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Geschäftsnummer: VB.2020.00254  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung]

Der Beschwerdeführer erfüllt den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG (E. 2). Insgesamt ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen (E. 3.3 ff.). Das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gründet primär in der Tatsache, dass seine Schweizer Lebenspartnerin und ihre gemeinsame achtjährige Tochter hier leben. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht hinreichend, wie sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Beziehung zu seiner Tochter gestalten. Die Vorinstanz hat die ihr zukommende Untersuchungspflicht verletzt (E.3.6.2). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid (E. 3.7).

Teilweise Gutheissung.
Rückweisung an Sicherheitsdirektion.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
MINDERJÄHRIGE KINDER
WIDERRUF
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 3 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00254

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1988 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am 24. Mai 1995 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein; er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 31. Oktober 2022. Aus der Beziehung mit seiner Lebenspartnerin, der Schweizerin C (geboren 1987), ging am 26. Februar 2012 die Tochter D hervor, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. A erkannte seine Vaterschaft am 8. November 2013 an.

B. Während seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und eine Busse von Fr. 1'200.- wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in fahrunfähigem Zustand;

-          Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016: Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wurde A vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, und es wurden ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er erneut strafrechtlich verurteilt werde. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde er erneut verwarnt; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde ihm "im Sinn einer letzten Chance" angedroht.

In der Folge erwirkte A weitere Strafen:

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 13. März 2017: Busse von Fr. 640.- wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit;

-          Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018: Freiheitsstrafe von 22 Monaten (davon 70 Tage durch Haft erstanden, 11 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016 und eine Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Fernmeldegesetzes und Vergehens gegen das Waffengesetz;

-          Urteil des Bezirksgerichts G vom 8. Oktober 2019: Geldstrafe von 35 Tagessätzen (davon 35 Tage durch Haft erstanden) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (unter Verlängerung der mit Urteil des Kantonsgerichts vom 10. September angesetzten Probezeit um ein Jahr).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die Niederlassungsbewilligung von A und setze ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 16. März 2020.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wurde A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft.

II.  

Einen gegen den Widerruf gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. März 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 23. Juni 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'395.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Gegen den Rekursentscheid liess A am 24. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weiterhin bestehe"; eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner "zur Neubeurteilung zurückzuweisen".

Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2020 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert; die Kaution wurde innert Frist bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der oder die Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bzw. sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung und Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin offenbleiben, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers auch den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt. Da die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Später begangene Straftaten dürfen sodann ebenfalls berücksichtigt werden und schliessen die Zuständigkeit der Migrationsbehörden auch dann nicht aus, wenn es sich um Vergehen handelt, welche eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB nach sich ziehen können (im vorliegenden Fall Art. 90 Abs. 2 bzw. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]; vgl. BGE 146 II 49 E. 5.4; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2).

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG sowie beim hier tangierten Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

3.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fallen auch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. o StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 23. Oktober 2019, 2C_881/2019, E. 2.2 – 26. Februar 2019, 2C_219/2018, E. 2.2.1).

3.3  

3.3.1 Das Kreisgericht E befand den Beschwerdeführer unter anderem der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Amtsanmassung für schuldig und verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die dagegen erhobene Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen zog der Beschwerdeführer am 22. August 2018 wieder zurück. Das Strafmass von 22 Monaten deutete bereits auf ein erhebliches Verschulden hin, liegt es doch deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

3.3.2 Aus dem Urteil des Kreisgerichts geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer überfiel in den frühen Morgenstunden des 16. Februar 2015 zusammen mit fünf Mittätern eine Fabrikhalle in F, in der eine Hanfindooranlage betrieben wurde. Dabei wurden die beiden Bewacher der Halle von einem Mittäter des Beschwerdeführers durch mehrere Schüsse schwer verletzt. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter planten den Überfall vorgängig und organisierten die dafür notwendige Ausrüstung wie etwa einen Handystörsender, Westen und Armbinden mit der Aufschrift "Polizei", mehrere Fahrzeuge, Kabelbinder, eine batteriebetriebene Heckenschere, Plastiksäcke, Sturmhauben, Skibrillen und Handschuhe. Die Kabelbinder wurden vom Beschwerdeführer mitgebracht. Das Ziel der Tat war die Erbeutung einer grossen Menge Marihuana, wobei die Bewacher der Halle gefesselt werden sollten; der Störsender sollte sie ausserdem davon abhalten, Unterstützung zu holen. Der Beschwerdeführer und einige seiner Mittäter kannten die Halle und die Sicherheitsvorkehrungen bereits, da sie am 23. Dezember 2014 schon einmal versucht hatten, dort einzudringen und Marihuana zu stehlen . Das Kreisgericht beurteilte das Verschulden für die verschiedenen vom Beschwerdeführer begangenen Delikte differenziert, wobei es bei der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung von einem Tatverschulden "im mittleren Bereich des mittleren Verschuldens" ausging. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass sein Mittäter die mitgebrachte Waffe einsetzen würde. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die Waffe sei mit Gummischrot geladen, zeuge das Vorgehen der Täter "von einer erheblichen kriminellen Energie". Auch dass die Opfer, nachdem sie bereits angeschossen worden waren, mit den Kabelbindern gefesselt wurden, erachtete das Gericht als "brutal". Relativierend ist diesbezüglich anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei der Überwältigung der Bewacher nicht involviert war und auch nicht erstellt ist, dass er bei deren Fesselung mithalf. Bezüglich des Anstaltentreffens zu einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hielt das Gericht sodann fest, dass beim Verkauf der in der Hanfanlage vorhandenen rund 72 Kilogramm Marihuana mehrere hunderttausend Franken Gewinn hätten erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe mit einer Ausbeute von ungefähr Fr. 20'000.- bis 30'000.- gerechnet. Betreffend der Tatschwere berücksichtigte das Gericht, dass es sich um eine grosse Menge Cannabis gehandelt habe, wobei es sich jedoch um eine "weiche Droge" handle. Auch mit Blick auf das Betäubungsmitteldelikt hielt das Strafgericht fest, dass die Art und Weise des Vorgehens eine hohe kriminelle Energie offenbare. Insgesamt erachtete es die objektive Tatschwere als mittelschwer. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer "deliktvorsätzliches Handeln aus reinem Gewinnstreben anzulasten".

3.3.3 Insgesamt ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, da er sich aus rein finanziellen Motiven an einem Überfall auf eine Indoorhanfanlage beteiligte.

3.4 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Kantonsgericht St. Gallen wiederholt straffällig wurde. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009 wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft. Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) verurteilt. Aufgrund dieser Straferkenntnisse wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 16. Juli 2009 und vom 18. Mai 2016 ausländerrechtlich verwarnt. Der Beschwerdeführer war somit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern er beging die hier vorwiegend interessierenden Straftaten auch nach einer (ersten) Verwarnung durch den Beschwerdegegner. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch nach der vorliegend primär interessierenden Straftat und der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung durch den Beschwerdegegner erneut mehrfach delinquierte. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 8. Oktober 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen belegt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft . Ausserdem wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 13. März 2017 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit mit einer Busse von Fr. 640.- bestraft. Die ebenfalls in den Akten liegende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 lässt sich vorliegend dagegen nicht zuungunsten des Beschwerdeführers gewichten (vgl. BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3).

3.5 Insgesamt ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Diesem sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von dessen Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

3.6  

3.6.1 Der heute 32-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 6 Jahren in die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund 25 Jahren in der Schweiz auf. Er besuchte hier die obligatorische Schule und begann danach eine Anlehre als Landwirt, die er jedoch nicht abschloss. Ab der 7. Klasse bis zu seinem 19. Lebensjahr lebte er in diversen Heimen, da er "ab und zu die Schule geschwänzt habe". Mit seinem Heimatland verbindet ihn neben der Sprache nur noch wenig; er hielt sich seit seiner Einreise offenbar nur wenige Male für jeweils rund zwei Wochen ferienhalber dort auf. Verwandte in der Heimat hat er gemäss eigenen Angaben seit dem Tod seiner Grossmutter keine mehr. In der Schweiz leben neben seiner Mutter auch seine drei Geschwister; seinen Vater kennt er gemäss eigenen Angaben nicht. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Jahre 2008 bis 2010 stets erwerbstätig war, namentlich über ein Temporärbüro und für ca. 1 ½ Jahre als H. Seit November 2016 arbeitet er nun bei der I in J, wo er monatlich rund Fr. 3'500.- verdient. Bisher mussten der Beschwerdeführer (und seine Tochter) nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden; gegen ihn sind jedoch Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'166.60 sowie Pfändungen in Höhe von Fr. 33'660.65 registriert. Insgesamt kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gut bezeichnet werden. In sprachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er neben spanisch auch deutsch und schweizerdeutsch spricht, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts jedoch zu erwarten ist.

3.6.2 Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gründet denn auch primär in der Tatsache, dass seine Schweizer Lebenspartnerin und ihre gemeinsame Tochter D, die heute rund acht Jahre alt ist, hier leben. Mit diesen sowie seiner heute rund zwölfjährigen Stieftochter lebt der Beschwerdeführer seit ungefähr sieben Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner die Stieftochter des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen miteinbezogen haben, zumal Letzterer anlässlich der polizeilichen Befragung ausdrücklich (auch) von dieser sprach. Den Akten ist sodann nur sehr wenig zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter zu entnehmen. In der Beschwerdeschrift wird lediglich ausgeführt, dass für den Sommer 2020 die Hochzeit geplant sei. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, eine gute Beziehung zu seiner Tochter zu haben. Wenn seine Partnerin abends arbeiten geht, kümmere er sich jeweils um die beiden Kinder. Aufgrund der zentralen Bedeutung der familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und insbesondere seiner Schweizer Tochter für das vorliegenden Verfahren wurde der Sachverhalt diesbezüglich bisher nicht hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat die ihr gemäss § 7 VRG zukommende Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine zusätzlichen Abklärungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers vorgenommen hat.

3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist für weitere Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abzuklären sind die Art und Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin, seiner Stieftochter und insbesondere seiner Tochter sowie die Zumutbarkeit für die Lebenspartnerin und die beiden Kinder, dem Partner bzw. (Stief-)Vater in sein Heimatland zu folgen oder von diesem getrennt zu werden.

4.  

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

5.1 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

5.2 Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 23. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 2'070.- wird ihm zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …