|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00271
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ehegattennachzug,
hat sich
ergeben:
I.
Die 1995 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste
am 1. Juli 2007 zwecks Verbleibs bei der Mutter in die Schweiz ein. A ist
wieder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die wegen eines Aufenthalts
zwischen Ende 2016 bis gegen Ende August 2017 in Brasilien vorübergehend
erloschen war.
2019 heiratete sie den brasilianischen Staatsangehörigen B,
geboren 1995. Seine Eltern leben in der Schweiz und er hatte sich schon bei
früheren Gelegenheiten besuchshalber hier aufgehalten.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
29. März 2018 wurde B mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-,
wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden war, und einer Busse von Fr. 300.-
bestraft. Er hatte seinen Personenwagen seiner damaligen Freundin A überlassen,
obwohl sie weder über einen gültigen Lernfahrausweis noch einen gültigen
Führerausweis verfügte. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die
Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. A wurde ebenfalls mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2018 mit einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- unter Ansetzung einer zweijährigen
Probezeit und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Gegen B folgte am 22. November
2018 eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft;
wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn wurde ihm eine
Busse von Fr. 400.- auferlegt.
Aus der Beziehung zwischen A und B sind D, geboren 2018,
und E, geboren 2019, hervorgegangen.
Am 16. August 2019 ersuchte B beim Migrationsamt um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei "Ehefrau und
Kind" und Stellensuche. Er war am 2. August 2019 wieder in die
Schweiz eingereist. Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte ihm das
Migrationsamt mit, er habe per 30. Oktober 2019 die Schweiz zu verlassen
und den Entscheid im Ausland abzuwarten. Am 14. Oktober 2019
unterzeichnete er gegenüber dem Migrationsamt eine Abmeldeerklärung und reiste
nach Brasilien aus.
Am 20. Oktober 2019
beantragte A den Nachzug des Ehemannes. Am 13. November 2019 stellte der
Ehemann seinerseits ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung. Mit am
27. November 2019 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben reichte A
unter anderem eine Bestätigung der F-Schule in G ein, dass die Deutschprüfung
für den Ehemann auf den 27. März 2020 angesetzt worden sei und eine
Erklärung, wonach die Familie vorübergehend bei ihrer Mutter wohnen könne.
Ebenso reichte sei ihren Anstellungsvertrag mit dem Spital H in Y ein.
Gemäss Vertragsänderung betrage ihr Beschäftigungsgrad ab 1. November 2019
neu 80 %. Aus der Lohnabrechnung für November 2019 gehen Lohnpfändungen
hervor.
Das Gesuch wurde vom
Migrationsamt am 3. März 2020 abgewiesen. Das Migrationsamt war von einem
befristeten Arbeitsverhältnis von A im Spital H ausgegangen. Selbst wenn
dieses unbefristet wäre, verfüge sie über massiv zu wenige finanzielle Mittel.
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 3. März
2020 erhob A am 9. März 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Mittlerweile
war ihr befristeter Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
umgewandelt worden.
Der Rekurs wurde am 2. April 2020 abgewiesen.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 2. April 2020 erhoben A
und B, nunmehr anwaltlich vertreten, am 4. Mai 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids und es
sei B eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 wurde festgehalten,
dass gegenüber dem sich hier aufhaltenden B aufgrund der Pandemiesituation
Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten. Sodann wurde ihm Frist
angesetzt, um seine Beschwerdelegitimation nachzuweisen. Weiter wurde den
Eheleuten Frist für die Nachreichung von in Aussicht gestellten Dokumenten und
die Leistung eines Vorschusses angesetzt. Die Kaution ging am 12. Juni 2020
ein. Am 15. Juni 2020 ging eine "Arbeitsbestätigung" der I AG
für B ein.
Mit Verfügung vom 19. August 2020 wurde A und B Frist
angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Absicht der I AG zum Abschluss
eines Arbeitsvertrags mit B zu dokumentieren sowie über sein Prüfungsergebnis
bei der F-Schule zu informieren. Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 3. September
2020.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. Mai 2020 auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein und es
folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Der
Beschwerdeführer 2 hat an den vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. In
der Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 wurde darauf hingewiesen, darauf
könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn keine Möglichkeit oder Veranlassung
hierfür bestanden habe (unter Hinweis auf VGr, 28. August 2013,
VB.2013.00249, E. 1.3). Es wurde ihm daher Frist angesetzt, seine
Beschwerdelegitimation nachzuweisen, ansonsten eine solche verneint würde.
Seitens des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers 2
ist kein entsprechender Nachweis eingegangen. Seine erstmalige Konstituierung
im Beschwerdeverfahren erweist sich somit als verspätet und es ist
androhungsgemäss auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Auch ist auf eine sogenannte
"Beiladung" zu verzichten (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], § 58 N. 15). Der
Beschwerdeführer hätte grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilnahme am
Rekursverfahren gehabt, wovon er zweifelsohne Kenntnis haben musste. Dies erst
recht, nachdem er selber am 16. August 2019 um eine Aufenthaltsbewilligung
ersucht hatte, was dann aber aufgrund seiner Abmeldeerklärung vom 14. Oktober
2019 dahinfiel. Da aber die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits
beschwerdebefugt ist und sich ihre Interessen mit jenen des Beschwerdeführers 2
naturgemäss decken, ergeben sich für die Beschwerdeführenden durch das
Nichteintreten letztlich keine weiteren Nachteile.
2.
2.1 Gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 44 Abs. 2
AIG und Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ist zusätzlich verlangt, dass
sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden
Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen
werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG
vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Zudem
muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (Art. 47 AIG; Art. 73
VZAE). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und
kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).
Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche
Ermessen.
2.2 Unter dem
Aspekt des Familienlebens sind aber Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) EMRK berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres
möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Unabhängig
vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme
auch das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK verletzen,
namentlich bei Ausländern der zweiten Generation. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon ausgegangen werden, dass die
sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 3,
insbesondere E. 3.3/3.4 und E. 3.9). Trotz eines Anspruchs im Sinn
von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kann ein Familiennachzug aber
verweigert werden, wenn die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt sind (vgl. BGE
137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).
2.3 Nachdem
die Beschwerdeführerin 1 knapp vor Erreichen des 12. Altersjahrs im
Jahr 2007 zum Verbleib bei der Mutter in die Schweiz eingereist ist, hat sie
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 144 I 266, insbesondere E. 3.7/3.9). Sie ist nach ihrer Einreise in
der Schweiz zur Schule gegangen und hat mittlerweile ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis als … im Spital H, sodass ihre Integration
grundsätzlich als gelungen erscheint. Zwar wurde die Beschwerdeführerin 1
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2018
mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bedingt und
einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens ohne gültigen Lern- bzw.
Führerausweis bestraft und ist ihre finanzielle Situation, wie die Vorinstanz
zu Recht festgehalten hat, durch sechs Verlustscheine von insgesamt rund Fr. 7'600.-
und zahlreiche Betreibungen und damit einhergehenden Lohnpfändungen getrübt.
Deswegen läge aber noch kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, um der
Beschwerdeführerin 1 ein gefestigtes Anwesenheitsrecht abzusprechen. Das
vorliegende Verfahren dreht sich denn auch nicht um die Beendigung des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1. Es geht um die Frage, ob die
Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf die hier
gefestigt anwesenheitsberechtigte Beschwerdeführerin 1 im Licht der
genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV verletzen könnte. Wie ausgeführt, müssen aber die Nachzugsbedingungen
grundsätzlich erfüllt sein.
3.
3.1 Die
Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 über massiv zu wenige
finanzielle Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG
verfüge. Dabei wurde, entsprechend der Berechnung des Beschwerdegegners, einem
durchschnittlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3'244.25 ein monatlicher
Lebensbedarf für das Ehepaar und die beiden Kinder von Fr. 4'038.50
gegenübergestellt (Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien Fr. 2'110.-,
Wohnungskosten Fr. 686.- [Hälfte der Gesamtmiete von Fr. 1'372.- der
Wohnung mit der Mutter], medizinische Grundversorgung Fr. 910.50,
Haftpflicht- und Hausratversicherung pauschal Fr. 60.-, Erwerbsunkosten Fr. 172.-
und Integrationszulage Fr. 100.-). Der Fehlbetrag belaufe sich monatlich
auf Fr. 794.25. Bei einer auf den Nettolohn basierenden Berechnung und dem
Bezug einer eigenen Wohnung würde sich der Fehlbetrag noch mehr erhöhen.
Andererseits habe der Beschwerdegegner unberücksichtigt gelassen, dass der
Beschwerdeführerin 1 ein 13. Monatslohn zustehe und sie Anspruch auf
Kinderzulagen in Höhe von Fr. 440.- habe. Von einem monatlichen
Bruttoeinkommen von somit Fr. 3'514.60 würden ihr jedoch noch 14 %
Sozialleistungen abgezogen. Somit belaufe sich das monatliche
Durchschnittseinkommen inklusive Kinderzulagen auf Fr. 3'465.-. Falls die
Lohnpfändung aufgehoben worden sei, resultiere aber immer noch ein Fehlbetrag
von Fr. 573.50. Entscheidend sei demnach, dass keine Stellenzusicherung
für den Beschwerdeführer 2 vorliege, wodurch der Lebensunterhalt
finanziell gesichert würde. Es sei daher von einem erheblichen Risiko der
Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen und die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG seien nicht erfüllt.
3.2 In der
Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es bestehe kein Risiko einer
Fürsorgeabhängigkeit bzw. sei dieses so gering, dass es hinter dem privaten
Interesse der Beschwerdeführenden stehe, das Familienleben in der Schweiz
führen zu können. Die Beschwerdeführerin 1 könne ihr Pensum auf 100 %
ausweiten und der Beschwerdeführer 2 könne nach geregeltem
Aufenthaltsstatus eine Stelle antreten. Der in der Schweiz lebende Vater des
Beschwerdeführers 2 sei zudem bereit, das Ehepaar monatlich in Höhe eines
allfälligen Fehlbetrags zu unterstützen und gegenüber dem Kanton Zürich und den
kommunalen Sozialbehörden eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.
Zugunsten seines Sohnes habe er an die Adresse der Behörden eine entsprechende
Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Momentan weile er ferienhalber in
Brasilien und sei bereit, diese Verpflichtungserklärung auch in der Schweiz vor
einem Notar zu unterzeichnen und im Original einzureichen.
3.3
3.3.1
Die vorinstanzliche Berechnung wird von den Beschwerdeführenden akzeptiert.
Ob im vorliegenden Zusammenhang die Integrationszulage von Fr. 100.- in
die Notbedarfsberechnung miteinfliessen durfte, ist allerdings fraglich. So
oder so vermag die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer gegenwärtigen
80%-Beschäftigung nicht den Notbedarf zu decken. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer 2 finanziell
namhaft zum selbsttragenden Familienunterhalt beitragen kann, was im Folgenden
näher zu prüfen ist.
3.3.2
Vorab fällt auf, dass die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden
ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG nur schleppend und zum Teil
ungenügend nachgekommen sind. So machten sie in der Beschwerdeschrift geltend,
dass die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit habe, ihre Arbeit auf 100 %
aufzustocken und der Beschwerdeführer 2 bei der J AG in H in Y
eine 100%-Stelle in Aussicht habe. Die Vertragsänderung bzw. Arbeitsbestätigung
würden eingereicht. In der Folge wurden trotz Aufforderung gemäss
Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 die in Aussicht gestellten Dokumente
ohne Erklärung nicht eingereicht. Stattdessen ging am 15. Juni 2020 eine
"Arbeitsbestätigung" der I AG für den Beschwerdeführer 2
ein. Allerdings war unklar, ob die unterzeichnete Person zur Ausstellung der
Arbeitsbestätigung überhaupt befugt war, sodass mit Verfügung vom 19. August
2020 Frist zur Stellungnahme bzw. Klärung angesetzt wurde, ebenso um betreffend
das Ergebnis der Prüfung des Beschwerdeführers 2 vom 27. März 2020
bei der F-Schule zu informieren. Am 4. September 2020 ging
schliesslich eine Fotografie eines am 31. August 2020 abgeschlossenen
Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der K AG in Z
ein. Gleichzeitig machten die Beschwerdeführenden geltend, die andere Stelle
sei anderweitig besetzt worden, weil es zu lange gegangen sei, bis sie der
Firma eine positive Rückmeldung hätten geben können. Erneut fällt auf, dass der
Arbeitsvertrag, nunmehr mit der K AG, Fragen aufwirft, welche die
mitwirkungspflichtigen und rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden
ungeklärt lassen. So ist der Beschäftigungsgrad "auf Abruf", sodass
im Dunkeln bleibt, ob der Beschwerdeführer 2 überhaupt zum Einsatz käme
bzw. mit welchen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen er rechnen könnte.
Somit vermögen sie mit diesem Dokument nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass
der Beschwerdeführer 2 zur Deckung des monatlichen Mankos beitragen
könnte. Daran ändert auch die Verpflichtungserklärung des Vaters des
Beschwerdeführers 2 nichts, das Manko decken zu wollen, welcher Erklärung
"nur" die Qualität einer Absichtserklärung zukommt.
3.3.3
Ob deswegen ein erhebliches Risiko der Sozialabhängigkeit im Sinn von Art. 44
Abs. 1 lit. c aber schon bejaht werden kann, ist fraglich.
Insbesondere ist nicht die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin 1 und
ihre Familie Sozialhilfe in Anspruch genommen hätten. Die
Beschwerdeführerin 1 hat ihren Beschäftigungsgrad auf 80 % erhöht und
ist darum bemüht, die Lebenshaltungskosten möglichst tief zu halten. Auch
versucht der Beschwerdeführer 2 eine Anstellung anzutreten. Dass dies in
der gegenwärtigen Situation ohne geregelten Aufenthaltsstatus erschwert war,
ist nachvollziehbar. Angesichts seines Alters und seiner Sprachkenntnisse, die
er mit der Prüfung bei der F-Schule per 30. Oktober 2020 untermauern soll,
kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es ihm in naher Zukunft gelingen
wird, in namhafter Weise zum Unterhalt der Familie beizutragen. Dazu gehört
auch die Klärung der Wohnsituation bzw. Finanzierung einer geeigneten Familienwohnung,
dürfte doch die Teilung der aktuellen Wohnung mit der Mutter der
Beschwerdeführerin 1 angesichts der Belegung provisorischer Natur sein. Zu
beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits die
Möglichkeit hätte, ihre Anstellung auf 100 % aufzustocken. In
Berücksichtigung der Gesamtsituation würde sich zum heutigen Zeitpunkt die
Verweigerung des Ehegattennachzugs jedenfalls als unverhältnismässig erweisen
(vgl. BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.4).
3.3.4
Die Verweigerung des Nachzugs würde auch das konventions- und
verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben verletzen (vgl. E. 2.2/2.3).
Da der Beschwerdeführer 2 mit seinem (potenziellen) Einkommen die Familie
mittelfristig wohl erheblich mitunterstützen wird, entfällt unter diesem
Gesichtspunkt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung. Auch der
Strafbefehl vom 29. März 2018 wegen Überlassens seines Fahrzeugs an die
Beschwerdeführerin 1, die über keinen gültigen Fahrausweis verfügte, sowie
der Bussbescheid vom 22. November 2018 wegen Überschreitens der
Geschwindigkeit auf der Autobahn erfüllen die Kriterien eines Widerrufsgrunds
nach Art. 62 AIG nicht. Das private Interesse am Verbleib des
Beschwerdeführers 2 bei der Familie ist als sehr hoch einzustufen und es liegt
allem voran im Interesse der Kleinkinder, zusammen mit ihren Eltern
aufzuwachsen. Sollte sich der Beschwerdeführer 2 wider Erwarten nicht auf
dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können bzw. Sozialhilfe beanspruchen,
könnte der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung immer noch in Betracht gezogen
werden (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.2.2).
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der insoweit obsiegenden
Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Rekursverfahren sind der
Beschwerdeführerin 1 kaum Aufwendungen erwachsen, weshalb von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist.
4.2 Die von
den Beschwerdeführenden geleistete Kaution ist dem zentralen Inkasso des
Obergerichts zur Verrechnung mit (allenfalls) noch offenen Schulden aus
früheren Verfahren zu überweisen.
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …