{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00255_2021-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221401&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fcec6231855d0fa8572055c80f72f94a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2021  VB.2020.00255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2021  VB.2020.00255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2021  VB.2020.00255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr eine Fahrgeschicklichkeitsanlage und Wiederherstellungsbefehl. Anforderungen an Beweisantr\u00e4ge: Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu erg\u00e4nzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Der Beschwerdef\u00fchrer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Ausf\u00fchrungen zu den Ausmassen der Fahrgeschicklichkeitsstrecke anders sein sollten und inwiefern sich dies auf die Bewilligungsf\u00e4higkeit der Anlage auswirken w\u00fcrde, weshalb die Vorinstanz in vorweggenommener Beweisw\u00fcrdigung annehmen durfte, dass ihre \u00dcberzeugung durch weitere Beweiserhebungen (Augenschein) nicht ge\u00e4ndert w\u00fcrde (E. 2).  Die Fahrgeschicklichkeitsstrecke ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (E. 4.1). Trotz Ablauf der den Kantonen gesetzten Frist zur Festlegung des Gew\u00e4sserraums bleibt der \u00fcbergangsrechtliche Gew\u00e4sserraum anwendbar (E. 4.2). Auch die m\u00f6glicherweise bevorstehende Umzonung in eine Weilerkernzone w\u00fcrde nichts an der Bewilligungsf\u00e4higkeit der Anlage \u00e4ndern: Eine heute unzul\u00e4ssige Baumassnahme kann nicht mit der Begr\u00fcndung bewilligt werden, das k\u00fcnftige Recht lasse sie zu; vielmehr ist die Rechtskraft dieses k\u00fcnftigen Rechts abzuwarten (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:49", "Checksum": "76b95cbf77304219851b94f59c5f5816"}