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Geschäftsnummer: VB.2020.00269  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Sachverhaltsfeststellung; rechtliches Gehör. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden Entscheidung zu führen. Die behördliche Untersuchungspflicht kann sich dabei auf die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten stützen (E. 3.2). Indem die Vorinstanz als Fachgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos festgestellt hat, dass lediglich die Dachfläche erweitert und erhöht, jedoch dadurch die Raumhöhe nicht verändert wurde, hat sie den Sachverhalt genügend festgestellt (E. 3.3). Jedoch hat die Vorinstanz die Rüge, die notwendige Raumhöhe für die Wohnnutzung sei nicht eingehalten, nicht geprüft und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (E. 4.1). Die Gehörsverletzung wiegt schwer und es besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung (E. 4.3). Rückweisung.
 
Stichworte:
RAUMHÖHE
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 275 Abs. II PBG
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00269

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 12. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    D, vertreten durch RA E,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 25. September 2019 erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich D die baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung des zweiten Dachgeschosses von einem Estrich zu Wohnraum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich.

II.  

Als Nachbar gelangte A mit Rekurs vom 6. November 2019 an das Baurekursgericht und ersuchte um Aufhebung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Hierauf erhob A am 30. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Bausektion des Stadtrats zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 15. Mai 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 beantragte D die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags beantragte die Bausektion des Stadtrats die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Replik vom 1. Juli 2020 an seinen Anträgen fest. Die Duplik von D erfolgte am 24. Juli 2020. Auch die Bausektion des Stadtrats liess sich am 19. August 2020 erneut vernehmen. A triplizierte am 3. September 2020. Die Bausektion des Stadtrats verzichtete am 18. September 2020 auf eine Quadruplik.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.  

Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss geltender BZO der Stadt Zürich in der Wohnzone W4. Geplant ist die Umnutzung des zweiten Dachgeschosses zu Wohnzwecken und der Einbau neuer Dachflächenfenster. Bereits in den Jahren 2015/2016 fand eine Sanierung bzw. ein Umbau des Gebäudes statt. 

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Höhe des zweiten Dachgeschosses nicht genügend abgeklärt und damit sein rechtliches Gehör verletzt.

3.2 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Welches der entscheidrelevante Sachverhalt ist, muss aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden spezialgesetzlichen Regeln beurteilt werden. Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden Entscheidung zu führen. Die behördliche Untersuchungspflicht kann sich dabei auf die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten nach § 7 Abs. 2 VRG stützen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10, 13 f.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst sodann unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 138 I 232 E. 5.1).

3.3 Die Vorinstanz führte an, aus den eingereichten Fotoaufnahmen aus der Bauzeit des vormaligen Umbaus/Sanierung gehe hervor, dass der Dachstuhl bei der damaligen Sanierung nicht angetastet wurde. Vielmehr sei auf dem bestehenden Dachstuhl eine Konstruktion für ein hinterlüftetes Dach montiert worden. Die damit verbundene Erhöhung der Dachfläche habe somit keine Vergrösserung der Raumhöhe im zweiten Dachgeschoss zur Folge gehabt.

Dachgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen (§ 275 Abs. 2 Satz 1 PBG). Dabei ist für die Raumhöhe die Unterkante der Dachfläche entscheidend, wird die Dachfläche selbst höher, hat dies auf die Raumhöhe keinen Einfluss. Indem die Vorinstanz als Fachgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos festgestellt hat, dass lediglich die Dachfläche erweitert und erhöht, jedoch dadurch die Raumhöhe nicht verändert wurde, hat sie den Sachverhalt genügend festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Im Übrigen gehen im vorliegenden Verfahren die Parteien mittlerweile übereinstimmend davon aus, dass die Raumhöhe des zweiten Dachgeschosses keine 2,4 m hoch ist, die Beschwerdegegnerschaft geht, wie auf den Plänen des Umbauprojekts angegeben, von einer Höhe von 2,32 m aus. Schliesslich hat auch das Amt für Baubewilligungen den damaligen Umbau kontrolliert und für in Ordnung befunden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht zu beanstanden.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Einwand, die Raumhöhe sei bei den damaligen Sanierungs- und Umbauarbeiten nicht erhöht worden, und es würde die notwendige Raumhöhe für die Wohnnutzung nicht eingehalten, nicht berücksichtigt. In der Tat finden sich im vorinstanzlichen Entscheid keine Erwägungen zu dieser Rüge, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör (vgl. E. 3.3) des Beschwerdeführers verletzt hat.

4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 7. Juni 2018, VB.2018.00067, E. 2.4).

4.3 Da die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers ohne jegliche Begründung nicht behandelte, wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs schwer. Vorliegend besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung. Im Übrigen wird auch vonseiten der Beschwerdegegnerschaft keine Heilung thematisiert, weder mit Blick auf eine Beschleunigung des Verfahrens noch mit Blick auf einen möglichen Leerlauf.

4.4 Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Rüge, die lichte Raumhöhe sei nicht eingehalten, zurückzuweisen.

5.  

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende Partei als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Der private Beschwerdegegner ist überdies zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); keine Entschädigungspflicht trifft bei der vorliegenden Konstellation die Baubehörde (vgl. Plüss, § 17 N. 94). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von total Fr. 2'000.-.

6.  

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Februar 2020 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    255.--     Zustellkosten,
Fr. 2'755.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.

4.    Der private Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …