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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2020.00269
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 25. September 2019 erteilte die
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich D die baurechtliche Bewilligung für
die Umnutzung des zweiten Dachgeschosses von einem Estrich zu Wohnraum auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich.
II.
Als Nachbar gelangte A mit Rekurs vom 6. November
2019 an das Baurekursgericht und ersuchte um Aufhebung der Baubewilligung. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2020 ab,
soweit es darauf eintrat.
III.
Hierauf erhob A am 30. April 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Bausektion des
Stadtrats zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 15. Mai 2020 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni
2020 beantragte D die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags beantragte die
Bausektion des Stadtrats die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Replik vom 1. Juli
2020 an seinen Anträgen fest. Die Duplik von D erfolgte am 24. Juli 2020.
Auch die Bausektion des Stadtrats liess sich am 19. August 2020 erneut
vernehmen. A triplizierte am 3. September 2020. Die Bausektion des Stadtrats
verzichtete am 18. September 2020 auf eine Quadruplik.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss
geltender BZO der Stadt Zürich in der Wohnzone W4. Geplant ist die
Umnutzung des zweiten Dachgeschosses zu Wohnzwecken und der Einbau neuer
Dachflächenfenster. Bereits in den Jahren 2015/2016 fand eine Sanierung bzw.
ein Umbau des Gebäudes statt.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Höhe des zweiten
Dachgeschosses nicht genügend abgeklärt und damit sein rechtliches Gehör
verletzt.
3.2 Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Welches der entscheidrelevante Sachverhalt ist, muss aufgrund der im
konkreten Einzelfall massgebenden spezialgesetzlichen Regeln beurteilt werden.
Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller
Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden
Entscheidung zu führen. Die behördliche Untersuchungspflicht kann sich dabei
auf die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten nach § 7 Abs. 2
VRG stützen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7
N. 10, 13 f.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst sodann
unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre
Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung
berücksichtigen (BGE 138 I 232 E. 5.1).
3.3 Die
Vorinstanz führte an, aus den eingereichten Fotoaufnahmen aus der Bauzeit des
vormaligen Umbaus/Sanierung gehe hervor, dass der Dachstuhl bei der damaligen
Sanierung nicht angetastet wurde. Vielmehr sei auf dem bestehenden Dachstuhl
eine Konstruktion für ein hinterlüftetes Dach montiert worden. Die damit
verbundene Erhöhung der Dachfläche habe somit keine Vergrösserung der Raumhöhe im
zweiten Dachgeschoss zur Folge gehabt.
Dachgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über
der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen (§ 275 Abs. 2
Satz 1 PBG). Dabei ist für die Raumhöhe die Unterkante der Dachfläche
entscheidend, wird die Dachfläche selbst höher, hat dies auf die Raumhöhe
keinen Einfluss. Indem die Vorinstanz als Fachgericht aufgrund der vom
Beschwerdeführer eingereichten Fotos festgestellt hat, dass lediglich die
Dachfläche erweitert und erhöht, jedoch dadurch die Raumhöhe nicht verändert
wurde, hat sie den Sachverhalt genügend festgestellt und das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers nicht verletzt. Im Übrigen gehen im vorliegenden
Verfahren die Parteien mittlerweile übereinstimmend davon aus, dass die Raumhöhe
des zweiten Dachgeschosses keine 2,4 m hoch ist, die
Beschwerdegegnerschaft geht, wie auf den Plänen des Umbauprojekts angegeben,
von einer Höhe von 2,32 m aus. Schliesslich hat auch das Amt für
Baubewilligungen den damaligen Umbau kontrolliert und für in Ordnung befunden.
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Einwand, die Raumhöhe sei
bei den damaligen Sanierungs- und Umbauarbeiten nicht erhöht worden, und es würde
die notwendige Raumhöhe für die Wohnnutzung nicht eingehalten, nicht
berücksichtigt. In der Tat finden sich im vorinstanzlichen Entscheid keine
Erwägungen zu dieser Rüge, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör (vgl. E. 3.3)
des Beschwerdeführers verletzt hat.
4.2 Das Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs
führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(statt vieler VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann
indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,
wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren
Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung
führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 7. Juni
2018, VB.2018.00067, E. 2.4).
4.3 Da die
Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers ohne jegliche Begründung nicht
behandelte, wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs schwer. Vorliegend
besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung. Im
Übrigen wird auch vonseiten der Beschwerdegegnerschaft keine Heilung
thematisiert, weder mit Blick auf eine Beschleunigung des Verfahrens noch mit
Blick auf einen möglichen Leerlauf.
4.4 Der
angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Rüge,
die lichte Raumhöhe sei nicht eingehalten, zurückzuweisen.
5.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführende Partei als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Der private Beschwerdegegner ist überdies zu einer
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
VRG); keine Entschädigungspflicht trifft bei der vorliegenden Konstellation die
Baubehörde (vgl. Plüss, § 17 N. 94). Als angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von total Fr. 2'000.-.
6.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE
138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Februar
2020 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 2'755.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.
4. Der
private Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …