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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00267
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020
wandte er sich an deren Direktion und machte geltend, dass am 22. Februar
2020 eine Verwarnung gegen ihn ausgesprochen worden sei und er diesbezüglich
eine schriftlich begründete und rechtsmittelfähige Verfügung erwarte. Mit
Schreiben vom 10. März 2020 teilte die Direktion der JVA Pöschwies A neben
anderem mit, dass es sich bei einer Verwarnung nicht um eine
Disziplinarmassnahme, sondern lediglich um eine Ermahnung handle, welche als
solche nicht selbständig anfechtbar sei. Sollte er – A – infolge dreier
Verwarnungen innerhalb von sechs Monaten diszipliniert werden, stehe ihm die
Möglichkeit des Rekurses bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) offen, in dessen Rahmen er gegen die einzelnen Verwarnungen
vorgehen könne. Dementsprechend werde vom Erlass einer anfechtbaren Verfügung
abgesehen.
II.
Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhob A Rekurs bei der
Justizdirektion und machte eine Rechtsverweigerung seitens der JVA Pöschwies
geltend, da sie im Zusammenhang mit der am 22. Februar 2020 gegen ihn
ausgesprochenen Verwarnung keine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen wolle
bzw. habe. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit (Zwischen-)Verfügung vom
3. April 2020 wies die Justizdirektion diese beiden Gesuche ab. Zugleich
setzte sie A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Frist von
20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet an, um die ihn
allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von
einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht
eingetreten würde.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 28. April 2020 an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung
der Justizdirektion vom 3. April 2020. Daneben ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Sodann
stellte er zahlreiche weitere, grösstenteils prozessuale Anträge.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 30. April 2020 holte das Verwaltungsgericht die
Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2020 forderte es
Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: das JuWe) auf, A Akteneinsicht
zu gewähren. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 informierte das JuWe das
Verwaltungsgericht, dass A am 14. Oktober 2020 Einsicht in die Akten
genommen habe.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen
selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3
VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da die Vorinstanz für den
Fall der Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses das Nichteintreten auf den
Rekurs androhte (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 1.1, mit
Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 19a N. 48). Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Der
Rechtsweg folgt bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (Bertschi,
§ 19a N. 63); dem Rekurs bzw. der Beschwerde liegt eine Anordnung
aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes zugrunde (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG), und zudem ist kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten
"die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen
der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen" geht aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern
diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine
eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, es sei "die
Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme von der Rechtsmittelinstanz
vorzunehmen aufgrund der Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, i. V. m. der unvollständigen, unrichtigen, nicht
justizförmigen, nicht parteiöffentlichen, nicht fairen und rechtswidrigen
Beweisaufnahme der Vorinstanzen", wobei diesbezüglich eine
Zwischenverfügung zu erlassen sei.
1.2.2
Unklar ist, wessen "Rechtsverweigerung festzustellen" sei. Ob die
Vorinstanz zu Recht eine Rechtsverweigerung des Beschwerdegegners im
Zusammenhang mit der Verwarnung des Beschwerdeführers verneinte, wird
anlässlich der Beurteilung der vorinstanzlichen Erwägungen zur
Aussichtslosigkeit des Rekurses zu prüfen sein (dazu unten E.). Sollte der
Beschwerdeführer demgegenüber eine – von der Verfügung vom 3. April 2020
unabhängige – Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz geltend machen wollen,
so fehlte eine entsprechende Begründung in der Beschwerdeschrift und wäre eine
solche Rechtsverweigerung auch nicht ersichtlich.
1.2.3
Da der massgebliche Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen
werden kann und sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als klar
präsentiert, bestand kein Bedarf seitens des Verwaltungsgerichts, ein formelles
Beweisverfahren durchzuführen.
1.2.4
Der Beschwerdeführer hatte nach Hängigmachung der Beschwerde die
Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das
Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach. Insofern wurden
die Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt.
1.2.5
Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich
der Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel auch unter dem Gesichtspunkt
von § 56 VRG nicht.
1.2.6
In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches
"beschleunigtes Verfahren" weshalb dieses Anliegen des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.
1.2.7
Das Institut der "Offizialverteidigung" ist in der Strafrechts-,
nicht jedoch in der Verwaltungsrechtspflege bekannt. Eine solche ist ihm daher
nicht zu stellen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird noch zu behandeln sein (unten
E. 4.3.2).
2.
Gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann
eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht
eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden,
wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor
einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese
Voraussetzung war bei Rekurserhebung unbestrittenermassen erfüllt. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass
sich daran etwas geändert hätte.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen (vorn E. 2). Gestützt auf § 16
Abs. 2 VRG haben Private überdies einen Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Zu Recht prüfte die Vorinstanz daher vorab die
mit Rekurs gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
3.
3.1
3.1.1
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er
für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei
obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen –
etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen
(Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im
Strafvollzug befinden (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225,
E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Während
für eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in
der Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz
eine unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam
machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat
(Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann
sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16
N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder
Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die
anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen
Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines
Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden
Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse
für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss
§ 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des
Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss,
§ 16 N. 21).
3.1.2
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung eingehend zu begründen. Zu beachten sei in
diesem Zusammenhang zudem, dass sie – die Vorinstanz – bei Rekursen, die keinen
übermässigen Aufwand erforderten, die Spruchgebühr bewusst tief ansetze. Dass
der Beschwerdeführer, welcher für die von ihm im Strafvollzug offensichtlich
ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium erhalte, Kosten in dieser
Höhe nicht begleichen könnte, ergebe sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass er die Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener
Frist zu tilgen vermöge. Die Mittellosigkeit sei damit nicht rechtsgenügend
dargetan, und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Verfahrensführung seien daher nicht gegeben.
3.1.3
Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich
hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als
blosse Annahmen stützte. Aus den Akten geht immerhin Folgendes hervor: Im
Rahmen ihrer Verfügung vom 15. Februar 2016 betreffend Einzelhaft in der
Sicherheitsabteilung (zu finden in der Laufakte) ging die Vorinstanz noch von
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Laut der Eintrittserhebung vom
6. Mai 2016 (zu finden in der Laufakte) waren der JVA Pöschwies keine
Vermögenswerte des Beschwerdeführers bekannt. Das Freikonto des
Beschwerdeführers belief sich per 4. Januar 2019 auf Fr. 302.15, per
19. September 2019 auf Fr. 165.70, per 23. Oktober 2019 auf
Fr. 441.05, per 2. April 2020 auf Fr. 260.10 und per
17. Juni 2020 auf Fr. 99.-. Die Kontostände des Sperrkontos des
Beschwerdeführers betrugen per 28. Dezember 2018 Fr. 3'261.60, per
19. September 2019 Fr. 4'568.55, per 16. Oktober 2019
Fr. 4'253.05, per 25. März 2020 Fr. 4'589.10 und per
27. Mai 2020 Fr. 4'854.75 (Rekursvernehmlassungen des
Beschwerdegegners vom 8. Januar 2019, 24. September 2019,
23. Oktober 2019, 7. April 2020 und 18. Juni 2020, zu finden in
der Anstaltsakte der JVA Pöschwies). Gemäss dem Entscheid des Kreisgerichts
St. Gallen vom 27. März 2019 und dem Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 7. Juli 2020 (jeweils zu finden in der Laufakte)
schliesslich war der Beschwerdeführer amtlich verteidigt und befand er sich in
ungünstigen finanziellen Verhältnissen.
Gemäss § 34 Abs. 1 HO Pöschwies wird die Höhe
des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Anforderungen für die
zugewiesene Arbeit sowie des Verhaltens, des Arbeitseinsatzes, der
Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
des Gefangenen mittels einer Leistungsbewertung festgelegt. Die Bemessung des
Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten
(§ 34 Abs. 3 HO Pöschwies). Es beträgt nach Kapitel 2 derselben
für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung
im Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag. Wird die Normalleistung nicht erbracht,
wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt. Werden besondere Anforderungen gestellt
oder eine ausserordentlich gute Leistung erbracht, kann das Arbeitsentgelt auf
höchstens Fr. 35.- pro Arbeitstag erhöht werden. Gemäss § 37
Abs. 1 HO Pöschwies werden 30 % des Arbeitsentgelts auf ein
Sperrkonto gutgeschrieben. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste
Zeit nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des
Vollzugs richten sich nach den erwähnten Richtlinien über das Arbeitsentgelt.
Nach § 38 Abs. 1 HO Pöschwies stehen drei Viertel des nicht auf das
Sperrkonto gutgeschriebenen Teils des Arbeitsentgelts dem Gefangenen monatlich
bis zum Maximalbetrag von Fr. 250.- als Taschengeld zur Verfügung. Der
Gefangene kann das Taschengeld für die Auslagen seines täglichen Bedarfs
verwenden (§ 38 Abs. 2 HO Pöschwies). Der nach Abzug für das
Sperrkonto und des Taschengelds verbleibende Rest des Arbeitsentgelts wird dem
Gefangenen auf dem Freikonto gutgeschrieben (§ 38 Abs. 3 HO
Pöschwies). Das Guthaben auf dem Freikonto dient dem Gefangenen zur Bezahlung
der persönlichen Ausgaben während des Vollzugs gemäss den Richtlinien über das
Arbeitsentgelt (§ 38 Abs. 4 HO Pöschwies). Gemäss Kapitel 4.3
der Richtlinien über das Arbeitsentgelt dient das Freikonto zur Bezahlung der
persönlichen Auslagen während des Vollzugs. Geld auf dem Sperrkonto, welches
der Wiedereingliederung des Gefangenen dient, gehört nicht zum realisierbaren
Vermögen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Die Richtlinien über das
Arbeitsentgelt sehen in Kapitel 4.2 vor, dass ein Mindestbetrag von
Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto verbleiben muss, der Bezug darüber hinausgehender
Guthaben hingegen von der Anstaltsleitung für gewisse Zwecke bewilligt werden
kann, insbesondere etwa für die Abzahlung von Schulden.
3.1.4
Nicht bekannt ist, wie hoch der Kontostand des Freikontos des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2020 – dem
Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – war
und wie viel der Beschwerdeführer als Pekulium erhält. Immerhin denkbar erscheint, dass der Beschwerdeführer im Vollzug ein
Einkommen bis zu Fr. 750.- pro Monat erzielen kann, wenn er monatlich das
maximal mögliche Taschengeld ausbezahlt erhält. Tatsächlich ist die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mindestens in Bezug auf die ihm
auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.-, der
den mutmasslichen Verfahrenskosten zu entsprechen hat (Plüss, § 15
N. 46), aufgrund der vorhandenen Akten aber nicht ausreichend ausgewiesen,
wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält. Da der Beschwerdeführer
über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht
rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die
Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig
war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige
weitere Abklärungen zu verneinen.
3.2
3.2.1
Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die
Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische
Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn
sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine
Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss,
§ 16 N. 46 f.).
3.2.2
Die Vorinstanz erwog, der Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsrekurs sei nur zulässig, wenn dargetan werde, dass eine
Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige
Behörde vorliege und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung bestehe. Gemäss
§ 10c Abs. 1 VRG könne, wer ein schutzwürdiges Interesse habe, von
einer Behörde, die für Handlungen zuständig sei, welche sich auf öffentliches
Recht stützten und Rechte oder Pflichten berührten, verlangen, dass sie
widerrechtliche Handlungen unterlasse, einstelle oder widerrufe (lit. a),
die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitige (lit. b) oder die
Widerrechtlichkeit von Handlungen feststelle (lit. c). Die Behörde erlasse
nach § 10c Abs. 2 VRG eine Anordnung. Die gesuchstellende Person
müsse ein schutzwürdiges Interesse an einer der in § 10c Abs. 1 lit. a–c
VRG genannten Rechtsfolgen haben. Dabei gingen Lehre und Praxis grundsätzlich
von einer Gleichsetzung mit dem in Art. 25 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG;
Feststellungsverfügung) sowie Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 89
Abs. 1 lit. c BGG (Beschwerdelegitimation) enthaltenen Begriff des
schutzwürdigen Interesses aus, sodass sowohl rechtliche wie tatsächliche
Interessen in Betracht kämen. Das Interesse müsse aktuell sein und einen
praktischen Nutzen verfolgen. Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer
Verfügung über einen Realakt bestehe in der Regel dann nicht, wenn Rechtsschutz
zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder zu einem späteren
Zeitpunkt offenstehe.
Der Beschwerdeführer mache
geltend, dass er am 22. Februar 2020 von einem Mitarbeitenden der JVA
Pöschwies eine Verwarnung erhalten habe. Er habe dabei nicht die Möglichkeit
gehabt, dazu Stellung zu nehmen, und es sei damit sein rechtliches Gehör
verletzt worden. Er habe am 26. Februar 2020 bei der Direktion der JVA Pöschwies
eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangt, welche ihm verweigert worden sei.
Eine Verwarnung komme jedoch einer Disziplinarsanktion nach den Bestimmungen
des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) gleich,
und es sei ihm daher eine rechtsmittelfähige Verfügung zukommen zu lassen. Wie
der Beschwerdegegner – so die Vorinstanz weiter – in seiner internen Mitteilung
vom 10. März 2020 zu Recht ausführe, seien Verwarnungen nicht als
Disziplinarmassnahme im Sinn von § 23c StJVG zu qualifizieren. Es handle
sich dabei lediglich um Ermahnungen, die für sich alleine keine unmittelbaren
Folgen nach sich zögen. Praxisgemäss führten drei Ermahnungen innert sechs
Monaten zum Erlass einer Disziplinarverfügung nach den Bestimmungen des StJVG.
Gegen Disziplinarverfügungen stehe die Möglichkeit des Rekurses bei ihr – der
Vorinstanz – offen, im Rahmen dessen auch gegen die einzelnen Verwarnungen
vorgegangen werden könne. Da der Rechtsschutz somit zu einem späteren Zeitpunkt
offenstehe, fehle dem Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse am Erlass
einer Verfügung nach Art. 10c VRG. Der Beschwerdegegner habe demnach mit
seiner Weigerung, eine anfechtbare Verfügung über das Aussprechen der
Verwarnung zu erlassen, keine Rechtsverweigerung begangen. Im Lichte dieser
Erwägungen habe das Begehren des Beschwerdeführers somit auch als aussichtslos im
Sinne von § 16 VRG zu gelten.
3.2.3
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Praxis der JVA
Pöschwies, nach dreimaliger
Verwarnung eine Disziplinarstrafe auszusprechen, nicht zu beanstanden (VGr,
4. April 2019, VB.2019.00102/103, E. 4.4; 15. April 2011,
VB.2011.00077, E. 4.3 [nicht publiziert]). Über die Frage nach der
Rechtsnatur der einzelnen Verwarnung und damit zusammenhängend über die Frage
nach deren Anfechtbarkeit bzw. des Anspruchs auf Erlass einer anfechtbaren
Verfügung hat das Verwaltungsgericht indes bis anhin nicht befunden. Nach der –
von der Vorinstanz nicht erwähnten – Rechtsprechung des Bundesgerichts können
auch Verwarnungen oder Mahnungen die Rechtsstellung des Adressaten beeinträchtigen
und Verfügungen – das heisst nicht bloss Realakte – darstellen. Dies ist etwa
dann der Fall, wenn die Verwarnung eine erforderliche Verfahrensstufe vor einer
allfälligen für den Adressaten nachteiligen Massnahme oder, ohne zwingend
notwendig zu sein, eine spätere Massnahme, die sonst unverhältnismässig
erscheinen könnte, vorbereitet und begünstigt oder direkt eine
Disziplinarmassnahme bildet (BGE 125 I 119 E. 2.1 [Pra 1999 Nr. 165];
103 Ib 350 E. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es mindestens nicht
ausgeschlossen, eine (einzelne) Verwarnung des Vollzugspersonals als Anordnung
bzw. Verfügung zu qualifizieren. Ihre selbständige Anfechtbarkeit erschiene
dann zwar fraglich, da es sich um einen Zwischenentscheid handeln könnte,
während die Disziplinarverfügung (nach dreimaliger Verwarnung) den Endentscheid
darstellen würde. Am grundsätzlichen Verfügungscharakter der Verwarnung änderte
dies indes wohl nichts, weshalb auch ein Anspruch auf Erlass einer
schriftlichen Anordnung bestünde (zum Ganzen auch Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7 S. 471).
Diese Fragen brauchen vorliegend nicht beantwortet zu
werden. Sie zeigen jedoch ebenso wie die eingehenden Erwägungen der
angefochtenen Verfügung vom 3. April 2020, dass die Vorinstanz den
Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers mangels einschlägiger
Rechtsprechung zur Frage der Rechtsnatur
der Verwarnung des Vollzugspersonals nicht als – offensichtlich – aussichtslos hätte
bezeichnen dürfen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass den
vorliegenden Akten nicht entnommen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer am
22. Februar 2020 verwarnt wurde.
3.3
3.3.1
In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erwog die
Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei im Rekursverfahren nicht vertreten, und es
ergebe sich auch keine Anordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von
Amtes wegen, da kein Unvermögen des Beschwerdeführers zur Prozessführung
vorliege. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei daher (auch)
aus diesem Grund abzuweisen.
3.3.2
Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass
das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise
betrifft und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die
gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Das
zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders
stark in die Rechtsposition derselben einzugreifen droht (Plüss, § 16
N. 80 ff., insbesondere N. 84).
3.3.3
Die Rekursanträge sind klar, und der Beschwerdeführer legt in der mit
zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre versehenen Begründung in
ausreichender Weise die vermeintliche Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners
dar. Der Beschwerdeführer ist somit zweifellos in der Lage, seine Interessen
vor der Vorinstanz selber zu wahren. Sodann kann vorliegend nicht von einem
derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers
gesprochen werden, der die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich
gebieten würde. Unter diesen Umständen wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren daher zu Recht mangels Notwendigkeit ab.
3.4 Zusammenfassend
durfte die Vorinstanz weder auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers noch
auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses schliessen und den Beschwerdeführer
damit auch nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das
Rekursverfahren verpflichten. Demgegenüber ist die Abweisung des Gesuchs des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren nicht zu beanstanden. Dies führt zur Aufhebung von
Dispositivziffer I, soweit damit das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde, sowie von
Dispositivziffer II der Verfügung vom 3. April 2020. Es bleibt der
Vorinstanz überlassen, ob sie das Rekursverfahren nunmehr ohne Erhebung eines
Kostenvorschusses fortsetzen, oder ob sie weitere Abklärungen zur
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers tätigen und danach diesen allenfalls
erneut zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auffordern will.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Dispositivziffer I, soweit damit das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen
wurde, und Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 3. April
2020 sind aufzuheben. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde zwar im
Hauptpunkt gutzuheissen ist, auf zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers
jedoch nicht eingetreten werden konnte, rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten dem Unterliegerprinzip entsprechend dem Beschwerdeführer zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
4.2 Der nicht
vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17
Abs. 2 lit. a VRG, vorab bei überwiegenden Obsiegen, woran es
vorliegend fehlt, sowie falls ihm die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es
muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein
solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand
das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der
Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein
erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw.
Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn
der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr,
7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 3.2; Plüss, § 17 N. 49).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur um die Frage der Verpflichtung
zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rekursverfahren geht, nicht
erfüllt (vgl. auch E. 4.3). Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4.3
Der Beschwerdeführer ersuchte
sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahre.
4.3.1
Auch wenn die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend
erstellt ist, kann für das vorliegende Verfahren – anders als für das
Rekursverfahren – von derselben ausgegangen werden, sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens doch erheblich höher als der von der Vorinstanz einverlangte
Kostenvorschuss (vgl. vorn E. 3.1.3). Da die Beschwerde im Hauptpunkt
gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Letzteres gilt indes nicht in Bezug auf die zahlreichen weiteren
Anträge des Beschwerdeführers. Da die unentgeltliche Prozessführung auch bloss
teilweise gewährt werden kann, wenn – wie hier – mehrere selbständige
Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die
sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt
werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16
N. 55), rechtfertigt es sich daher, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren bloss zur Hälfte
gutzuheissen bzw. zur anderen Hälfte abzuweisen, soweit es nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und den Anteil des Beschwerdeführers
an den Gerichtskosten lediglich in entsprechend reduziertem Umfang einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3.2
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. In diesem
Zusammenhang kann auf die Erwägungen betreffend das Rekursverfahren verwiesen
werden (vorn E. 3.3). Die Beschwerdeschrift zeigt, dass der Beschwerdeführer
auch vor Verwaltungsgericht in der Lage war, seine Interessen selber zu wahren.
4.3.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.
Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen
Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn
er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositivziffer I, soweit damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde,
und Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom
3. April 2020 werden aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 895.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
4. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird infolge
teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von
Fr. 223.75 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die restlichen Fr. 223.75 werden dem
Beschwerdeführer von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: …