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VB.2020.00281
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1973, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 1. Juni 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Am 14. August 1990 wurde A eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 22. August 1994 heiratete er die ebenfalls aus der Türkei stammende C, welche am 6. Mai 1995 in die Schweiz einreiste. C ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind die Kinder D, geboren 1996, E, geboren 1999, und F, geboren 2002, hervorgegangen. Alle drei sind mittlerweile volljährig und Schweizer Bürger. B. A ist in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2017 wurde er wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Aufschub der Strafe im Umfang von 18 Monaten; Probezeit zwei Jahre) bestraft. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 4. Juni 2018 die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Vom 1. Oktober 2918 bis 2. Dezember 2019 befand sich A im ordentlichen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt G. Mit Verfügung vom 22. November 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und hielt fest, er habe das schweizerische Staatsgebiet unmittelbar nach Entlassung aus dem Vollzug zu verlassen. II. Den dagegen am 24. Dezember 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. April 2020 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. Juni 2020. III. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 6. April 2020 und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). 2.2 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Juni 2017 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2018) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). 3.2 Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1). 3.3 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a und b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels, eines Einbruchsdelikts rechtskräftig oder wegen missbräuchlichen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe verurteilt worden sind. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ). 4. 4.1 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 36 Monaten ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). 4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). 4.2.1 Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2017 folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: - Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste: Der Beschwerdeführer und seine Familie seien von Januar 2009 bis Februar 2010 von den Sozialen Diensten … finanziell unterstützt worden. Der Beschwerdeführer sei von Mai 2006 bis ca. August 2009 Mitinhaber und Geschäftsführer des Clubs "V" gewesen. Er habe im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 9. April 2010 einen in bar erhaltenen Verkaufserlös von Fr. 42'348.50 aus dem Inventar des Clubs "V" gegenüber den Sozialen Diensten nicht angegeben, was zu ungerechtfertigten Bezügen in der Höhe von Fr. 49'0001.05 geführt habe. Das Obergericht erachtete das Tatverschulden des Beschwerdeführers noch als leicht. - Betrug zum Nachteil der IV-Stelle: Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 1999 bis zum 31. August 2008 bei der H AG in der dortigen … angestellt gewesen. Nach zwei Operationen am Kopf sei der Beschwerdeführer ab März 2007 arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm die Sozialversicherungsanstalt Zürich rückwirkend eine Dreiviertels-Invalidenrente zugesprochen habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer direkt oder indirekt über seine Ärzte bzw. Psychologen gegenüber den Organen der IV unwahre oder unvollständige Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht und einen massiv schlechteren als den tatsächlichen Gesundheitszustand vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer sei spätestens ab September 2009 in der Lage gewesen ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. So sei er ab September 2009 als stellvertretender Geschäftsführer des Restaurants "J" tätig gewesen und habe dort Arbeiten verrichtet, die sich mit dem Bild eines schwerkranken, an Schwindel und Gangunsicherheit leidenden, allseits schmerzgeplagten, depressiven und sozial zurückgezogenen Mannes nicht ansatzweise in Übereinstimmung bringen liessen. Daneben sei er auch in der Lage gewesen, an längeren Pokerspielrunden teilzunehmen und Auto zu fahren. Nach der Schliessung des Restaurants "J" im September 2011 sei er spätestens ab März 2012 wieder im Club "V" als stellvertretender Geschäftsführer tätig gewesen, bis zu seiner Verhaftung im Juli 2012. Der Beschwerdeführer habe die SVA Zürich im Umfang von mindestens Fr. 120'444.- geschädigt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur mit den ansehnlichen Zahlungen der IV begnügt, sondern sei diversen Beschäftigungen mit dem Ziel der Erlangung weiterer Einkünfte nachgegangen und habe sich Glückspiel, ein teures Auto und eine Freundin geleistet. Er habe es geschafft, seine Lüge über Jahre hinweg aufrechtzuerhalten, auch gegenüber seiner Ehefrau, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Das Obergericht ging von einem keinesfalls als leicht einzustufenden Tatverschulden aus. - Betrug zum Nachteil der Versicherung K AG: Der Beschwerdeführer habe im September 2007 bei der Versicherung K AG Versicherungsleistungen aus einem am 8. April 2003 abgeschlossen Lebensversicherungsvertrag angemeldet. Aufgrund der unwahren Angaben und der dadurch geschaffenen irrtumsbehafteten Unterlagen habe ihm die Versicherung K AG ab September 2009 bis Dezember 2014 zu Unrecht Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 27'022.55 ausbezahlt. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 mit Wirkung ab 28. März 2007 bis 31. März 2014 zu Unrecht von der Prämienpflicht entbunden worden, womit er sich infolge Nichbezahlens im Umfang von Fr. 9'079.- bereichert habe. Das Obergericht erachtete das Tatverschulden des Beschwerdeführers noch als leicht. - Betrug zum Nachteil der Bank L: Der Beschwerdeführer habe mittels gefälschtem Lohnausweis seiner Ehefrau und wahrheitswidrig ausgefülltem Formular am 16. Mai 2011 bei der Bank L einen Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.- beantragt und erhalten. Das Obergericht erachtete das Tatverschulden des Beschwerdeführers noch als leicht. Der Beschwerdeführer hat missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen und Sozialhilfe bezogen und sich des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht, Anlassdelikte, welche nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. e und f StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. e und f StGB erst am 1. Oktober 2016 (nach Begehung der Straftaten) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). 4.2.2 Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis zu seiner Verhaftung im Juli 2012 über Jahre hinweg immer wieder delinquiert hat. Die Anzahl und Frequenz der Delikte wirken sich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus. 4.2.3 Betreffend Rückfallgefahr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung nur in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste und der Bank L punktuell einsichtig war. Er hat immer noch geltend gemacht, aufgrund seines Gesundheitszustandes keiner Arbeit nachgehen zu können. Das Obergericht sah darin kein positives Nachtatverhalten. Die überwiegend fehlende Tateinsicht und Reue, die lange Deliktsdauer und die gezeigte kriminelle Energie sprechen gegen eine gute Legalprognose. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht sei von einer günstigen Legalprognose ausgegangen, nichts zu ändern. Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden – auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden –, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2). Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits wegen der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er seit der Tatbegehung im August 2012 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer befand sich danach in Haft und im Strafvollzug. Zudem stand er unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus. 4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art (Anlassdelikt), Anzahl und Frequenz der Delikte und die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr noch erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als sehr gross zu bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 5. Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 5.1 Der Beschwerdeführer ist im Juni 1990 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über 30 Jahren hier auf, dennoch ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, beruflich nur beschränkt Fuss fassen. Er hat keine Berufsausbildung absolviert. Von 1991 bis 1998 arbeitete er im … bei der Firma T als .... Ab Januar 1999 war er in derselben Firma T als …, … und … tätig. Im Jahr 2007 musste er sich zwei Operationen am Kopf unterziehen und erhielt danach infolge Arbeitsunfähigkeit zunächst Taggelder und alsdann eine IV-Rente. Der Beschwerdeführer galt indes spätestens ab September 2009 wieder als arbeitsfähig und hat wie erwähnt in diversen Clubs gearbeitet. Ab Februar 2018 arbeitete er bis zu seinem Strafantritt bei der Firma M als .... Im Februar 2020 war er als … bei der U GmbHtätig und seit März arbeitet er wieder für die Firma M mit einem Arbeitspensum von ca. 60 % (Einkommen ca. Fr. 2'420.-). Der Beschwerdeführer hat überdies Schulden; Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 9 vom 28. Mai 2020 liegt gegen ihn eine Betreibung der Versicherung K AG in der Höhe von Fr. 22'451.10 vor. Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Zürich zudem Fr. 79'595.45 aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus musste er zweitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden: Von März 2009 bis März 2014 bezogen er und seine Familie insgesamt Fr. 31'444.85 an Sozialhilfeleistungen. Es kann nach dem Gesagten nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz die Rede sein. Bezüglich seiner sprachlichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich am 2. November 2018 keinen Dolmetscher benötigte. Es ist daher davon auszugehen, dass er gut Deutsch spricht. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, können diese doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt. In sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Der Beschwerdeführer gibt an, viele Freundschaften mit Portugiesen, Spaniern, Italienern, Albanern und auch Schweizern zu unterhalten. Er sei auch in einem Verein N und habe einen Garten, wo ihn seine Freunde besuchen kämen. Auch wenn der Beschwerdeführer über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt, ist insgesamt jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es kann nach dem Gesagten nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. 5.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). 5.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. 5.3.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. 5.3.1.1 Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen aufgrund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde (VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.1.2 Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist generell zumutbar (vgl. BVGr, 28. Mai 2020, D-1943/2020, E. 8.3). Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen, hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht und ist im Alter von 17 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat dort die Primar- und Sekundarschule besucht, das Gymnasium hat er nach einem Jahr abgebrochen, weil er in die Schweiz übergesiedelt ist. Er hat sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehalten hat, liegt gemäss IV-Stelle beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit vor. Er arbeitet denn aktuell auch als …. Es sollte ihm daher möglich sein, auch in seinem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit er geltend macht, dass die Türkei in einer Rezession stecke und die Arbeitslosenquote steige, ist ihm entgegenzuhalten, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betreffen und sich sein Schicksal nicht von demjenigen seiner Landsleute abhebt. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein gutes familiäres Netz, welches ihn unterstützen kann. Dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimat- bzw. Herkunftsstaat konkret in seiner Existenz gefährdet wäre, ist somit nicht ersichtlich. Auch wenn eine Rückkehr nach über 30 Jahren Aufenthalt in der Schweiz den Beschwerdeführer zweifelsohne hart treffen würde, ist davon auszugehen, dass er sich erneut in die dortigen Verhältnisse integrieren könnte. Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Gründe geltend, welche einer Wegweisung entgegenstünden. Er leide unter anderem an psychischen und verschiedenen neurologischen Problemen. Er habe sich im Jahr 2007 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zwei neurochirurgischen Operationen unterziehen müssen. Die Behandlung von AV-Malformationen, welche bei ihm diagnostiziert worden seien, gestalte sich tendenziell als schwierig und risikoreich. Da er an einem Hydrocephalus leide, sei bei ihm ferner ein Shunt angelegt worden. Ein Hydrocephalus könne, je nach dem wie sich dieser entwickle, schnell lebensbedrohlich werden. Es sei daher notwendig, dass er stets innert nützlicher Frist Zugang zu neurochirurgischer medizinischer Versorgung habe. Dies sei in seinem Herkunftsdorf in der Türkei nicht gewährleistet. Die Fahrt in ein Krankenhaus würde dort ca. fünf bis sechs Stunden dauern. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch bereits zutreffend festgehalten hat, ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für die Behandlung von VP-Shunt in der Türkei gewährleistet. Im ganzen Land bieten über 30 Kliniken die notwendigen Eingriffe und Behandlungen an. Eine solche Klinik befindet sich auch in O, nur eine Autostunde von P entfernt, wo seine Mutter und seine Schwester leben. Der Beschwerdeführer setzt dem nichts bzw. nichts Substanziiertes entgegen und zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruht oder gegen Recht verstossen soll. Der Beschwerdeführer stünde in der Türkei zudem nicht anders da als die Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind auch nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner gesundheitlichen Problematik zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen und ihm auch in seiner Heimat eine adäquate Behandlung zur Verfügung steht. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Den Akten lassen sich nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem 47-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland, in welchem er 17 Jahre verbracht hat, zuzumuten. 5.3.2 Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und die drei gemeinsamen volljährigen Kinder. 5.3.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls türkische Staatsangehörige und stammt aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer. Die beiden führen unbestrittenermassen eine intakte Ehe. Sie ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Sie hat somit ihre Kindheit und Jugend sowie einen Teil ihres Erwachsenenalters dort verbracht. In der Türkei leben ihre Eltern und zwei Brüder, mit welchen sie Kontakt pflegt und sich gut versteht. Auch war sie immer wieder ferienhalber in ihrem Heimatland zu Besuch. Sie hat in ihrem Heimatland eine Ausbildung als … absolviert. Sie ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Demgegenüber spricht sie nur gebrochen Deutsch. In der Schweiz geht sie seit 2014 einer Vollzeitbeschäftigung nach. Sie war zunächst in der … der Q AG als … und Aushilfsweise in der … tätig und arbeitet seit 2016 in der Firma R. Von 2010 bis 2016 war sie zudem im Stundenlohn bei der Firma M angestellt. Auch wenn eine Rückkehr in die Türkei für die Ehefrau nach über 25 Jahren Aufenthalt in der Schweiz sicherlich mit Nachteilen verbunden wäre, erscheint ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland grundsätzlich zumutbar. 5.3.2.2 Die drei Kinder verfügen alle über die Schweizerische Staatsbürgerschaft und sind volljährig. Ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann daher nur abgeleitet werden, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257; BGE 115 Ib 1). Solches macht der Beschwerdeführer in Bezug auf seine zwei Söhne geltend. Die beide seien aus gesundheitlichen Gründen auf ihn angewiesen. Sein inzwischen knapp volljähriger Sohn F leide an einer tiefgreifenden und schwerwiegenden sozialen Beeinträchtigung, wobei die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) im Untersuchungsbericht vom 25. Juni 2019 bestätige, dass das Engagement des familiären Systems als Ressource positiv zu werten sei. Der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers habe negative Auswirkungen auf die Entwicklung von F gehabt. Dieser sei aufgrund seiner Anpassungsstörung mit autistischen Zügen nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines Handelns zu verstehen und sei mehrfach der Schule ferngeblieben. Insbesondere in seiner sozialen Entwicklung sei F stark auf den Beschwerdeführer angewiesen. Es sei trotz Volljährigkeit nicht absehbar, wann F in der Lage sein werde, selbständig einen Haushalt zu führen. Auch der 21-jährige E leide an schwerwiegenden gesundheitlichen und sozialen Defiziten und sei daher ebenfalls auf besondere Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen. E lebe noch bei seinen Eltern und sei nicht in der Lage einen eigenen Haushalt zu führen. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. Juni 2019 sei er zu 92 % invalid. Er sei selbst bei Kleinigkeiten auf die Unterstützung durch seine Eltern angewiesen. Die Ehefrau sei nicht in der Lage, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten und nebenbei noch beiden Söhnen die nötige intensive Betreuung und Unterstützung zu bieten. Sie sei zusätzlich auf die Hilfe und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen. 5.3.2.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Zur Begründung führte sie aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Akten entsprechen würde. Das Obergericht habe bei der Strafempfindlichkeit ausgeführt: "der Beschuldigte macht für die Familie – gemäss eigenen Schilderungen – praktisch nichts. Abgesehen vom Versuch, für die Kinder Essen zuzubereiten, leistet er keinen Beitrag für die Familie. Seine Ehefrau arbeitet zu 100 %, führt offensichtlich den Haushalt und erledigt die sonst anfallenden Arbeiten." Die Ehefrau habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2018 entsprechend auch deponiert, dass sie diejenige sei, die die Kinder betreue. Der Beschwerdeführer habe an seiner Befragung vom 7. November 2018 angegeben: "Jetzt sind die Kinder schon bald erwachsen und brauchen keine Betreuung". Aus dem Untersuchungsbericht der PUK vom 25. Juni 2019 gehe hervor, dass F eher auf seine Mutter fixiert sei und trotz seiner Behinderung selbständig sei. Dass sich die Gesundheitszustände von F und E durch den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers massiv verschlechtert hätte, gehe aus den Akten nicht hervor. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ist nicht geeignet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So mag die Einschätzung des Obergerichts aus dem Jahre 2017 zwar nicht mehr ganz aktuell sein. Dennoch kann aus den Akten geschlossen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen zumindest bis zum Ende des Strafvollzugs im Dezember 2019 kein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Dass er heute eine sehr zentrale, geradezu elementare Rolle im Leben seiner Söhne spielen soll, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht substanziiert auf, inwiefern sich die Situation seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vor wenigen Monaten geändert haben soll, waren doch die Söhne bislang nicht auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, konnten die Bedürfnisse der beiden Söhne bislang offensichtlich durch die gelebte innige Beziehung zur Mutter und die Unterstützung von öffentlichen Einrichtungen gedeckt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging bereits vorher einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach und kümmerte sich nebenbei um den Haushalt und die Kinder. Der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit einigen Monaten mehr um seine Söhne kümmert und ein engeres Verhältnis zu ihnen pflegt, stellt noch keine Abhängigkeit dar, welche eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers gebieten würde (BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben wäre im Übrigen auch gerechtfertigt: Die Interessen der Ehefrau und der Kinder vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden kann. Elektronische Kommunikationsmittel erlauben zudem einen immer intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg und die Türkei liegt nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt. Damit erscheint es durchaus möglich, die familiäre Beziehung auch persönlich zu pflegen. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1 AIG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.). 5.4 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 6.3 Der Lohn des Beschwerdeführers wird bis auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gepfändet, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). 6.4 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,3 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'771.25 (inkl. Barauslagen von Fr. 38.60 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'771.25 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an …
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