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Geschäftsnummer: VB.2020.00271  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ehegattennachzug


Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau und den beiden Kindern/Ehegattennachzug Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird mangels rechtzeitiger Konstituierung nicht eingetreten. Da aber die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits beschwerdebefugt ist und sich ihre Interessen mit jenen des Beschwerdeführers 2 naturgemäss decken, ergeben sich für die Beschwerdeführenden durch das Nichteintreten keine weiteren Nachteile (E. 1.2). Die Beschwerdeführenden haben keine Sozialhilfe in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Beschäftigungsgrad auf 80 % erhöht und ist darum bemüht, ihre Lebenshaltungskosten möglichst tief zu halten. Dass die Stellensuche für den Beschwerdeführer 2 in der gegenwärtigen Situation erschwert war, ist nachvollziehbar. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es ihm in naher Zukunft gelingen wird, in namhafter Weise zum Unterhalt der Familie beizutragen. In Berücksichtigung der Gesamtsituation würde sich zum heutigen Zeitpunkt die Verweigerung des Ehegattennachzugs als unverhältnismässig erweisen (E. 3.3.3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
DEUTSCHPRÜFUNG
EHEGATTENNACHZUG
FAMILIENLEBEN
SCHULDEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 44 Abs. I lit. a AIG
Art. 44 Abs. II AIG
Art. 47 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00271

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Ehegattennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1995 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste am 1. Juli 2007 zwecks Verbleibs bei der Mutter in die Schweiz ein. A ist wieder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die wegen eines Aufenthalts zwischen Ende 2016 bis gegen Ende August 2017 in Brasilien vor­übergehend erloschen war.

2019 heiratete sie den brasilianischen Staatsangehörigen B, geboren 1995. Seine Eltern leben in der Schweiz und er hatte sich schon bei früheren Gelegenheiten besuchshalber hier aufgehalten.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2018 wurde B mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden war, und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Er hatte seinen Personenwagen seiner damaligen Freundin A überlassen, obwohl sie weder über einen gültigen Lernfahrausweis noch einen gültigen Führerausweis verfügte. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. A wurde ebenfalls mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2018 mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Gegen B folgte am 22. November 2018 eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft; wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn wurde ihm eine Busse von Fr. 400.- auferlegt.

Aus der Beziehung zwischen A und B sind D, geboren 2018, und E, geboren 2019, hervorgegangen.

Am 16. August 2019 ersuchte B beim Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei "Ehefrau und Kind" und Stellensuche. Er war am 2. August 2019 wieder in die Schweiz eingereist. Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte ihm das Migrationsamt mit, er habe per 30. Oktober 2019 die Schweiz zu verlassen und den Entscheid im Ausland abzuwarten. Am 14. Oktober 2019 unterzeichnete er gegenüber dem Migrationsamt eine Abmeldeerklärung und reiste nach Brasilien aus.

Am 20. Oktober 2019 beantragte A den Nachzug des Ehemannes. Am 13. November 2019 stellte der Ehemann seinerseits ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung. Mit am 27. November 2019 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben reichte A unter anderem eine Bestätigung der F-Schule in G ein, dass die Deutschprüfung für den Ehemann auf den 27. März 2020 angesetzt worden sei und eine Erklärung, wonach die Familie vorübergehend bei ihrer Mutter wohnen könne. Ebenso reichte sei ihren Anstellungsvertrag mit dem Spital H in Y ein. Gemäss Vertragsänderung betrage ihr Beschäftigungsgrad ab 1. November 2019 neu 80 %. Aus der Lohnabrechnung für November 2019 gehen Lohnpfändungen hervor.

Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am 3. März 2020 abgewiesen. Das Migrationsamt war von einem befristeten Arbeitsverhältnis von A im Spital H ausgegangen. Selbst wenn dieses unbefristet wäre, verfüge sie über massiv zu wenige finanzielle Mittel.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 3. März 2020 erhob A am 9. März 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Mittlerweile war ihr befristeter Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden.

Der Rekurs wurde am 2. April 2020 abgewiesen.

III.  

Gegen den Rekursentscheid vom 2. April 2020 erhoben A und B, nunmehr anwaltlich vertreten, am 4. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids und es sei B eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 wurde festgehalten, dass gegenüber dem sich hier aufhaltenden B aufgrund der Pandemiesituation Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten. Sodann wurde ihm Frist angesetzt, um seine Beschwerdelegitimation nachzuweisen. Weiter wurde den Eheleuten Frist für die Nachreichung von in Aussicht gestellten Dokumenten und die Leistung eines Vorschusses angesetzt. Die Kaution ging am 12. Juni 2020 ein. Am 15. Juni 2020 ging eine "Arbeitsbestätigung" der I AG für B ein.

Mit Verfügung vom 19. August 2020 wurde A und B Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Absicht der I AG zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit B zu dokumentieren sowie über sein Prüfungsergebnis bei der F-Schule zu informieren. Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 3. September 2020.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein und es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer 2 hat an den vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. In der Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 wurde darauf hingewiesen, darauf könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn keine Möglichkeit oder Veranlassung hierfür bestanden habe (unter Hinweis auf VGr, 28. August 2013, VB.2013.00249, E. 1.3). Es wurde ihm daher Frist angesetzt, seine Beschwerdelegitimation nachzuweisen, ansonsten eine solche verneint würde.

Seitens des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers 2 ist kein entsprechender Nachweis eingegangen. Seine erstmalige Konstituierung im Beschwerdeverfahren erweist sich somit als verspätet und es ist androhungsgemäss auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Auch ist auf eine sogenannte "Beiladung" zu verzichten (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], § 58 N. 15). Der Beschwerdeführer hätte grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilnahme am Rekursverfahren gehabt, wovon er zweifelsohne Kenntnis haben musste. Dies erst recht, nachdem er selber am 16. August 2019 um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, was dann aber aufgrund seiner Abmeldeerklärung vom 14. Oktober 2019 dahinfiel. Da aber die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits beschwerdebefugt ist und sich ihre Interessen mit jenen des Beschwerdeführers 2 naturgemäss decken, ergeben sich für die Beschwerdeführenden durch das Nichteintreten letztlich keine weiteren Nachteile.

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 44 Abs. 2 AIG und Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ist zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Zudem muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (Art. 47 AIG; Art. 73 VZAE). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen.

2.2 Unter dem Aspekt des Familienlebens sind aber Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme auch das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 3, insbesondere E. 3.3/3.4 und E. 3.9). Trotz eines Anspruchs im Sinn von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kann ein Familiennachzug aber verweigert werden, wenn die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 knapp vor Erreichen des 12. Altersjahrs im Jahr 2007 zum Verbleib bei der Mutter in die Schweiz eingereist ist, hat sie ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 I 266, insbesondere E. 3.7/3.9). Sie ist nach ihrer Einreise in der Schweiz zur Schule gegangen und hat mittlerweile ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als … im Spital H, sodass ihre Integration grundsätzlich als gelungen erscheint. Zwar wurde die Beschwerdeführerin 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2018 mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bedingt und einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens ohne gültigen Lern- bzw. Führerausweis bestraft und ist ihre finanzielle Situation, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, durch sechs Verlustscheine von insgesamt rund Fr. 7'600.- und zahlreiche Betreibungen und damit einhergehenden Lohnpfändungen getrübt. Deswegen läge aber noch kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, um der Beschwerdeführerin 1 ein gefestigtes Anwesenheitsrecht abzusprechen. Das vorliegende Verfahren dreht sich denn auch nicht um die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1. Es geht um die Frage, ob die Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf die hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Beschwerdeführerin 1 im Licht der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verletzen könnte. Wie ausgeführt, müssen aber die Nachzugsbedingungen grundsätzlich erfüllt sein.

3.  

3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 über massiv zu wenige finanzielle Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG verfüge. Dabei wurde, entsprechend der Berechnung des Beschwerdegegners, einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3'244.25 ein monatlicher Lebensbedarf für das Ehepaar und die beiden Kinder von Fr. 4'038.50 gegenübergestellt (Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien Fr. 2'110.-, Wohnungskosten Fr. 686.- [Hälfte der Gesamtmiete von Fr. 1'372.- der Wohnung mit der Mutter], medizinische Grundversorgung Fr. 910.50, Haftpflicht- und Hausratversicherung pauschal Fr. 60.-, Erwerbsunkosten Fr. 172.- und Integrationszulage Fr. 100.-). Der Fehlbetrag belaufe sich monatlich auf Fr. 794.25. Bei einer auf den Nettolohn basierenden Berechnung und dem Bezug einer eigenen Wohnung würde sich der Fehlbetrag noch mehr erhöhen. Andererseits habe der Beschwerdegegner unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführerin 1 ein 13. Monatslohn zustehe und sie Anspruch auf Kinderzulagen in Höhe von Fr. 440.- habe. Von einem monatlichen Bruttoeinkommen von somit Fr. 3'514.60 würden ihr jedoch noch 14 % Sozialleistungen abgezogen. Somit belaufe sich das monatliche Durchschnittseinkommen inklusive Kinderzulagen auf Fr. 3'465.-. Falls die Lohnpfändung aufgehoben worden sei, resultiere aber immer noch ein Fehlbetrag von Fr. 573.50. Entscheidend sei demnach, dass keine Stellenzusicherung für den Beschwerdeführer 2 vorliege, wodurch der Lebensunterhalt finanziell gesichert würde. Es sei daher von einem erheblichen Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen und die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG seien nicht erfüllt.

3.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es bestehe kein Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit bzw. sei dieses so gering, dass es hinter dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden stehe, das Familienleben in der Schweiz führen zu können. Die Beschwerdeführerin 1 könne ihr Pensum auf 100 % ausweiten und der Beschwerdeführer 2 könne nach geregeltem Aufenthaltsstatus eine Stelle antreten. Der in der Schweiz lebende Vater des Beschwerdeführers 2 sei zudem bereit, das Ehepaar monatlich in Höhe eines allfälligen Fehlbetrags zu unterstützen und gegenüber dem Kanton Zürich und den kommunalen Sozialbehörden eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Zugunsten seines Sohnes habe er an die Adresse der Behörden eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Momentan weile er ferienhalber in Brasilien und sei bereit, diese Verpflichtungserklärung auch in der Schweiz vor einem Notar zu unterzeichnen und im Original einzureichen.

3.3  

3.3.1 Die vorinstanzliche Berechnung wird von den Beschwerdeführenden akzeptiert. Ob im vorliegenden Zusammenhang die Integrationszulage von Fr. 100.- in die Notbedarfsberechnung miteinfliessen durfte, ist allerdings fraglich. So oder so vermag die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer gegenwärtigen 80%-Beschäftigung nicht den Notbedarf zu decken. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer 2 finanziell namhaft zum selbsttragenden Familienunterhalt beitragen kann, was im Folgenden näher zu prüfen ist.

3.3.2 Vorab fällt auf, dass die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG nur schleppend und zum Teil ungenügend nachgekommen sind. So machten sie in der Beschwerdeschrift geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit habe, ihre Arbeit auf 100 % aufzustocken und der Beschwerdeführer 2 bei der J AG in H in Y eine 100%-Stelle in Aussicht habe. Die Vertragsänderung bzw. Arbeitsbestätigung würden eingereicht. In der Folge wurden trotz Aufforderung gemäss Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 die in Aussicht gestellten Dokumente ohne Erklärung nicht eingereicht. Stattdessen ging am 15. Juni 2020 eine "Arbeitsbestätigung" der I AG für den Beschwerdeführer 2 ein. Allerdings war unklar, ob die unterzeichnete Person zur Ausstellung der Arbeitsbestätigung überhaupt befugt war, sodass mit Verfügung vom 19. August 2020 Frist zur Stellungnahme bzw. Klärung angesetzt wurde, ebenso um betreffend das Ergebnis der Prüfung des Beschwerdeführers 2 vom 27. März 2020 bei der F-Schule zu informieren. Am 4. September 2020 ging schliesslich eine Fotografie eines am 31. August 2020 abgeschlossenen Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der K AG in Z ein. Gleichzeitig machten die Beschwerdeführenden geltend, die andere Stelle sei anderweitig besetzt worden, weil es zu lange gegangen sei, bis sie der Firma eine positive Rückmeldung hätten geben können. Erneut fällt auf, dass der Arbeitsvertrag, nunmehr mit der K AG, Fragen aufwirft, welche die mitwirkungspflichtigen und rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ungeklärt lassen. So ist der Beschäftigungsgrad "auf Abruf", sodass im Dunkeln bleibt, ob der Beschwerdeführer 2 überhaupt zum Einsatz käme bzw. mit welchen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen er rechnen könnte. Somit vermögen sie mit diesem Dokument nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2 zur Deckung des monatlichen Mankos beitragen könnte. Daran ändert auch die Ver­pflichtungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers 2 nichts, das Manko decken zu wollen, welcher Erklärung "nur" die Qualität einer Absichtserklärung zukommt.

3.3.3 Ob deswegen ein erhebliches Risiko der Sozialabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c aber schon bejaht werden kann, ist fraglich. Insbesondere ist nicht die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie Sozialhilfe in Anspruch genommen hätten. Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Beschäftigungsgrad auf 80 % erhöht und ist darum bemüht, die Lebenshaltungskosten möglichst tief zu halten. Auch versucht der Beschwerdeführer 2 eine Anstellung anzutreten. Dass dies in der gegenwärtigen Situation ohne geregelten Aufenthaltsstatus erschwert war, ist nachvollziehbar. Angesichts seines Alters und seiner Sprachkenntnisse, die er mit der Prüfung bei der F-Schule per 30. Oktober 2020 untermauern soll, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es ihm in naher Zukunft gelingen wird, in namhafter Weise zum Unterhalt der Familie beizutragen. Dazu gehört auch die Klärung der Wohnsituation bzw. Finanzierung einer geeigneten Familienwohnung, dürfte doch die Teilung der aktuellen Wohnung mit der Mutter der Beschwerdeführerin 1 angesichts der Belegung provisorischer Natur sein. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits die Möglichkeit hätte, ihre Anstellung auf 100 % aufzustocken. In Berücksichtigung der Gesamtsituation würde sich zum heutigen Zeitpunkt die Verweigerung des Ehegattennachzugs jedenfalls als unverhältnismässig erweisen (vgl. BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.4).

3.3.4 Die Verweigerung des Nachzugs würde auch das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben verletzen (vgl. E. 2.2/2.3). Da der Beschwerdeführer 2 mit seinem (potenziellen) Einkommen die Familie mittelfristig wohl erheblich mitunterstützen wird, entfällt unter diesem Gesichtspunkt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung. Auch der Strafbefehl vom 29. März 2018 wegen Überlassens seines Fahrzeugs an die Beschwerdeführerin 1, die über keinen gültigen Fahrausweis verfügte, sowie der Bussbescheid vom 22. November 2018 wegen Überschreitens der Geschwindigkeit auf der Autobahn erfüllen die Kriterien eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AIG nicht. Das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers 2 bei der Familie ist als sehr hoch einzustufen und es liegt allem voran im Interesse der Kleinkinder, zusammen mit ihren Eltern aufzuwachsen. Sollte sich der Beschwerdeführer 2 wider Erwarten nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können bzw. Sozialhilfe beanspruchen, könnte der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung immer noch in Betracht gezogen werden (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.2.2).

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der insoweit obsiegenden Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Rekursverfahren sind der Beschwerdeführerin 1 kaum Aufwendungen erwachsen, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist.

4.2 Die von den Beschwerdeführenden geleistete Kaution ist dem zentralen Inkasso des Obergerichts zur Verrechnung mit (allenfalls) noch offenen Schulden aus früheren Verfahren zu überweisen.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.       70.--   Zustellkosten,
Fr.  2'070.--  Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …