{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00279_2020-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220775&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "38950560bf82b768600838fba2eb1682"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufstockung eines \u00fcberhohen Geb\u00e4udes; Auslegung eines Grundbucheintrags. Bei der Aufstockung eines \u00fcberhohen Geb\u00e4udes ist eine \"materielle Sichtweise\" vorzunehmen, wobei die bestehende Geb\u00e4udeh\u00f6hen\u00fcberschreitung massgeblich ist bzw. sein kann (E. 4.1). Gemessen vom gewachsenen Boden (nicht vom gestalteten Terrain) ist das Geb\u00e4ude 8,54 m statt der erlaubten 8 m hoch (E. 4.2). Die bei der Geb\u00e4udeerstellung get\u00e4tigten Abgrabungen sind im Zuge der vorzunehmenden \"materiellen Sichtweise\" vorliegend nicht von Belang, da davon keine st\u00f6renden Auswirkungen f\u00fcr den beschwerdef\u00fchrenden Nachbarn ausgehen (E. 4.3). Die Geb\u00e4udeh\u00f6he\u00fcberschreitung um 0,54 m f\u00fchrt noch nicht zu einer weitergehenden Abweichung im Sinn von \u00a7 357 Abs. 1 Satz 2 PBG (E. 4.4). Dem Bauvorhaben stehen \u00fcberwiegende nachbarliche Interessen entgegen (E. 4.6).  Der Inhalt einer Dienstbarkeit bestimmt sich gem\u00e4ss Art. 738 Abs. 1 ZGB zun\u00e4chst nach dem Eintrag im Grundbuch. Soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist dieser Wortlaut uneingeschr\u00e4nkt massgebend (E. 5.1). Der klare Wortlaut des Grundbucheintrags erlaubt den Grenzbau f\u00fcr ein dreigeschossiges Geb\u00e4ude. Da das aufzustockende Geb\u00e4ude bereits \u00fcber drei Vollgeschosse verf\u00fcgt, kann das projektierte Attikageschoss nicht davon profitieren. Den daher zu respektierenden Geb\u00e4udeabstand wahrt es nicht (E. 5.2 f.).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:07", "Checksum": "9c6c204e264277b8cd23a0fb9445f577"}