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Geschäftsnummer: VB.2020.00257  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens; UP/URB


[Unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit des Rekurses] Die Verlobten haben im Ehevorbereitungsverfahren ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz einzureichen, wobei die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer ausländischen Verlobten genügend Zeit einräumen müssen, um an die zuständige Ausländerbehörde zu gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen (E. 4.2). Da ein pendentes migrationsrechtliches Rekurs- oder Beschwerdeverfahren keinen Grund für eine ausnahmweise Sistierung der Nachweisfrist bildet, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Zivilstandsamt den Beschwerdeführenden nach dem ungenutzen Ablauf der ihnen zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers gewährten (faktisch dreieinhalbmonatigen) Frist die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung verweigerte (E. 4.3). Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung offensichtlich aussichtslos und wurde ihr Armenrechtsgesuch vom Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen (E. 4.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
EHEVORBEREITUNG
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NEBENFOLGENREGELUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
Art. 98 Abs. 4 ZGB
Art. 64 Abs. 2 ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00257

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 30. April 2021

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Zivilstandsamt Männedorf,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens; UP/URB,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1961) und B (geboren 1968), beides Staatsangehörige Jamaikas, ersuchten das Zivilstandsamt Männedorf am 14. Januar 2019 um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 wurde ihnen eine Frist bis 1. März 2019 angesetzt und in der Folge bis 13. Mai 2019 verlängert, um den rechtmässigen hiesigen Aufenthalt von A nachzuweisen. Am 31. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies das Migrationsamt das entsprechende Gesuch ab, wogegen der Beschwerdeführer am 25. April 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhob. Am 13. Mai 2019 gewährte das Zivilstandsamt Männedorf A und B im Hinblick auf eine allfällige Verweigerung der Fortsetzung der Ehevorbereitung und eine Meldung an die zuständige Ausländerbehörde das rechtliche Gehör. Am 16. Mai 2019 wies der Beschwerdeführer auf das bei der Sicherheitsdirektion hängige Rekursverfahren hin und ersuchte um eine erneute Fristverlängerung zur Erbringung des Nachweises über seinen rechtmässigen Aufenthalt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 verweigerte das Zivilstandsamt Männedorf sowohl eine erneute Fristerstreckung als auch die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens.

II.  

Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel schrieb die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) mit Verfügung vom 24. Februar 2020 wegen des Verzichts von A und B auf eine Eheschliessung und der damit verbundenen Gegenstandslosigkeit ab und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. I und III); ein Gesuch As und Bs um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen und diesen die Verfahrenskosten von Fr. 363.- unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt (Dispositiv-Ziff. II und IV).

III.  

A und B erhoben dagegen am 27. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen seien Dispositiv-Ziff. II, III und IV der Verfügung vom 24. Februar 2020 aufzuheben, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, ihnen sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren, die Entschädigung des ihnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugebenden unterzeichnenden Rechtsanwalts sei auf Fr. 1'233.80 festzusetzen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren.

Das Gemeindeamt schloss am 22. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Das Zivilstandsamt Männedorf verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Am 17. August 2020 liessen sich A und B erneut vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach der Zuständigkeit in der Hauptsache (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 122). Nachdem das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig ist (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]), gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Da der Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt ist, kann auf den von den Beschwerdeführenden beantragten Beizug der Akten des hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2020.00366 verzichtet werden.

3.  

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist jener Zeitpunkt massgebend, in dem das Rechtsmittel eingereicht wird (BGE 133 III 614 E. 5; Plüss, § 16 N. 54). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Je stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind daher auch an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen, ist doch davon auszugehen, dass bei drohenden schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringen Erfolgsaussichten zur Prozessführung bereit wären (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 47 f.; VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 2).

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Begründet wird dieser Entscheid damit, dass die von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Rechtsfragen bereits rechtskräftig entschieden seien und der Mitbeteiligte den Beschwerdeführenden deshalb die Trauung zu Recht verweigert hätte.

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass das massgebliche (Zivil[stands]-)Recht keine Frist vorsehe, innert welcher der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts erbracht werden oder das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen sein müsse, auch zum Folgenden). Das Zivilstandsamt hätte ihnen die Frist von 60 Tagen zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers daher auf ihr Gesuch hin gestützt auf § 12 Abs. 1 VRG erstrecken müssen, zumal kein privates oder öffentliches Interesse an einer möglichst raschen Erledigung des Ehevorbereitungsverfahrens bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus den Weisungen des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen (EAZW) zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts ausländischer Verlobter im Ehevorbereitungsverfahren (vgl. Weisung Nr. 10.-11.01.12 "Ehen und eingetragene Partnerschaften ausländischer Staatsangehöriger: Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes und Meldung an die Ausländerbehörden / Rechtmässiger Aufenthalt" vom 1. Januar 2011 [Stand am 1. Februar 2014], unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen [Weisungen EAZW]).

4.2 Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen und -bürger sind, laut Art. 98 Abs. 4 ZGB ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Sie haben deshalb nach Art. 64 Abs. 2 ZStV dem Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung beizulegen. Nach Art. 66 Abs. 2 lit. e ZStV prüft das Zivilstandsamt, ob der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz erbracht wurde. Wird der Nachweis nicht erbracht, verweigert es die Trauung (Art. 67 Abs. 3 ZStV).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt Art. 98 Abs. 4 ZGB den Zivilstandsämter keinen Ermessensspielraum bei Heiratsgesuchen ausländischer Personen, welche die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht dargetan haben (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 4. Oktober 2016, 5A_230/20167, E. 2.3 [beides auch zum Folgenden]). Sie sind namentlich nicht befugt, selbst über die rechtmässige Anwesenheit der Gesuchstellenden zu befinden. Diese Aufgabe obliegt ausschliesslich der zuständigen Ausländerbehörde (vorliegend dem Migrationsamt des Kantons Zürich). Allein die Ausländerbehörde hat (auch) darüber zu entscheiden, ob einer ausländischen Person im Hinblick auf ihren Wunsch, in der Schweiz zu heiraten, der hiesige Aufenthalt während des Ehevorbereitungsverfahrens zu gestatten sei (zum Ganzen VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 3.2 mit Hinweisen). Um jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren und ein überspitzt formalistisches Vorgehen zu vermeiden, müssen die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer ausländischen Verlobten genügend Zeit einräumen, um an die zuständige Ausländerbehörde zu gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen (BGE 138 I 41 E. 5; BGr, 19. November 2012, 5A_612/2012, E. 6.1 mit Hinweisen).

In diesem Sinn hält das EAZW die kantonalen Zivilstandsämter in der vorzitierten Weisung zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts ausländischer Verlobter dazu an, diesen zur Beschaffung eines gültigen Aufenthaltstitels bei den Ausländerbehörden eine "vernünftige Frist" von maximal 60 Tagen zu gewähren (Weisung EAZW, Ziff. 2.2, S. 6). Diese Maximalfrist stufte das Bundesgericht – worauf auch in der Weisung des EAZW ausdrücklich hingewiesen wird – in der Vergangenheit (wiederholt) als ausreichend bzw. angemessen ein (BGE 138 I 41 E. 5; BGr, 27. November 2013, 5A_743/2013, E. 5.2 und 19. November 2012, 5A_612/2012, E. 6.2; so auch schon implizit VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 4; zum Ganzen BGr, 25. Februar 2021, 5A_660/2020, E. 3.3).

4.3 Der Beschwerdeführer lebt offenbar mit Unterbrüchen seit 1985 in der Schweiz, wo er aber über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Bei der Einreichung des Ehevorbereitungsgesuchs vermochte er daher den nach Art. 98 Abs. 4 ZGB geforderten Nachweis der Rechtmässigkeit seines hiesigen Aufenthalts nicht zu erbringen. Der Mitbeteiligte räumte den Beschwerdeführenden deshalb am 25. Januar 2019 Frist bis am 1. März 2019 ein, um die gesetzlichen Vorgaben doch noch zu erfüllen. Diese Frist wurde den Beschwerdeführenden auf Gesuche vom 1. März 2019 und 28. März 2019 hin ausnahmsweise bis am 10. Mai 2019 verlängert. Erst als den Beschwerdeführenden der Nachweis auch innert dieser Frist nicht gelungen war, verweigerte ihnen der Mitbeteiligte am 3. Juni 2019 die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung.

Der Mitbeteiligte gewährte den Beschwerdeführenden, welche die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen bei Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens hätten belegen müssen (Art. 98 Abs. 4 ZGB und Art. 64 Abs. 2 ZStV), hierfür somit bereits zweimal eine Nachfrist, die sich insgesamt über dem in solchen Fällen Üblichen bewegte. Es entspricht sodann dem Wesen einer solchen Nachfrist, dass sie nicht beliebig erstreckt werden kann. Mit einer zusätzlichen Fristerstreckung kann der oder die Betroffene deshalb auch bei einem entsprechenden Gesuch nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere Gründe vor (vgl. dazu auch die Fussnote 28 in der Weisung EAZW, Ziff. 2.2, S. 6, auf welche sich die Beschwerdeführenden berufen und wo sich festgehalten findet, dass die Frist von maximal 60 Tagen gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sistiert oder verlängert werden müsse, wenn das Verfahren zur Klärung des Aufenthalts es erfordere). Solche Gründe aber machten die Beschwerdeführenden hier nicht geltend. Der blosse Hinweis auf das hängige migrationsrechtliche Verfahren rechtfertigte die beantragte Erstreckung bzw. Sistierung der 60-tägigen Nachweisfrist jedenfalls nicht, nachdem das (zuständige) Migrationsamt dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. April 2019 die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Eheschliessung verweigert hatte. So mag ein Zuwarten der Zivilstandsbehörden bei einem ausstehenden ausländerrechtlichen Entscheid der ersten Instanz über die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung mit Blick auf den mit Art. 98 Abs. 4 verfolgten Zweck der Koordination der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden in der Regel angezeigt erscheinen (VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 3.3 mit Hinweis); ein pendentes migrationsrechtliches Rekurs- oder Beschwerdeverfahren bildet jedoch keinen (besonderen) Grund für eine ausnahmsweise Sistierung der Nachweisfrist bzw. deren Verlängerung auf unbestimmte Dauer (so VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00431, E. 4.4, und 28. September 2017, VB.2017.00441, E. 2.2 [beide nicht publiziert]). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht jüngst bestätigt (BGr, 25. Februar 2021, 5A_660/2020, E. 3.4).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Mitbeteiligte den Beschwerdeführenden nach dem ungenutzten Ablauf der ihnen zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nach Art. 98 Abs. 4 ZGB gewährten (faktisch dreieinhalb monatigen) Frist in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 ZStV die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung verweigerte.

4.4 Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung offensichtlich aussichtslos. Der Beschwerdegegner wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folglich zu Recht ab. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; ferner Plüss, § 14 N. 4). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner verlangt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Praxisgemäss ist einem Gemeinwesen nur unter besonderen Umständen eine Parteientschädigung zuzusprechen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss § 17 N. 51). Da solche hier nicht vorliegen, ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2 Angesichts des vorstehend Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden nicht mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls abzuweisen.

6.  

Gegen dieses nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge, das heisst, es kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    150.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    245.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …