|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00267  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug (Rechtsverweigerung)


Strafvollzug (Rechtsverweigerung). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.- aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält. Da der Beschwerdeführer über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Praxis der Justizvollzugsanstalt, nach dreimaliger Verwarnung eine Disziplinarstrafe auszusprechen, nicht zu beanstanden. Über die Frage nach der Rechtsnatur der einzelnen Verwarnung und damit zusammenhängend über die Frage nach deren Anfechtbarkeit bzw. des Anspruchs auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hat das Verwaltungsgericht bis anhin nicht befunden. Vor diesem Hintergrund und da es mindestens nicht ausgeschlossen erscheint, eine (einzelne) Verwarnung des Vollzugspersonals als Anordnung bzw. Verfügung zu qualifizieren, hätte die Vorinstanz den Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen dürfen (E. 3.2). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 3.3). Teilweise Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, Abweisung desjenigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
DISZIPLINARSTRAFE
KOSTENVORSCHUSS
MITTELLOSIGKEIT
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
REALAKT
RECHTSNATUR
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERWARNUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 23c StJVG
§ 10c VRG
§ 10c Abs. I VRG
§ 10c Abs. II VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00267

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug (Rechtsverweigerung),


 

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 wandte er sich an deren Direktion und machte geltend, dass am 22. Februar 2020 eine Verwarnung gegen ihn ausgesprochen worden sei und er diesbezüglich eine schriftlich begründete und rechtsmittelfähige Verfügung erwarte. Mit Schreiben vom 10. März 2020 teilte die Direktion der JVA Pöschwies A neben anderem mit, dass es sich bei einer Verwarnung nicht um eine Disziplinarmassnahme, sondern lediglich um eine Ermahnung handle, welche als solche nicht selbständig anfechtbar sei. Sollte er – A – infolge dreier Verwarnungen innerhalb von sechs Monaten diszipliniert werden, stehe ihm die Möglichkeit des Rekurses bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) offen, in dessen Rahmen er gegen die einzelnen Verwarnungen vorgehen könne. Dementsprechend werde vom Erlass einer anfechtbaren Verfügung abgesehen.

II.  

Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhob A Rekurs bei der Justizdirektion und machte eine Rechtsverweigerung seitens der JVA Pöschwies geltend, da sie im Zusammenhang mit der am 22. Februar 2020 gegen ihn ausgesprochenen Verwarnung keine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen wolle bzw. habe. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit (Zwischen-)Verfügung vom 3. April 2020 wies die Justizdirektion diese beiden Gesuche ab. Zugleich setzte sie A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

III.  

A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 28. April 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 3. April 2020. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Sodann stellte er zahlreiche weitere, grösstenteils prozessuale Anträge.

B. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2020 holte das Verwaltungsgericht die Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2020 forderte es Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: das JuWe) auf, A Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 informierte das JuWe das Verwaltungsgericht, dass A am 14. Oktober 2020 Einsicht in die Akten genommen habe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da die Vorinstanz für den Fall der Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses das Nichteintreten auf den Rekurs androhte (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 1.1, mit Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Der Rechtsweg folgt bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (Bertschi, § 19a N. 63); dem Rekurs bzw. der Beschwerde liegt eine Anordnung aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes zugrunde (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG), und zudem ist kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2  

1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten "die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen" geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, es sei "die Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme von der Rechtsmittelinstanz vorzunehmen aufgrund der Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, i. V. m. der unvollständigen, unrichtigen, nicht justizförmigen, nicht parteiöffentlichen, nicht fairen und rechtswidrigen Beweisaufnahme der Vorinstanzen", wobei diesbezüglich eine Zwischenverfügung zu erlassen sei.

1.2.2 Unklar ist, wessen "Rechtsverweigerung festzustellen" sei. Ob die Vorinstanz zu Recht eine Rechtsverweigerung des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Verwarnung des Beschwerdeführers verneinte, wird anlässlich der Beurteilung der vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Rekurses zu prüfen sein (dazu unten E.). Sollte der Beschwerdeführer demgegenüber eine – von der Verfügung vom 3. April 2020 unabhängige – Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz geltend machen wollen, so fehlte eine entsprechende Begründung in der Beschwerdeschrift und wäre eine solche Rechtsverweigerung auch nicht ersichtlich.

1.2.3 Da der massgebliche Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden kann und sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als klar präsentiert, bestand kein Bedarf seitens des Verwaltungsgerichts, ein formelles Beweisverfahren durchzuführen.

1.2.4 Der Beschwerdeführer hatte nach Hängigmachung der Beschwerde die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach. Insofern wurden die Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt.

1.2.5 Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel auch unter dem Gesichtspunkt von § 56 VRG nicht.

1.2.6 In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches "beschleunigtes Verfahren" weshalb dieses Anliegen des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

1.2.7 Das Institut der "Offizialverteidigung" ist in der Strafrechts-, nicht jedoch in der Verwaltungsrechtspflege bekannt. Eine solche ist ihm daher nicht zu stellen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird noch zu behandeln sein (unten E. 4.3.2).

2.  

Gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese Voraussetzung war bei Rekurserhebung unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich daran etwas geändert hätte.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (vorn E. 2). Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private überdies einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Zu Recht prüfte die Vorinstanz daher vorab die mit Rekurs gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

3.  

3.1  

3.1.1 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Während für eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat (Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16 N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).

3.1.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingehend zu begründen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sie – die Vorinstanz – bei Rekursen, die keinen übermässigen Aufwand erforderten, die Spruchgebühr bewusst tief ansetze. Dass der Beschwerdeführer, welcher für die von ihm im Strafvollzug offensichtlich ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium erhalte, Kosten in dieser Höhe nicht begleichen könnte, ergebe sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Die Mittellosigkeit sei damit nicht rechtsgenügend dargetan, und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung seien daher nicht gegeben.

3.1.3 Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als blosse Annahmen stützte. Aus den Akten geht immerhin Folgendes hervor: Im Rahmen ihrer Verfügung vom 15. Februar 2016 betreffend Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung (zu finden in der Laufakte) ging die Vorinstanz noch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Laut der Eintrittserhebung vom 6. Mai 2016 (zu finden in der Laufakte) waren der JVA Pöschwies keine Vermögenswerte des Beschwerdeführers bekannt. Das Freikonto des Beschwerdeführers belief sich per 4. Januar 2019 auf Fr. 302.15, per 19. September 2019 auf Fr. 165.70, per 23. Oktober 2019 auf Fr. 441.05, per 2. April 2020 auf Fr. 260.10 und per 17. Juni 2020 auf Fr. 99.-. Die Kontostände des Sperrkontos des Beschwerdeführers betrugen per 28. Dezember 2018 Fr. 3'261.60, per 19. September 2019 Fr. 4'568.55, per 16. Oktober 2019 Fr. 4'253.05, per 25. März 2020 Fr. 4'589.10 und per 27. Mai 2020 Fr. 4'854.75 (Rekursvernehmlassungen des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2019, 24. September 2019, 23. Oktober 2019, 7. April 2020 und 18. Juni 2020, zu finden in der Anstaltsakte der JVA Pöschwies). Gemäss dem Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. März 2019 und dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Juli 2020 (jeweils zu finden in der Laufakte) schliesslich war der Beschwerdeführer amtlich verteidigt und befand er sich in ungünstigen finanziellen Verhältnissen.

Gemäss § 34 Abs. 1 HO Pöschwies wird die Höhe des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Anforderungen für die zugewiesene Arbeit sowie des Verhaltens, des Arbeitseinsatzes, der Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Gefangenen mittels einer Leistungsbewertung festgelegt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (§ 34 Abs. 3 HO Pöschwies). Es beträgt nach Kapitel 2 derselben für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung im Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag. Wird die Normalleistung nicht erbracht, wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt. Werden besondere Anforderungen gestellt oder eine ausserordentlich gute Leistung erbracht, kann das Arbeitsentgelt auf höchstens Fr. 35.- pro Arbeitstag erhöht werden. Gemäss § 37 Abs. 1 HO Pöschwies werden 30 % des Arbeitsentgelts auf ein Sperrkonto gutgeschrieben. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste Zeit nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzugs richten sich nach den erwähnten Richtlinien über das Arbeitsentgelt. Nach § 38 Abs. 1 HO Pöschwies stehen drei Viertel des nicht auf das Sperrkonto gutgeschriebenen Teils des Arbeitsentgelts dem Gefangenen monatlich bis zum Maximalbetrag von Fr. 250.- als Taschengeld zur Verfügung. Der Gefangene kann das Taschengeld für die Auslagen seines täglichen Bedarfs verwenden (§ 38 Abs. 2 HO Pöschwies). Der nach Abzug für das Sperrkonto und des Taschengelds verbleibende Rest des Arbeitsentgelts wird dem Gefangenen auf dem Freikonto gutgeschrieben (§ 38 Abs. 3 HO Pöschwies). Das Guthaben auf dem Freikonto dient dem Gefangenen zur Bezahlung der persönlichen Ausgaben während des Vollzugs gemäss den Richtlinien über das Arbeitsentgelt (§ 38 Abs. 4 HO Pöschwies). Gemäss Kapitel 4.3 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt dient das Freikonto zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs. Geld auf dem Sperrkonto, welches der Wiedereingliederung des Gefangenen dient, gehört nicht zum realisierbaren Vermögen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Die Richtlinien über das Arbeitsentgelt sehen in Kapitel 4.2 vor, dass ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto verbleiben muss, der Bezug darüber hinausgehender Guthaben hingegen von der Anstaltsleitung für gewisse Zwecke bewilligt werden kann, insbesondere etwa für die Abzahlung von Schulden.

3.1.4 Nicht bekannt ist, wie hoch der Kontostand des Freikontos des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2020 – dem Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – war und wie viel der Beschwerdeführer als Pekulium erhält. Immerhin denkbar erscheint, dass der Beschwerdeführer im Vollzug ein Einkommen bis zu Fr. 750.- pro Monat erzielen kann, wenn er monatlich das maximal mögliche Taschengeld ausbezahlt erhält. Tatsächlich ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.-, der den mutmasslichen Verfahrenskosten zu entsprechen hat (Plüss, § 15 N. 46), aufgrund der vorhandenen Akten aber nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält. Da der Beschwerdeführer über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen.

3.2  

3.2.1 Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).

3.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs sei nur zulässig, wenn dargetan werde, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliege und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung bestehe. Gemäss § 10c Abs. 1 VRG könne, wer ein schutzwürdiges Interesse habe, von einer Behörde, die für Handlungen zuständig sei, welche sich auf öffentliches Recht stützten und Rechte oder Pflichten berührten, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlasse, einstelle oder widerrufe (lit. a), die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitige (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststelle (lit. c). Die Behörde erlasse nach § 10c Abs. 2 VRG eine Anordnung. Die gesuchstellende Person müsse ein schutzwürdiges Interesse an einer der in § 10c Abs. 1 lit. a–c VRG genannten Rechtsfolgen haben. Dabei gingen Lehre und Praxis grundsätzlich von einer Gleichsetzung mit dem in Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; Feststellungsverfügung) sowie Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG (Beschwerdelegitimation) enthaltenen Begriff des schutzwürdigen Interesses aus, sodass sowohl rechtliche wie tatsächliche Interessen in Betracht kämen. Das Interesse müsse aktuell sein und einen praktischen Nutzen verfolgen. Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über einen Realakt bestehe in der Regel dann nicht, wenn Rechtsschutz zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder zu einem späteren Zeitpunkt offenstehe.

Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er am 22. Februar 2020 von einem Mitarbeitenden der JVA Pöschwies eine Verwarnung erhalten habe. Er habe dabei nicht die Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, und es sei damit sein rechtliches Gehör verletzt worden. Er habe am 26. Februar 2020 bei der Direktion der JVA Pöschwies eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangt, welche ihm verweigert worden sei. Eine Verwarnung komme jedoch einer Disziplinarsanktion nach den Bestimmungen des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) gleich, und es sei ihm daher eine rechtsmittelfähige Verfügung zukommen zu lassen. Wie der Beschwerdegegner – so die Vorinstanz weiter – in seiner internen Mitteilung vom 10. März 2020 zu Recht ausführe, seien Verwarnungen nicht als Disziplinarmassnahme im Sinn von § 23c StJVG zu qualifizieren. Es handle sich dabei lediglich um Ermahnungen, die für sich alleine keine unmittelbaren Folgen nach sich zögen. Praxisgemäss führten drei Ermahnungen innert sechs Monaten zum Erlass einer Disziplinarverfügung nach den Bestimmungen des StJVG. Gegen Disziplinarverfügungen stehe die Möglichkeit des Rekurses bei ihr – der Vorinstanz – offen, im Rahmen dessen auch gegen die einzelnen Verwarnungen vorgegangen werden könne. Da der Rechtsschutz somit zu einem späteren Zeitpunkt offenstehe, fehle dem Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse am Erlass einer Verfügung nach Art. 10c VRG. Der Beschwerdegegner habe demnach mit seiner Weigerung, eine anfechtbare Verfügung über das Aussprechen der Verwarnung zu erlassen, keine Rechtsverweigerung begangen. Im Lichte dieser Erwägungen habe das Begehren des Beschwerdeführers somit auch als aussichtslos im Sinne von § 16 VRG zu gelten.

3.2.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Praxis der JVA Pöschwies, nach dreimaliger Verwarnung eine Disziplinarstrafe auszusprechen, nicht zu beanstanden (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00102/103, E. 4.4; 15. April 2011, VB.2011.00077, E. 4.3 [nicht publiziert]). Über die Frage nach der Rechtsnatur der einzelnen Verwarnung und damit zusammenhängend über die Frage nach deren Anfechtbarkeit bzw. des Anspruchs auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hat das Verwaltungsgericht indes bis anhin nicht befunden. Nach der – von der Vorinstanz nicht erwähnten – Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Verwarnungen oder Mahnungen die Rechtsstellung des Adressaten beeinträchtigen und Verfügungen – das heisst nicht bloss Realakte – darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Verwarnung eine erforderliche Verfahrensstufe vor einer allfälligen für den Adressaten nachteiligen Massnahme oder, ohne zwingend notwendig zu sein, eine spätere Massnahme, die sonst unverhältnismässig erscheinen könnte, vorbereitet und begünstigt oder direkt eine Disziplinarmassnahme bildet (BGE 125 I 119 E. 2.1 [Pra 1999 Nr. 165]; 103 Ib 350 E. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es mindestens nicht ausgeschlossen, eine (einzelne) Verwarnung des Vollzugspersonals als Anordnung bzw. Verfügung zu qualifizieren. Ihre selbständige Anfechtbarkeit erschiene dann zwar fraglich, da es sich um einen Zwischenentscheid handeln könnte, während die Disziplinarverfügung (nach dreimaliger Verwarnung) den Endentscheid darstellen würde. Am grundsätzlichen Verfügungscharakter der Verwarnung änderte dies indes wohl nichts, weshalb auch ein Anspruch auf Erlass einer schriftlichen Anordnung bestünde (zum Ganzen auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7 S. 471).

Diese Fragen brauchen vorliegend nicht beantwortet zu werden. Sie zeigen jedoch ebenso wie die eingehenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2020, dass die Vorinstanz den Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers mangels einschlägiger Rechtsprechung zur Frage der Rechtsnatur der Verwarnung des Vollzugspersonals nicht als – offensichtlich – aussichtslos hätte bezeichnen dürfen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass den vorliegenden Akten nicht entnommen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer am 22. Februar 2020 verwarnt wurde.

3.3  

3.3.1 In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei im Rekursverfahren nicht vertreten, und es ergebe sich auch keine Anordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Amtes wegen, da kein Unvermögen des Beschwerdeführers zur Prozessführung vorliege. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei daher (auch) aus diesem Grund abzuweisen.

3.3.2 Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Das zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition derselben einzugreifen droht (Plüss, § 16 N. 80 ff., insbesondere N. 84).

3.3.3 Die Rekursanträge sind klar, und der Beschwerdeführer legt in der mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre versehenen Begründung in ausreichender Weise die vermeintliche Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners dar. Der Beschwerdeführer ist somit zweifellos in der Lage, seine Interessen vor der Vorinstanz selber zu wahren. Sodann kann vorliegend nicht von einem derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers gesprochen werden, der die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebieten würde. Unter diesen Umständen wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren daher zu Recht mangels Notwendigkeit ab.

3.4 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz weder auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers noch auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses schliessen und den Beschwerdeführer damit auch nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Rekursverfahren verpflichten. Demgegenüber ist die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren nicht zu beanstanden. Dies führt zur Aufhebung von Dispositivziffer I, soweit damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde, sowie von Dispositivziffer II der Verfügung vom 3. April 2020. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob sie das Rekursverfahren nunmehr ohne Erhebung eines Kostenvorschusses fortsetzen, oder ob sie weitere Abklärungen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers tätigen und danach diesen allenfalls erneut zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auffordern will.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer I, soweit damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, und Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 3. April 2020 sind aufzuheben. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde zwar im Hauptpunkt gutzuheissen ist, auf zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers jedoch nicht eingetreten werden konnte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Unterliegerprinzip entsprechend dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, vorab bei überwiegenden Obsiegen, woran es vorliegend fehlt, sowie falls ihm die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 3.2; Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur um die Frage der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rekursverfahren geht, nicht erfüllt (vgl. auch E. 4.3). Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3  

Der Beschwerdeführer ersuchte sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahre.

4.3.1 Auch wenn die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend erstellt ist, kann für das vorliegende Verfahren – anders als für das Rekursverfahren – von derselben ausgegangen werden, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens doch erheblich höher als der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss (vgl. vorn E. 3.1.3). Da die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Letzteres gilt indes nicht in Bezug auf die zahlreichen weiteren Anträge des Beschwerdeführers. Da die unentgeltliche Prozessführung auch bloss teilweise gewährt werden kann, wenn – wie hier – mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16 N. 55), rechtfertigt es sich daher, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren bloss zur Hälfte gutzuheissen bzw. zur anderen Hälfte abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und den Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten lediglich in entsprechend reduziertem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.3.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. In diesem Zusammenhang kann auf die Erwägungen betreffend das Rekursverfahren verwiesen werden (vorn E. 3.3). Die Beschwerdeschrift zeigt, dass der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht in der Lage war, seine Interessen selber zu wahren.

4.3.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositivziffer I, soweit damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, und Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 3. April 2020 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    895.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

4.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird infolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von Fr. 223.75 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die restlichen Fr. 223.75 werden dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: …