018 auf 58 Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 805'000.- (ohne Berücksichtigung der ersetzten und nicht gelöschten Verlustscheine) erhöht. Bereits die Dauer der Schuldenwirtschaft, die Anzahl der Verlustscheine und insbesondere der massive Betrag der Schulden spreche für eine Mutwilligkeit. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere die selbständige Erwerbstätigkeit anzulasten. Er habe keine Lehren aus seinen missglückten Versuchen und seinen schlechten Erfahrungen mit nicht vertrauenswürdigen Geschäftspartnern gezogen. Anstatt sich eine existenzsichernde Stelle als Arbeitnehmer zu suchen, habe er an seiner selbständigen Tätigkeit festgehalten, obwohl er damit kein genügendes Einkommen habe erwirtschaften können, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Dazu sei er in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des … in I und auch als verantwortliche Person des Vereins K mehrmals gebüsst worden. Von der Eidgenössischen Spielbankenkommission sei er wegen Übertretung des Spielbankengesetzes am 17. Oktober 2018 mit einer Busse von Fr. 22'000.- bestraft worden. Spätestens seit der letzten Verwarnung hätte ihm seine Schuldensituation bewusst sein müssen. Er habe sich aber nicht darum bemüht, seine Finanzen in den Griff zu bekommen, was er sich vorwerfen lassen müsse. Eine erfolgreiche Schuldensanierung stehe bei Weitem nicht in Aussicht. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, trotz Schulden von Fr. 805'385.50 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. April 2018 keinen Widerrufsgrund gesetzt zu haben. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Widerrufsgrund von Art. 63 [recte: Art. 62] Abs. 1 lit. c AuG erfüllt sei, verletze klar Bundesrecht. Es liege wegen der Verurteilungen kein "schwerwiegender" Verstoss bzw. keine "schwerwiegende" Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor und in Zusammenhang mit der Schuldenanhäufung könne von Mutwilligkeit oder Böswilligkeit keine Rede sein. Jedenfalls habe die Vorinstanz diesbezüglich keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht. Sie habe auch zu Unrecht die schwierige wirtschaftliche Lage und Konkurrenzsituation ausser Acht gelassen. Gerade in den letzten fünf Jahren habe sich seine finanzielle Situation stabilisiert. Aktuell sei er daran, die Schulden mit der Krankenkasse, dem Steueramt und der AHV zu regeln. Die Umstände der Verschuldung könne er auch persönlich ausführen. 3.3 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach dem interessierenden Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt (vgl. E. 2.1). Bereits in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. August 2019 war präzis begründet und dokumentiert worden, weshalb von einer mutwilligen Verschuldung ausgegangen werde: Schon im Jahr 1988 seien Betreibungen aufgezeichnet gewesen und in den 1990er-Jahren habe sich der Beschwerdeführer massiv verschuldet. Dazu seien Konkursschulden von ca. Fr. 200'000.- gegenüber diversen Gläubigern vom Autogeschäft und ca. Fr. 200'000.- bei einer türkischen Handelsgesellschaft gekommen. Aus seinem unvollständigen Betreibungsregisterauszug, den er am 16. September 2016 eingereicht habe, könne zwar nicht eruiert werden, wie hoch er damals verschuldet gewesen sei. Es könne aber auf eine nicht unerhebliche Summe geschlossen werden, insbesondere auch, weil aus der fünften Seite des Auszugs ein Verlustschein in Höhe von Fr. 71'018.65 hervorgehe. In der Verwarnung vom 20. März 2017 habe das Migrationsamt 55 offene Verlustscheine über Fr. 1'076'919.75 sowie zwei Betreibungen über Fr. 49'754.10 festgehalten. Da einige Verlustscheine doppelt sowie betreibungsrechtliche Forderungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben worden sei, mitgezählt worden seien, hätten damals bereinigt eine Betreibung von Fr. 48'514.40 sowie 53 Verlustscheine in Höhe von Fr. 639'510.25 bestanden, was aber nichts an der rechtlichen Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Verwarnung ändere. Seit der Ablehnung der Niederlassungsbewilligung am 26. April 2006 seien die Schulden fast um das Zehnfache angestiegen. Über das … N – seit dem 7. November 2007 sei er Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen – sei 2008 der Konkurs eröffnet worden. Danach seien zwei weitere Gesellschaften liquidiert worden (L GmbH und M GmbH). In Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit im … I seien sechs Bussen ergangen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 sei die Schliessung des … angeordnet worden, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer lange Zeit nicht nachgekommen sei. Bei Gegenüberstellung der Schulden von Fr. 805'385.50 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. April 2018 mit jenem vom 24. April 2016 mit Schulden von Fr. 688'024.65 ergebe sich einer Zunahme von rund Fr. 117'360.85. Seit der Verwarnung vom 20. März 2017 seien fünf neue Betreibungsverfahren eingeleitet worden. Alle Verfahren seien abgeschlossen und es resultierten daraus fünf Verlustscheine, wovon zwei bereits wieder in Betreibung gesetzt worden seien. Aufgrund der Schuldenentwicklung und des hartnäckigen Festhaltens an seiner Selbständigkeit sowie fehlender Sanierungsbemühungen sei angesichts der Höhe der Schulden auf eine mutwillige Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen zu schliessen. Der Beschwerdegegner vermag somit den Beweis für eine dem Beschwerdeführer vorwerfbare Verschuldung klar zu erbringen (vgl. E. 2.2). Weitere eventualiter beantragte Beweiserhebungen erübrigen sich daher. Der Beschwerdeführer bringt seinerseits nichts Substanzielles vor, das die sich aus dem Sachverhalt ergebende Schlussfolgerung auf mutwillige Nichterfüllung der erheblichen finanziellen Verpflichtungen entkräften könnte. Er beschränkt sich darauf, eine Mut- oder Böswilligkeit pauschal in Abrede zu stellen und von einer Schuldenstabilisierung in den letzten fünf Jahren zu sprechen. Tatsache ist aber, dass der Beschwerdeführer jahrelang kontinuierlich Schulden angehäuft und trotz Verwarnungen nie ernsthafte Sanierungsbemühungen oder gar einen Sanierungsplan aufgezeigt hat. Stattdessen ist er weiterhin nicht lukrativen selbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen – er selber nennt ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.- bis Fr. 4'000.- – und dabei gemäss diversen Bussbescheiden mit dem Gesetz teils in Konflikt geraten. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass er sich die Schuldenregelung im Rahmen des Möglichen und unter Zuhilfenahme eines Schuldenberaters zum Ziel gesetzt hätte, was ihm vorzuwerfen ist und woran auch ein allfälliger naiver Charakterzug oder eine fehlende Berufsausbildung nichts ändern, ebenso wenig die von ihm vorgebrachte schlechte Wirtschaftslage oder Konkurrenzsituation in seiner Branche. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Türkei das Gymnasium und während zwei Jahren die Universität besucht und verfügt über ein Zertifikat in Deutsch B1 mit sehr guter Bewertung, was ihm eine anderweitige berufliche Etablierung erleichtert hätte. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, zwar nicht alle alten Schulden abzubauen und keinen teuren Schuldensanierer zu bezahlen, dafür aber die Familie ohne Unterstützung des Sozialamts durchzubringen. Die Familie ohne Zuhilfenahme des Sozialamts durchzubringen, sollte aber selbstverständlich sein und vermag an der vom Beschwerdeführer verursachten Schuldenwirtschaft nichts zu ändern. Ebenso ist angesichts der enormen Verschuldung der Hinweis, keinen "teuren" Schuldenberater zu bezahlen und stattdessen für die Familie aufzukommen, fehl am Platz. Aber auch das Vorbringen, aktuell sei er daran, die Schulden mit der Krankenkasse, dem Steueramt und der AHV zu regeln, dokumentiert der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht, sondern offeriert lediglich seine persönliche Befragung. Darauf kann jedoch verzichtet werden, da die Befragung, auf die ohnehin nicht vorbehaltlos abgestellt werden könnte, keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen würde. Insgesamt zeigt sich der Beschwerdeführer trotz Verwarnung nicht einsichtig, sondern bagatellisiert seine Schuldenwirtschaft, was der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegensteht. Damit ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit aArt. 80 Abs. 1 lit. b VZAE (bzw. den gleichlautenden neurechtlichen Bestimmungen Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) auszugehen. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern muss sich in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 96 Abs. 1 AIG). Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung in Berücksichtigung der Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 BV, lebt der Beschwerdeführer doch seit Jahrzehnten hier im gefestigten Konkubinat und sind die zwei jüngsten Kinder F und G nicht volljährig. Allerdings gelten die aus Art. 8 Abs. 1 abgeleiteten Rechte nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer Personen notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen muss, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGr, 27. Mai 2019, 2C_330/2018, E. 3.2, unter anderem mit Hinweis auf BGE 137 I 247 E. 4.1.1 und BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik überwiegt das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land regelmässig, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinen im Inland lebenden Kindern keine enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz nicht tadellos verhalten hat oder das Herkunftsland nicht so weit entfernt ist, als dass sich die Beziehung praktisch nicht mehr aufrechterhalten liesse (BGr, 2C_330/2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 11; BGr, 2C_904/2018, 24. April 2019, E. 2.3). 4.2 Die Vorinstanz verneinte angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers trotz seines beinahe vierzig Jahre dauernden Aufenthalts eine gelungene wirtschaftliche Integration. Auch dürfte für ihn die Rückkehr in die Türkei nicht mit Schwierigkeiten verbunden sein, habe er doch bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2019 ausgesagt, nur noch zwei bis drei Jahre in der Schweiz bleiben zu wollen und sei er in der Vergangenheit immer wieder Geschäftstätigkeiten in der Türkei nachgegangen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, zwar habe die Wegweisung und die Trennung von der Lebensgefährtin sowie den 16- und 14-jährigen Kindern für sie empfindliche Folgen. Diesbezüglich gelte aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer sowieso beabsichtige, in naher Zukunft ohne seine Kinder in die Türkei zurückzukehren. Soweit er geltend mache, die Kinder bei der Lehrstellensuche zu unterstützen, sei ihm zuzumuten, dies der Kindsmutter zu überlassen und ihr dabei aus dem Heimatland behilflich zu sein. Ohnehin sei im Rahmen des fairen Ausgleichs der sich gegenüberstehenden Interessen zu berücksichtigen, dass er sich über Jahre hinweg massiv verschuldet und ungeachtet der ausländerrechtlichen Verwarnung keinerlei Anstrengungen unternommen habe, diese zu reduzieren. Angesichts der massiven mutwilligen Verschuldung überwiege das öffentliche Interesse gegenüber den privaten Interessen an seinem hiesigen Verbleib. 4.3 Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf seinen bald vierzigjährigen Aufenthalt in der Schweiz und das Zusammenleben mit C und allen Kindern. Sein privates Interesse, in der Schweiz zu bleiben, sei riesengross und von der Vorinstanz willkürlich nicht genügend in die Waagschale geworfen worden. Nur weil er sich verschuldet habe, könne nicht von einem überwiegenden öffentlichen Wegweisungsinteresse ausgegangen werden. Er sei weder kriminell noch arbeitsfaul, sondern habe hier jahrelang gearbeitet, um seine Familie durchzubringen. Auch wenn er in doch entfernter Zukunft seinen Lebensabend vielleicht in der Türkei verbringen möchte, so sei sein Lebensmittelpunkt seit vierzig Jahren klar in der Schweiz, die zu seiner eigentlichen Heimat geworden sei. Er führe ein Vereinslokal in O, sei im Verein P, im Verein Q und gerade in O gesellschaftlich und sozial tief verwurzelt. Er habe hier einen riesigen Freundes- und Bekanntenkreis, darunter auch viele Schweizer. In diesem Zusammenhang offeriert er die Einholung und Nachreichung von Referenzen und die Befragung seiner Person sowie von Freunden und Bekannten. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens würde krass verletzt, wenn er die Schweiz verlassen müsste, zumal die zwei jüngsten Kinder vom Vater getrennt würden und von ihm auch keine finanzielle und persönliche Unterstützung mehr erhielten, um einen richtigen Beruf zu erlernen. Die Vorinstanz habe willkürlich ausser Acht gelassen, dass er die Rückkehr in die Türkei erst plane, wenn alle Kinder auf eigenen Beinen stünden. Anders als er, der über ein riesiges Netz hier in der Schweiz verfüge, wäre seine Partnerin gar nicht in der Lage, den Kindern bei der Lehrstellensuche zu helfen. Zum Beweis offeriert er die Befragung der Partnerin und der Kinder. Sodann würde die Wegweisung die Beziehung zu den jüngsten Kindern unzulässig einschränken und deren Anspruch auf eine gesunde Entwicklung und eine Lehrstelle unnötig behindern. Die Familie müsste vom Sozialamt unterstützt werden, was absurd und sicher nicht im öffentlichen Interesse sei. 4.4 4.4.1 Es ist erstellt, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Partnerin und der beiden noch minderjährigen Kinder an einem weiteren Verbleib des Partners bzw. Vaters in der Schweiz für die die nächsten paar Jahre sehr gross sind und es bedarf diesbezüglich keiner weiteren eventualiter beantragten Beweisabnahmen. Die Behörden haben denn auch trotz der enormen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers die privaten Interessen jahrelang immer wieder über das öffentliche Interesse gestellt. Erst mit Verfügung vom 29. August 2019 wurde das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, dies, nachdem entsprechende Mahnschreiben und Verwarnungen wirkungslos geblieben waren. Es kann keine Rede davon sein, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu wenig Rechnung getragen worden wäre. Im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit gegeben, die desolate Finanzlage konstruktiv in den Griff zu bekommen. Seitens des Beschwerdeführers unterblieben aber entsprechende Anstrengungen, was ihm klar anzulasten ist (vgl. E.3.3). Gerade sein Verhalten, nämlich die Mahnschreiben und Verwarnungen nicht ernst genug genommen und stattdessen weiterhin auf den Langmut der Behörden gesetzt zu haben, hat in der Konsequenz zu einer anderen Interessengewichtung seitens der Vorinstanzen geführt. Der Beschwerdeführer hat es selber zu verantworten, mit seinem Vorgehen die privaten Interessen aufs Spiel gesetzt zu haben. Auch jetzt stellt er sich auf den Standpunkt, es könne nicht im öffentlichen Interesse sein, dass die Familie bei seiner Wegweisung vom Sozialamt unterstützt werden müsste. Dabei verkennt er, dass er bislang den Lebensunterhalt nur mit Schuldenwirtschaft und somit nicht selbsttragend bestritten hat. Seine wirtschaftliche Integration ist klar misslungen. Abgesehen davon musste die Familie teilweise, wenn auch schon länger zurückliegend, mit namhafter Sozialhilfe unterstützt werden (Sachverhalt I/B). Zudem gab C anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2019 an, bis vor drei, vier Jahren ihrerseits für alles aufgekommen zu sein. Seit drei, vier Jahren werde sie nun vom Beschwerdeführer unterstützt. Da sie zusammenlebten, müsse er keine Alimente bezahlen. Er bezahle jedoch die Versicherungen, wie auch Lebensmittel usw. und die Kinder bekämen von ihm jeweils am Mittwoch und Samstag Taschengeld von je Fr. 10.-. Insoweit relativieren sich die wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Familie erheblich. Hinzukommen noch diverse Bussbescheide in Zusammenhang mit seinen Geschäftstätigkeiten. So oder so kann dem Beschwerdeführer kein so genanntes "tadelloses Verhalten" attestiert werden, woran auch sein Vorbringen, weder kriminell noch arbeitsfaul zu sein, etwas ändert. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die beiden 2003 und 2005 geborenen Kinder nicht von der Türkei aus bei der Lehrstellensuche unterstützen und sein Netzwerk aktivieren könnte. Angesichts ihres Alters sind die Kinder ohnehin in der Lage, den Kontakt zum Vater mit Mitteln der modernen Kommunikation und in den Ferien aufrechtzuerhalten, sodass nicht von einer unzulässigen Einschränkung der affektiven Beziehung bzw. der gesunden Entwicklung der Kinder auszugehen ist. 4.4.2 Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer trotz des sehr langen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor sehr eng mit dem Heimatland verbunden ist, wo ebenfalls Verwandte und Freunde leben und wohin er zwei- bis dreimal jährlich reist. Bei der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2019 gab er an, sowieso nicht mehr so lange in der Schweiz zu bleiben. Er möchte höchstens noch zwei bis drei Jahre bleiben wegen der Kinder, damit sie etwas Gutes lernen. Ohne Papa wäre das für die Kinder sehr schwierig, Er mache Druck, damit sie in der Linie bleiben und einen Job bekommen. Gerade seine Tochter sei sehr abhängig von ihm. Falls er ausreisen müsste, würde er wieder zurück in seine Stadt und würde mit seinem Bruder versuchen, sich selbständig zu machen. Er selber könnte in der Türkei schon etwas machen, für seine Kinder wäre das keine Option. Der einzige Grund hier zu bleiben, seien die Kinder, sonst würde er keine Minute bleiben. Er möchte später für immer in der Türkei bleiben. Er habe hier alles versucht, vielen Leuten geholfen. Ihm sei es in der Schweiz nicht gut gelaufen, er habe nicht einmal den Schweizerpass bekommen. Seine Frau komme, wenn alles gut laufe, in zwei bis drei Jahren zu ihm in die Türkei (was C allerdings eher in Abrede stellte). Er sei jetzt schon am Vorbereiten. In den nächsten zwei bis drei Jahren werde alles geregelt sein und er könne in der Türkei seine Geschäfte führen und die Kinder könnten ihn besuchen und umgekehrt. Er könne ja dort im Haus gratis leben. Sein Ziel sei es, … zu produzieren und zu verkaufen. Er habe schon mit einem Italiener deswegen Kontakt. Ebenso machte er in der Rekurseingabe vom 7. Oktober 2019 geltend, in zwei Jahren in die Türkei zurückzukehren, nachdem er für die Familie hier alles organisiert habe. Dem Beschwerdeführer dürfte somit die berufliche und soziale Wiedereingliederung in der Türkei ohne Weiteres möglich sein, zumal er sich die Rückkehr verbunden mit der Trennung der hier lebenden Familie nach dem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz sowieso zum Ziel gesetzt hat. 4.5 In Berücksichtigung aller aufgeführten Umstände überwiegt nunmehr das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts gegenüber den privaten Interessen an einer Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Die privaten Interessen am weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz haben sich dagegen deutlich relativiert. So beabsichtigt der Beschwerdeführer unmissverständlich die Rückkehr in die Türkei, sobald dies wegen der Kinder möglich sei. Angesichts des Alters der Kinder (geboren 2003 bzw. 2005) erweist sich die Rückkehr des Beschwerdeführers jedoch schon heute als zumutbar, kann er ihnen doch auch aus der Ferne bei der Lehrstellensuche beratend behilflich sein. Die Kinder sind denn auch nicht auf sich allein gestellt, leben doch die Mutter und weitere Verwandte in der Schweiz. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ist daher als verhältnis- bzw. rechtmässig zu qualifizieren. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses – es ist nochmals auf die erdrückenden, die Kriterien der Mutwilligkeit erfüllende Schuldenwirtschaft hinzuweisen – hat die Vorinstanz richtigerweise auch von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist, wie ausgeführt, nach wie vor sehr eng mit der Türkei verbunden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, es könne von ihm nicht verlangt werden, schon jetzt im Heimatland zu leben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Es wurde bereits erwähnt, dass sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen, sodass auch der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person seines Anwalts für das Beschwerdeverfahren. 6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist mittellos und sein Antrag war angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht offensichtlich aussichtslos. Obgleich er im Rekursverfahren in der Lage war, seine Interessen selber zu vertreten, rechtfertigt sich angesichts der infrage stehenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem 40-jährigen Aufenthalt in der Schweiz die Bestellung eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren (vgl. Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 16 N. 85). Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.2 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 10,24 Stunden aus, was angemessen ist. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.- und unter Einberechnung der Auslagen von Fr. 27.- und von 7,7 % Mehrwertsteuer führt dies zu einer Entschädigung von Fr. 2'455.35 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'455.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |