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Geschäftsnummer: VB.2020.00278  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Kürzung des Grundbedarfs.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde den Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen zu beachten wäre. So kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen (E. 2.1). Die verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs für längstens 12 Monate erweist sich als verhältnismässig (E. 2.2). Eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung kann erlassen werden, wenn die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde (E. 3.1). Dass ein Erlass gewährt worden wäre, ergibt sich nicht aus den Akten (E. 3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
ERLASS
KÜRZUNGSDAUER
KÜRZUNGSUMFANG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 25 Abs. I ATSG
§ 26 lit. a SHG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00278

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 16. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde von Juli 2013 bis Juni 2017 mit Unterbrüchen von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B vom 2. Mai 2017 wurde A verpflichtet, zu Unrecht bezogene Hilfe von insgesamt Fr. 11'584.35 zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 1). Diese Rückerstattungsschuld werde vorerst vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet, derzeit monatlich Fr. 226.35 (Disp.-Ziff. 2). Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig (Disp.-Ziff. 3). Bei erneuter Unterstützung werde die noch offene Rückerstattungsforderung während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet (Disp.-Ziff. 3, 2. Absatz).

B. Dagegen erhob A am 9. Mai 2017 Einsprache bei der Sozialbehörde. Diese hiess den Antrag auf Neubeurteilung mit Beschluss vom 14. Juni 2018 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'599.85.

II.  

Hierauf gelangte A am 31. Juli 2018 an den Bezirksrat C. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 23. April 2020 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 3'959.85.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 2. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Bezirksrat C verwies am 20. Mai 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Am 4. Juni 2020 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juni 2020 beantragte A eine Entschädigung.

 

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Die Beschwerde muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Aus dem Antrag ergeben sich die Rechtsbegehren, welche wiederum den Streitgegenstand bestimmen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 4). Die Begründung der Beschwerde kann allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Begehren herangezogen werden, sofern kein ausformulierter Antrag vorliegt, aus welchem klar und eindeutig hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N.  47; Griffel, § 23 N. 12).

Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Beschwerde sinngemäss den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Vor der Vorinstanz hatte sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, bei erneuter Unterstützung die Beträge von Fr. 3'102.60, Fr. 389.25 und Fr. 468.- zurückzuerstatten. Demgemäss anerkannte sie vor der Vorinstanz die genannten Beträge und focht diese Beträge daher nicht an. Daraus folgt, dass diese auch nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Da die Vorinstanz den Rückerstattungsbetrag sodann auf die nicht angefochtenen Beträge reduzierte, können vorliegend lediglich noch die Rückerstattungsmodalitäten und nicht mehr der Betrag an sich im Streit stehen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6; 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen.

2.2 Die verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs für längstens 12 Monate entspricht den SKOS-Richtlinien und erweist sich als verhältnismässig. Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzulegen, weshalb eine Rückerstattung nach Ablauf der Unterstützung nicht verhältnismässig wäre. Dass die Beschwerdeführerin viele Rechnungen zu begleichen hat, lässt die Rückerstattung nicht unverhältnismässig erscheinen, zumal sie möglicherweise Anspruch auf Sozialhilfe hätte, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Von den allfälligen Sozialhilfeleistungen könnte sodann wiederum die Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs verrechnet werden.

3.  

3.1 Insofern die Beschwerdeführerin mit der Aussage, dass ihr ein Polizist gesagt habe, sie werde nichts mehr bezahlen müssen, geltend machen will, dass ihr die Schuld erlassen worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Weder das Sozialhilfegesetz noch die Verordnung zum Sozialhilfegesetz regeln den Erlass einer Rückerstattungsverpflichtung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung nach der Rechtsprechung aber dann erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen, in dem die rückerstattungspflichtige Person die für die Rückerstattungsforderung massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog. Eine grosse Härte wird dann angenommen, wenn die rückerstattungspflichtige Person auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00056, E. 2; 13. Januar 2017, VB.2015.00467, E. 2.1 und 2.3; 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 2, 3.1 und 4.2, jeweils mit Hinweisen).

3.2 Dass ein solcher Erlass gewährt worden wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Zuständig für den Erlass wäre ohnehin die jeweilige Sozialhilfebehörde, welche die Rückerstattung verfügt hatte. Ein Polizist ist nicht befugt, einen Erlass im Sozialhilferecht zu verfügen. Schliesslich würde auch die angebliche Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 500.- nicht ausreichen, um die vorliegende Rückerstattungsschuld zu tilgen.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …