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Geschäftsnummer: VB.2020.00283  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung Ausschaffungshaft (Gl200118-L)


Gehörsverletzung; Durchführbarkeit; Verhältnismässigkeit.

Wie es Art. 78 Abs. 4 AIG für die erstmalige Anordnung der Haft durch eine richterliche Behörde ausdrücklich vorsieht, ist – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung: mit Blick auf die Systematik der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – auch anlässlich der richterlichen Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft jeweils eine mündliche Anhörung durchzugführen. Auf diese mündliche Verhandlung kann der Betroffene grundsätzlich nicht verzichten. Mit der Coronavirus/COVID19-Pandemie lag während der "ausserordentlichen Lage" gemäss Epidemiengesetz (EpG) indes eine besondere Situation vor, in welcher ein Verzicht auf die Anhörung durch den Beschwerdeführer an sich ausnahmsweise zulässig war (E. 2.1.3).

Es ist nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit aufgrund der Coronavirus/COVID-19-Pandemie ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (E. 4.5).

Insgesamt erscheint die Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig (E. 4.6).

Abweisung.









 
Stichworte:
ANHÖRUNG
ANHÖRUNGSPFLICHT
ANWALT
BEIZUG DES ANWALTS
CORONAVIRUS
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
FAMILIE
KINDER
RECHTLICHES GEHÖR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. 1 AIG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
Art. 81 Abs. 1 AIG
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 4 VZAuG
§ 6 Abs. 1 VZAuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00283

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 4. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Flughafengefängnis Zürich,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (Gl200118-L),

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 13. Mai 2019 an, dass A in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.

B. Am 30. April 2020 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 3. August 2020, was das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2020 bewilligte.

II.  

Dagegen erhob A am 7. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die sofortige Haftentlassung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Am 14. Mai 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 18. Mai 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai 2020 replizierte A.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter bzw. von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1  

2.1.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 1 AIG sei einerseits dadurch verletzt, dass er zur Verlängerung der Ausschaffungshaft am 14. April 2020 ohne Beizug seines Rechtsvertreters angehört worden sei. Das Migrationsamt sei verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er seinen Rechtsanwalt beiziehen könne; dies habe es aber nicht getan.

2.1.2 Nach § 4 der Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VZAUG) ist einer Person ausländischer Nationalität vor einem Antrag auf Haftverlängerung das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach § 6 Abs. 1 VZAUG ist die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.

Anlässlich der genannten Anhörung – die vor dem Erlass eines Verwaltungsakts erging und keine strafrechtlichen (Erst-)Einvernahme darstellte (vgl. dazu: Art. 158 StPO) – musste die befragte Person nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, einen Anwalt beizuziehen, ohne dass dies eine Gehörsverletzung darstellen würde.

2.1.3 Die mangelnde rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers ist aber aus einem anderen Grund relevant: Wie es Art. 78 Abs. 4 AIG für die erstmalige Anordnung der Haft durch eine richterliche Behörde ausdrücklich vorsieht, ist – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung: mit Blick auf die Systematik der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – auch anlässlich der richterlichen Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft jeweils eine mündliche Anhörung durchzuführen (BGE 121 II 110 E. 1a). Auf diese mündliche Verhandlung kann der Betroffene grundsätzlich nicht verzichten (BGE 121 II 110 E. 2b; Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 80 N. 6; vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A. 2009, N. 10.23 und insb. 10.35; BGr, 12. Dezember 2006, 2A.655/2006, E. 2.1; vgl. auch BGE 122 II 154 E. 2a). Mit der Coronavirus/COVID19-Pandemie lag während der "ausserordentlichen Lage" gemäss Epidemiengesetz (EpG) indes eine besondere Situation vor, in welcher ein Verzicht auf die Anhörung durch den Beschwerdeführer an sich ausnahmsweise zulässig war.

Allerdings hätte auch dann nicht allein auf die Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich, er verzichte auf eine Verhandlung vor dem Richter, abgestellt werden dürfen: Dem Migrationsamt lag die Vollmacht des Rechtsanwalts B vor. Ohne sein Beisein wäre selbst ein Verzicht auf ein weniger gewichtiges prozessuales Recht als jenes der mündlichen Anhörung nicht zulässig gewesen (vgl. BGE 128 II 241 E. 3.5 f.). Auf die Erklärung des mit dem schweizerischen Recht und den Haftvoraussetzungen nicht vertrauten Beschwerdeführers – die mit weitreichenden und für ihn nur schwer abschätzbaren Konsequenzen verbunden war – durfte nicht abgestellt werden (vgl. BGE 122 II 154 E. 2c; 128 II 241 E. 3.5).

Jedoch hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich am vorinstanzlichen Verfahren mit einer schriftlichen Eingabe beteiligt, ohne zu beanstanden, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Im Rahmen der Beschwerde bringt er denn auch nicht vor, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bzw. auf eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz unzulässig gewesen sei. Es ist daher von einer konkludenten Einwilligung auf den Verzicht der mündlichen Anhörung vor der Vorinstanz durch den vertretenen Beschwerdeführer auszugehen, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.

2.2  

2.2.1 Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass sein Rechtsvertreter am 30. April 2020 per E-Mail vom Migrationsamt auf die Verlängerung der Ausschaffungshaft aufmerksam gemacht worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Stellungnahme vor dem 4. Mai 2020 erwartet. Da es sich beim 1. Mai 2020 um einen Feiertag gehandelt habe, habe der Rechtsvertreter am 30. April 2020 noch kurzfristig eine Besprechung mit dem Mandanten sowie die Akteneinsicht organisieren müssen. Insgesamt habe das Migrationsamt dadurch das Recht auf Stellungnahme unnötig erschwert.

2.2.2 Nach Art. 81 Abs. 1 AIG hat der inhaftierte Ausländer Anspruch darauf, mit dem von ihm bezeichneten Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren. Dazu gehört auch das Recht, sich im Verfahren vor dem Haftrichter vertreten zu lassen. Ist er im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu ermöglichen, so verletzt dies zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es klar nicht genügt, wenn der Anhörungstermin mit einer Vorlaufzeit von weniger als zwei Stunden auf dem Anrufbeantworter des Rechtsvertreters mitgeteilt wird (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.4.1).

2.2.3 Die Mitteilung an den Rechtsvertreter am 30. April 2020 ist indes rechtzeitig erfolgt. Sein Rechtsvertreter konnte sich denn auch mit seiner schriftlichen Stellungnahme am 1. Mai 2020 äussern, woraufhin das vorinstanzliche Urteil gefällt wurde. Er hätte aber auch auf einer mündlichen Verhandlung bestehen können (vgl. E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde mithin auch hier nicht verletzt.

3.  

Der Beschwerdeführer ist ein am 11. Januar 1989 geborener Staatsangehöriger Afghanistans. Er reiste am 17. Oktober 2015 mit seiner Frau und seiner Tochter in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Nach mehreren Gewaltvorwürfen seitens seiner Ehefrau bzw. Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer und auch weiteren Vorfällen im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum und Gewalt kam es zur Trennung der Eheleute und in der Folge am 28. Februar 2018 auch zur Trennung der Asylverfahren. In der Folge reiste der Beschwerdeführer allein für ungefähr zwei Monate nach Deutschland aus. Am 28. Juli 2018 – und damit bereits nach der Trennung – kam der Sohn des Beschwerdeführers zur Welt. Für die Kinder besteht eine Beistandschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 12. September 2018 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. April 2019 ab, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Er war zwischenzeitlich nach Frankreich ausgereist, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Am 10. Mai 2019 befand er sich wieder in der Schweiz. Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurde der Beschwerdeführer wegen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.

Am 13. Mai 2019 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete an, dass er in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde. Auf den Antrag des Migrationsamts gleichen Datums hinbestätigte das Zwangsmassnahmengericht am 14. Mai 2019 die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und stützte sie auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ab. Die Haft wurde bis zum 12. November 2019 bewilligt. In der Folge wurde die Haft wiederholt verlängert, zuletzt mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2020 bis zum 4. August 2020. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde.

4.  

4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

4.2 Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung (Wegweisungsverfügung vom 13. Mai 2019).

4.3 Die Vorinstanz stützte die Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ab. Danach kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.1).

Seit seiner Einreise in die Schweiz galt der Beschwerdeführer, der getrennt von seinen Familienangehörigen lebt, bereits mehrmals als verschwunden (vgl. E. 3). Zudem weigert er sich – nachdem er kurzzeitig angab, zu einer freiwilligen Rückkehr mit Rückkehrhilfe bereit zu sein – nach Afghanistan zurückzukehren. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht.

4.4 Sodann muss der Vollzug der Wegweisung absehbar und aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen möglich sein. Der Beschwerdeführer erachtet den Wegweisungsvollzug – mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie – als in absehbarer Zeit nicht möglich.

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

4.5 In vorliegender Angelegenheit ist die Identität des Beschwerdeführers geklärt und die afghanischen Behörden sind ­– nach Angaben des SEM – bereit, ein Laissez-Passer des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu akzeptieren, wenn die afghanische Botschaft innert 90 Tagen kein afghanisches Laissez-Passer ausgestellt hat. Falls bis zum 23. April 2020 kein afghanisches Laissez-Passer vorliege, dürfe das SEM ein Laissez-Passer ausstellen, was bedeute, dass ab dem 23. April 2020 ein Flug – wohl eine begleitete Rückführung – vorgesehen werden könne. Es handle sich aber um eine Abmachung, welche noch nicht praxiserprobt sei. Ein durch das Migrationsamt in Auftrag gegebener Flug musste Mitte April 2020 aufgrund der Corona/COVID-19-Pandemie annulliert werden.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19 sehr schwierig sind. Ob und wann sich die Lage in Afghanistan und in der Schweiz wieder normalisiert haben wird und wann Flüge nach Afghanistan stattfinden können, ist zurzeit noch ungewiss. Das Migrationsamt bringt denn auch vor, dass die "Vollzugsmöglichkeiten Afghanistan" gemäss Auskunft der Ausreiseorganisation Flughafen voraussichtlich im Juni definiert werden könnten. Nichtsdestotrotz kann heute jedoch nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Es ist damit nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit aufgrund der Coronavirus/COVID-19-Pandemie ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 5.2).

Folglich ist nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Ausschaffung des Beschwerdeführers auszugehen.

4.6 Der Beschwerdeführer zieht die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft namentlich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Zweifel.

4.6.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

4.6.2 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie sich nicht zur Möglichkeit milderer Mittel geäussert habe, obwohl vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz darauf hingewiesen worden sei. Indes geht sie im angefochtenen Urteil auf die Gründe, die gegen mildere Massnahmen sprechen (mehrfaches Untertauchen, keine Möglichkeit im familiären Umfeld unterzukommen) ein und hatte bereits im Urteil vom 27. Januar 2020 ausdrücklich mildere Massnahmen verworfen.

Zur Erforderlichkeit ist sodann – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen – zu bemerken, dass mildere Massnahmen anstelle der Ausschaffungshaft vorliegend nicht als zweckmässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft des Asylverfahrens mehrmals illegal ins Ausland ausgereist ist und er von seinen in der Schweiz befindlichen Familienmitgliedern, die den Kontakt zum Beschwerdeführer ablehnen, getrennt lebt (vgl. E. 3).

4.6.3 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nur aus ausländerrechtlichen Gründen strafrechtlich verurteilt wurde. Indes besteht mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Gewaltschutzmassnahmen und die aktenkundigen Vorfälle im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum und Gewalt dennoch ein leicht erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 3).

Dass sich die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, ist nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Gemäss der Einschätzung des Sozialarbeiters des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) C vom 23. Dezember 2019 wäre die fragile positive Entwicklung der Kinder in Anbetracht der durch den Kindsvater ausgelösten Traumatisierungen (mehrfache häusliche Gewalt) mit einem erneuten Treffen erheblich gefährdet. Ehefrau und die Kinder würden gemäss seinen Aussagen vom 11. Februar 2020 "unter keinen Umständen" Kontakt zum Beschwerdeführer wünschen. Der Beschwerdeführer suchte gemäss dem Bericht des Migrationsamts über das Ausreisegespräch vom 18. Februar 2020 denn auch bisher keinen Kontakt zu den Kindern, obwohl er eine Postadresse der KESB habe.

Auch dass es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung der Haft zu beachten gilt, dass aufgrund der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen betreffend die Rückführungsmöglichkeit mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4) und dass das Haftregime aufgrund des Coronavirus/COVID-19 verschärft wurde (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4), führt im Licht der genannten Umstände noch nicht zur Unverhältnismässigkeit der Haft. Gewisse Verschärfungen konnten inzwischen nämlich wieder zurückgenommen bzw. abgeschwächt werden: namentlich sollen Besuche (hinter Plexiglas) wieder möglich sein und der Fitnessraum soll wieder offen sein.

4.6.4 Insgesamt erscheint die Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig.

5.  

Nach dem Gesagten wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch zu Recht ab.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2  

6.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.2.2 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann waren die Beschwerden nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).

6.2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird verpflichtet, binnen einer Frist von 30 Tagen nach Urteilszustellung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …

 

 

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BV                  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EpG                Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (SR 818.101)

StPO               Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

VZAUG          Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996 (LS 211.56)