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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00268
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A, ägyptische Staatsangehörige, reiste am
30. November 2012 in die Schweiz, wo ihr als Ehefrau des im Kanton Zürich
niedergelassenen Landsmanns D am 13. Dezember 2012 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit dem 28. November 2017 ist A im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe A/D wurde am 3. Oktober
2018 geschieden. Am 3. Juni 2019 stellte A bei der Schweizer Botschaft in
Kairo ein Gesuch um Bewilligung der Einreise für ihren aus erster Ehe
stammenden Sohn B, geboren im Jahr 2003, ägyptischer Staatsangehöriger. Sie
begründete das Gesuch damit, dass bei ihrem früheren Ehemann ein bösartiger
Tumor diagnostiziert worden sei und er daher nicht mehr in der Lage sei, für
ihren gemeinsamen Sohn zu sorgen. Ein vom 16. Juni 2019 datierender
Visumsantrag von B zur Einreise in die Schweiz zu seiner Mutter ging am
27. Juni 2019 beim Migrationsamt ein. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2019 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab, da die Nachzugsfrist
nicht gewahrt worden sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorlägen. Zudem sei die Kindsmutter nicht im Besitz des
elterlichen Sorgerechts und verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel,
um den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu finanzieren. Ferner erscheine
das Gesuch als rechtsmissbräuchlich, diene es doch dazu, dass der Sohn von den
Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz profitiere.
II.
Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. März 2020
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. April 2020 beantragten A und B
(nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, die Verfügung
des Migrationsamts vom 18. Dezember 2019 (recte: der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 13. März 2020) sei aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer Nr. 2 im Rahmen des
Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt im Kanton
Zürich zu gestatten. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
sistieren, bis ein Sorgerechtsentscheid hinsichtlich des Beschwerdeführers
Nr. 2 vorliege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Migrationsamts. Ferner ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und
Einsetzung von Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die
Mittellosigkeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Ferner erscheine
das Nachzugsgesuch offensichtlich aussichtslos, da die Beschwerdeführerin
Nr. 1 derzeit nicht über das Sorge- und Obhutsrecht über den
Beschwerdeführer Nr. 2 verfüge. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wies er
ebenfalls ab. Zugleich wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses sowie für den Nachweis des Vertretungsverhältnisses der
Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer Nr. 2 angesetzt. Mit
Präsidialverfügung vom 29. Juni 2020 wies der Abteilungspräsident u. a. ein
Ratenzahlungsgesuch für die Kaution ab und setzte der Beschwerdeführerin
Nr. 1 eine Frist an, um die aktuellen Sorgerechts- und Obhutsverhältnisse
in Bezug auf den Beschwerdeführer Nr. 2 nachzuweisen. Die von den
Beschwerdeführenden einverlangte Kaution ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht
ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des
Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz habe es unterlassen, die Tatsache zu berücksichtigen, dass der
Kindsvater vor seiner Erkrankung nicht gewillt gewesen sei, das Sorge- und
Obhutsrecht an die Beschwerdeführerin Nr. 1 zu übertragen. Darin liege ein
wichtiger familiärer Grund, welcher einen nachträglichen Familiennachzug
zwingend zulasse. Diesen Aspekt lasse die Vorinstanz gänzlich ausser Betracht.
2.2 Das Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I
279 E. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
Aus dem in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierten
Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der Anspruch der
Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten
Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber
nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen
Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel
in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 33).
2.3 Die
Beschwerdeführenden brachten in der Rekursschrift "gleich zwei wichtige
Gründe [vor], welche den nachträglichen Familiennachzug von B erforderlich
machen." Einerseits sei der bisher betreuende Kindsvater an einem
Hirntumor erkrankt und andererseits sei die Beschwerdeführerin Nr. 1 bis
zur Einreichung des Familiennachzugs wegen ihres Ex-Manns nicht in der Lage
gewesen, ein Nachzugsgesuch zu stellen. Denn sie sei in der Schweiz während
Jahren Opfer häuslicher Gewalt ihres zweiten Ehemanns geworden. Dieser habe sie
davon abgehalten, ihre beiden Söhne in die Schweiz nachzuziehen. Unter dem
Titel allfälliger wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) prüfte die
Vorinstanz eben diese beiden Vorbringen der Beschwerdeführenden. Der dritte
schwerwiegende Grund, aufgrund dessen es der Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht
möglich gewesen sei, innert der gesetzlichen Nachzugsfrist das Nachzugsgesuch
zu stellen, sei der Umstand gewesen, dass sie sich die Obhut über B erst hätte
erstreiten müssen, da erst der Ausbruch der schweren Krebserkrankung den ersten
Ehemann dazu bewogen hätte, ihr die Obhut über B zu überlassen. Dieses
Vorbringen findet sich nicht in der Rekursschrift, sondern in Rz. 5 der
Eingabe vom 14. Oktober 2019 an das Migrationsamt. Die Vorinstanz war
indessen nicht gehalten, jedes einzelne in den Akten enthaltene
Parteivorbringen in ihrer Begründung zu berücksichtigen, zumal dieses aus der
Rekursschrift selbst nicht hervorging. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt damit nicht vor. Das Vorbringen hätte sich ohnehin als unbehelflich
erwiesen: Denn die Beschwerdeführerin Nr. 1 hätte auch dann fristgerecht
um Nachzug ihres Sohns begehren müssen, wenn sich das Gesuch im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung aufgrund Fehlens einer gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung –
in casu die Innehabung des elterlichen Sorgerechts – noch als erfolglos
herausgestellt hätte. Denn auf den Lauf der Nachzugsfristen haben die
Erfolgsaussichten eines Nachzugsgesuchs keinen Einfluss (siehe dazu BGr,
12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3; VGr, 18. November 2015,
VB.2015.00647, E. 2.4, vgl. auch VGr
SG, 12. April 2012, B 2011/263, E. 2.3.3). Wie gleich zu zeigen
sein wird, wurde vorliegend die Nachzugsfrist verpasst (siehe E. 3.2
nachstehend) und verfügt die Beschwerdeführerin Nr. 1 auch im heutigen
Zeitpunkt nicht über die elterliche Sorge (siehe E. 3.3 nachstehend).
3.
3.1 Ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach Art. 43
Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf
Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Sind diese Fristen abgelaufen,
wird ein nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen familiären
Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Für das
Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr,
3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7).
Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen
mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).
3.2 Vorliegend
begann die Nachzugsfrist für den Sohn B am 13. Dezember 2012 zu laufen, an
dem Tag, an dem der Beschwerdeführerin Nr. 1 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde, und endete am 13. Geburtstag des Beschwerdeführers
Nr. 2 im Jahr 2016 (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011,
E. 3.5 f.; Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 47 AIG N. 2). Der
Statuswechsel – Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Mutter am 28.
November 2017 – löste keine neue Nachzugsfrist aus (vgl. BGE 137 II 393
E. 3.3 = Pra 101 [2012] Nr. 26; BGr, 12. November 2019,
2C_555/2019, E. 5.1). Demzufolge war die Nachzugsfrist im Zeitpunkt der
Gesuchsstellung im Juni 2019 längst abgelaufen.
3.3 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, aufgrund wichtiger familiärer Gründe sei der
Familiennachzug trotz Verspätung des Gesuchs zu bewilligen.
Ein nachträglicher Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4
AIG scheitert jedoch von vornherein aus familienrechtlichen Gründen: Als
ungeschriebene Voraussetzung für den Familiennachzug muss dem nachziehende
Elternteil das Sorgerecht über das Kind zukommen, wobei die zivilrechtlichen
Regeln und Begebenheiten zu beachten sind (BGr, 25. März 2020,
2C_917/2019, E. 4.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 mit Hinweisen; VGr,
17. April 2014, VB.2014.00001, E. 6). Nach ägyptischem Recht steht
die gesetzliche Vertretungsmacht (wilaya) von der Geburt des Kinds an
ausschliesslich dem Vater zu. Diese endigt mit der Volljährigkeit des Kinds.
Die tatsächliche Personensorge (hadana) steht zeitlich befristet der
Mutter zu und umfasst die Pflicht, persönlich für die leiblichen Bedürfnisse
des Kinds zu sorgen, es zu beaufsichtigen, zu erziehen, zu schützen und zu
diesem Zweck bei sich zu behalten. Nach Erreichen gewisser
Altersgrenzen vereinigt sich die hadana der Mutter mit der wilaya,
und der Kindesvater ist dann allein sorgeberechtigt. Nach einer Ehescheidung
dauert das väterliche Sorgerecht an, während der Mutter unabhängig von der
Scheidung die hadana nur bis zur gesetzlichen Altersgrenze (bei Knaben
bis zum 10. Lebensjahr mit Verlängerungsmöglichkeit) zusteht (vgl. Andrea
Büchler in: Ingeborg Schwenzer/dieselbe [Hrsg.], Das islamische Familienrecht:
Eine Annäherung unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des
klassischen islamischen Rechts zum geltenden ägyptischen Familienrecht, Bern
2003, S. 58 ff.). Die Beschwerdeführenden räumen selbst ein, dass das
Sorge- und Obhutsrecht – obwohl dies nicht explizit aus der Scheidungsurkunde
vom 28. Mai 2006 hervorgeht – mit der Scheidung nach Scharia-Recht dem
Kindsvater E zufiel. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 führt dazu in der
Beschwerde aus, sie hätte lange und mit allen Mitteln für die Erteilung des
Sorge- und Obhutsrechts für ihre Kinder gekämpft. Ihre Bemühungen seien
hingegen fruchtlos gewesen: So hätte sie nicht einmal das Obhutsrecht über die
Kinder durchsetzen können. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde verfügte
die Kindsmutter daher nicht über das Sorgerecht hinsichtlich des minderjährigen
Beschwerdeführers Nr. 2. In der eingereichten Bestätigung vom
16. September 2019, gemäss welcher der Kindsvater seine Zustimmung
erteile, dass sein Sohn in die Schweiz reise, um dort bei seiner Mutter
unterzukommen, ist keine Abänderung des Sorgerechts zu erblicken. Auch innert
der ihnen mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2020 angesetzten Frist
vermochten die Beschwerdeführenden keinen Nachweis über das alleinige
Sorgerecht der Mutter erbringen: Wohl reichten sie einen zwischen dem
Kindsvater und der Kindsmutter am 29. Juni 2020 vor dem Justizministerium,
Büro für Familienangelegenheiten, abgeschlossenen Vergleich ein, wonach beide
Parteien einverstanden seien, dass der Beschwerdeführer Nr. 2 bei seiner Mutter
wohne. Dabei ging es jedoch klarerweise um die Zuteilung der Obhut und
nicht um die Zuteilung der elterlichen Sorge (siehe dazu auch die
Ausführungen in der Beschwerde vom 29. April 2020, Rz. 17).
3.4 Selbst
wenn die Beschwerdeführerin Nr. 1 über das elterliche Sorgerecht verfügen
würde, so wären wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu verneinen:
3.4.1
Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im
Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und
fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend
gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff., 3794; BGE 133 II 6
E. 3.1.2 = Pra 96 [2007] Nr. 124). Insbesondere in Fällen, in welchen
das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt wird, sind
die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des
Kinds sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der
Schweiz zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kinds,
sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die
gegenwärtige Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen
Krankheit der bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und
daraus folgender Integrationsschwierigkeiten mutet dabei umso wahrscheinlicher
an, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f. =
Pra 96 [2007] Nr. 124; BGr, 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.3;
ferner etwa VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00349, E. 5.1).
3.4.2
Die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte veränderte Betreuungssituation basiert auf der Erkrankung des
Kindsvaters an einem bösartigen Hirntumor (Glioblastom) vierten Grades. Gemäss
rudimentärem Arztbericht vom 18. April 2019 befindet sich der Kindsvater
in umfangreicher Behandlung, da er einen Tumor habe; die Behandlung müsse
fortgesetzt werden. Vor Verwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden
einen weiteren Arztbericht ein, der entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
nicht vom 22. März 2020 datiert, sondern gestützt auf die Hospitalisierung
des Kindsvaters am 17. November 2018 erstellt, aber erst am 22. März
2020 vom Arabischen ins Deutsche übersetzt wurde. Darin wird festgehalten, dass
der Kindsvater aufgrund seiner Tumorerkrankung Schmerzmittel brauche und Radio-
und Chemotherapie. Der Patient brauche regelmässige Nachbehandlung und
Behandlung der Nebeneffekte. Zwar ist mit der Vorinstanz von einer
schwerwiegenden Erkrankung des Kindsvaters auszugehen. Jedoch wurde der letzte
Arztbericht im April 2019 erstellt, also vor über eineinhalb Jahren. Ein
aktueller Arztbericht, welcher eine zuverlässige Einschätzung der Auswirkungen
der Erkrankung des Kindsvaters auf die Betreuung des Beschwerdeführers Nr. 2
zulassen würde, liegt nicht vor. Tatsächlich wurden die Beschwerdeführenden
aber bereits mit Schreiben des Migrationsamts vom 27. Juni 2019
aufgefordert, einen ausführlichen ärztlichen Bericht über den
Gesundheitszustand des Vaters (mit amtlicher deutscher Übersetzung)
einzureichen. Dieser müsse den Krankheitsverlauf aufzeichnen und sich zu den
Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die altersgerechte Betreuung des Kinds
äussern oder Rückschlüsse darauf zulassen.
3.4.3
Hinzu kommen die erheblichen
Integrationsschwierigkeiten, die den heute über 17-jährigen Beschwerdeführer
Nr. 2 in der Schweiz erwarten würden. Dieser war noch nie in der Schweiz
und spricht kein Deutsch. Er lebt seit 14 Jahren von seiner Mutter
getrennt. Ein Wegzug in die Schweiz hätte eine Entwurzelung aus dem gewohnten
Umfeld in Ägypten zur Folge. Trotz den Belastungen im väterlichen Elternhaus
(schwierige Beziehung zur Stiefmutter, Erkrankung des Vaters) ist nicht
ersichtlich, dass das Kindswohl in der Schweiz besser gewahrt wäre.
4.
Nach dem Gesagten führt bereits der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht über das elterliche Sorgerecht verfügt, zur
Nichtbewilligung des nachträglichen Familiennachzugs ihres Sohns. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten
der Beschwerdeführerin Nr. 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); von der Auferlegung von
Gerichtskosten an Minderjährigen wird praxisgemäss abgesehen (anstelle vieler
siehe VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 4.1). Da die
Beschwerdeführenden unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin C wurde
bereits mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 u. a. zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abgewiesen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers Nr. 2 geltend gemacht wird, ist Be-schwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: …