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VB.2020.00284
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A ist ein 1991 geborener Staatsangehöriger Indiens. Am 5. Februar 2016 heiratete er in Ærø (Dänemark) die portugiesische Staatsangehörige C (geboren 1993). Letztere hatte sich bereits seit dem 27. Oktober 2015 in der Schweiz aufgehalten und verfügte über eine bis am 26. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. A reiste am 27. April 2016 von Italien herkommend in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 26. April 2021. Am 23. August 2017 führte die Kantonspolizei im Auftrag des Migrationsamts eine Wohnortskontrolle durch; dabei wurde nur A angetroffen. 2017 gebar C ihre Tochter D. Der Aufforderung des Migrationsamts, einen Vaterschaftstest durchzuführen, kam A nicht nach. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. September 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. II. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. April 2020 ab. III. Gegen den Rekursentscheid liess A am 7. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben" und das Migrationsamt anzuweisen, "die Aufenthaltsbewilligung aufrecht zu erhalten". Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung "aufgrund seines hohen Integrationsgrades in einem Ermessensentscheid zu verlängern". In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1). 2.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Auch das Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung durch einen der beiden Ehegatten stellt eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft infrage, insbesondere wenn dies vor dem Ehepartner mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht nicht verheimlicht wird. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3 – 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2; BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine Scheinehe: Der Beschwerdeführer heiratete C am 5. Februar 2016 in Ærø (Dänemark), wo nur sehr geringe Formalitäten für eine Heirat bestehen (vgl. VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 5.2.2) und nach einer kurzen Kennenlernphase von rund sechs Monaten. Abgesehen vom Bruder der Braut waren keine Gäste zugegen; dessen Namen hat der Beschwerdeführer aber "vergessen". Anlässlich der Hochzeit wurden sodann keine Geschenke ausgetauscht, und den Ehering trug der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung nicht, dieser sei "[z]uhause. Zum Ort der Trauung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau nicht in ihrem Heimatland, sondern in Dänemark heiraten wollte ("Einfach weil sie wollte"); er selbst kenne Dänemark nicht. 2.3.2 Bei der am 23. August 2017 am ehelichen Wohnsitz durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle und der nachfolgenden Befragung des Beschwerdeführers haben sich sodann zahlreiche Unstimmigkeiten ergeben, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten: - Der Briefkasten und die Türklingel der Wohnung waren lediglich mit "A" beschriftet; - die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte in der Wohnung nicht angetroffen werden; sie sei in Portugal in den Ferien, und ausserdem sei die Mutter krank. Für die Zugreise nach Lissabon konnten keine Belege vorgelegt werden, da diese bar bezahlt worden sei; - in der Wohnung konnten nur sehr wenige Frauenkleider gefunden werden; - der Beschwerdeführer konnte keine sonstigen persönlichen Gegenstände seiner Ehefrau vorzeigen. Dies begründete er damit, dass sie in den Ferien sei "und viele Gegenstände mitgenommen" habe; - der Beschwerdeführer kannte das Kind auf dem WhatsApp-Profilbild seiner Ehefrau nicht; - in dieser Applikation waren am 23. August 2017 nur sieben Nachrichten zwischen ihm und seiner Ehefrau gespeichert. Dabei reagierte C auf die erste Nachricht des Beschwerdeführers mit der Frage "Who are you?". Dieser fragte sie sodann, "can you tell me wen you coming here in swiss". Dieser Chatverlauf wurde erstmals am 23. August 2017 und somit am Tag der Wohnungskontrolle und der anschliessenden Befragung durch die Polizei aufgenommen; - er gab an, dass er auf einem anderen Mobiltelefon, welches sich zurzeit in Reparatur befinde, weitere Nachrichten und Bilder von sich und seiner Frau hätte; - zu den Telefongesprächen mit seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, dass diese "[i]mmer mit einer Telefonzelle. Ab und zu mit Handy" stattfinden würden. Die "Swisscom-Karte", die er dafür zuletzt verwendet habe, habe er weggeschmissen; - der Beschwerdeführer konnte keine Angaben zur Schul- und Berufsausbildung seiner Ehefrau machen; - er konnte weder die Namen noch das jeweilige Alter seiner Schwiegereltern nennen; diese habe er auch nie getroffen; - er wusste nicht, dass seine Ehefrau im Zeitpunkt der Befragung im sechsten Monat schwanger war. Vielmehr gab er an, dass sie zwar den Wunsch nach gemeinsamen Kindern hätten, "aber nicht jetzt". 2.3.3 Hinzu kommt, dass sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dieser selbst den gleichen Arbeitgeber, nämlich E, haben bzw. hatten. Mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft, F, und dessen Familie wohnten die Eheleute nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst auch zusammen. Die (angeblich) gemeinsame Wohnung an der G-Strasse, welche von der Kantonspolizei im August 2017 kontrolliert worden war, wurde ebenfalls von F gemietet. 2.3.4 Des Weiteren sind auf den Facebook-Profilen von C und einem H Liebesbekundungen und Fotos zu sehen, welche die beiden gemeinsam bzw. zusammen mit einem ungefähr zwei- bis dreijährigen Jungen zeigen. Dabei ist C anhand der in den Akten liegenden Ausweiskopien klar identifizierbar. Auf einem Foto ist sodann H mit einem Baby zu sehen, das er als seine Tochter bezeichnet ("Beste [schönste] Tochter dieser Welt"); gleichzeitig hat er auf dem Bild auch "C" markiert. Auf der Namenskarte, welche C nach der Geburt ihrer Tochter D vom Zivilstandsamt Zürich zugestellt wurde, trug Letztere sodann den Nachnamen "H" ein. Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten sowie das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland starke Indizien für eine Scheinehe darstellen (BGr, 6. Februar 2018, 2C_483/2017, E. 4.2 – 2C_998/2016, 10. Mai 2017, E. 3.4). 2.3.5 In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch der Wegzug von C und ihrer Tochter im Jahr 2018 (wobei der genaue Zeitpunkt nicht mit Sicherheit eruiert werden kann) und der damit verbundene vollständige Kontaktabbruch zum Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Im Rahmen des Rekursverfahrens gab dieser am 31. Oktober 2018 an, dass er "mittlerweile" von seiner Ehefrau verlassen worden sei und auch sein Kind nur selten sehe. Sodann habe er am 13. Februar 2019 bei der Kantonspolizei in I eine Vermisstenmeldung gemacht, weil er seine Tochter "sehr vermisst" habe. Ende März [2019] habe er vor, "nach Portugal zu fahren und sein Glück dort zu versuchen". Die Vermisstenmeldung blieb jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbelegt. Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich aus, dass er bis heute nicht verstehen und nachvollziehen könne, weshalb er von seiner Ehefrau verlassen worden sei; dass er weitere Schritte unternommen hat, um wieder mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Kontakt zu treten, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist ihm der genaue Aufenthaltsort der beiden offenbar weiterhin unbekannt. 2.4 Insgesamt führen diese Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und C eine Scheinehe eingegangen sind. 2.5 2.5.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Aus den bei den Akten liegenden Fotos geht nur hervor, dass eine Hochzeitszeremonie stattfand, was indes gar nicht angezweifelt wird. Auch dass die Eheleute auf den Fotos in "feierlicher Stimmung" und gut gekleidet sind, vermag keinen wirklichen Ehewillen zu belegen. Dies gilt auch bezüglich des Umstands, dass die Eheleute "im gleichen Alter sind". Bezüglich der Krankheit der Mutter, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers im August 2017 zur Rückkehr nach Portugal gezwungen haben soll, fehlt es an näheren Angaben zur Art der Krankheit und an entsprechenden Belegen. Was der Beschwerdeführer betreffend die Wohnungskontrolle ausführt, überzeugt sodann ebenfalls nicht: Dass er und seine Ehefrau erst kurz davor, nämlich am 1. August 2017, in die neue Wohnung eingezogen waren, vermag – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht zu erklären, weshalb "es im Zeitpunkt der Befragung wenig Indizien auf die Anwesenheit einer Frau gab". Auch ist nicht ersichtlich, weshalb eine provisorische Beschriftung der Türklingel und des Briefkastens mit beiden Namen nicht vorgenommen wurde. Wie mit einer Beschriftung nur mit dem Namen des Beschwerdeführers Geld gespart werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Dass er bei der polizeilichen Befragung gewisse Angaben zu Hobbys und Vorlieben seiner Ehefrau machen konnte, belegt sodann ebenfalls keinen wirklichen Ehewillen, zumal C aufgrund ihrer Abwesenheit dazu nicht befragt werden konnte. Zur Unkenntnis der Schwangerschaft gibt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau habe mit der Nachricht warten wollen, bis sie ihn persönlich sehe. Es gebe ferner viele Frauen, die eine Schwangerschaft erst spät bemerkten. Diese Argumente erscheinen vorliegend jedoch als reine Schutzbehauptungen, da C im Zeitpunkt ihrer angeblichen Abreise nach Portugal bereits im fünften Monat schwanger war. 2.5.2 Mit Blick auf die Geburt der Tochter D ist festzuhalten, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Spital keinen wirklichen Ehewillen zu belegen vermag. Hinzu kommt, dass zahlreiche Hinweise vorliegen, welche auf eine Vaterschaft von H hindeuten (vgl. E. 2.3.4). Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen, gereicht ihm deshalb zum Nachteil. Denn aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Vaterschaft, an der vorliegend grundlegende Zweifel bestehen, zu belegen (vgl. BGr, 3. Februar 2014, 2C_1117/2013, E. 2.3; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.1.3). Mit seinem Hinweis auf die gesetzliche Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) vermag er seine Vaterschaft nicht nachzuweisen, zumal diese Bestimmung explizit "nur" eine Vermutung aufstellt. Diese ist heute allein aus Praktikabilitätsüberlegungen im Gesetz enthalten (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 6. A., Basel 2018, Art. 255 ZGB N. 1). Die Geburt von D vermag vor diesem Hintergrund den Scheineheverdacht nicht zu entkräften. 2.6 Nach dem Gesagten berief sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit C, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3). 3.2 Der Beschwerdeführer reiste vor rund vier Jahren im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht aber – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er jung und bei guter Gesundheit ist. In Indien lebt denn auch seine Mutter. Zu seiner Integration ist festzuhalten, dass er seit seiner Einreise arbeitstätig war, bisher nicht straffällig wurde und keine Sozialhilfe bezog. Zudem spricht er deutsch; die polizeiliche Befragung wurde ohne Dolmetscher durchgeführt. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der Schweiz jedoch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden kann. Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht (Art. 96 Abs. 1 AIG). Damit diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen kann, muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). 4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner persönlichen Notlage. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine gute wirtschaftliche und soziale Integration zu betonen. Damit ist jedoch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall dargetan. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nach dem Gesagten bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Zudem ist auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen, nachdem dieser gemäss eigenen Angaben "stets arbeitstätig war" und derzeit eine Anstellung als "Mitarbeiter mit Führungsfunktion" innehat. Anlässlich der polizeilichen Befragung im August 2017 gab der Beschwerdeführer an, mit seiner Anstellung monatlich "4000.- Franken" zu verdienen. Der rechtskundig vertretende Beschwerdeführer hätte deshalb – und ohne diesbezügliche Aufforderung durch das Gericht – Belege einreichen müssen, die einen nicht existenzsichernden Verdienst nachweisen würden (vgl. Plüss, § 16 N. 40). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |