{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00267_2020-11-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220771&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "571672f48b67b574b42c64fac03da92f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.11.2020  VB.2020.00267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.11.2020  VB.2020.00267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.11.2020  VB.2020.00267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug (Rechtsverweigerung) | Strafvollzug (Rechtsverweigerung). Die Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers ist mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.- aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grunds\u00e4tzlich zu Recht festh\u00e4lt. Da der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber keine juristische Ausbildung verf\u00fcgt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, h\u00e4tte sie ihm aber die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen m\u00fcssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zul\u00e4ssig war es demgegen\u00fcber, die Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers ohne vorg\u00e4ngige weitere Abkl\u00e4rungen zu verneinen (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Praxis der Justizvollzugsanstalt, nach dreimaliger Verwarnung eine Disziplinarstrafe auszusprechen, nicht zu beanstanden. \u00dcber die Frage nach der Rechtsnatur der einzelnen Verwarnung und damit zusammenh\u00e4ngend \u00fcber die Frage nach deren Anfechtbarkeit bzw. des Anspruchs auf Erlass einer anfechtbaren Verf\u00fcgung hat das Verwaltungsgericht bis anhin nicht befunden. Vor diesem Hintergrund und da es mindestens nicht ausgeschlossen erscheint, eine (einzelne) Verwarnung des Vollzugspersonals als Anordnung bzw. Verf\u00fcgung zu qualifizieren, h\u00e4tte die Vorinstanz den Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen d\u00fcrfen (E. 3.2). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Rekursverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 3.3). Teilweise Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren, Abweisung desjenigen um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 4.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:12", "Checksum": "eb1865ca7e77b2b1cdcb1e9548175392"}