{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.09.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00266_17-09-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220594&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4c98b7ac8163caa6aa5e24e6d5fb101"}, "Num": [" VB.2020.00266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.17.0  VB.2020.00266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.17.0  VB.2020.00266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.17.0  VB.2020.00266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kommunale Mietzinsmaxima. Die sozialhilfebeziehende Beschwerdegegnerin bewohnte eine \u00fcber dem kommunalen Mietzinsmaximum liegende Wohnung, wobei das Mietverh\u00e4ltnis jedoch befristet war und die Sozialhilfe der \u00dcbernahme der erh\u00f6hten Kosten bis zum Auszugstermin zugestimmt hatte. Vor Fristablauf dieses Mietverh\u00e4ltnisses bezog die Beschwerdegegnerin eine Wohnung in einer anderen Gemeinde, welche ebenfalls \u00fcber den dort geltenden Mietzinsmaxima lag. Die Sozialbeh\u00f6rde sprach ihr das Mietzinsmaximum zu und forderte sie auf, umgehend eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen.  Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gew\u00e4hrleistung des sozialen Existenzminimums beschr\u00e4nkt, dazu, den finanziellen Aufwand f\u00fcr die wirtschaftliche Sozialhilfe mit R\u00fccksicht auf das beschr\u00e4nkte staatliche Leistungsverm\u00f6gen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten f\u00fcr eine angemessene Unterkunft \u00fcbernommen werden. Sodann dienen sie der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden motiviert werden, finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit zu erlangen, und unterst\u00fctzte Personen sollen nicht bessergestellt sein als Menschen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verh\u00e4ltnissen leben (E. 2.2).  Aufgrund der Umst\u00e4nde war der Beschwerdegegnerin das Bestehen kommunaler Mietzinsmaxima bewusst und sie wurde mehrmals schriftlich darauf hingewiesen; ebenso darauf, dass sie sich auch in einer anderen Gemeinde zun\u00e4chst \u00fcber die dort geltenden Mietzinsrichtlinien informieren m\u00fcsse. Eine Notlage lag nicht vor. Zudem wurden ihr passende Wohnungen angeboten. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin war somit rechtsmissbr\u00e4uchlich und der Abschluss des folgenden Mietvertrags war f\u00fcr sie erkennbar unzul\u00e4ssig und treuwidrig.  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:49", "Checksum": "8b4c1815c26ff75ae5f50a03fe87c024"}