{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00277_2021-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221968&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "766f87349f2d62452616755639f98b85"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2021  VB.2020.00277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2021  VB.2020.00277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2021  VB.2020.00277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz/ Inventarentlassung (R4.2019.00115) | Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung: Grundeigent\u00fcmer- bzw. Gemeindebeschwerde nach Entscheidaufhebung durch BRG. Was das Ausmass der Schutzw\u00fcrdigkeit betrifft, ergeben sich aus dem Gutachten verschiedene Aspekte, die auf das Vorliegen eines hohen Grads schliessen lassen (E.6.4.1). Es besteht kein Anlass, an der Unabh\u00e4ngigkeit und Sachkunde der beauftragten Gutachterin zu zweifeln. Zudem erweist sich das beh\u00f6rdlich bestellte Gutachten als vollst\u00e4ndig, nachvollziehbar und kommt zu einem klaren Schluss (E.6.4.3). Der Stadtrat ist von den Feststellungen des eingeholten Fachgutachtens abgewichen, ohne dass er daf\u00fcr triftige Gr\u00fcnde gehabt h\u00e4tte. Seine Beurteilung erweist sich als nicht mehr vertretbar und sprengt seinen Ermessensspielraum (E.6.4.4).  Ist ein Einzelobjekt schutzw\u00fcrdig im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG, bedeutet das noch nicht zwingend, dass es unter Schutz gestellt werden muss. Vielmehr ist im Licht der festgestellten Denkmalschutzanliegen eine Abw\u00e4gung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen (E.7.1). Dass sich die Vorinstanz nicht mit allen vorgebrachten gegenl\u00e4ufigen Interessen befasst hat, ist angesichts der wichtigen Zeugenschaft aufgrund des hohen Eigen- und Situationswerts und dem daraus folgenden hohen \u00f6ffentlichen Interesse am Erhalt des Streitobjekts nicht zu beanstanden (E.7.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:29:47", "Checksum": "ab12fe53bad26c2a20f2dceaf873732a"}