{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.08.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00270_18-08-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220503&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c1dda49f3f3caf43a0c65c88de68272"}, "Num": [" VB.2020.00270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.18.0  VB.2020.00270"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.18.0  VB.2020.00270"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.18.0  VB.2020.00270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme nach Teildispensation | [Der 2008 geborene Beschwerdef\u00fchrer 3 besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 eine sechste Primarklasse im Schulkreis D, wo er gemobbt worden sein soll; Ende M\u00e4rz 2019 beschloss die Beschwedegegnerin deshalb auf eine entsprechende Bitte der Eltern hin, den Knaben ab dem 1. April 2019 teilweise vom Unterricht zu dispensieren. Im Streit steht eine Forderung der Eltern des Beschwerdef\u00fchrers 3 \u00fcber Fr. 13'000.- \"f\u00fcr das zus\u00e4tzlich Homeschooling\".] Die Dispensation des von Mobbing betroffenen Kinds vom Unterricht d\u00fcrfte nur in Ausnahmef\u00e4llen das ad\u00e4quateste Mittel darstellen, um dem von einem bzw. mehreren anderen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern ausgehenden Problem zu begegnen. Wie die Vorinstanz zu Recht erw\u00e4gt, wurde die Dispensation vorliegend jedoch von allen Beteiligten als die f\u00fcr das Wohl des Beschwerdef\u00fchrers 3 geeignetste Massnahme eingestuft, zumal die Eltern eine Schulung in einem nahe gelegenen anderen Schulhaus ablehnten, die (Teil-)Dispensation nur f\u00fcr die beschr\u00e4nkte Zeit von drei Monaten angeordnet wurde und sie \u00fcberdies die letzten Wochen der sechsten Klasse vor dem \u00dcbertritt des Beschwerdef\u00fchrers 3 ins Gymnasium betraf (zum Ganzen E. 3.4). Der sinngem\u00e4sse Einwand der Beschwerdef\u00fchrenden, die angeordnete Massnahme h\u00e4tte gar nie angeordnet werden d\u00fcrfen, weshalb ihnen die im Zusammenhang mit deren Durchf\u00fchrung entstandenen zus\u00e4tzlichen Kosten schon per se zu ersetzen seien, verf\u00e4ngt somit nicht. Gleiches gilt insofern, als sie geltend machen, wegen der als ungen\u00fcgend einzustufenden Begleitung des Beschwerdef\u00fchrers 3 durch seine Klassenlehrerin gezwungen gewesen zu sein, einen betr\u00e4chtlichen Zusatzaufwand zu betreiben. W\u00e4ren die Beschwerdef\u00fchrenden mit dem konkreten Umfang der Begleitung des Beschwerdef\u00fchrers 3 durch seine Klassenlehrerin nicht einverstanden gewesen, h\u00e4tten sie diese bzw. die Beschwerdegegnerin n\u00e4mlich zun\u00e4chst hierauf ansprechen m\u00fcssen (zum Ganzen E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:20", "Checksum": "6dc9b7aef44af8e1f964a01cf2aa9f7e"}