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Geschäftsnummer: VB.2020.00270  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.10.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kostenübernahme nach Teildispensation


[Der 2008 geborene Beschwerdeführer 3 besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 eine sechste Primarklasse im Schulkreis D, wo er gemobbt worden sein soll; Ende März 2019 beschloss die Beschwedegegnerin deshalb auf eine entsprechende Bitte der Eltern hin, den Knaben ab dem 1. April 2019 teilweise vom Unterricht zu dispensieren. Im Streit steht eine Forderung der Eltern des Beschwerdeführers 3 über Fr. 13'000.- "für das zusätzlich Homeschooling".] Die Dispensation des von Mobbing betroffenen Kinds vom Unterricht dürfte nur in Ausnahmefällen das adäquateste Mittel darstellen, um dem von einem bzw. mehreren anderen Schülerinnen und Schülern ausgehenden Problem zu begegnen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wurde die Dispensation vorliegend jedoch von allen Beteiligten als die für das Wohl des Beschwerdeführers 3 geeignetste Massnahme eingestuft, zumal die Eltern eine Schulung in einem nahe gelegenen anderen Schulhaus ablehnten, die (Teil-)Dispensation nur für die beschränkte Zeit von drei Monaten angeordnet wurde und sie überdies die letzten Wochen der sechsten Klasse vor dem Übertritt des Beschwerdeführers 3 ins Gymnasium betraf (zum Ganzen E. 3.4). Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführenden, die angeordnete Massnahme hätte gar nie angeordnet werden dürfen, weshalb ihnen die im Zusammenhang mit deren Durchführung entstandenen zusätzlichen Kosten schon per se zu ersetzen seien, verfängt somit nicht. Gleiches gilt insofern, als sie geltend machen, wegen der als ungenügend einzustufenden Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin gezwungen gewesen zu sein, einen beträchtlichen Zusatzaufwand zu betreiben. Wären die Beschwerdeführenden mit dem konkreten Umfang der Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin nicht einverstanden gewesen, hätten sie diese bzw. die Beschwerdegegnerin nämlich zunächst hierauf ansprechen müssen (zum Ganzen E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSPRACHE
DISPENSATION
FORDERUNG
GRUNDSCHULUNTERRICHT
HEIMUNTERRICHT
HOMESCHOOLING
KOOPERATION
KOSTENBEITRAG
MOBBING
UNENTGELTLICHKEIT
UNZUMUTBARKEIT
VEREINBARUNG ÜBER DISPENSATION
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 Abs. 2 BV
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG
§ 62 Abs. 2 VRG
§ 10 Abs. 1 VSG
§ 11 VSG
Art. 10 Abs. 1 VSV
Art. 10 Abs. 3 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00270

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 18. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C, vertreten durch A und B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kreisschulpflege D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kostenübernahme nach Teildispensation,


 

hat sich ergeben:

I.  

C, geboren 2008, besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 die sechste Klasse der Primarschule E im Schulkreis D, wo er von mindestens fünf Mitschülerinnen und Mitschülern gemobbt worden sein soll. Am 15. März 2019 fand deshalb zwischen seinen Eltern, A und B, seiner Klassenlehrerin, dem Schulleiter der Primarschule E und dem Präsidenten der Kreisschulpflege D ein Gespräch statt. Die Klassenlehrerin von C erklärte dabei, keinen der von den Eltern geschilderten Mobbingvorfälle wahrgenommen zu haben, weshalb Schulleitung und Schulpflege eine Umteilung sämtlicher Beschuldigter in ein anderes Schulhaus ablehnten. A und B wurde jedoch vorgeschlagen, ihren Sohn "als Entlastung" für den verbleibenden Rest des Schuljahrs dem Schulhaus F zuzuteilen. In der Folge schalteten A und B die Polizei ein und entschuldigten ihren Sohn für den Rest der Woche vom Unterricht. Am 22. März 2019 teilten sie dem Schulpflegepräsidenten zudem mit, dass "eine Umteilung in F, wo 'beste Freunde' und Nachbarn der gleichen sind, keinen Sinn" mache, er ihnen jedoch erlauben möge, "dass C in der Klasse verbleibt, aber zu Hause seinen Stoff erarbeitet". Daraufhin beschloss die Kreisschulpflege D am 25. März 2019 die Teildispensation von C vom Unterricht ab dem 1. April 2019.

Am 17. Juni 2019 reichten A, B und C der Kreisschulpflege eine "Akonto-Rechnung [...] für das zusätzlich Homeschooling" über den Gesamtbetrag von Fr. 14'143.- ein. Am 28. August 2019 folge die "[v]orläufige Abschlussrechnung Homeschooling (Verfügung vom 25. März 2019)" über die – leicht reduzierte – Summe von insgesamt Fr. 13'278.25 für die Beauftragung von "Hilfslehrern" sowie einen angeblich erlittenen Verdienst- und "Steuerabzugsausfall". Mit Beschluss vom 9. November 2019 lehnte die Kreisschulpflege D eine Übernahme der geltend gemachten Kosten ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 22. April 2020 ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Am 2. Mai 2020 erhoben A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. April 2020 unter Entschädigungsfolge; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung sowie um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem Mitte Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren (VB.2019.00840) betreffend die Schulzuteilung von C für die Sekundarstufe I.

Der Bezirksrat Winterthur und die Kreisschulpflege D schlossen mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2020 je auf Abweisung des Rechtsmittels. Hierzu äusserten sich A, B und C am 6. Juni 2020. Mit weiteren Eingaben vom 17. und 24. Juni 2020 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2). Angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das auf § 62 Abs. 2 VRG gestützte prozessuale Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren ist insoweit gegenstandslos, als keine öffentliche mündliche Verhandlung und keine öffentliche Urteilsberatung stattfinden.

Was das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verfahrensvereinigung anbelangt, ist sodann festzuhalten, dass das Verfahren VB.2019.00840 bereits rechtskräftig erledigt ist und das dort gestellte identische Vereinigungsgesuch abgewiesen wurde (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 2 Abs. 2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dem Beschwerdeführer 3 sei nach den erlebten Mobbingvorfällen der weitere Schulbesuch im Schulhaus E nicht mehr zumutbar gewesen, seitens der Beschwerdegegnerin seien ihnen jedoch keine "tragbaren" Alternativen aufgezeigt worden. Der Präsident der Beschwerdegegnerin habe vielmehr "eigenmächtig" die Teildispensation des Beschwerdeführers 3 angeordnet bzw. sie mittels arglistiger Täuschung dazu gebracht, einer solchen "verfassungs-/rechtswidrigen" Massnahme zuzustimmen. In der betreffenden Verfügung sei dabei "keinerlei Lehrverpflichtung seitens der Schule" festgehalten worden, "da auch keine Lehre mehr stattfand, sondern nur Prüfungen/Übungen, was aus den Unterlagen hervorgeht". Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich deshalb – in dieser Notsituation – gezwungen gesehen, ihren Sohn zeitaufwändig selbst zu betreuen und Hilfslehrer für ihn zu engagieren. Daraus seien ihnen "ca. 250 TSF" Kosten erwachsen, an welchen sich die Beschwerdegegnerin einstweilen im Umfang von Fr. 13'278.25 zu beteiligen habe.

3.2 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet ein Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Zuständig für deren Sicherstellung sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie stellen nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht sicher.

Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den Schulhäusern sind in der Praxis die Schulgemeinden zuständig. Als Grundsatz gilt dabei, dass die (öffentliche) Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird; kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist die Entwicklung des Kinds am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation – beispielsweise durch Umteilung in eine andere Klasse – zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme geeignet ist, eine Besserung der Situation herbeizuführen. Beim Entscheid über die in einer solchen Situation im Einzelfall zu treffende Massnahme haben Eltern und Schulbehörde zu kooperieren und in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kinds zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei vonseiten der öffentlichen Schule von vornherein keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

3.3 Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben finden sich im Kanton Zürich im Volksschulgesetz und in der Verordnung dazu vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) umgesetzt. Danach ist grundsätzlich nur der Unterricht an der öffentlichen Schule am Wohnort unentgeltlich (§§ 10 und 11 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VSV). Ist der (weitere) Schulbesuch am Wohnort unzumutbar, kann die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler jedoch einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt werden, sofern die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist und nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird (§ 26 Abs. 5 VSG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VSV). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV).

Zur Kostenübernahme verpflichtet sind die Eltern in solchen Fällen praxisgemäss aber auch dann, wenn sie ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort eigenmächtig eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV bzw. § 11 VSG fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden (vgl. auch § 54 Abs. 1 VSG, wonach Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammenwirken). Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kinds und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.4; vgl. ferner VGr, 28. Juni 2017, VB.2016.00669, E. 3.2 – 2. Februar 2017, VB.2016.00553, E. 4.2 – 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 3.1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

3.4 Hier ist die Situation freilich etwas anders gelagert. Gemäss den Akten und entgegen ihren (unbelegten) Vorbringen vor Verwaltungsgericht lehnten die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Umteilung ihres Sohns, des Beschwerdeführers 3, in ein von der Schulbehörde vorgeschlagenes (nahe gelegenes) anderes Schulhaus entschieden ab. Mit Schreiben vom 21. und vom 22. März 2019 baten sie dessen Klassenlehrerin und den Präsidenten der Beschwerdegegnerin stattdessen darum, "ein 'Homeschooling' mit Klassenarbeitsabgaben" zu vereinbaren, "so dass C administrativ weiter in der Schule ist, also ohne Sonderberichte oder Bemerkungen sowie offiziellem Abschlusszeugnis per Schuljahresende". Die im Anschluss erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 hält insofern einleitend fest, dass der Beschwerdeführer 3 – "[w]ie mit allen Beteiligten besprochen [...] im gegenseitigen Einverständnis" – ab dem 1. April 2019 vom Besuch des Unterrichts teildispensiert werde. Ziel sei – so die Verfügung weiter – den "Besuch in der Klasse" mit Blick auf das Wohl des Knaben auf ein Minimum zu reduzieren, wobei die "genauen Modalitäten [...] jeweils zwischen den Eltern, der Schulleitung und der Klassenlehrerin" zu klären seien.

Eine solche "Teildispensation" als Reaktion auf eine unzumutbare Schulsituation ist in der kantonalen Volksschulgesetzgebung nicht explizit vorgesehen. § 29 Abs. 1 VSV (in Verbindung mit § 28 VSG) ermächtigt die Gemeinden jedoch ganz allgemein, Schülerinnen und Schüler für einen bestimmten Zeitraum "aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch" zu dispensieren. Solche Gründe können grundsätzlich auch in der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs einer bestimmten Klasse bzw. Schule wegen Mobbings erblickt werden, wobei eine Dispensation des betroffenen Kinds vom Unterricht nur in Ausnahmefällen das adäquateste Mittel darstellen dürfte, um dem von einem bzw. mehreren anderen Schülerinnen und Schülern ausgehenden Problem zu begegnen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wurde die Dispensation vorliegend jedoch von allen Beteiligten als die für das Wohl des Beschwerdeführers 3 geeignetste Massnahme eingestuft, zumal die Eltern eine Schulung in einem nahe gelegenen anderen Schulhaus ablehnten, die Dispensation nur für die beschränkte Zeit von drei Monaten (abzüglich Frühlingsferien und Feiertage) angeordnet wurde und sie überdies die letzten Wochen der sechsten Klasse vor dem Übertritt des Beschwerdeführers 3 ins Gymnasium betraf. Hinzu kommt, dass der Knabe nicht komplett vom Unterricht dispensiert wurde, sondern insbesondere alle (insgesamt 14) Prüfungen bzw. Leistungskontrollen, welche auch der Klassenverband zu absolvieren hatte, unter Aufsicht seiner Klassenlehrerin ebenfalls ablegen und sich mit dieser an insgesamt vier Terminen ausserhalb des Unterrichts zu Besprechungen der von ihm zu Hause zu erledigenden Aufgaben treffen musste. Diese liessen sich dabei – wie in der Verfügung vom 25. März 2019 vorgesehen – vorgängig jeweils einem detaillierten Wochenplan entnehmen, wobei die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 3 diesem auf Rückfragen hin auch weitere Arbeitsblätter herausgab und ihn auf geeignete Materialien hinwies.

3.5 Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführenden, die angeordnete Massnahme hätte gar nie angeordnet werden dürfen, weshalb ihnen die im Zusammenhang mit deren Durchführung entstandenen zusätzlichen Kosten schon per se zu ersetzen seien, verfängt somit nicht. Gleiches gilt insofern, als sie geltend machen, wegen der als ungenügend einzustufenden Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin bzw. die Beschwerdegegnerin gezwungen gewesen zu sein, einen beträchtlichen Zusatzaufwand zu betreiben. So wurde in der Dispensationsverfügung vom 25. März 2019 angeordnet, dass der Beschwerdeführer 3 "[f]ür die Zeit des dispensierten Unterrichtsbesuchs [...] zu Hause unter Aufsicht der Eltern an den gestellten Aufgaben" arbeite und "[f]ür die Begleitung der selbständigen Arbeit [...] jeweils nach Vereinbarung ein Austausch mit der Klassenlehrerin" stattfinde. Wären die Beschwerdeführenden mit dieser Form bzw. dem konkreten Umfang der Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin nicht einverstanden gewesen, hätten sie diese bzw. die Beschwerdegegnerin – analog der vorzitierten Rechtsprechung – rechtzeitig hierauf ansprechen müssen. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden während der Dauer des "Heimunterrichts" bei der Genannten über dessen Ausgestaltung beschwert, konkrete Wünsche hinsichtlich einer Anpassung des Settings angebracht oder gar (vorgängig) um eine Kostenbeteiligung ersucht hätten. Der Beschwerdegegnerin lässt sich folglich auch keine grob pflichtwidrige Untätigkeit vorwerfen. Eine eigentliche "Notsituation", welche ausnahmsweise ein selbständiges Vorpreschen der Beschwerdeführenden 1 und 2 gerechtfertigt hätte, wiederum lag auch nicht vor, war der Beschwerdeführer 3 doch – was unbestritten ist – seit seiner Teildispensation vom Unterricht nicht mehr gemobbt worden und zeichnete sich bei dessen schulischen Leistungen im letzten Quartal des Schuljahrs 2018/2019 kein Leistungsabfall ab. Im Gegenteil bestand er im Juni 2019 die ausserordentliche Aufnahmeprüfung für die Zürcher Langgymnasien und erreichte sämtliche Lernziele der sechsten Klasse.

Der Hinweis auf die elterliche Aufsicht in der Verfügung vom 25. März 2019 sollte schliesslich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet – bloss an die allgemeinen (Betreuungs- und) Aufsichtspflichten der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Eltern eines schulpflichtigen Kinds erinnern (vgl. § 57 VSG sowie § 58 VSV) bzw. jedenfalls keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen ihrerseits begründen. Sodann gehen auch die Kosten eines Privatunterrichts im Sinn von § 73 VSV grundsätzlich voll zulasten der Eltern (so ausdrücklich BGr, 13. Juni 2012, 2C_686/2012, E. 3.1.5), eine Ausnahme besteht einzig bezüglich der obligatorischen Lehrmittel, welche – was hier unstrittig der Fall war – von der Schulgemeinde unentgeltlich abzugeben sind (vgl. § 11 Abs. 2 und § 71 Abs. 1 VSG). Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung der Kostentragung, wie sie die Beschwerdeführenden für sich beanspruchen wollen, hätte daher explizit angeordnet bzw. vereinbart werden müssen.

3.6 Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf die eingeklagten staatlichen Geldleistungen zu verneinen, welche im Übrigen ohnehin weitgehend unbelegt blieben.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   1'500.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      270.--   Zustellkosten,
Fr.   1'770.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …