{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00252_02-12-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220817&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "967cf617edcaf6fb4f6d8d33b2512b88"}, "Num": [" VB.2020.00252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.02.1  VB.2020.00252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.02.1  VB.2020.00252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.02.1  VB.2020.00252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (R\u00fcckstufung) | R\u00fcckstufung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Ratio legis der neurechtlichen R\u00fcckstufung und Verh\u00e4ltnis zu den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgr\u00fcnden (E. 3). Ein Bewilligungswiderruf wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit w\u00e4re derzeit aufgrund der langj\u00e4hrigen Landesanwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers und dessen famili\u00e4ren Beziehungen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb eine R\u00fcckstufung zu pr\u00fcfen ist (E. 4). Begr\u00fcndetheit und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der R\u00fcckstufung (E. 5 und 6). Bei der R\u00fcckstufung darf grunds\u00e4tzlich das Verhalten w\u00e4hrend des gesamten Aufenthalts in der Schweiz ber\u00fccksichtigt werden, zumal ein schuldhafter Sozialhilfebezug bereits altrechtlich sowohl ausl\u00e4nder- als auch sozialhilferechtlich missbilligt wurde und sich Betroffene deshalb nicht darauf berufen k\u00f6nnen, ihr Verhalten an der fr\u00fcheren Rechtslage ausgerichtet und nun durch die Gesetzes\u00e4nderung \u00fcberrascht worden zu sein (E. 6.1.2). Die R\u00fcckstufung stellt eine eigenst\u00e4ndige ausl\u00e4nderrechtliche Massnahme dar und l\u00e4sst sich mit der Verwarnung im Sinne der Androhung der Wegweisung nicht ohne Weiteres in eine Stufenfolge bringen (E. 6.1.4). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist seine ungen\u00fcgende wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit seiner Familie \u00fcberwiegend vorzuwerfen und die R\u00fcckstufung erweist sich als geeignetes und erforderliches Mittel, ihn an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihn zu einer Aussch\u00f6pfung seines Erwerbspotenzials anzuhalten. Ein vorg\u00e4ngige formelle Verwarnung erscheint hingegen nicht erfolgversprechend (E. 6.2). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:10", "Checksum": "f70b3baf78f88355f563506e9ba942c9"}