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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00266
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
B (geboren 1960) bezog seit dem 1. August 2017
wirtschaftliche Hilfe in C. Am 1. November 2018 zog sie nach A, wo
sie am 6. November 2018 ihr Gesuch um wirtschaftliche Hilfe beim Sozialamt
einreichte.
Vor ihrem Umzug nach A wohnte B in C in einer Wohnung
mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'470.-, wobei diese über den
kommunalen Mietzinsrichtlinien der Gemeinde C liegende Miete gemäss der
Verfügung der Sekretärin der Sozialkommission C vom 22. Januar 2018
in der Bedarfsrechnung bis 31. Juli 2018 berücksichtigt wurde. Der
Mietvertrag war befristet bis März 2019, weshalb die Übernorm-Miete gemäss
Beschluss der Sozialbehörde C für ein weiteres halbes Jahr akzeptiert und B
gleichzeitig auf die Mietzinslimite von Fr. 1'000.- für die zukünftige
Wohnungssuche hingewiesen wurde.
Am 1. November 2018 zog B nach A. Ab dem 1. Dezember
2018 wurde B von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B
hatte einen Mietvertrag über Fr. 1'779.-/Monat für eine Wohnung in A
abgeschlossen. Die Gemeinde A gewährte ihr mit Beschluss vom 10. Dezember
2018 für die Wohnkosten einen Betrag von Fr. 1'000.- (Dispositivziffer 3
Abs. 1) und forderte sie gleichzeitig unter Hinweis auf die Mietzinslimite
für einen 1-Personen-Haushalt von Fr. 1'000.- auf, umgehend eine
günstigere Wohnung zu suchen (Dispositivziffer 3 Abs. 2 und 3).
Am 27. März 2019 verlegte B, nachdem sie ihre Wohnung
in A aufgegeben hatte, ihren Wohnsitz wieder zurück nach C.
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde A vom 10. Dezember
2018 erhob B mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Rekurs beim Bezirksgericht D,
welches die Eingabe zuständigkeitshalber an den Bezirksrat D überwies.
Sinngemäss beantragte B die Aufhebung der Dispositivziffer 3 Abs. 1, Abs. 2
und Abs. 3 Satz 1 des Beschlusses der Gemeinde A vom 10. Dezember
2018 und die Berücksichtigung der vollen Wohnkosten von Fr. 1'779.- im
Unterstützungsbugdet.
Mit Beschluss vom 20. April 2020 schrieb der
Bezirksrat D den Rekurs bezüglich Dispositivziffer 3 Abs. 2 und
3 Satz 1 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (Dispositivziffer 1).
In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob er Dispositivziffer 3 Abs. 1
des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 10. Dezember 2018 auf und
ersetzte ihn dadurch, dass im Unterstützungsbudget von B Wohnkosten inklusive
Nebenkosten in Höhe von Fr. 1'470.- berücksichtigt wurden. Im Übrigen wies
er den Rekurs ab (Dispositivziffer 2). Zudem wies er die Gemeinde A
an, das Unterstützungsbudget von B unter Berücksichtigung der höheren
Wohnkosten anzupassen und gegebenenfalls eine entsprechende Nachzahlung
vorzunehmen (Dispositivziffer 3).
III.
Dagegen erhob die Gemeinde A am 29. April 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses des Bezirksrats D vom 20. April
2020 sowie die vollumfängliche Bestätigung des Beschlusses der Sozialbehörde A
vom 10. Dezember 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von
B, sofern und soweit die Kosten nicht auf die Staatskasse genommen würden.
Der Bezirksrat D beantragte am 11. Mai 2020 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf seine Begründung im
angefochtenen Entscheid.
B nahm am 16. Mai 2020 Stellung, ohne jedoch konkrete
Anträge zu stellen. Sinngemäss ist in ihren Ausführungen aber das Begehren auf
Abweisung der Beschwerde zu erkennen.
Die Gemeinde A liess sich hierzu nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
Strittig ist vorliegend die
Übernahme der Fr. 1'000.- übersteigenden Wohnkosten (Fr. 470.-/Monat)
für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis Ende März 2019. Der Streitwert beträgt demzufolge weniger
als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter
zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Der Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe beschränkt sich auf die
Gewährleistung des sozialen Existenzminimums (§ 15 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]). Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur
materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass
Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als
günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei
der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum
zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung
und in Bezug auf die Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts überprüft
werden kann (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2; vgl. § 50
Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG
sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
2.2 Die kommunalen Mietzinsmaxima
definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen
bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung
dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf
die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht
auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem
lediglich die Wohnkosten für eine angemessene (und nicht für eine beliebige)
Unterkunft übernommen werden; bei ihrer Festsetzung ist das ortsübliche
Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr, 7. November 2019, VB.2018.357 E. 5.3.2).
Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller
Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund
relativ tief angesetzter Maximalmietzinsen – motiviert werden, finanzielle
Unabhängigkeit zu erlangen, und unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt
sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in
wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu
berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit
der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 12. Mai
2020, VB.2019.00785, E. 5.1.2; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2;
SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Bei
voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist
Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 187).
2.3 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass
die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben
genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die
betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern,
sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz
Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine
effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die
anrechenbaren Wohnkosten –
unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
und lit. b SHG sowie § 24 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober
1981 (SHV) – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung
aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).
2.4 Findet die
unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann
aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die
Reduktion der Wohnkosten nicht
zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss
weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch
keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten
nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 7. November 2019,
VB.2018.00357, E. 5.2.2; siehe VGr, 24. März
2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin hätte die in C bis am 31. März
2019 befristet gemietete Wohnung spätestens auf den Befristungszeitpunkt hin
verlassen müssen. Sie sei aufgefordert worden, im Hinblick auf den
bevorstehenden Auszug eine Wohnung mit einem Mietzinsmaximum von Fr. 1'000.-
zu suchen. Bereits am 1. Oktober 2018 habe sie einen neuen Mietvertrag mit
einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'779.- für eine Wohnung in A
unterzeichnet. Infolge der örtlichen Nähe der beiden Gemeinden und in der
Kenntnis, dass der Mietzins in C bereits Fr. 470.- über dem kommunalen
Mietzinsmaximum gelegen habe, habe der Beschwerdegegnerin bewusst sein müssen,
dass auch der Mietzins von Fr. 1'779.- das kommunale Mietzinsmaximum für
einen Einpersonenhaushalt in A deutlich übersteigen würde. Am 1. Oktober
2018 habe sie sich zudem nicht in solch einer Notlage befunden, dass sie
berechtigt gewesen wäre, eine nochmals teurere Wohnung zu mieten. Das Fehlen
der Notlage ergebe sich auch daraus, dass sie per Ende März 2019 eine unter der
Mietzinslimite liegende Wohnung in C gefunden habe und ihr zudem von der
Beschwerdeführerin andere zumutbare Wohnungen angeboten worden seien. Ihre
Vorbringen, dass sie in der Wohnung allein Angst gehabt habe, zumal alle
anderen Mieter schon ausgezogen gewesen seien, ändere daran nichts. Es sei ihr
ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen.
Überhöhte Wohnkosten seien jedoch solange zu übernehmen,
bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe und übliche
Kündigungsfristen seien in der Regel zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin
habe nicht die vollen neuen Mietkosten von Fr. 1'779.- übernehmen müssen,
hätte aber den bisher in C angefallenen Mietzins von Fr. 1'470.- solange
übernehmen müssen bis sie berechtigt gewesen wäre, die anrechenbaren Wohnkosten
mittels Leistungskürzung auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. Infolge des
Wegzugs der Beschwerdegegnerin sei jedoch keine Kürzung mehr in Betracht
gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin für die Zeit, in welcher die
Beschwerdegegnerin in A gewohnt habe, Wohnkosten von Fr. 1'470.-
hätte anrechnen müssen. Sie hätte also nur eine Kürzung von Fr. 307.-
vornehmen dürfen. Die Frage, ob Umstände vorgelegen hätten, welche dazu geführt
hätten, dass von der Beschwerdegegnerin kein Umzug in eine günstigere Wohnung
hätte verlangt werden können, könne offengelassen werden.
3.2 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe vom Sozialamt C
für die Wohnungssuche eine Bestätigung bekommen, dass ein Mietzins in Höhe von Fr. 1'000.-
übernommen würde. Gleichzeitig sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass
andere Gemeinden möglicherweise andere Mietzinslimiten hätten, weshalb diese
zunächst anzufragen seien. Zudem sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen,
dass allfällige freiwillige Zuwendungen Dritter an die Miete als Einnahmen
angerechnet würden. Anlässlich des Erstkontakts mit der Beschwerdegegnerin sei
sie nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass lediglich Fr. 1'000.-
für Wohnkosten übernommen würden. Aus Rücksicht auf ihre gesundheitliche
Situation und psychische Erkrankung sei die Beschwerdegegnerin von der
Sozialarbeiterin bei der Wohnungssuche erheblich unterstützt worden. Zwei
verfügbare und im Rahmen der Mietzinslimite liegende Wohnungen habe die
Beschwerdegegnerin abgelehnt, mit der Begründung, sie könne nicht in so einer
kleinen Wohnung leben, sie würde sich sonst das Leben nehmen. Gemäss der
behandelnden Psychiaterin bestehe kein medizinischer Grund dafür, dass die Beschwerdegegnerin
nicht in einer 1–1,5-Zimmerwohnung leben könne. Sie sei denn auch per 26. März
2020 nach C in eine 1-Zimmer-Wohnung für Fr. 890.- gezogen.
Die Beschwerdeführerin sei sich einig mit der Vorinstanz,
dass der Beschwerdegegnerin ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Es sei
hingegen nicht nachvollziehbar, dass sie den bisherigen, von C im Rahmen eines
befristeten Mietverhältnisses bezahlten Mietzins in Höhe von Fr. 1'470.-
inklusive Nebenkosten hätte anrechnen müssen. Selbst wenn die
Mietzinsrichtlinien lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren seien,
dürfe solch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, wie es die Beschwerdegegnerin
an den Tag gelegt habe, nicht geschützt werden. Der überhöhte Mietzins sei
zudem von der Sozialbehörde C nur befristet bis zum Auszug gewährt worden.
In Kenntnis aller Umstände und ohne Not habe sich die Beschwerdegegnerin ganz
bewusst für eine teure 3,5-Zimmerwohnung entschieden, obwohl es zu diesem
Zeitpunkt effektiv verfügbare und zumutbare Wohnungen im Rahmen der
Mietzinslimite auf dem Markt gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie zudem
noch über ein halbes Jahr Zeit für die Wohnungssuche gehabt. Aufgrund ihres
bisherigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe habe sie Kenntnis vom Bestehen der
Mietzinsrichtlinien gehabt. Die Differenz zwischen teurerer Wohnung und
Mietzinsrichtlinien müsse die Beschwerdeführerin deshalb nicht tragen. Auch im
Sinn der Gleichbehandlung aller sozialhilfeempfangenden Personen könne ein
solches Verhalten nicht toleriert werden.
4.
4.1 Zu
beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin den ihre kommunalen
Mietzinsrichtlinien übersteigenden Betrag der Wohnkosten der Beschwerdegegnerin
in dem Umfang, in welchem er bereits in der Wohnung der Wegzugsgemeinde die
Mietzinsrichtlinien überschritt (Fr. 470.-) für den Zeitraum, in welchem
sie die Beschwerdeführerin um wirtschaftliche Hilfe ersuchte, zu übernehmen
hat.
4.2 Es steht
aufgrund der Akten ausser Zweifel, dass der Beschwerdegegnerin einerseits das
Bestehen kommunaler Mietzinsrichtlinien als auch deren – zumindest ungefähre –
Höhe bekannt gewesen waren. Schon deshalb musste sie damit rechnen, dass in
einer anderen Gemeinde in derselben Region ebenfalls ähnliche Mietzinslimiten
gelten. Zudem wurde sie mehrmals – auch schriftlich – darauf hingewiesen, unbestrittenermassen
auch durch die Beschwerdeführerin beim Erstkontakt. Da die Beschwerdegegnerin
seit August 2017 Sozialhilfe bezogen hatte, unterscheidet sich ihre Situation
massgeblich von einer Person, die neu in die Sozialhilfe eintritt und noch in
einer über den Mietzinslimiten liegenden Wohnung wohnt (vgl. VGr, 6. April
2005, VB.2005.00020, E. 3.3).
4.3 Der
Mietzins der Wohnung in A kam zudem nochmals wesentlich höher zu stehen
als der bisherige in C, welcher nur ausnahmsweise übernommen wurde. Deshalb
musste der Beschwerdegegnerin bewusst sein, dass ein solcher nicht einfach ohne
Weiteres toleriert werden würde. Eine Notlage, welche keine anderen
Möglichkeiten offengelassen hätte, lag ebenfalls nicht vor. Überdies hat ihr
die Beschwerdeführerin passende Wohnungen mit einem Mietzins im Rahmen des
Mietzinsmaximums angeboten. Aufgrund dieser Umstände musste der
Beschwerdegegnerin ebenso bewusst gewesen sein, dass sie nicht eigenmächtig
einen Mietvertrag zu einem überhöhten Mietzins abschliessen und dann auf die
vollständige Kostenübernahme durch die Sozialhilfe hoffen könne. Sie verliess
ohne Not und eigenmächtig eine für sie noch zumutbare Wohnung, deren Mietzins
zumindest bis zum befristeten Mietende per Ende März 2019 zugesprochen gewesen
wäre.
Weiter ist sie von
der Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt worden, dass eine Unterstützung von
Verwandten zur Bestreitung des Mietzinses sowie der Mietkaution als Einkünfte
in ihrem Unterstützungsbudget zu berücksichtigen seien.
4.4 Zudem war
die Beschwerdegegnerin von der Sozialbehörde C darauf hingewiesen worden,
dass sie sich zunächst über die in einer anderen Gemeinde allenfalls geltenden
Mietzinsrichtlinien informieren müsse.
4.5 Unter
diesen Umständen ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin, sich der Auflage zum
Bezug einer günstigeren Wohnung durch den Umzug in eine andere Gemeinde und die
Anmietung einer noch teureren Wohnung entziehen zu wollen,
rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls ist der Mietzins, soweit er Fr. 1'000.-
übersteigt, nicht notwendig zur Gewährleistung des sozialen Existenzminimums im
Sinn vom § 15 SHG in Verbindung mit § 17 SHV und den
SKOS-Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht verpflichtet, den
überhöhten und nur auf diese einzelne Situation in Bezug auf das befristete
Mietverhältnis von der Sozialbehörde C akzeptierten Mietzins von Fr. 1'470.-
nach Verlassen dieser Wohnung weiter zu tragen. Da bereits der Abschluss des
Mietvertrags durch die Beschwerdegegnerin für diese erkennbar unzulässig und
treuwidrig war (so auch die Vorinstanz), war die Beschwerdeführerin auch nicht
verpflichtet, den überhöhten Mietzins vorübergehend bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist des neu abgeschlossenen Mietvertrags zu tragen.
4.6 Wie
die Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht hat, wäre auch unter dem Aspekt der
Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger selbst bei einem Wohnungswechsel in
der gleichen Gemeinde davon abzusehen, bei einem ohne Not erfolgenden
Wohnungswechsel den höheren Mietzins weiterhin zu gewähren.
4.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Demzufolge sind die Dispositivziffern
II und III des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. April 2020 aufzuheben
und Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember
2018 ist zu bestätigen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39).
Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern II und III des
Beschlusses des Bezirksrats D vom 20. April 2020 werden aufgehoben.
Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Gemeinde A vom 10. Dezember
2018 wird bestätigt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …